Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0042-G/09
Zurechnung von Einkünften an ehemalige Gesellschafter einer GesbR
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0042-G/09vom 11.10.2011Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des
1) MW in LH, als ehemaligen Gesellschafter der HW-GesbR, vertreten durch Mc Tax Steuerberatung GmbH, 4020 Linz, Am Winterhafen 11, vom 3. Dezember 2008 und die Berufungen der
2) GH in LST, als ehemalige Gesellschafterin der HW-GesbR vom 19. Dezember 2008 und 22. Dezember 2008,
gegen die Bescheide des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 24. November 2008 betreffend Umsatzsteuer sowie einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für 2004 und 2005 (ergangen an HH, MW und GH als ehemalige Gesellschafter der HW-GesbR) entschieden:
Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide 2004 und 2005 vom 24. November 2008 enthalten nachstehende Begründung:
"Es wird auf das Besprechungsprogramm vom 29.10.2008 hingewiesen. Dieses Besprechungsprogramm wurde im Zuge der BP bei der JB-KG erstellt. Die JB-KG war eine Scheinfirma, durch die die Tätigkeit der HW-GesbR verschleiert werden sollte. Sämtliche Abgaben sind daher bei der HW-GesbR festzusetzen. Zu der für 21.11.2008 terminisierten Schlussbesprechung ist niemand erschienen. MW war lt. Info seines steuerlichen Vertreters durch andere Termine verhindert, GH war krankheitsbedingt fern geblieben und HH ist ohne jegliche Rückmeldung nicht erschienen. Von Seiten der Abgabenbehörde wurde das Parteiengehör gewahrt, es erfolgt daher die Abgabenfestsetzung lt. der Darstellung im Besprechungsprogramm."
In den gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 2004 und 2005 ergangenen Feststellungsbescheiden vom 24. November 2008 wurde begründend auf diese Begründung der Umsatzsteuerbescheide verwiesen.
Das zitierte Besprechungsprogramm vom 29. Oktober 2008 hat, soweit es das gegenständliche Berufungsverfahren betrifft, nachstehend wiedergegebenen Inhalt:
"B E S P R E C H U N G S P R O G R A M M
für die Schlussbesprechung über die Außenprüfung bzw. über die Abgabenfestsetzung bei:
1) JB-KG
StV
2) HW-GesbR
Lst
Prüfungsveranlassung: § 147 Abs. 1 BAO iVm. § 99 Abs. 2 FinStrG
Prüfungsauftrag vom: 6. Mai 2008
geprüfte Abgaben: Umsatzsteuer und einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2004 bis 2006
Nachschau vom 1.1.2007 bis laufend
Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und der Verfahrensökonomie wird die Außenprüfung bei der JB-KG im Wege der Nachbarschaftshilfe vom Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr vorgenommen.
I. Sachverhalt:
1. Darstellung der JB-KG nach außen vor Beginn der KIAB-Ermittlungen:
Die JB-KG wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 10.1.2005 errichtet. Gründungsgesellschafter waren die folgenden Personen:
|
Name
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geb.
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Funktion
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Tätigkeit
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Vermögenseinlage
|
JR
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34.34.34
|
Komplementär
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Arbeitsleistung
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0,00
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MW
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13.13.13
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Kommanditist
|
|
100,00
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HH
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33.33.33
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Kommanditist
|
|
100,00
In Punkt 1 des Vertrages wurde angeführt: "Gegenstand des Unternehmens ist die Ausübung des Reinigungsgewerbes." Tatsächlich war man im Baugewerbe tätig. Über die Verlust- und Gewinnbeteiligung wurde in Punkt 5 des Vertrages folgendes vereinbart: Der Kommanditist ist am Gewinn und Verlust in der Höhe seiner Vermögenseinlage beteiligt. Die zu führenden Kapitalkonten sind variabel. Diejenigen Gesellschafter, die ihre Arbeitsleistung in die Gesellschaft einbringen, erhalten in gesonderten Vereinbarungen geregelte Vorausbezüge. Eine derartige Regelung über Vorausbezüge wurde tatsächlich nie abgeschlossen, ein Vorweggewinn für den Arbeitsgesellschafter JR wurde daher nicht vereinbart.
Im Jänner 2005 wurde das Auftragsschreiben vom 24.1.2005 unterzeichnet, mit dem die AMB-GmbH, Zweigniederlassung Oberösterreich, BWL, die JB-KG mit der Durchführung von Bewehrungsarbeiten beauftragte. Unterzeichnet wurde dieses Auftragsschreiben von HW für das Bewehrungszentrum, weiters ist auf der letzten Seite links unten der Namenszug "JR" ersichtlich. Die JB-KG führte diesen Auftrag, bzw. die laufenden Aufträge auf den verschiedenen Baustellen der AMB-GmbH nicht mit eigenem Personal aus, sie vergab diese Arbeiten wiederum an Subunternehmer: Bei diesen "Subunternehmern" handelte es sich durchwegs um polnische und ungarische Staatsbürger, die in 0001
SV
, E8 untergebracht wurden. Die Liegenschaft in StV befindet sich im Eigentum von Fr. GH (Gattin des Kommanditisten HH). Für die Unterbringung der Arbeiter wurden laut der vorliegenden EA-Rechnung der JB-KG
€ 14.713,10 (Position Geschäftsmiete) an Fr. GH bezahlt, und diese Kosten wurden nicht an die Subunternehmer weiterverrechnet. HH und GH besorgten diesen "Subunternehmern" teilweise bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft A Gewerbeberechtigungen.
Die Kommanditisten HH und MW haben den Behörden gegenüber stets betont, mit der JB-KG tatsächlich nichts zu tun gehabt zu haben, sie hätten nur ihre Kommanditeinlage iHv € 100,00 geleistet. HH sei dem JR lediglich bei der Unternehmensgründung und bei kleineren Behördenangelegenheiten behilflich gewesen, und MW habe nur den Kontakt zu Hrn. HW vom BWL hergestellt. Sie haben auch keinerlei Gewinnanteil oder sonstige Entgelte für ihre laut ihrer Darstellung äußerst geringfügigen Tätigkeiten erhalten. Fr. GH ist gewerbliche Buchhalterin und führt ein Buchhaltungsbüro in LST. Sie hat bisher angegeben, lediglich die Aufzeichnungen für die JB-KG im Auftrag des Komplementärs JR geführt zu haben. Engere Verbindungen zur JB-KG bzw. eine Einbindung in die Geschäftstätigkeit und die Geschäftsführung der JB-KG wurden von HH und GH sowie von MW immer in Abrede gestellt. Laut deren Darstellung sei JR stets beherrschend im Vordergrund gestanden: Er habe die Geschäfte angebahnt und geleitet, über die Einnahmen verfügt und Subunternehmer beauftragt, die Arbeiten auf den Baustellen organisiert und alle Ausgaben geleistet.
Die JB-KG ist laut der bisherigen Darstellung im Zeitraum von Jänner bis Oktober 2005 auf diversen Baustellen der AMB-GmbH tätig geworden und hat dafür laut der von GH geführten EA-Rechnung ca. € 211.000,00 erlöst. JR habe sich im Herbst 2005 ins Ausland abgesetzt, HH und GH und MW haben seitdem keinen Kontakt mehr zu ihm.
JR ist laut Auszug aus dem zentralen Melderegister am 4.11.2004 von Polen nach Österreich zugezogen und hat in StV, einen Hauptwohnsitz begründet, Unterkunftgeberin war Fr. GH. Vom 21.4.2005 bis zum 28.6.2008 war er in LStH, gemeldet (Unterkunftgeber HJ), dann wieder in 0001
SV, Erla 83. Mit 20.3.2006 wurde er von der Unterkunftgeberin GH abgemeldet.
2. Sachverhaltsermittlung KIAB Linz, GPLA Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs:
Am 25.8.2005 wurde von der Polizeiinspektion E, RevInsp. AR, folgender Aktenvermerk per Fax an die KIAB Linz übermittelt:
"Am 25.08.2005 (Korrektur laut BP: richtig 24.8.2008) um 23.20 nahm die Streife E Sektor 1, GrInsp RP und Insp MB vor dem Objekt F7 einen polnischen PKW, DZ, wahr. Im Haus bzw. Firmengebäude befanden sich 4 Personen, die beim Eintreten der Beamten in den Hof liefen und sich dort versteckten. Personen aufgegriffen und über JD Ekis-Abfragen gestellt:
GR, geb. 21.21.21, Polen
JJ, geb. 31.31.31, Polen
IR, geb. 32.32.32, Polen
JR, geb. 34.34.34, Polen
Alle Anfragen negativ. Die Arbeiter gaben in gebrochenem Deutsch an, sie würden für die Firma BK bzw. für den Chef, MW, 0664, arbeiten. Sie wären rechtmäßig hier und würden angemeldet sein. Bei der Firma würden weitere Polen arbeiten, die in E8 in NÖ untergebracht sind. Auch sie würden dort normalerweise schlafen, hätten aber heute länger arbeiten müssen. Sie seien alle in E8 ordnungsgemäß gemeldet. Im Aufenthaltsraum Arbeitsbestätigungen von 10 weiteren Polen gefunden:
BT
MS
SC
M
GD
LP
MA
SR
LK
Bitte um weitere Erhebungen durch Außendienststreife am 25.08.2005."
Weitere Erhebungen hat es von Seiten der Polizeiinspektion E nicht mehr gegeben. Auf Grund dieser Mitteilung ist aber die KIAB Linz tätig geworden. Es wurden Beweismittel beschafft und Personenblätter und Niederschriften aufgenommen:
- Auftragschreiben der AMB-GmbH BWL an die JB-KG vom 24.1.2005: Es handelt sich um einen Rahmenauftrag für Bewehrungsarbeiten. Für die AMB-GmbH zeichnete HW. Auf der letzten Seite ist links unten der Namenszug JR ersichtlich, es wird dazu jedoch festgestellt, dass dieser Namenszug nicht mit der Musterunterschrift des JR vom 14.1.2005 übereinstimmt, die im Firmenbuch ersichtlich ist. Offensichtlich wurde diese Unterschrift auf dem Auftragsschreiben gefälscht.
Niederschrift mit AH (Sohn von HH und GH) vom 29.5.2005: "Ich bin Baukoordinator der JB-KG. Die JB-KG ist eine Subfirma der Fa. AMB-GmbH. Wir arbeiten ausschließlich für die Fa. AMB-GmbH. Ansprechpartner Hr. W. Die Fa. JB-KG beschäftigt 10 HU STA (Anmerkung BP: 10 ungarische Staatsangehörige). Alle 10 HU STA arbeiten ausschließlich für die JB-KG. Sämtliche Werkzeuge u. Baumaterialien werden von der Fa. JB-KG bereitgestellt. Die 10 HU STA werden am 5. des Folgemonats in bar bezahlt (im Quartier). Die Arbeiter werden mit € 8,00 pro Std. entlohnt. Alle HU STA werden von mir hinsichtlich der Arbeitsqualität überprüft. Ich überprüfe sämtliche Baustellen der JB-KG.
Baustellen: FTW
FWA
IS
ALA
WAS
LKC
NTT
Alle 10 HU STA wohnen gratis in StV. Die Fa. JB-KG tritt unter dem "Pseudonym" "HWB" auf.
Auftragsschreiben vom 9.6.2005 der HWB JB-KG an NJ: Bauvorhaben FTW, IS, Auftragsumfang: Dieser Auftrag umfasst die Arbeiten Stabstahl und Baustahlgitter verlegen inkl. Bindedraht und Abstandhalter. Eisenschneiden sowie Entladen des Eisens. Abdichten und Isolieren gegen Druckwasser. Isolieren gegen Feuchtigkeit am Grundbauwerk, Stundenlohn á
€ 11,--. Dieses Auftragsschreiben wurde offensichtlich von NJ unterzeichnet. Es ist auch der Namenszug "JR" unter der Orts- und Datumsangabe "L, am 9. Juni 2005" ersichtlich, es wird dazu jedoch festgestellt, dass dieser Namenszug nicht mit der Musterunterschrift des JR vom 14.1.2005 übereinstimmt, die im Firmenbuch ersichtlich ist. Offensichtlich wurde diese Unterschrift auf dem Auftragsschreiben gefälscht.
Personenblatt vom 31.8.2005 aufgenommen mit NJ, SV-Nr. 123: Staatsbürger Ungarn, Wohnadresse in Österreich in StV, Arbeitgeber derzeit JB-KG, beschäftigt als Eisenbieger seit 2.5.2005, Lohn € 7,00 zuzüglich Wohnung, tägliche Arbeitszeit Mo bis Frei 06-18, mein Chef heißt Al.
Fragebogen zur Selbständigkeit von EU-Ausländern, aufgenommen mit NJ (auszugsweise): Baustellen IS
, Firma FTW
, Firma FWA, seit 2.5.2005 bei Fa. JB-KG beschäftigt, Wohnung in E8 , ist zu dieser Wohnung durch Al
gekommen, Vermieter dieser Wohnung ist Al , muss keine Miete bezahlen, kein Gewerbe, Werkzeuge alles von Firma JB-KG, Al sagt wo er auf dieser Baustelle arbeiten soll und welche Arbeiten er ausüben soll, 9-10 Mitarbeiter, Arbeitszeit, Arbeitsfortgang und Arbeitsqualität werden kontrolliert von Al, Entgelt € 7,00 pro Std., € 200,00 Vorschuss, 2x pro Monat wird ausbezahlt.
Personenblatt vom 31.8.2005 aufgenommen mit PH
, SV-Nr. 321: Staatsbürger Ungarn, Wohnadresse in Österreich StV, seit 16.5.2005 L, Arbeitgeber derzeit HWB, beschäftigt als Schlosser seit 16.5.2005, Lohn € 7,00 zuzüglich Wohnung, tägliche Arbeitszeit Mo bis Frei 06-18, mein Chef heißt H.
Personenblatt vom 31.8.2005 aufgenommen mit GT, SV-Nr. 03: Staatsbürger Ungarn, Wohnadresse in Österreich 0001
SV , E8, Arbeitgeber derzeit HWB, beschäftigt als "Aisenflechten" seit Mai 2005, Lohn € 7,00 zuzüglich Wohnung, tägliche Arbeitszeit Mo bis Frei 06-18, mein Chef heißt Al.
Personenblatt vom 31.8.2005 aufgenommen mit CS SV-Nr. 04: Staatsbürger Ungarn, Wohnadresse in Österreich 0001
SV, E8, Arbeitgeber derzeit JB-KG, beschäftigt als Schlosser seit 29.8.2005, Lohn € 7,00 zuzüglich Wohnung, tägliche Arbeitszeit Mo bis Frei 06-18, mein Chef heißt H.
Auszahlungslisten (Bsp. 04/2005, 05/2005 und 06/2005): Diese Auszahlungslisten wurden der KIAB Linz von Fr. GH
übergeben. Auf diesen Auszahlungslisten sind die Nettoauszahlungen an die einzelnen Arbeitnehmer ersichtlich. Ordnungsgemäße Zahlungsbestätigungen (Barquittungen) der einzelnen Arbeitnehmer liegen jedoch nicht vor. Laut diesen Listen wurden die Gesamtbeträge für mehrere Arbeitspartien jeweils an einen Polen oder Ungarn übergeben, der für alle quittierte.
Nach Abschluss der KIAB-Ermittlungen wurde am 18.10.2005 ein Strafantrag an das Magistrat der Stadt Salzburg wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) gestellt, tatverdächtig war die Fa. AMB-GmbH mit dem Geschäftsführer DAO. Gegenstand dieses Strafantrages war die illegale Beschäftigung von 42 ungarischen und polnischen Staatsangehörigen. Der Magistrat Salzburg folgte dem Strafantrag der KIAB Linz und verhängte mit dem Straferkenntnis vom 20.4.2006 (Zahl 01/02/12) eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt € 84.000,00. Gegen dieses Straferkenntnis wurde das Rechtsmittel der Berufung eingebracht, dem von der 2. Instanz stattgegeben wurde (Land Salzburg, UVS-1/2/3).
Ende 2005 wurde von dem für die JB-KG örtlich und sachlich zuständigen Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) durchgeführt, die mit dem Bericht vom 19.12.2005 abgeschlossen wurde. Es wurde festgestellt, dass die für die JB-KG tätigen Polen und Ungarn tatsächlich sog. Scheinselbständige waren, wodurch ihre nichtselbständige Tätigkeit verschleiert werden sollte. Folgende Lohnabgaben wurden festgesetzt:
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L 1-11/2005:
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60.434,83
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DB 1-11/2005:
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12.833,51
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DZ 1-11/2005:
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1.197,80
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Finanz gesamt:
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74.466,14
Festgestellt wird, dass dabei nicht nur die an diese Scheinselbständigen ausbezahlten Nettolöhne für die Berechnung der Lohnabgaben herangezogen wurde, es erfolgte zusätzlich eine Hinzuschätzung von Löhnen in beträchtlicher Höhe, die nicht in den erklärten und der Umsatzsteuerveranlagung (Umsatzsteuerbescheid 2005 vom 22.5.2007) zu Grunde gelegten Einnahmen Deckung gefunden hat. Diese Hinzuschätzung von Lohnaufwand wurde auch bei der Gewinnfeststellung nicht berücksichtigt (Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte 2005 vom 22.5.2007).
JR, SV-Nr. 1212, ist laut Sozialversicherungsdatenauszug vom 1.11.2004 bis laufend bei der SVA der Gewerblichen Wirtschaft als gewerblich selbständiger Erwerbstätiger gemeldet. Im Zuge der vom Finanzamt Amstetten durchgeführten GPLA wurde er für den Zeitraum vom 1.11.2004 bis zum 30.11.2004 als Arbeitnehmer der JB-KG (nach)gemeldet.
3. Rechtsmittelverfahren AuslBG vor dem UVS Salzburg:
Das Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr nahm nach der Eingliederung der KIAB in das Finanzamt das Parteiengehör im Berufungsverfahren wahr. Auf Antrag des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr wurden HH, MW, AH und GH vor dem UVS als Zeugen einvernommen. Als Zeuge der Verteidigung ist u.a. Hr. HW befragt worden.
a) Zeugeneinvernahme HW:
Die Zeugeneinvernahme des Herrn HW vom 25.9.2007 wird auszugsweise wiedergegeben:
Ich bin seit dem Jahr 2000 bzw. 2001 für das Unternehmen als Bereichsleiter im BWL tätig. Ich habe Herrn MW schon von früher gekannt. Herr MW war zunächst für eine andere Firma tätig und hat sich dann selbständig gemacht im Bereich Baustoffhandel. In dieser Eigenschaft war er schon mehrmals Vertragspartner von mir bzw. der Firma AMB-GmbH. Ich habe eigentlich gute Erfahrungen mit Herrn MW in der Vergangenheit gemacht. Herr MW ist dann zusammen mit Herrn HH eines Tages an mich herangetreten und hat erzählt, dass diese nun eine Firma für Eisenverlegungsarbeiten gegründet haben und hat er gefragt, ob hier ein Vertragsverhältnis mit der Firma AMB-GmbH eingegangen werden kann. Wie gesagt, habe ich in der Vergangenheit mit Herrn MW gute Erfahrungen gemacht und habe mich daher auf die Bonität dieser Firma verlassen, ohne diese weiter zu überprüfen. Das war glaublich Ende Dezember 2004 oder Anfang Jänner 2005. Es wurde dann bald darauf ein sogenannter Rahmenvertrag mit dieser Firma abgeschlossen. Ich habe diesen Vertrag für das BWL unterfertigt. Ich habe also diesen Vertrag für die Firma AMB-GmbH unterschrieben, ich sehe nun, wenn mir dieser Vertrag gezeigt wird, dass für die Firma JB-KG offensichtlich Herr JR unterschrieben hat. Diese Unterschrift hat diese Person aber nicht in meiner Anwesenheit geleistet. Vielmehr war es so, dass dieser Vertrag zunächst von mir unterschrieben wurde, da es sich um einen Vertragsentwurf aus unserem Haus handelt. Dieser Vertrag wurde dann an die Firma JB-KG geschickt und hat Herr JR dann diesen Vertrag für die Firma ebenfalls unterfertigt. Dies wird in der Regel so gemacht, sollten noch allfällige Änderungen vom Vertragspartner gewünscht werden, so fügt dieser die gewünschten Änderungen in einem Zusatz an....... .
Ich habe schon gesagt, dass Ansprechpartner für die Firma JB-KG im Wesentlichen Herr MW war bzw. Herr HH. Herrn JR habe ich damals nicht gekannt und habe daher auch nichts über ihn gewusst und ihn nie gesehen. Erst nachträglich im Zuge der Recherchen habe ich dann gesehen, dass es sich offensichtlich um den Verantwortlichen der Firma handelt. Die Vertragsbeziehung mit der Firma JB-KG wurde glaublich Ende September oder Anfang Oktober 2005 beendet. Es wurde von unserer Unternehmensseite eben dann zu diesem Zeitpunkt entschieden, dass auf Grund der rechtlichen Bedenklichkeit keine Aufrechterhaltung der Vertragsbeziehung mit der Firma JB-KG erfolgen soll und wurde daher dann der Vertrag beendet..... .
Ich habe schon gesagt, dass meine Ansprechpartner im Unternehmen JB-KG Herr HH und Herr MW waren, manchmal auch Herr AH
. Ich habe die Qualifikation dieser Herren nicht gekannt und nicht kontrolliert, mir war nur, wie gesagt, Herr MW schon von früher bekannt. Ich habe auch schon gesagt, dass mir selbst Herr JR nicht bekannt war. Wenn mir heute sowohl eine Kopie des Rahmenvertrages als auch eine Musterunterschrift des Herrn JR für das Firmenbuch vorgelegt werden und sich daraus unterschiedliche Schriftbilder ergeben, dann kann ich dazu nichts sagen....... .
b) Zeugeneinvernahme
GH
:
Die Zeugeneinvernahme der Frau GH vom 25.9.2007 wird auszugsweise wiedergegeben:
Ich betreibe seit ungefähr sechs Jahren ein Buchhaltungsbüro. Ich besitze auch ein Haus an der Adresse E8 in StP. Dieses Haus besteht aus sechs Wohneinheiten zu je 50 bis 60 m² pro Einheit. Es war glaublich im Jahre 2004 oder Anfang des Jahres 2005 so, dass auf ein Inserat sich Herr JR gemeldet hat und zunächst einmal eine Wohneinheit gemietet hat....
Herr JR hat dann einen Vertrag mit der Firma AMB-GmbH abgeschlossen über die Durchführung von diversen Eisenarbeiten. Er hat dann auch eine Firma, eine KEG, gründet. In dieser Firma waren noch Herr MW und mein Gatte HH tätig. Diese hatten in der Vergangenheit schon im Baubereich zu tun und haben Herrn JR bei verschiedenen Dingen geholfen. Die Firma hatte auch Angestellte, und zwar eine Sekretärin, da auch ein kleines Büro vorhanden war, und einen, zeitweise auch zwei Angestellte, die auf die verschiedenen Baustellen gefahren sind und dort kontrolliert haben....
Herr JR hat die schon erwähnten ausländischen Personen dann quasi auf den verschiedenen Baustellen eingesetzt und zwar so, dass er für diese bei der Behörde Gewerbescheine erwirkt hat und diese dann als Selbständige auf den diversen Baustellen tätig waren. Soweit ich weiß, hatte die Firma JB-KG nur mit der Firma AMB-GmbH einen solchen Vertrag, sie hat sonst keine Verträge für andere Firmen gehabt. Ich präzisiere, dass es ein oder zwei Mal auch einen Auftrag für ein anderes Unternehmen gegeben hat, Näheres weiß ich jetzt aber nicht mehr. Das waren aber jeweils nur einzelne Aufträge und nicht ein Generalvertrag, wie mit der Firma AMB-GmbH
....
Es hat dann auch einmal eine Firmenprüfung gegeben, glaublich war das noch im Jahr 2005, da war Herr JR jedoch schon nicht mehr da. Die Firma wurde dann aufgelöst, mein Gatte und Herr MW wollten die Firma nicht fortführen....
Nach der besagten Kontrolle war Herr JR noch einmal kurz da. Er hat sich dann noch die Unterlagen geholt. Eine Bestätigung hierfür wurde nicht ausgestellt. Ich selbst habe die Einnahmen-/Ausgabenrechnung und die Lohnverrechnung gemacht für die Firma JB-KG. Die Ausgangsrechnungen wurden teils von Herrn JR, teils von meinem Mann gemacht. Herr JR hatte mittelmäßige Deutschkenntnisse, ich weiß nichts über seine Schriftkenntnisse in Deutsch. Es gibt eine Aufstellung des Herrn JR
über Zahlungen an die Arbeiter, die auf den Baustellen tätig waren...., auch eine Aufstellung der Beschäftigungszeiten der Arbeiter, diese wurden aus gewissen Unterlagen (Beschäftigungsnachweisen) erstellt. Das wurde von mir gemacht anlässlich der Kontrolle der KIAB. Ich habe Schriftstücke teilweise auch mit dem Firmenstempel der Firma JB-KG versehen....
Ich habe für die Firma JB-KG Zeichnungsvollmacht für Behördengänge, z.B. Finanzamt, gehabt....
Zur Aufgabenverteilung in der Firma JB-KG ist zu sagen, dass Herr JR der Chef war, mein Gatte hat ihm in verschiedenen Dingen geholfen, Herr MW hatte Beziehungen zu anderen Firmen und hat ihm daher ebenfalls geholfen. Die Anmeldung der Bauarbeiter bei der Gewerbebehörde wurden teils durch meinen Gatten durchgeführt....
Ich war jedenfalls nicht die Vertreterin irgendeines der Arbeiter für die Gewerbebehörde....
Ich habe für die Buchhaltung an die Firma JB-KG bzw. Herrn JR Rechnungen gestellt, ich habe aber öfters kein Geld erhalten, es sind noch viele Rechnungen offen. Die JB-KG hatte auch ein paar Monate lang ein Büro in L
....
Wenn mir ein Schriftstück für die JB-KG an die Adresse E8 mit einer Unterschrift JR gezeigt wird, dann gebe ich an, dass an dieser Adresse weder ich noch mein Gatte oder Herr MW Schriftstücke für die JB-KG in Empfang genommen haben, deshalb muss die Unterschrift auf diesem Schriftstück (Auftragschreiben der AMB-GmbH
v. 24.1.2005) von Herrn JR stammen.
c) Zeugeneinvernahme
HH
:
Die Zeugeneinvernahme des Herrn HH vom 31.10.2007 wird auszugsweise wiedergegeben:
.....Ich habe also Herrn JR bei der Firmengründung noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die mir bekanntgegebenen Formalitäten eingehalten werden müssen, um sich nicht der Gefahr der Schwarzarbeit auszusetzen. Es wurde dann alles auch so, wie mir bekanntgegeben, geregelt. Das heißt die Polen, die offensichtlich aus Polen, möglicherweise auch schon aus Wien hergekommen sind, wurden dann bei der Bezirkshauptmannschaft als Selbständige angemeldet, es wurde also jeweils ein Gewerbeschein für eine solche Person gelöst. Das hat Herr JR besorgt....
Es ist dann kurz nach der Gründung der Firma zu einem Gespräch mit einem Vertreter der Firma AMB-GmbH, Herrn HW, gekommen. Wir haben uns zusammengesetzt und haben wir Herrn HW das besagte Firmenmodell, also mit Anmeldung der einzelnen polnischen Staatsbürger als Selbständige, erläutert. Unter wir verstehe ich Herrn MW
, Herrn JR und mich. Herr
HW
hat sich das angehört und hat gemeint, er werde dies auch durch die Rechtsabteilung der Firma AMB-GmbH prüfen lassen. Relativ bald nach diesem Gespräch wurde dann ein Vertrag zwischen AMB-GmbH und der Firma JB-KG
über diverse Baustellenarbeiten bzw. genauer gesagt ein Generalvertrag zwischen diesen Unternehmen über Baustellenarbeiten abgeschlossen...
Die Unterschrift auf diesem Vertrag für die Firma JR stammt jedenfalls von Herrn JR, wenn mir diese jetzt so gezeigt wird. Ich weiß heute nicht mehr, ob ich bei der Unterschriftsleistung auch dabei war oder nicht. Es hat dann noch einige Gespräche zwischen Herrn MW, Herrn JR und mir für die Firma JB-KG sowie Herrn HW für die Firma AMB-GmbH bezüglich der konkreten Auftragsabwicklung gegeben. Über die rechtliche Frage der selbständigen Tätigkeit der polnischen Staatsbürger wurde hierbei eigentlich nicht mehr gesprochen. Ich persönlich nehme an, dass das von der Firma AMB-GmbH als großes Unternehmen wohl geprüft worden ist. Herr HW hat jedenfalls bei diesen Besprechungen nichts dergleichen mehr erwähnt..... .
Zu Herrn JR ist zu sagen, dass seine Deutschkenntnisse schriftlich eigentlich besser waren als mündlich....
Es war dann, wie gesagt, so, dass eben seine polnischen Landsleute auf den einzelnen Baustellen mit den besagten Gewerbescheinen tätig waren. Die Einteilung hierfür hat Herr JR vorgenommen..... .
Ich selbst habe eigentlich keine Arbeit für die Firma JB-KG geleistet, meine Tätigkeiten haben sich auf diverse Hilfsdienste beschränkt... .
Wenn mir zum Beispiel ein Schreiben v. 1.9.2005 an das Zollamt Linz gezeigt wird mit meiner Unterschrift, dann stimmt das, dass ich dieses Schreiben auch oder eben für die Firma JB-KG verfasst und abgeschickt habe. Wenn dies als Vertretung der Firma gilt, dann habe ich diesbezüglich Vertretungstätigkeiten durchgeführt. Möglicherweise habe ich auch, wenn auch in geringem Umfang, Ausgaben für die Firma getätigt. Ich selbst habe Herrn JR glaublich Ende Oktober 2005 zum letzten Mal gesehen. Er war sehr wohl nach der Kontrolle noch einmal bei uns. Ich selbst oder Herr MW hatten keine Bankvollmacht für die Firma JB-KG, auch meine Gattin nicht. Weder ich noch Herr MW oder meine Gattin waren im Besitz einer Bankvollmacht im Sinne einer Zeichnungsberechtigung. Weder ich noch Herr MW oder meine Gattin waren zeichnungsberechtigt für irgendein Bankkonto der Firma JB-KG. Bei der Verfassung und Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages war ich natürlich dabei. Es hat auf diesem Gesellschaftsvertrag Herr JR unterschrieben....
Meine Gattin scheint nur auf einem Vordruck (Anmerkung BP: Begleitschreiben zur Anmeldung einer Gewerbeberechtigung für einen der sog. Scheinselbständigen) irrtümlich als Vertreterin auf, auch das wurde übersehen, das auf dem Vordruck auszubessern. Es ist allerdings richtig, wenn mir das gezeigt wird, dass ich zum Beispiel Schreiben an die Gewerbebehörde verfasst habe für einzelne Arbeiter. Das habe ich dann gemacht, wenn mir JR eine entsprechende Information gegeben hat. Eine ausdrückliche Vollmacht dieser Personen dafür habe ich nicht gehabt....
Er (Herr JR) hat kurz auch in L ein Büro gemietet, das hat er aber dann bald wieder aufgegeben, da ihm das zu teuer war und auch nicht notwendig war, da ja praktisch keine Büroarbeiten angefallen sind....
Ich kann allerdings nicht sagen, warum ich dort (Auftragsschreiben der Fa. AMB-GmbH) mit meiner Handynummer teilweise als Ansprechpartner für die Firma JB-KG aufscheine bzw. als Baustellenverantwortlicher genannt werde...
Zu den mir konkret jetzt vorgelegten am PC erstellten Monatslisten der Arbeiter, konkret eben von Herrn NJ und Herrn Jo. für den Zeitraum Juli 2005 ist zu sagen, dass diese Listen aus handschriftlichen Aufzeichnungen der Arbeiter von mir am PC erstellt wurden. Konkret habe ich den Vordruck am PC erstellt, diesen Vordruck hat dann Herr JR hergenommen, um aus den Aufzeichnungen dann die jeweiligen Beträge einzufügen. Ich bleibe auch nach Vorhalt, dass auf den konkret genannten Monatslisten keine Bezahlung nach Gewicht ersichtlich ist, dabei, dass grundsätzlich eine solche Zahlungsart vereinbart war....
Das wurde von mir dann so vorgenommen, wenn einer der Arbeiter, die ja alle in einer Wohnung von mir gewohnt haben,....
Ich habe dann bei der jeweiligen Monatsrechnung einen Betrag von € 10,- für das nicht vorgenommene Mülltrennen abgezogen....
d) Zeugeneinvernahme
AH
:
Die Zeugeneinvernahme des Herrn AH vom 31.10.2007 wird auszugsweise wiedergegeben:
... Herr JR hat die Arbeiter teilweise bar bezahlt, teilweise wurde das Geld auf deren Konten gezahlt. Ich selbst habe keine Löhne oder dergleichen an Arbeiter ausbezahlt. Ich selbst habe auch keine Anordnungsbefugnis für die Firma JB-KG gehabt und keine Weisungen erteilt....
Wenn mir eine Niederschrift mit mir vom 31.8.2005 vorgehalten wird, wo ich mich als Baustellenkoordinator bezeichne, dann muss ich dazu sagen, dass das zwar eine schöne Bezeichnung ist, ich in Wahrheit aber mehr oder weniger die Hilfs- und Boten- bzw. Fahrdienste gemacht habe....
Mein Arbeitsvertrag war unbefristet, ich habe ihn dann aber anfangs der Wintersaison gekündigt, wie ich dann doch wieder im Gastgewerbe zu arbeiten begonnen habe. Ich habe die Kündigung damals dann Herrn JR persönlich im Büro an der Adresse E8
übergeben. Es hat noch eine zweite Person gegeben, die so wie ich die Baustellen betreut hat...
Mein Vater bzw. Herr MW haben mir keine Weisungen erteilt. Es war vielmehr so, dass Herr JR der Verantwortliche der Firma war und mir gesagt hat, was zu tun war....
Wenn ich konfrontiert werde mit den Aussagen eines Herrn NJ des Inhalts, dass ich Verantwortlicher für die Firma sei etc., dann muss ich noch einmal sagen, dass ich nicht weiß, wie Herr NJ zu dieser Aussage kommt....
e) Zeugeneinvernahme
MW
:
Die Zeugeneinvernahme des Herrn MW vom 23.1.2008 wird auszugsweise wiedergegeben:
... Mir war zu diesem Zeitpunkt auch Herr HH schon bekannt, dieser bzw. genauer gesagt seine Gattin hat für mich die Steuerberatung gemacht. Herr HH ist daher eines Tages zu mir gekommen und hat mir von einem Polen namens JR erzählt, der das Haus des Herrn HB in E8 gemietet hat. Herr HH hat mir erzählt, dass Herr JR ursprünglich in Wien beruflich tätig gewesen sei und nun neue Aufträge außerhalb von Wien suche. Herr HH und Herr JR haben mich daher dann gefragt, ob ich nicht meine beruflichen Kontakte zur Verfügung stellen könnte, damit Herr JR mit seiner Firma entsprechende Aufträge erhält. So habe ich dann ein Gespräch mit Herrn HW organisiert, ich kann aber jetzt nicht mehr sagen, wann dieses Gespräch stattgefunden hat. Jedenfalls hat bei diesem Gespräch Herr JR erklärt, er habe schon in Wien mit etwa 15 Leuten für diverse Firmen Eisenverlegearbeiten und auch andere Sachen gemacht. Es wurde dann ganz allgemein davon gesprochen, dass Herr JR ein entsprechendes Anbot legen soll und dann eine Geschäftsbeziehung mit dem BWL auf vertraglicher Basis zustande kommen könne. Ein Vertrag oder dergleichen ist meinem Wissen nach bei diesem Gespräch nicht unterzeichnet worden. Es war dann auch so, dass Herr JR eine neue Firma gegründet hat und mich sowie Herrn HH auch in dieser Firma als Teilhaber haben wollte....
Ich habe dann also weiter mit der Firma JB-KG nichts mehr zu tun gehabt und weiß weiter nicht mehr, was dann mit dieser Firma geschehen ist....
Ich habe für die Herstellung des Kontaktes zwischen JB-KG und AMB-GmbH (BWL) weder von der Firma JB-KG noch von der Firma AMB-GmbH eine Provision erhalten....
Wenn mir vorgehalten wird, dass bei einer Polizeikontrolle vier Polen kontrolliert worden sind und hierbei auch Herr JR selbst darunter war und diese vier Polen mich als Chef bezeichnet haben und meine Handynummer angegeben haben, dann kann ich dazu nichts sagen, ich weiß nicht, wie sie zu meiner Handynummer kommen und ich habe keinesfalls irgendeine Chefposition in Bezug auf diese Leute bekleidet. Ich habe, wie gesagt, den Kontakt zwischen BWL und Herrn JR hergestellt, ich habe Herrn JR dann aber nicht wegen der Angebotsstellung beraten. Herr HW hat zu Herrn JR gesagt, dass er ein Angebot stellen soll. Das war das Erstgespräch, bei dem ich dabei war....
Ich war jedenfalls nicht zeichnungsberechtigt für die Firma JB-KG und habe auch nichts unterzeichnet. Wenn mir ein Auftragsschreiben gezeigt wird, in dem als Baustellenverantwortlicher ich genannt werde und meine Telefonnummer dabeisteht, dann muss ich dazu sagen, dass ich auf keinen Fall Baustellenverantwortlicher war. Ich habe bezüglich dieses Auftrages auch keine Anrufe erhalten und keine Tätigkeit entfaltet. Wenn mir bekanntgegeben wird, dass die Polen, die dann "selbständig" tätig waren, als ihren Gewerbestandort F7 in E angegeben haben und dies jener Standort ist, an dem sich meine Firma befunden hat, dann kann ich dazu auch nichts sagen....
f) Anmerkung der BP zu den diversen Zeugenaussagen:
Von Seiten der Betriebsprüfung wird vorweg auf folgende eklatante Widersprüche in den Aussagen dieser Zeugen vor dem UVS Salzburg hingewiesen:
Herr HW hat angegeben, dass der Kontakt zur JB-KG
über Hrn. MW zu Stande gekommen war. Er habe ausschließlich mit den Herren HH und MW gesprochen bzw. Auftragsvergabeverhandlungen geführt. Er hat ausdrücklich angegeben, dass er den JR nicht kenne und diesen nie gesehen habe.
Demgegenüber haben sowohl MW als auch HH vor dem UVS Salzburg als Zeugen ausgesagt, dass JR bei den Vertragsverhandlungen mit Hrn. HW dabei gewesen sei und er die geschäftlichen Entscheidungen darüber getroffen habe.
Hr. HH und Hr. MW haben übereinstimmend angegeben, sie seien für die JB-KG nicht zeichnungsberechtigt gewesen. Diese Aussage ist unrichtig, beide waren auf dem Sparkassenkonto 1188, 2299, zeichnungsberechtigt, und Hr. HH hat auch Barabhebungen durchgeführt und sonstige Zahlungen veranlasst.
Fr. GH hat angegeben, sie habe die EA-Rechnung bzw. die Buchhaltung für die JB-KG geführt und dafür Rechnungen an die Firma JB-KG bzw. Hrn. JR gestellt, jedoch öfters kein Geld erhalten, es seien noch viele Rechnungen offen. Das bedeutet, dass zumindest einige Rechnungen von der JB-KG auch bezahlt worden sein müssen. Die bei Fr. GH im Jahre 2008 durchgeführte Betriebsprüfung hat jedoch ergeben, dass bei ihrem Gewerbebetrieb "Buchhaltungsbüro GH" keinerlei Zahlungseingänge von der JB-KG verbucht worden sind. In der dem Prüfer vorgelegten Belegsammlung war auch keine einzige Ausgangsrechnung enthalten, die auf die JB-KG oder Hrn. JR gelautet hätte.
Fr. GH hat angegeben, sie sei jedenfalls nicht Vertreterin irgendeines Arbeiters vor der Gewerbebehörde gewesen. Wie weiter unten noch dargestellt ist (siehe den Punkt "Gewerbeberechtigungen für die sog. Scheinselbständigen") hat Fr. GH sehr wohl diese Scheinselbständigen vor der Gewerbebehörde vertreten, dies geht aus den von der BH A beschafften Unterlagen eindeutig hervor.
g) Erkenntnis des UVS Salzburg:
Mit seinem Erkenntnis vom 25.3.2008 hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg der Berufung stattgegeben. In seiner Begründung wurde dazu ua. Folgendes ausgeführt:
Zum Sachverhalt ist also festzuhalten, dass unbestrittenermaßen die im angefochtenen Bescheid angeführten 42 ausländischen Staatsangehörigen auf diversen Baustellen der AMB-GmbH Eisenverlegearbeiten in den im Straferkenntnis aufgelisteten Zeiträumen durchgeführt haben. Dies wurde durch die Kontrolle der Unterlagen im "Buchungsbüro GH" durch das Zollamt Linz festgestellt. Zur rechtlichen Zuordnung dieser Arbeiten ist zu sagen, dass im Unternehmen AMB-GmbH das "BWL" mit der Durchführung der Verlegearbeiten auf diesen Baustellen betraut war. Das BWL hat aber diese Arbeiten nicht selbst durchgeführt, sondern mit der Firma JB-KG einen Hauptvertrag über die Durchführung von Bewehrungsarbeiten am 24.1.2005 abgeschlossen, wobei dann für die jeweilige Baustelle ein Zusatzvertrag ("Auftragsschreiben - Anlage zum Hauptvertrag vom 24.1.2005") erstellt worden ist. Die JB-KG hat dann auf den diversen Baustellen die besagten Ausländer eingesetzt, wobei diese zuvor bei der Gewerbebehörde als Gewerbetreibende angemeldet worden sind. Im Berufungsverfahren hat sich aber eindeutig herausgestellt, dass die Eisenverleger zwar formal als Selbständige tätig waren, dem wahren wirtschaftlichen Gehalt nach aber ein Beschäftigungsverhältnis zur JB-KG bestanden hat. Wie insbesondere der Kommanditist der Gesellschaft, Herr HH, als Zeuge geschildert hat, war das Geschäftsmodell eben darauf aufgebaut, dass für jeden Arbeiter eine Gewerbeberechtigung besorgt wird und dieser dann formal als Subunternehmer der JB-KG tätig werden soll. In Wahrheit wurden diese Arbeiter von der Firma JB-KG auf die einzelnen Baustellen geschickt und dort zur Arbeit eingeteilt. Der persönlich haftende Gesellschafter der JB-KG, Herr JR, wurde sowohl von Herrn HH als auch Herrn MW (dem zweiten Kommanditisten) als diejenige Person bezeichnet, die die Geschäfte der Fa. JB-KG geführt hat. Dem steht allerdings nicht nur entgegen, dass diese Person für die Berufungsbehörde nicht greifbar war. Schon der Umstand, dass alle Arbeiter in einem Haus der Familie HB zur Miete gewohnt haben und Hr. HH zB für nicht ordnungsgemäßes Mülltrennen einen Abzug von € 10,00 bei den monatlichen Arbeitsabrechnungen der Arbeiter vorgenommen hat, spricht dafür, dass die beiden Kommanditisten doch mehr mit der Firma JB-KG zu tun hatten als nur die Vermögenslage von je € 100,00 zu leisten. So hat sich Herr HH bei Wirtschaftskammer und Gewerbebehörde über die Voraussetzungen einer selbständigen Tätigkeit von polnischen Staatsangehörigen auf Baustellen erkundigt und hat Hrn. JR bei der Firmengründung nochmals ausdrücklich auf die erforderlichen Formalitäten hingewiesen. Er hat hierfür auch die erforderlichen Formulare und Vordrucke zur Verfügung gestellt. Er war auch bei der Besprechung mit Herrn HW vom BWL
über den Aufbau einer Geschäftsbeziehung zwischen dem BWL und der Fa. JB-KG dabei. Herr HH war auch in Kenntnis der Wochen- bzw. Monatspläne der einzelnen Baustellen. Er hat sich auch mit der Abrechnung der Arbeiter befasst (siehe oben), für die Fa. JB-KG als auch für einzelne Arbeiter Behördenkontakte hergestellt, und - in geringem Umfang - Ausgaben für die Firma getätigt. Nicht erklären konnte Herr HH zB, warum seine Handynummer am Firmenstempel der Fa. JB-KG aufgeschienen ist und er als Ansprechpartner bzw. Baustellenverantwortlicher dort genannt ist. Auch die übrigen Familienmitglieder waren für die Fa. JB-KG tätig, sein Sohn war dort unselbständig beschäftigt, seine Gattin hat - als "Buchhaltungsbüro GH" - die Buchhaltung erledigt. Herr MW wiederum hatte schon vor der Gründung der Fa. JB-KG einschlägige Branchenerfahrungen und war das angeblich der Grund, dass er sich auch an der Gesellschaft als Kommanditist beteiligt hat. Herr MW hat dann den Kontakt zum BWL, zu Herrn HW, hergestellt, will aber außer beim "Erstgespräch" keine weiteren Aktivitäten für die Firma entwickelt haben und war sehr erstaunt, als er von der "Sache mit den Scheinselbständigen" gehört hat. Allerdings konnte Herr MW nicht erklären, warum bei einer Straßenverkehrskontrolle eines Fahrzeuges, das mit vier polnischen Staatsbürgern besetzt war und unter denen sich auch Herr JR befunden hat, diese Herrn MW als "Chef" bezeichnet und seine Handynummer angegeben haben. Ebenso wenig erklären konnte Herr MW, warum in einem Auftragsschreiben der Fa. JB-KG er als Baustellenverantwortlicher samt Telefonnummer aufscheint. Auch zu dem Umstand, dass als Gewerbestandort auf den Gewerbeanmeldungen der polnischen Staatsbürger jeweils die Adresse "F7 in E", also sein damaliger Firmensitz, aufscheint, konnte er nichts sagen. Insgesamt hat sich im Berufungsverfahren herauskristallisiert, dass in Wahrheit wohl die Herren HH und MW die maßgebenden Personen bei der JB-KG waren und nicht Herr JR. Dazu passt, dass die Beiden übereinstimmend angegeben haben, die Gespräche über einen Vertrag zwischen der Fa. JB-KG und dem BWL habe Herr JR mit Herrn HW geführt, sie seien nur dabei gewesen. HW wiederum kann sich bei seiner Aussage an einen Herrn JR nicht erinnern, er kenne diesen nicht einmal und habe nur mit den Herren HH und MW Gespräche geführt. Fraglich ist daher allenfalls, ob die Arbeiter überhaupt von der Fa. JB-KG beschäftigt worden sind und dieses Unternehmen insgesamt nicht nur ein Scheinkonstrukt war, um die Beschäftigung der Eisenverleger durch die AMB-GmbH zu verschleiern. Dafür würde sprechen, dass die JB-KG offenbar ausschließlich als Subunternehmer im BWL tätig geworden ist und ansonsten praktisch keine anderen (Sub-)Aufträge erhalten hat (sowohl die Geschäftsunterlagen als auch die Zeugenaussagen betreffen immer nur Aufträge im BWL). Auffällig ist in diesem Zusammenhang weiters der zeitliche Zusammenhang zwischen der Gründung der JB-KG (Gesellschaftsvertrag vom 10.1.2005, Firmenbucheintragung 20.1.2005) und dem Abschluss des Rahmenvertrages mit dem BWL am 24.1.2005. Es verwundert auch die Aussage von HW, er habe aufgrund der bestehenden Geschäftskontakte mit Herrn MW auf die Bonität der Firma vertraut und diese nicht mehr weiter überprüft, dass also letztlich seitens der AMB-GmbH auch auf Großbaustellen Subunternehmer zur Ausführung bestimmter Arbeiten herangezogen werden, von denen man nichts Näheres (wie setzt sich die Firmenleitung zusammen, wie viele Beschäftigte/Maschinen stehen zur Verfügung, etc.) weiß. Für den Vorwurf der direkten Beschäftigung der Arbeiter durch die AMB-GmbH liegen allerdings nicht genügend Anhaltspunkte vor. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die JB-KG eine eigenständige Geschäftstätigkeit entwickelt hat, nur eben nicht unter der Führung von Herrn JR, sondern der Herren MW und HH.
4. Laufende Betriebsprüfung Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr:
Auf Grund dieses Erkenntnisses des UVS Salzburg wurde vom Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs eine Betriebsprüfung bei der Fa. JB-KG angeordnet, damit die aufgetretenen Widersprüche auch abgabenrechtlich geklärt werden können. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und der Verfahrensökonomie wird diese abgabenbehördliche Prüfung nun im Wege der Nachbarschaftshilfe vom Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr bearbeitet (AB.Nr. 12345). Rechtsgrundlage für diese Prüfung ist auf Grund des Verdachtes auf vorsätzliche Abgabenhinterziehung § 147 Abs. 1 BAO iVm § 99 Abs. 2 FinStrG. Da gleichzeitig der Verdacht auf Organisierte Schwarzarbeit im Sinne des § 153e StGB besteht (in Kraft getreten ab 1.3.2005), wurden alle weiteren Ermittlungen auf Grundlage der StPO durchgeführt. Am 12.6.2008 wurde den Beschuldigten HH, GH und MW der bestehende Tatverdacht mitgeteilt, und sie wurden dazu einvernommen. Es wurden keine (weiteren) Aussagen zum Sachverhalt gemacht. Mit Vorhalt vom 13.8.2008 wurde der Beschuldigte AH
über den vorliegenden Tatverdacht informiert.
a) Zeugeneinvernahmen:
aa) Zeugenaussage DSV:
Hr. DSV war bei der JB-KG als Arbeitnehmer gemeldet. Bei seiner Zeugeneinvernahme vom 17.4.2008 nach der StPO hat er folgendes angegeben:
Die Firma ist glaube ich in E8 gewesen, das ist schon ein paar Jahre vorbei. Ich habe in der Pizzeria in StG gearbeitet, und da habe ich ein paar Mitarbeiter kennen gelernt. Die Namen kenne ich nicht mehr, das waren Gäste. Das waren Mitarbeiter vom JR. Ich war auf der Baustelle und habe dort Material zur Baustelle gebracht und die Mitarbeiter hingebracht und Pläne. Ich war als Arbeiter angemeldet. Das Einstellungsgespräch hat in E8 stattgefunden, und Hr. JR hat mich dort aufgenommen. Wir haben Deutsch gesprochen, Hr. JR spricht besser Deutsch als ich. In E8 gab es insgesamt 3 Wohnungen, eine große oben und zwei kleinere unten. Das Gespräch mit Hrn. JR habe ich oben in der Küche geführt, da war ein großer Tisch mit einem Computer auf dem Tisch. Ich war 2 bis 3 Monate beschäftigt, wann das genau war, weiß ich nicht mehr, das ist schon lang vorbei. Wenn ich gefragt werde, wer mir meine Arbeit angeschafft hat, dann war das der Hr. JR. Ich habe Material von der AMB-GmbH in L bei der VOEST geholt, das waren Kleinmaterial, Handschuhe, Zangen, Draht. Zangen und Werkzeuge habe ich bei der AMB-GmbH in L geholt, und den Draht und Abstandhalter habe ich von SV von der Fa. MW geholt. Ich bin mit meinem Privatauto gefahren im ersten Monat, und dann mit einem Bus von der Firma JB-KG, das war glaube ich ein alter Bundesheerbus. Ich habe gesagt, ich fahre nicht mehr mit meinem Privatauto, und in E8 sind die Autos gestanden und dort waren auch die Schlüssel, und ich habe einfach einen Bus und den Schlüssel genommen. Den Hrn. JR habe ich glaube ich nur 3 Mal gesehen, der war ganz selten da. Was der Hr. JR gemacht hatte, keine Ahnung, ich habe ihn nie gesehen auf einer Baustelle. Wenn ich gefragt werde, ob Hr. JR den anderen Arbeitern etwas angeschafft hat, dann muss ich sagen, dass ich das nicht weiß, ich war nicht dabei. Auf der Baustelle war ein Vorarbeiter von der Fa. JB-KG, das waren Polen, und die haben die Arbeit eingeteilt. Ich habe keine Ausbildung als Bauarbeiter, ich kann keine Pläne lesen. Ich war nie krank, wenn ich einen Krankenschein gebraucht hätte, wäre ich nach E8 gefahren. Ich habe keinen Dienstvertrag bekommen, ich habe nichts unterschrieben, zum Arbeitsbeginn habe ich auch keine schriftlichen Unterlagen bekommen. Ich habe meinen Lohn auf mein Bankkonto überwiesen bekommen, ich habe € 1.150,00 oder 1.200,00 bekommen, das war Kollektivvertragslohn, genau weiß ich das nicht mehr. Arbeitskleidung habe ich nicht bekommen. Wie ich mit meinem Privatauto gefahren bin, habe ich keine Ersätze bekommen, ich habe das von meiner eigenen Tasche bezahlt. Ich habe dann aufgehört, weil das eine Firma war, die nicht reell gearbeitet hat. Dies weiß ich deswegen, weil die Mitarbeiter gesagt haben, es gibt immer Probleme mit dem Geld, wir verdienen so wenig, es war eine Schlamperei, es hat keine Führung gegeben, keiner war zuständig. Ich habe in der Früh angefangen, manchmal war ich zu Mittag fertig, manchmal erst um fünf Uhr. Arbeitszeitaufzeichnungen habe ich nicht geführt. Ich bin nicht stundenweise bezahlt worden, ich habe das fix gehabt. Überstunden sind auch keine bezahlt, ich habe aber keine Stunden aufgeschrieben. Ich bin mit dem Firmenbus selbst tanken gefahren bei der Tankstelle Avanti in SV, ich habe dort nur das Kennzeichen gesagt, und der Tankwart hat das aufgeschrieben und das wars. Einige Mitarbeiter haben sich ausgekannt bei der Betoneisenverlegung, andere nicht. Wenn Material gefehlt hat, dann haben sie mich angerufen, kann man sagen das war der Vorarbeiter, der mich angerufen hat, ich erinnere mich an Jf Ich habe dann bei der Fa. AMB-GmbH angerufen, dort hat mir dann der Hr. W gesagt, wo ich was zu holen hatte, in L oder in SV. Die Telefonnummer war im Firmenhandy gespeichert.
Hr. HH war oft mit MW in E8, ein paar Mal, ca. vier- bis fünfmal in der Zeit wo ich dort gearbeitet habe. Was Hr. HH mit JR zu tun gehabt hat? Keine Ahnung. Ich habe ihn das erste Mal in E8 kennen gelernt, vom Sehen habe ich ihn schon vorher gekannt, weil wir im gleichen Ort gewohnt haben. Ich wohne schon seit 8 Jahren in Österreich, zuerst in G und jetzt in L.
Meine Freundin war schwanger, und ich habe heraus aus der Gastronomie gewollt. Da hat mir ein Gast in der Pizzeria wo ich gearbeitet habe gesagt, er hat was für mich, er redet mit seinem Chef, und dann hat er gesagt, ich soll einmal vorbeikommen in E8. Ich habe die Arbeit bekommen, weil ich besser deutsch spreche als die Polen. Ich war manchmal der Übersetzer oder Vermittler zwischen dem Polier und dem Vorarbeiter, wenn zum Beispiel Fehler waren hat der Polier zu mir gesagt, das muss man ausbessern.
Frage: Hat ihnen nicht Hr. HH die Arbeit bei der Fa. JB-KG vermittelt?
Nein, Hr. HH hat das nicht vermittelt.
Frage: Kennen sie Hrn. AH? Was hat der bei der Fa. JB-KG gemacht?
Ja, kenne ich. Er hat das gleiche wie ich gemacht. Er ist nach mir gekommen.
Frage: Wie können sie dann wissen, was der gemacht hat, wenn er erst nach ihnen gekommen ist?
Weil ich mit ihm geredet habe. Er ist später gekommen als ich, ca. 2 Wochen später, dann waren wir Arbeitskollegen. Ich habe aufgehört in der Firma und er ist geblieben.
Frage: War Hr. MW auch bei der Fa. JB-KG dabei?
Ja, ich glaube schon, weil er war ein paar Mal mit Herrn HH zusammen. Was der Hr. MW gemacht hat, weiß ich nicht, er war mit Herrn HH zusammen.
Frage: Welche Funktion haben HH und MW bei der Fa. JB-KG gehabt? In welcher Beziehung sind die beiden zur Fa. JB-KG gestanden?
Das weiß ich nicht, ich habe sie in E8 gesehen, ich habe nicht gefragt, was die dort machen.
Frage: Hat Hr. MW den Arbeitern von der Fa. JB-KG Anweisungen gegeben? Hat er die geleisteten Arbeiten überprüft?
Keine Ahnung. Was Hr. HH und Hr. MW gemacht haben, weiß ich nicht.
Frage: Wer hat die Arbeiter auf den Baustellen überprüft? Wer hat die Qualität der geleisteten Arbeiten überprüft?
Die Poliere auf den Baustellen, ich glaube die waren von der AMB-GmbH. Wenn die Arbeit fertig ist kommt der Polier und schaut ob alles passt, und dann kommt der Beton drauf.
Frage: Wenn sie den Hrn. HH und den Hrn. MW getroffen haben in E8, was haben die dort gemacht?
Das weiß ich nicht, ich habe sie einmal in der Früh und einmal am Nachmittag getroffen, insgesamt ca. drei bis vier Mal.
Frage: Von wem haben die Arbeiter auf den Baustellen ihre Arbeitskleidung, ihre Schutzausrüstung (Helme) und das Werkzeug erhalten?
Das war alles in E8, Helme, Handschuhe. Woher das gekommen ist, weiß ich nicht.
Frage: Wie hat die Pizzeria in StG geheißen, wo sie gearbeitet haben?
Lariva. Der Chef war F.
Frage: Wie gut kennen sie Hrn. HH?
Ein bisschen. Ich kenne ihn nur vom Sehen, vom Grüß Gott sagen. Jetzt kenne ich ihn besser, er ist mein Steuerberater.
bb) Zeugenaussage KB:
Fr. KB war bei der JB-KG als Arbeitnehmerin gemeldet und wurde daher als Zeugin einvernommen. Zu ihrem Verhältnis zu den Beschuldigten hat sie folgendes angegeben: "Nicht verwandt oder verschwägert mit den Beschuldigten HH, MW und JR. Im Zeitraum von 2003/04 bis 2006 hat eine Lebensgemeinschaft mit AH, dem Sohn des Hrn. HH bestanden. Diese Lebensgemeinschaft wurde 2006 beendet.
Zum Sachverhalt hat sie bei ihrer Zeugeneinvernahme vom 17.4.2008 nach der StPO die folgenden Angaben gemacht:
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0042-G/09
- Stammnummer
- 55717
- Gültig
- 11.10.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF