Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0042-G/09
Zurechnung von Einkünften an ehemalige Gesellschafter einer GesbR
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0042-G/09vom 11.10.2011Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
20) GH hat die JB-KG vor der Gewerbebehörde und vor der Finanzverwaltung vertreten. Sie hat regelmäßig für die JB-KG unterzeichnet. Ein Entgelt wurde für diese Tätigkeit nicht in Rechnung gestellt.
21) GH hat gemeinsam mit ihrem Gatten HH die Gewerbeberechtigungen für die Scheinselbständigen bei der BH A besorgt. Ein Entgelt wurde für diese Tätigkeit nicht in Rechnung gestellt.
22) GH hat diese Scheinselbständigen in allen Angelegenheiten vor der Gewerbebehörde vertreten und sogar Unterschriften für diese geleistet. Ein Entgelt wurde für diese Tätigkeit nicht in Rechnung gestellt.
23) HH und MW waren auf dem Sparkassenkonto 1188, zeichnungsberechtigt. Sie konnten daher über die Einnahmen aus dem Betoneisenverlegegeschäft verfügen.
24) Sämtliche Barabhebungen von diesem Konto wurden von HH durchgeführt.
25) HH hat zumindest im Fall der BGS Leistungserlöse iHv € 7.000,00 von Hrn. IGD bar kassiert.
26) GH war auf dem X-Konto 1221, zeichnungsberechtigt. Sie konnte daher über die Einnahmen aus dem Betoneisenverlegegeschäft verfügen.
27) Auf diesem X-Konto war auch der leitende Angestellte AH zeichnungsberechtigt. Dieses Konto wurde zum Beginn der gewerblichen Tätigkeit eröffnet und lautete auf seinen Namen.
28) HH hat Privatentnahmen von den Betriebskonten getätigt.
29) GH hat ebenfalls Privatentnahmen von den betrieblichen Bankkonten getätigt.
Gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Sowohl im Verfahren vor dem UVS Salzburg als auch im anschließenden Betriebsprüfungsverfahren hat sich herausgestellt, dass JR als Komplementär der JB-KG die Geschäfte nicht geleitet hat. Die im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens eingeholten Zeugenaussagen stimmen sowohl untereinander überein und finden auch in den von der BP beschafften zahlreichen weiteren Sachbeweisen Deckung. Lediglich die Aussage des Zeugen DSV weicht davon ab: Er hat als Einziger angegeben, von JR eingestellt worden zu sein. Wie sich jedoch im weiteren Verfahren herausstellte, steht Hr. DSV in einer Nahebeziehung zur Familie HB (die Cousine des Hrn. AH ist seine Lebensgefährtin), daher kommt seiner Aussage im Gegensatz zu den anderen Zeugenaussagen nur geringes Gewicht zu. Auch die Aussagen des Hrn. MG sind in sich widersprüchlich und dürften nicht authentisch sein: Insbesondere der Umstand, dass neben HH, MW, AH und DSV sogar für GH und KB Visitenkarten produziert wurden, nur für den vermeintlichen alleinigen "Chef" JR nicht, stützt die Vermutung, dass tatsächlich HH diese Visitenkarten nicht nur bezahlt, sondern auch bestellt und abgeholt hat. Die Einkünfte aus dem Baugewerbe und Betoneisenverlegegeschäft sind daher in freier Beweiswürdigung HH, MW und GH zuzurechnen.
HH, MW und GH haben ihre schon im Oktober 2004 begonnene gewerblichen Tätigkeit im Baugeschäft nicht angezeigt. Sie haben ihre Tätigkeit im Jahre 2004 durch die Vorschiebung von sog. Scheinselbständigen - der Betriebsprüfung sind dazu die polnischen Staatsbürger PW und StK bekannt - und im Jahre 2005 durch die JB-KG mit dem Strohmann JR zu verschleiern versucht. Auch bei der Befragung über die JB-KG im Rahmen des Verfahrens vor dem UVS Salzburg haben HH, MW und GH stets ihre dominierende Rolle zu verheimlichen versucht. Ihre widersprüchlichen Aussagen sind daher als Schutzbehauptungen zurückzuweisen. In freier Beweiswürdigung ist daher die nach außen hin suggerierte Darstellung, die polnischen Staatsbürger PW und StK und die JB-KG seien am Markt tätig gewesen und somit Steuerschuldner, als unrichtig zurückzuweisen.
Eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes (GesbR) kommt dadurch zustande, dass zwei oder mehrere Personen ihre Mühe allein oder auch ihre Sachen zum gemeinschaftlichen Nutzen vereinigen (§ 1175 ABGB). Ein derartiger Gesellschaftsvertrag bedarf keiner bestimmten Form und kann auch konkludent abgeschlossen werden. Gesellschaftsverträge sind Verträge wirtschaftlicher Organisation; es genügt nicht, dass mehrere Personen an dem Eintritt eines bestimmten Erfolges interessiert sind oder dass sie miteinander in einfacher Rechtsgemeinschaft stehen; es muss vielmehr eine - wenn auch lose - Gemeinschaftsorganisation vereinbart sein, die jedem Partner gewisse Einwirkungs- und Mitwirkungsrechte gibt. Die Personen HH, MW und GH haben das Bau- und Betonstahlarmierungsgeschäft im Zeitraum von ca. Oktober 2004 bis Ende 2005 gemeinsam und selbständig betrieben. Sie haben ihre Mühe zum gemeinschaftlichen Nutzen vereinigt. Gleichzeitig haben sie alles unternommen, um ihre Geschäftstätigkeit, um ihre Teilnahme am Markt so wirkungsvoll wie möglich zu verschleiern. Nur durch intensivste und lang andauernde Ermittlungen ist es der Betriebsprüfung des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr gelungen, die beherrschende Stellung der Herren HH und MW und der Frau GH aufzudecken. Aus diesem Grunde konnte auch kein konkreter Vertrag über das Zustandekommen der Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts nachgewiesen werden, wahrscheinlich gibt es auch gar keine schriftlichen Vereinbarungen dazu. Da ein Vertrag über die Errichtung einer GesbR nicht an eine bestimmte Form gebunden ist, sind auch mündliche getroffene Vereinbarungen ausreichend, er kann auch konkludent geschlossen werden. HH, GH und MW sind im Rahmen eines durchorganisierten Gewerbebetriebes gemeinsam und arbeitsteilig zum Zwecke der Einnahmen- und Gewinnerzielung im Baugeschäft tätig geworden, das Vorliegen zumindest eines mündlich oder konkludent abgeschlossenen Vertrages ist daher evident. HH, MW und GH sind daher in Form einer GesbR tätig geworden. Alle Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben sowie die daraus resultierenden Einkünfte sind dieser HW-GesbR zuzurechnen.
2. Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen - Schätzung:
Gemäß
§ 184 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, wenn sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind. Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Von den Mitunternehmern HH, MW und GH wurden im Prüfungsverfahren bisher keine Belege und sonstige Geschäftsunterlagen vorgelegt. Auch wurden bisher Sachverhaltsauskünfte grundsätzlich verweigert. Und die im Veranlagungsakt zur JB-KG vorliegende EA-Rechnung ist materiell unrichtig und lückenhaft. Wie insbesondere aus den Zeugenaussagen hervorgeht, wurden jedoch zumindest für Zwecke der Lohnauszahlungen Belege erstellt, und auch die an die Kunden erbrachten Leistungen mussten nachgewiesen und abgerechnet werden. Diese Belege wurden aber bis dato nicht vorgelegt, höchstwahrscheinlich wurden sie vernichtet. Die Aussagen, wonach JR alle Geschäftsunterlagen übergeben worden wären, werden als Schutzbehauptungen zurückgewiesen. Tatsächlich hat JR mit der Leitung des Unternehmens nichts zu tun gehabt. Trotz Aufforderung wurden nicht einmal die leicht nachzubeschaffenden Bankkonten vorgelegt. Die Abgabenbehörde ist daher verpflichtet, die steuerlichen Bemessungsgrundlagen für die HW-GesbR im Schätzungswege zu ermitteln.
Jede Schätzung ist hinsichtlich ihrer Höhe mit einem gewissen Risiko behaftet. Laut der ständigen Rechtsprechung des VwGH hat jedoch stets derjenige das Risiko dieser Schätzung zu tragen, der berechtigten Anlass für eine Schätzung gibt. Den Abgabepflichtigen HH, MW und GH wäre es jederzeit möglich gewesen, die Höhe der steuerlichen Bemessungsgrundlagen nachzuweisen, wenn Bücher und Aufzeichnungen ordnungsgemäß geführt und aufbewahrt und den Prüfern zugänglich gemacht worden wären. Es wird besonderes darauf hingewiesen, dass ein Beweisvereitler oder ein Beweisverderber keinesfalls besser gestellt werden darf als jene Abgabepflichtigen, die ordnungsgemäß ihrer Anzeigen-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht nachkommen.
3. Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb:
a) Ermittlung der Erlöse Bauleistungen und der ausbezahlten Nettolöhne:
Die Ermittlung der Erlöse aus Bauleistungen 2005 ist in der Beilage 1 zum Besprechungsprogramm dargestellt. Auf Grund der festgestellten nicht erklärten Erlöse musste für 2005 eine Zuschätzung vorgenommen werden. Es ist nämlich davon auszugehen, dass nicht nur jene Einnahmen verkürzt wurden, die im Zuge der Betriebsprüfung nachgewiesen werden konnten. Die Höhe der Zuschätzung orientiert sich an den nicht erklärten Einnahmen. Da die gewerbliche Tätigkeit der HW-GesbR bereits im Oktober 2004 begonnen wurde und nicht erst im Jänner 2005 (wie in der Abgabenerklärung der JB-KG dargestellt), war auch für 2004 eine Schätzung der Betriebseinnahmen vorzunehmen. Der Betrag iHv € 20.000,00 für drei Monate ist angesichts des für 1-10/2005 erklärten Umsatzes als Mindestansatz anzusehen. Allerdings war zu berücksichtigen, dass Einnahmen aus Leistungen, die bereits 2004 erbracht wurden, erst 2005 zugeflossen sind. Auf Grund der Tatsache, dass laut den Ermittlungen der Betriebsprüfung im Zeitraum von ca. Oktober 2004 bis Ende 2005 zumindest 76 Arbeiter "schwarz" beschäftigt worden sind, sind die dargestellten Einnahmenzuschätzungen Mindestbeträge.
Auf Grundlage der gebotenen Einnahmenzuschätzungen mussten auch die an die sog. "Scheinselbständigen" ausbezahlten Nettolöhne im Schätzungswege ermittelt werden. Die Höhe dieser Schätzung orientierte sich an den laut BP. zugeflossenen Einnahmen.
b) Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2005:
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2005
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Umsatz laut EA-Rechnung:
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210.911,54
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nicht erklärte Einnahmen (Bank und bar):
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26.196,18
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Zuschätzung Einnahmen:
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26.000,00
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Umsatz laut BP.:
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263.107,72
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2005
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Fremdleistungen laut EA-Rechnung:
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125.644,84
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das sind % vom Umsatz lt. Erklärung:
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60,00%
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Erhöhung Einnahmen laut BP.:
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52.196,18
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davon 60% Nettolöhne lt. BP.:
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31.317,71
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Nettolöhne gesamt laut BP (gerundet):
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157.000,00
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2005
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Gewinn laut EA-Rechnung:
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8.639,38
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nicht erklärte Einnahmen (Bank und bar):
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26.196,18
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Zuschätzung Einnahmen:
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26.000,00
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Visitenkarten MG :
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-910,03
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Gegenverrechnung BH-Büro
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Mietaufwand JH (Büro HSt):
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-3.300,00
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bei BH-Büro abgezogen
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Fremdleistungen lt. EA-Rechnung:
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125.644,84
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ausbezahlte Löhne lt. BP.:
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-157.000,00
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laufender Gewinn laut BP.:
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25.270,37
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Veräußerungsgewinn (nach Freibetrag):
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0,00
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Gewinn laut BP.:
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25.270,37
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gesamt
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HH
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MW
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GH
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Anteil:
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100,00%
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40,00%
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40,00%
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20,00%
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2005:
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25.270,37
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10.108,15
|
10.108,15
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5.054,07
Die Gewinnverteilung im Verhältnis 40:40:20 orientiert sich an den Leistungen, die die einzelnen Mitunternehmer im Rahmen der GesbR für die Mitunternehmerschaft erbracht haben. Auch in diesem Falle ist die Betriebsprüfung auf eine Schätzung angewiesen.
c) Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2004:
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10-12/2004
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Umsatz geschätzt laut BP:
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20.000,00
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ausbezahlte Löhne lt. BP. geschätzt:
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-15.000,00
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sonstige Betriebsausgaben geschätzt lt. BP:
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-5.000,00
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Gewinn laut BP:
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0,00
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gesamt
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HH
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MW
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GH
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Anteil:
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100,00%
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40,00%
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40,00%
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20,00%
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2004:
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0,00
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0,00
|
0,00
|
0,00
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Jahre 2004 und 2005 werden für die HW-GesbR einheitlich und gesondert festgestellt.
4. Umsatzsteuer:
a) Veräußerung Anlagevermögen:
Auf die Fa. JB-KG wurden insgesamt 4 Fahrzeuge (1 PKW, 2 Kombinationskraftwagen und 1 LKW) zugelassen, die für Materialtransporte und den Transport der Arbeiter auf die Baustellen verwendet wurden. Die Zulassung erfolgte in den Monaten 04/2005, 05/2005 und 9/2005 (2 KFZ). Weitere Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens konnten nicht festgestellt werden. Bisher wurde nicht bekannt gegeben, was mit diesen KFZ nach Beendigung des Gewerbebetriebes geschehen ist. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Fahrzeuge wieder veräußert wurden. Die Bemessungsgrundlage für die Veräußerung dieser Wirtschaftsgüter ist daher mit Hinweis auf § 184 BAO im Schätzungswege zu ermitteln.
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2005
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Erlöse Veräußerung KFZ geschätzt lt. BP.:
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5.000,00
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davon LKW:
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1.000,00
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davon 20% Umsatzsteuer:
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200,00
b) Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung:
Der Betriebsprüfung liegt die Rechnung vom 14.2.2005 vor, auf der von einem gewissen StK per Adresse SV, GP1, Bauleistungen in Höhe von € 22.000,00 in Rechnung gestellt wurden. Als Leistungsempfänger scheint die Fa. BGS, Baumeister IGD, in LB, auf. Bei der Fa. BGS handelt es sich um ein Unternehmen, das üblicherweise Bauleistungen erbringt. Gem. § 19 Abs. 1a UStG geht in diesem Fall die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger über, ein Umsatzsteuerausweis ist nicht zulässig. Wird trotzdem in einer Rechnung Umsatzsteuer ausgewiesen, so schuldet der Rechnungsaussteller diese Umsatzsteuer gem. § 11 Abs. 12 UStG. Bei dem auf der Rechnung aufscheinenden Aussteller handelt es sich tatsächlich um einen Scheinselbständigen, der von der HW-GesbR als Arbeiter beschäftigt wurde. Diese Rechnung wurde per Fax an den Kunden übermittelt, und auf dem oberen Rand ist als Faxabsender die Nummer 0043 01231 und der Name "office HB " ersichtlich. Tatsächlich wurde diese Rechnung offensichtlich von Herrn HH oder von Frau GH ausgestellt. Die HW-GesbR schuldet daher diese Umsatzsteuer.
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2005
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Bauleistungen laut AR BGS
:
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22.000,00
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Umsatzsteuerschuld § 11 Abs. 12 UStG:
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4.400,00
c) Umsatzsteuerfestsetzung laut BP.:
Die Umsatzsteuer 2004 und 2005 wird unter Berücksichtigung der Feststellungen laut Betriebsprüfung wie folgt festgesetzt:
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2004
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2005
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Umsatz laut Erklärung bisher:
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0,00
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210.911,54
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Veräußerung Anlagevermögen:
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1.000,00
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Erhöhung Bauleistungen laut BP.:
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20.000,00
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52.196,18
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Umsatz laut BP.:
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20.000,00
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264.107,72
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Umsätze gem. § 19 Abs. 1a UStG:
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-20.000,00
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-263.107,72
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Umsätze Steuersatz 20%:
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0,00
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1.000,00
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Summe Umsatzsteuer:
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0,00
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200,00
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Vorsteuern:
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0,00
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0,00
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Umsatzsteuer gem. § 11 Abs. 12 UStG:
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0,00
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4.400,00
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Zahllast laut BP.:
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0,00
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-1.724,28
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Zahllast JB-KG bisher:
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0,00
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-6.324,28
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Mehrsteuern laut BP.:
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0,00
|
4.600,00
Da sämtliche Eingangsrechnungen auf die Fa. JB-KG lauten, können bei der HW-GesbR keine Vorsteuern abgezogen werden. Die Umsatzsteuer für die Veranlagungszeiträume 2004 und 2005 wird für die HW-GesbR festgesetzt.
III. Sonstige Feststellungen:
1. Gesamtschuld, Haftung:
Gemäß
§ 6 Abs. 1 BAO sind Personen, die nach den Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB). Gemäß Abs. 2 sind Personen, die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, ebenfalls Gesamtschuldner; dies gilt insbesondere auch für die Gesellschafter (Mitglieder) einer nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigung (Personengemeinschaft) hinsichtlich jener Abgaben, für die diese Personenvereinigung (Personengemeinschaft) als solche abgabepflichtig ist. Die Mitunternehmer HH, GH und MW sind daher Gesamtschuldner hinsichtlich jener Abgaben, für die die HW-GesbR als solche abgabepflichtig ist, das sind insbesondere die Umsatzsteuer und die Lohnabgaben (Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, Sozialversicherungsbeiträge und Kommunalsteuer).
2. Bescheidadressierung und Zustellung der Bescheide:
Ist eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden oder die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, und haben diese der Abgabenbehörde keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bekanntgegeben, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird (§ 101 Abs. 1 BAO). Gemäß Abs. 3 gilt dies auch für schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gerichtet sind.
Bei im Firmenbuch nicht eingetragenen Personengesellschaften ist ein Abwicklungsverfahren gesetzlich nicht vorgesehen. Die GesbR (§§ 1175 ff ABGB) endet mit Eintritt eines Auflösungstatbestandes (zB Erreichung oder Verfehlung des Gesellschaftszweckes, Zeitablauf, Auflösungskündigung, Auflösungsbeschluss, Eintritt einer Auflösungsvereinbarung) und verwandelt sich in eine Miteigentumsgemeinschaft (§§ 825 ff ABGB). Bescheide, die nach Beendigung noch an die Mitunternehmerschaft gerichtet werden, gehen ins Leere (VwGH 23.2.2005, 2002/14/0001). Als Bescheidadressaten in Feststellungsverfahren sind daher die im jeweiligen Feststellungszeitraum beteiligt gewesenen Gesellschafter (§ 191 Abs. 2 BAO), in Umsatzsteuerverfahren die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (§ 19 Abs. 2 BAO) namentlich anzusprechen.
Die HW-GesbR endete im Jahre 2005 mit der Beendigung der gewerblichen Tätigkeit. Die Feststellungs- und Umsatzsteuerbescheide für die Veranlagungszeiträume 2004 und 2005 und sämtliche weiteren Schriftstücke werden daher wie folgt adressiert:
An HH, MW und GH als ehemalige Gesellschafter der HW-GesbR
.
Die Zustellung erfolgt an jeden einzelnen ehemaligen Gesellschafter (Mitunternehmer):
HH, c/o Buchhaltungsbüro GH, LST.
MW, LStD
GH, LST
.
IV. Prüfungsabschluss:
Die Schlussbesprechung findet am
Freitag, 21. November 2008, um 9:00 Uhr
im 2. Stock, Tür Nr. 43, des Finanzamtstandortes Perg statt. Die Mitunternehmer HH, MW und GH werden hiermit gem. § 149 Abs. 1 BAO zu dieser Schlussbesprechung vorgeladen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch ein mit der Sachlage vertrauter befugter Parteienvertreter zu dieser Schlussbesprechung entsendet werden kann. Eine Verschiebung dieses Schlussbesprechungstermines ist daher möglichst zu vermeiden.
HH, MW und GH werden weiters letztmalig aufgefordert, alle bisher im Verfahren nicht vorgelegten Beweismittel innerhalb von 7 Tagen ab Zustellung dieses Besprechungsprogrammes bei der Betriebsprüfung des Standortes Perg vorzulegen. Sollte es grundlegende Einwände gegen die dargestellten Sachverhalte und Feststellungen geben, die eine neuerliche Überprüfung erfordern, so wird ersucht, diese ebenfalls noch vor der Schlussbesprechung bekannt zu geben.
Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass jederzeit die Möglichkeit auf Akteneinsicht besteht. Dazu möge ein entsprechender Termin vereinbart werden, die Unterlagen werden dann auf dem Finanzamtstandort Perg präsentiert.
Beilagen:
Ermittlung der Erlöse laut BP
Schätzung der Lohnabgaben
Datei Arbeitnehmerliste.xls auf CD
(Beilage nur für Fr. GH)."
Wie aus der Beilage 1 zu diesem Besprechungsprogramm ersichtlich ist, hat die Betriebsprüfung die Erlöse wie folgt ermittelt:
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Erlöse Konto Sparkasse 1188
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179.632,29
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Erlöse Konto X 1221
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50.475
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Barquittung HH vom 23.3.2005
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7.000,00
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Einnahmen - gesamt:
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237.107,72
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Einnahmen lt. EA-Rechnung:
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210.911,54
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Einnahmenverkürzung - nachgewiesen (Bank- und Bareinnahmen):
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26.196,18
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Zuschätzung 100%
|
26.000,00
Das Finanzamt ist - wie bereits eingangs erwähnt - in den Umsatzsteuersteuerbescheiden sowie den gemäß
§ 188 BAO ergangenen Feststellungbescheiden für die Jahre 2004 und 2005 der Auffassung der Betriebsprüfung gefolgt.
Die dagegen vom Vertreter des Berufungswerbers (Bw.), Herrn MW, erhobene Berufung wird ua. wie folgt begründet:
Bei den angeführten Bescheiden handle es sich um die "Festsetzungen der Betriebsprüfung, welche Ihrerseits laut Besprechungsprogramm vom 29. Oktober 2008 erhoben wurden".
Zu diesem Besprechungsprogramm werde festgehalten, dass der Bw. keine Gelegenheit gehabt habe, an der Besprechung teilzunehmen, da er erkrankt gewesen wäre und - da der Vertretungsauftrag erst unmittelbar vorher erteilt worden sei - die Termine nicht verschoben hätten werden können.
Der Bw. sei mit der JB-KG lediglich in einem Geschäftskontakt gestanden, der durchaus zwischen Unternehmen üblich sei. Die Familie HB sollte den Bw. im Kundenkreis bekannt machen, sodass die Kunden bei der WB Einkäufe tätigen würden.
In den diversen Vernehmungen der vorangegangenen Erhebungen sei auch ausdrücklich festgehalten worden, dass sämtliche Geschäftsgebarungen durch die Familie HB erfolgt seien. Der Bw. sei in diese weder involviert gewesen, noch wäre es in seinem Interesse gelegen, "dahingegen mitzumischen". Der Bw. wäre "zu diesem Zeitpunkt selbst Selbständig und lag sein ausschließliches Interesse in der Ausweitung seines eigenen Geschäftes".
Abschließend wird seitens des steuerlichen Vertreters "Einspruch gegen die Festsetzung der oben angeführten Abgaben in einer fiktiv erstellten GesbR" erhoben, da der Bw. "keineswegs in Geschäftsverbindung mit der Familie HB stand".
Die gegen die angeführten Bescheide vom Vertreter der Berufungswerberin (Bw.), Frau GH, erhobenen Berufungen vom 19. Dezember 2008 und 22. Dezember 2008 werden ua. wie folgt begründet:
Die Bw. sei nie Gesellschafterin der HW-GesbR gewesen. Nach ihrem Wissensstande habe es eine derartige Firma auch nie gegeben. Eine derartige Firma wäre und sei auch nicht im Firmenbuch eingetragen gewesen. Sie wäre bzw. sei auch nicht bei der Wirtschaftskammer bekannt oder registriert gewesen. Die Betriebsprüfer MK, Mag. EK und HA hätten diese Phantomfirma frei erfunden. Sie hätten sich "offensichtlich hilfsweise dieses Tricks bedient, weil Herr JR, der Verantwortliche der JB-KG, offensichtlich in Polen untergetaucht ist". Die in den bekämpften Bescheiden aufgestellte Behauptung, die "JB-KG sei nur eine Scheinfirma gewesen, ist schlicht absurd".
Weder für das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs, das der JB-KG entsprechende Abgaben vorgeschrieben habe, noch für die Staatsanwaltschaft St. Pölten oder Linz wäre bzw. sei es je ein Thema gewesen, dass die JB-KG eine Scheinfirma sein solle. Das Gegenteil sei vielmehr der Fall. Gegen JR habe das Finanzamt Anzeige an die Staatsanwaltschaft St. Pölten wegen des Verdachtes der Begehung einer strafbaren Handlung nach § 153 lit. e Abs. 1 Z 2 StGB erstattet (und habe die Staatsanwaltschaft St. Pölten auch Erhebungen in Auftrag gegeben).
Wenn es sich bei der JB-KG tatsächlich um eine Scheinfirma gehandelt hätte, dann hätte das Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr schon längst die Verpflichtung gehabt, die Staatsanwaltschaft St. Pölten und das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs zu informieren. Nach dem Wissensstande der GH wisse die Staatsanwaltschaft St. Pölten bis heute nicht, dass die JB-KG eine Scheinfirma wäre. Zumindest habe sich bei der letzten Akteneinsicht nichts Derartiges im Akt befunden!
Wenn das Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr tatsächlich davon überzeugt wäre, dass die JB-KG keine Geschäftstätigkeit ausgeübt hätte, dann müsste es über das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs sofort veranlassen, dass sämtliche Bescheide mit denen Abgaben, Steuern und Gebühren dem Verantwortlichen der JB-KG vorgeschrieben worden seien, sofort aufgehoben werden.
Derartiges sei bis dato aber nicht erfolgt und hätte auch gar nicht erfolgen können, weil es sich bei der JB-KG eben um keine Scheinfirma gehandelt habe bzw. handle.
Wie sich aus den Behördenakten, zB dem Akt 01/02/03 der Staatsanwaltschaft St. Pölten, zweifelsfrei ergäbe, sei die einzige Streitfrage gewesen, ob es sich bei den für die JB-KG tätigen Arbeitern um selbständige Unternehmer oder um unselbständige Arbeitnehmer, für die die JB-KG lohnsteuer-, sozialversicherungs- und kommunalsteuerpflichtig sind, seien.
Aufgrund der eindeutigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei letztlich das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs davon ausgegangen, dass die JB-KG nur unselbständige Dienstnehmer beschäftigt hätte und somit die JB-KG bzw. Herr JR persönlich abgabepflichtig seien.
Diesbezüglich werde auf die umfangreiche Anzeige an die Staatsanwaltschaft St. Pölten verwiesen. Im Zuge der Ermittlungen sei auch die Bw. unter anderem wegen §§ 12, 153e Abs. 1 Z 2 StGB als Beschuldigte vom Untersuchungsrichter des Landesgerichtes St. Pölten einvernommen worden. Aus dem Akt Ur00k des Landesgerichtes St. Pölten sei zweifelsfrei ersichtlich und nachvollziehbar, dass es sich bei der JB-KG um keine Scheinfirma gehandelt habe und die Bw. jedenfalls mit den Dienstverhältnissen bzw. Werkverträgen, welche JR bzw. die JB-KG abgeschlossen hätte, nichts zu tun habe. Nicht zuletzt aus diesem Grunde sei auch das Verfahren gegen die Bw. von der Staatsanwaltschaft St. Pölten eingestellt worden.
Eine HW-GesbR habe es jedenfalls - so die weiteren Ausführungen des Vertreters der Bw. - nie gegeben. Aus den bekämpften Bescheiden sei auch nicht ersichtlich, wann die HW-GesbR gegründet worden sein solle bzw. ab welchem Datum sie ihre Tätigkeit aufgenommen haben solle. Aus der Begründung der Umsatzsteuerbescheide für 2004 und 2005 sei nicht zu entnehmen, wie die Behörde zu einem Umsatz aus Lieferungen von € 20.000 (2004) und € 264.107,72 (2005) komme. Auch sei aus den bekämpften Umsatzsteuerbescheiden nicht ersichtlich, welche Leistungen für die angeblichen Umsätze maßgebend gewesen wären. Weiters könne diesen Bescheiden nicht entnommen werden, inwieweit für die behaupteten Umsätze nicht bereits Umsatzsteuerbescheide an die JB-KG ergangen seien. Eine Doppelbesteuerung sei jedenfalls unabhängig von der Frage, ob die HW-GesbR bestanden habe oder nicht, unzulässig.
Ferner bleibe auch das Ausmaß der angeblichen Beteiligung der Bw. im Dunkeln. Aus den Zahlen des bekämpften Feststellungsbescheides für 2005 könne geschlossen werden, dass von einer 20%-igen Beteiligung ausgegangen werde. Woraus sich dieser Prozentsatz allerdings ableiten solle, wäre nicht einmal ansatzweise ausgeführt worden. Der Begründung des Feststellungsbescheides für 2005 sei auch nicht zu entnehmen, wie die Behörde zu einer Einkommensfeststellung gelangt sei, ebenso sei die Höhe der Gesamteinkünfte von angeblich € 25.207,37 für das Jahr 2005 schleierhaft. Weiters könne dem Feststellungsbescheid nicht entnommen werden, inwieweit für die behaupteten Einkünfte nicht bereits Feststellungsbescheide an die JB-KG ergangen seien. Eine Doppelbesteuerung sei jedenfalls unabhängig von der Frage, ob die HW-GesbR bestanden habe oder nicht, unzulässig.
Das Verfahren und die bekämpften Bescheide wiesen daher dermaßen gravierende Mängel auf, dass jedenfalls Nichtigkeit gegeben sei.
Jemandem, der "nichts mit einer Firma zu tun hat, ein Besprechungsprogramm zuzusenden und dann später festzuhalten, dass er quasi selber schuld sei, wenn er nicht zur Schlussbesprechung komme und eben dann Steuern zahlen müsse, sowie dies aus den bekämpften Bescheiden hervorgeht, widerspricht jeder Rechtsstaatlichkeit. Die Abgabenbehörde hat in jedem Bescheid klar und deutlich sowie nachvollziehbar darzutun, weshalb ein Staatsbürger steuerpflichtig ist. Aus einer Behauptung heraus, so wie im gegenständlichen Fall, eine Steuerpflicht zu konstruieren, ist jedenfalls rechtswidrig und unzulässig".
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätten daher - so die abschließenden Berufungsausführungen des Vertreters - die Umsatzsteuerbescheide und Feststellungsbescheide für die Jahre 2004 und 2005 vom 24. November 2008 nicht erlassen werden dürfen, weshalb beantragt werde, in Stattgebung der Berufungen die genannten Bescheide ersatzlos aufzuheben.
Sämtliche Berufungen wurden ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Nach deren Vorlage wurden sowohl der Berufungswerber, Herr MW als auch HH laut Urteil des Landesgerichtes Linz vom 25. Juni 2009, Zl. 1xyz2 wegen des Vergehens
a) der organisierten Schwarzarbeit nach § 153 e Abs. 1 Z 2 StGB und
b) der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde nach § 289 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Bei dieser Strafbemessung wurden jeweils das Geständnis, die Unbescholtenheit und das lange Zurückliegen der Tat als mildernd gewertet, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von zwei Vergehen. Sowohl der Bw. als auch HH erklärten, auf die Einbringung eines Rechtsmittels zu verzichten.
Zu a) wird im Urteil näher ausgeführt, dass der Bw. und HH schuldig seien, gewerbsmäßig eine größere Zahl illegal erwerbstätiger Personen, und zwar zumindest nicht mehr als 10 polnische und ungarische Staatsbürger ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung und ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung, aufgrund eines Werkvertrages beschäftigt oder mit der selbständigen Durchführung von Arbeiten, nämlich Eisenlegearbeiten auf Baustellen der AMB-GmbH beauftragt hätten, obwohl die "Auftragnehmer" nicht über die entsprechende Gewerbeberechtigung verfügten und "tatsächlich ein Arbeitsverhältnis mit der faktisch von HH und MW geführten JB-KG bzw. der HW-GesbR vorlag".
Zu b) wurde im Urteil näher ausgeführt, dass der Bw. schuldig sei, am 28. Jänner 2008 in Salzburg bei seiner Zeugeneinvernahme vor einer Verwaltungsbehörde, und zwar vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Verwaltungsstrafverfahren gegen die Fa. AMB-GmbH wegen illegaler Ausländerbeschäftigung, falsch ausgesagt zu haben, indem er angegeben habe "Zu den polnischen Landsleuten des Herrn JR, die für die Firma JB-KG auf diversen Baustellen tätig waren, kann ich nichts sagen, ich kenne diese Leute nicht und hatte keinen Kontakt zu ihnen. Wenn mir vorgehalten wird, dass bei der Polizeikontrolle vier Polen kontrolliert worden sind und hierbei auch Herr JR selbst darunter war und diese vier Polen mich als Chef bezeichnet und meine Handynummer angegeben haben, kann ich nichts sagen, ich weiß nicht, wie sie zu meiner Handynummer kommen und ich habe keinesfalls irgendeine Chefposition in Bezug auf diese Leute bekleidet. .... Ich war jedenfalls nicht zahlungsberechtigt für die Firma JB-KG und habe auch nichts unterzeichnet".
Nach Vorlage der Berufungen wurde auch die Bw., Frau GH, wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde nach § 289 StGB zu 2 Monaten bedingt auf 3 Jahre verurteilt. Sie habe - so Landesgericht Linz in seiner Urteilsbegründung vom 25. Juni 2009, Zl. 1xyz2 - am 25.9.2007 vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Verwaltungsstrafverfahren gegen Verantwortliche der Fa. AMB-GmbH wegen illegaler Ausländerbeschäftigung, als Zeugin falsch ausgesagt, indem sie angab, "Ich war jedenfalls nicht die Vertreterin irgendeines der Arbeiter für die Gewerbebehörde."
Über die Berufungen wurde erwogen:
Wie aus der Sachverhaltsdarstellung ersichtlich ist, hat das Finanzamt in der Begründung der angefochtenen Bescheide auf den Inhalt des Besprechungsprogrammes vom 29. Oktober 2008 verwiesen.
Darin hat das Finanzamt - anknüpfend an die im Streitfall durchgeführten Ermittlungen und deren Ergebnisse - die Rechtsauffassung vertreten, dass die JB-KG bloß eine Scheinfirma gewesen sei, durch die die Tätigkeit der HW-GesbR verschleiert werden sollte.
Der Unabhängige Finanzsenat schließt sich dieser Rechtsauffassung, zu der das Finanzamt nach Durchführung eines sorgfältigen und ordnungsgemäßen Verfahrens gelangt ist, vollinhaltlich an (siehe unter "Zurechnung der Einkünfte", wobei hier vor allem die Feststellungen in den Punkten 1, 2, 6 - 8, 13, 14 und 23 für die Beteiligung des Bw., Herrn MW, und die Feststellungen in den Punkten 19 - 22, 26 und 29 des Besprechungsprogrammes für die Beteiligung der Bw.), Frau GH, an der HW-GesbR von Relevanz sind).
Zu den Berufungsausführungen des steuerlichen Vertreters des Berufungswerbers, Herrn MW, wird noch bemerkt:
Entgegen den Berufungsausführungen stand der Bw. mit der JB-KG jedenfalls keineswegs nur in einem "zwischen Unternehmen durchaus üblichen Geschäftskontakt" sondern hatte auch - wie letztlich auch sein Geständnis im Verfahren vor den Landesgericht Linz beweist (Zl. 1xyz2 ) - tatsächlich eine Führungsposition in der HW-GesbR inne; dies wird im Übrigen auch aus der Stampiglie der JB-KG deutlich, worin - neben dem Logo HWB, das offensichtlich HB Wm bedeutet und fünfmal größer ist als die Bezeichnung JB-KG - auch die Mobiltelefonnummer des Bw. enthalten ist.
Zu den Berufungsausführungen des steuerlichen Vertreters der Bw., Frau GH, wird noch bemerkt:
Wenn auch - wie das Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen zeigt - die "Hauptakteure" der HW-GesbR die Herren MW und HH gewesen sind und dies auch bei der Ermittlung des Beteiligungsausmaßes vom Finanzamt entsprechend berücksichtigt worden ist, hatte die Bw. zweifelsohne auch ihren Aufgabenbereiche in der HW-GesbR zu erfüllen bzw. eine Geschäftstätigkeit in der HW-GesbR entfaltet (siehe nochmals unter Zurechnung der Einkünfte, wobei hier vor allem die Feststellungen in den Punkten 19 - 22, 26 und 29 des Besprechungsprogrammes für die Zurechnung der Einkünfte an die Bw. von Relevanz sind).
Wenn nun in Anbetracht dessen vom Finanzamt die Gewinnverteilung im Verhältnis 40:40:20 (GH) vorgenommen worden ist, entspricht dies nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates daher durchaus den von der Bw. erbrachten Leistungen.
Auch ist - entgegen der Meinung des Vertreters der Bw. - die Ermittlung der Höhe der Gesamteinkünfte für das Jahr 2005 keineswegs "schleierhaft", sondern wird im Feststellungsbescheid begründend auf den Umsatzsteuerbescheid 2005 hingewiesen (der seinerseits auf die detaillierte Darstellung im Besprechungsprogramm verweist). Dagegen sowie gegen die (darin enthaltene) schätzungsweise Ermittlung eines Teiles der Besteuerungsgrundlagen wurde in der Berufung nichts vorgebracht. Im Übrigen hält der Unabhängige Finanzsenat dieses Ermittlungsergebnis, die Schätzungsberechtigung sowie die der Zuschätzung in Höhe der nicht erklärten Einnahmen für gerechtfertigt.
Weiters lässt sich - entgegen den diesbezüglichen Behauptungen in den Berufungen - aus den Begründungen der Umsatzsteuerbescheide 2004 und 2005 (bzw. den darin enthaltenen Hinweisen auf die diesbezügliche Darstellung und Erklärung im Besprechungsprogramm vom 29. Oktober 2008) ableiten, wie die Umsätze von € 20.000 (2004) und € 264.107,72 (2005) ermittelt worden sind bzw. welche Leistungen für die Umsätze maßgebend gewesen sind.
Dagegen wurde jedoch in der Berufung ebenso nichts vorgebracht.
Schließlich erweist sich auch die Sorge des Vertreters hinsichtlich einer allfälligen "Doppelbesteuerung" der Umsätze und einer allfälligen Doppelerfassung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb als unbegründet:
Wie nämlich aus dem Bericht über die Außenprüfung bei der JB-KG hervorgeht, wurde dieselbe unter Hinweis auf das Besprechungsprogramm vom 29. Oktober 2008 "als solche auf dem Markt nicht tätige" Scheinfirma angesehen und hat das Finanzamt daraus - parallel zum gegenständlichen Berufungsfall - die entsprechenden steuerlichen Konsequenzen (Umsätze und einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb = "Null") gezogen.
Der Hinweis in der Berufung, wonach es weder für das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs noch für die Staatsanwaltschaften Linz und St. Pölten ein Thema gewesen wäre, ob die JB-KG bloß eine Scheinfirma gewesen ist, ist zwar richtig, da sich dies erst im Zuge der vom Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr bei der JB-KG durchgeführten Außenprüfung im Jahr 2008 herauskristallisiert hat, jedoch kann daraus kann weder abgeleitet werden, dass deswegen das Vorliegen einer Scheinfirma zu verneinen wäre noch, dass die Bw. an der HW-GesbR in keiner Weise beteiligt gewesen ist.
Weiters stimmt es, dass das Verfahren gegen die Bw. von der Staatsanwaltschaft St.Pölten wegen der §§ 12, 153e Abs. 1 Z. 2 StGB als Beschuldigte eingestellt worden ist. Allerdings wurde die Bw. - wie oben dargestellt - mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 25. Juni 2009, Zl. 1xyz2, wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde nach § 289 StGB verurteilt, indem sie angab, "Ich war jedenfalls nicht die Vertreterin
irgendeines der Arbeiter für die Gewerbebehörde".
Diese Verurteilung zeigt, dass die Bw. somit - entgegen ihrer Aussage - sehr wohl für die Arbeiter als Vertreterin vor der Gewerbebehörde tätig geworden ist. Diese Tatsache ist ebenfalls als Indiz für ihre Beteiligung an der HW-GesbR zu werten wie der - in den Berufungen nicht bestrittene - Umstand, dass sie für ihre Buchhaltungstätigkeit der JB-KG kein Entgelt in Rechnung gestellt hat; somit konnte es auch, wie eine im Jahr 2008 in ihrem Buchhaltungsbüro durchgeführte Betriebsprüfung ergab, entgegen ihrer Behauptung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg am 25.9.2007, gar keine offenen Rechnungen geben (siehe auch nochmals die für die Zurechnung der Einkünfte an die Bw. ua. unter den Punkten 19 bis 22 getroffenen Feststellungen im Besprechungsprogramm).
Schließlich wurde gegen die in den Punkten 26 (Zeichnungsberechtigung der Bw. über das X-Konto 1221) sowie 29 (Tätigen von Privatentnahmen) des Besprechungsprogrammes getroffenen Feststellungen, denen ebenso Indizcharakter für die Beteiligung der Bw. an der HW-GesbR zukommt, in den Berufungen ebenfalls nichts vorgebracht.
Auf Basis dieser Sach- und Rechtslage war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 11. Oktober 2011
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0042-G/09
- Stammnummer
- 55717
- Gültig
- 11.10.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF