Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0925-W/02
Auflösung des Verrechnungskontos eines ehemaligen Gesellschafters, außerordentlicher Ertrag bei der Gesellschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0925-W/02vom 17.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Donau
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-Ges.m.b.H., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Körperschaften betreffend Körperschaftsteuer
für das Jahr 1996 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Die Körperschaftsteuer
für das Jahr 1996 wird mit € 10.940,17 (S 150.540,00)
festgesetzt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.),
gegründet mit Gesellschaftsvertrag vom 19. November 1985, betreibt ein
China-Restaurant.
Im Zuge einer die Jahre 1994 bis 1996 betreffenden
abgabenbehördlichen Prüfung wurde unter anderem folgende Feststellung
getroffen:
Die Bw. habe zum 31. Dezember 1996 das Verrechnungskonto
von Herrn Y. J., welches eine Verbindlichkeit der Bw. in der Höhe von
S 527.807,27 ausgewiesen habe, steuerneutral aufgelöst, indem die
Gegenbuchung auf dem Verlustvortragskonto vorgenommen worden sei.
Herr Y. J. sei nun zwar bis zum Jahre 1994
Gesellschafter der Bw. gewesen, zum maßgeblichen Zeitpunkt 31. Dezember
1996 könne es sich aber mangels Gesellschaftereigenschaft von Herrn Y. J.
nicht, wie von der Bw. im Betriebsprüfungsverfahren vorgebracht, um einen
steuerneutralen Gesellschafterzuschuss handeln. Die Gegenbuchung hätte
daher auf einem Erlöskonto und nicht auf dem Verlustvortragskonto erfolgen
müssen, weshalb es zu einer entsprechenden Gewinnerhöhung von
S 527.807,27 komme.
Das Finanzamt
für Körperschaften erließ, den Feststellungen der
Betriebsprüfung folgend, im wiederaufgenommenen Verfahren am 12. November
1998 den Bescheid betreffend die Körperschaftsteuer für das Jahr
1996.
Gegen diesen
Bescheid erhob die Bw. mit Schriftsatz vom 18. Dezember 1998 Berufung, die vom
Finanzamt zunächst mit Bescheid vom 27. Jänner 1999 als verspätet
zurückgewiesen wurde. Aufgrund einer Berufung der Bw. gegen diesen
Zurückweisungsbescheid hob das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom
15. März 1999 diesen Bescheid wieder auf.
Im Schreiben vom 18. Dezember
1998 führte die Bw. wie folgt aus:
Es sei richtig, dass Herr Y.
J. zum Zeitpunkt der Auflösung des Verrechnungskontos nicht mehr
Gesellschafter der Bw. gewesen sei. Die Auflösung sei aber aus einer
buchhalterischen Nachlässigkeit erst 1996 erfolgt. Da das Verrechnungskonto
von Herrn Y. J. bereits mit Ende 1993 in der aufgelösten Höhe
bestanden habe, handle es sich bei der Auflösung dieses ehemaligen
Gesellschafterverrechnungskontos um keine ertragsteuerlich relevante
außerordentliche Ertragsposition, weil das Nichtgeltendmachen der
Forderung durch Herrn Y. J. nicht den Prüfungszeitraum betreffe. Es werde
deshalb der Antrag gestellt, die Auflösung des Verrechnungskontos aus der
Betrachtung des Jahres 1996 herauszulassen und bereits in der
Eröffnungsbilanz zum 1. Jänner 1994, somit dem Beginn des
Prüfungszeitraumes, gegen den Verlustvortrag außer Ansatz zu
lassen.
Nach einer Stellungnahme der
Betriebsprüfung zu diesen Berufungsausführungen der Bw. sowie einer
Gegenäußerung der Bw. hiezu wies das Finanzamt für
Körperschaften mit Berufungsvorentscheidung vom 20. Juli 1999 die Berufung
als unbegründet ab. Das Finanzamt führte dabei aus, dass Erhebungen
ergeben hätten, dass der ehemalige Gesellschafter Y. J. zu keinem Zeitpunkt
seiner Stellung als Gesellschafter oder Geschäftsführer der Bw. eine
Forderung gegenüber der Bw. innegehabt habe; dies auch nicht
anlässlich der Veräußerung seiner Geschäftsanteile. Herrn
Y. J. sei es nach eigenen Angaben vollkommen unerklärlich, woraus diese
Forderung in Höhe von S 527.807,27 bestanden haben sollte.
Darüber hinaus habe er zu bedenken gegeben, dass er keineswegs auf einen
solchen Forderungsbetrag anlässlich seines Ausscheidens verzichtet
hätte.
Daraus ergebe sich, dass die Verbindlichkeit der Bw. aus
anderen Gründen bestehen musste bzw. gegenüber anderen Personen. Es
sei eher wahrscheinlich, dass diese Verrechnungsforderung zum Zwecke der
Darstellung von "nicht erklärten Schwarzumsätzen" verwendet worden
sei, welche nicht als sogenannte verdeckte Gewinnausschüttungen aus der
Vermögenssphäre der Bw. abgeflossen wären. Die
abgabenbehördliche Prüfung habe ja ergeben, dass die Bücher und
Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäß geführt worden seien, weshalb
die Betriebsprüfung eine Zuschätzung vorgenommen habe.
Somit sei jedenfalls ein - auf gesellschaftsrechtlicher
Basis - anzunehmender steuerneutraler Forderungsverzicht des ehemaligen
Gesellschafters auszuschließen. Das bedeute weiters, dass die
Abgabenbehörde davon ausgehe, dass die in Höhe von S 527.807,27
weggefallene Verbindlichkeit einen sonstigen betrieblichen Ertrag
darstelle.
Am 13.
August 1999 stellte die Bw. den Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte vor, dass das in Rede stehende
Verrechnungskonto aus der Eröffnungsbilanz 1993 stamme, daher nicht den
Zeitraum 1996 betreffe, wo bekanntermaßen (aufgrund gesetzlicher Regelung)
Verlustvorträge, die die Bw. in reichlichem Maße besitze, nicht
verwendbar seien bzw. gegen positive Einkünfte verrechnet werden
können. Dass über dieses Konto Schwarzumsätze gelaufen sein
sollen, sei nach den Feststellungen der Betriebsprüfung denkunmöglich,
denn dieses Konto sei nachweislich seit dem Ausscheiden des Gesellschafters, der
sich angeblich in Unkenntnis dieses Verrechnungskontos befinde, ohne
buchhalterische Bewegung geblieben. Warum daher gerade im Jahre 1996 diese
Verbindlichkeit weggefallen sein sollte, sei aus diesem Titel ebenfalls nicht
nachvollziehbar. Wenn die Betriebsprüfung unterstelle, dass der
Gesellschafter Y. J. dieses Verrechnungskonto seinerzeit anwachsen habe lassen,
so sei unklar, warum die neuen Gesellschafter der Bw. für diese
Verrechnungsschuld zur Verantwortung gezogen werden sollen und nicht der
Einzige, der dafür in Frage komme, nämlich der ehemalige
Gesellschafter, der die Last der nicht erklärten Schwarzumsätze zu
tragen habe.
Es werde daher der Antrag gestellt, den Vorgang des
Wegfalls des Verrechnungskontos von Herrn Y. J. im Jahre 1996 als
nichtbetrieblich bedingten Wegfall einer Verbindlichkeit der Bw. zu behandeln
und daher steuerlich neutral.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Dem Steuerakt der Bw. bzw. dem Firmenbuch ist zu
entnehmen, dass Herr Y. J. im Jahre 1990 65 % der Gesellschaftsanteile an
der Bw. übernommen hat und mit Eintragung vom 19. Oktober 1990 auch zum
(zweiten) Geschäftsführer bestellt wurde. Am 27. Oktober 1994 wurde im
Firmenbuch die mit Notariatsakt vom 19. Oktober 1994 erfolgte Abtretung der
Gesellschaftsanteile von Herrn Y. J. an Frau Y.-Y. W. eingetragen. Herr Y. J.
ist aber bis zum heutigen Datum (neben Herrn Z. Q. und Frau H.-Y. P.) als
Geschäftsführer der Bw. im Firmenbuch ausgewiesen.
Das Verrechnungskonto von Herrn
Y. J. zeigt folgende Entwicklung:
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31.12.1990
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S 160.136,86
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31.12.1991
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S 272.417,01
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31.12.1992
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S 527.807,27
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31.12.1993
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S 527.807,27
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31.12.1994
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S 527.807,27
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31.12.1995
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S 527.807,27
|
31.12.1996
|
gewinnneutrale Auflösung
gegen das Verlustvortragskonto
Was diese gewinnneutrale
Auflösung des Verrechnungskontos des ehemaligen Gesellschafters Y. J.
anbelangt, hat die Bw. im Betriebsprüfungsverfahren zugestanden, dass die
Verbuchung gegen das Verlustvortragskonto unrichtig gewesen sei, wobei in diesem
Zusammenhang darauf hingewiesen werden muss, dass die Bw. zum 31. Dezember 1996
auch die Verrechnungskonten der beiden damaligen (und noch immer aktuellen)
Gesellschafter (Frau Y.-Y. W. und Herr Z. Q.) in gleicher Art und Weise
ausgebucht hat. Der steuerliche Vertreter der Bw. hat aber gemeint, dass sich
trotz dieser falschen Verbuchung keine steuerliche Auswirkung ergebe, da es sich
in allen drei Fällen um steuerfreie Gesellschafterzuschüsse handle.
Dieser Meinung hat sich die Betriebsprüfung, wie sie in ihrer
Berufungsstellungnahme ausführt, nur teilweise anschließen
können und zwar bei der Auflösung der beiden Verrechnungskonten von
Frau Y.-Y. W. und Herrn Z. Q. Die diesbezüglich falsche, aber steuerlich de
facto nicht wirksame Verbuchung wurde von der Betriebsprüfung deshalb nicht
beanstandet. In Bezug auf die Auflösung des Verrechnungskontos von Herrn Y.
J. als ehemaliger Gesellschafter stellte sich die Betriebsprüfung aber auf
den Standpunkt, dass es sich dabei um die Auflösung einer Verbindlichkeit
handle, die zivilrechtlich nach drei Jahren verjähre, und daher
steuerpflichtig sei.
In der Berufung führt nun
die Bw. aus, dass die Ausbuchung des Verrechnungskontos aus einer
"buchhalterischen Nachlässigkeit" nicht schon anlässlich des
Ausscheidens von Herrn Y. J. im Jahre 1994, sondern eben erst im Jahre 1996
erfolgt sei. Da die Verbindlichkeit auch schon zum 31. Dezember 1993 in gleicher
Höhe bestanden habe, sei eine Berichtigung der Eröffnungsbilanz zum 1.
Jänner 1994 vorzunehmen, wobei aber wiederum eine Ausbuchung gegen den
Verlustvortrag begehrt wird.
Dieser Antrag, die Ausbuchung
der Forderung wiederum gegen das Verlustvortragskonto vorzunehmen, kann wohl nur
dahingehend verstanden werden, dass schon zum 1. Jänner 1994 ein Verzicht
des Gesellschafters Y. J. auf seine Forderung, damit ein Gesellschafterzuschuss
vorgelegen sein soll.
Nun ist es zwar richtig, dass im bedingungslosen
Forderungsverzicht eines Gesellschafters, wenn er aus gesellschaftsrechtlichen
Gründen erfolgt ist, eine nicht gewinnwirksame verdeckte Einlage gesehen
werden kann (vgl. etwa VwGH vom 15.12.1994, 93/15/0008). Dabei ist aber die
grundlegende Voraussetzung für eine Einlage, dass der Beweggrund für
die Vermögensübertragung, im konkreten Fall eben der Verzicht auf eine
Forderung gegen die Gesellschaft, in der Gesellschafter- bzw.
Eigentümerstellung liegen muss. Der Gesellschafter muss die Einlage
beabsichtigen und von ihr Kenntnis haben.
Auf Gesellschafterebene
führt ein gesellschaftsrechtlich veranlasster Forderungsverzicht dazu, dass
die "Einlage" auf die Beteiligung zu aktivieren sein wird (und der
Beteiligungsansatz allenfalls wertzuberichtigen ist).
Zu diesem Berufungsvorbringen
der Bw. ist zuerst einmal zu sagen, dass dem unabhängigen Finanzsenat kein
(der Bw. anscheinend vorschwebender) "Rechtssatz" bekannt ist, wonach ein
Gesellschafter mit dem Ausscheiden aus der Gesellschaft "automatisch" auch auf
seine Forderung gegen diese Gesellschaft verzichten würde.
Zudem hat das Finanzamt
für Körperschaften zwecks Untermauerung der Feststellung der
Betriebsprüfung Herrn Y. J. zu seiner auf dem Verrechnungskonto verbuchten
Forderung gegen die Bw. befragt. Dabei gab Herr Y. J., wie in der
Berufungsvorentscheidung ausgeführt, an, dass er diese strittige Forderung
nie innegehabt und damit auch nicht auf sie verzichtet habe.
Die vom Finanzamt aus dieser
Aussage von Herrn Y. J. gezogene Schlussfolgerung, wonach keineswegs ein als
steuerneutrale verdeckte Einlage zu qualifzierender Forderungsverzicht im oben
erläuterten Sinne gegeben ist, erweist sich demnach als
unumstößlich.
Damit ist aber auch das
Schicksal der Berufung entschieden. Die Ergebnisänderung im
berufungsgegenständlichen Jahre 1996 beruht nämlich, wie im
Betriebsprüfungsbericht ausgeführt, auf der Berichtigung des
Verlustvortragskontos (laut Handelsbilanz: S 240.311,81 - laut
Betriebsprüfung: S 768.119,08).
Die Ausbuchung der
Verbindlichkeit gegen Herrn Y. J. zum 31. Dezember 1996 dagegen wurde von der
Betriebsprüfung zu Recht nicht beanstandet. Sollte nun die Bw. der Ansicht
sein, worauf ihr Vorbringen in der Gegenäußerung zur
Berufungsstellungnahme der Betriebsprüfung schließen lässt, die
Verbindlichkeit bestünde immer noch, ist ihr zu entgegnen, dass sie im
gesamten Berufungsverfahren keinen Grund für die Passivierung der auf dem
Verrechnungskonto von Herrn Y. J. ab dem Jahre 1990 erfassten Verbindlichkeit
genannt hat. Diesbezüglich wäre es aber Sache der Bw. gewesen, zur
Aufklärung des Sachverhaltes bekanntzugeben, aus welchem Anlass diese
Verbindlichkeit in die Bilanz eingestellt worden ist. Zwar bestimmt § 115
Abs. 1 BAO, dass die Abgabenbehörden von Amts wegen die tatsächlichen
und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln haben, die für die
Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese amtswegige
Ermittlungspflicht befreit aber die Partei nicht von ihrer Offenlegungs- und
Mitwirkungspflicht. Eine erhöhte Mitwirkungspflicht besteht zudem, wenn,
wie im vorliegenden Fall, ungewöhnliche Verhältnisse vorliegen. Wenn
sich deshalb die Bw. im gesamten Berufungsverfahren über die Entstehung der
gegenständlichen Verbindlichkeit "ausschweigt", muss ihr dies als
Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht angelastet werden.
Die vom Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung vorgebrachte Vermutung, dieses Verrechnungskonto sei
zum Zwecke der Darstellung von "nicht erklärten Schwarzumsätzen"
verwendet worden, hat auch nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates die
größte Wahrscheinlichkeit für sich. Wenn nun die Bw. in ihrem
Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
darauf hinweist, dass die Betriebsprüfung für die Jahre 1994 bis 1996
Buchführungsmängel festgestellt habe, das gegenständliche
Verrechnungskonto in diesem Zeitraum aber ohne buchhalterische Bewegung
geblieben sei, muss dem entgegengehalten werden, dass dies unwesentlich für
die Entscheidung über die gegenständliche Rechtsfrage ist. Wenn
nämlich die Bw. weiters vorbringt, in einem solchen Fall müsse der
ehemalige Gesellschafter Y. J. die "Last der nicht erklärten
Schwarzumsätze" (die dann in den Jahren 1990 bis 1992 getätigt worden
sein müssten) tragen, sei bloß darauf hingewiesen, dass in Wahrheit
dann überhaupt keine Verbindlichkeit bestanden hat. Eine
diesbezügliche Bilanzberichtigung würde aber keine
erfolgsmäßigen Auswirkungen haben. Es verbleibt aber wiederum die
Tatsache, dass die Richtigstellung des Verlustvortragskontos zur entsprechenden
Erfolgserhöhung im Jahre 1996 führt.
Demnach kann dem von der Bw. im
Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz auch
nicht näher präzisierten Vorbringen, "den Vorgang des Wegfalls des
Verrechnungskontos von Herrn Y. J. im Jahre 1996 als nichtbetrieblich bedingten
Wegfall einer Verbindlichkeit der Bw. zu behandeln und daher steuerlich
neutral", nicht gefolgt werden.
Wien,
17. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Auflösung des Verrechnungskontos eines ehemaligen Gesellschaftersaußerordentlicher Ertrag bei der Gesellschaft
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0925-W/02
- Stammnummer
- 6741
- Gültig
- 17.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF