…festgesetzt. Entscheidungsgründe Dem Finanzamt wurde der am 25. September 2007 abgeschlossene "Aussergerichtliche Vergleich" angezeigt und im Begleitschreiben darauf verwiesen, dass dieser zu anhängigen Rechtsstreitigkeiten ergangen sei. Parteien des Vergleiches waren die X-GmbH&CoOEG, die X-GmbH und die Y-GmbH als die persönlich haftenden…
…Rz 1554: Nicht bei "Gericht" anhängig sind Rechtsstreitigkeiten vor Schiedsgerichten (zB der Börse, Kammern; vgl. oben Rz 1546). Rz 1555: Gerichtsanhängigkeit einer Streitsache tritt mit dem Einlangen (oder der Protokollierung) der Klage bei Gericht ein. Ein außerstreitiges Verfahren ist gemäß § 12 Abs. 1 AußStrG anhängig…
…€ 1.000,-- (Euro eintausend) begrenzt." 2. Rechtliche Grundlagen Gemäß § 33 TP 20 GebG lösen außergerichtliche Vergleiche, wenn der Vergleich über anhängige Rechtsstreitigkeiten getroffen wird, eine Gebühr von 1 vH, sonst eine Gebühr von 2 vH vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen aus. …
…erwogen: Gemäß § 33 TP 20 Abs. 1 lit. a GebG unterliegen außergerichtliche Vergleiche über anhängige Rechtsstreitigkeiten einer Gebühr von 1 v. H. und gem. dessen lit. b in allen sonstigen Fällen, d. h. über nicht anhängige Rechtsstreitigkeiten, einer Gebühr von 2 v. H. vom Gesamtwert…
…1 GebG unterliegen außergerichtliche Vergleiche (lit. a) über anhängige Rechtsstreitigkeiten einer Gebühr von 1 vH und (lit. b) in allen sonstigen Fällen, dh. über nicht anhängige Rechtsstreitigkeiten, einer Gebühr von 2 vH vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen. Strittig ist ausschließlich die Frage…
…dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung wurde eingewendet, dass Gebühren für außergerichtliche Vergleiche dann festzusetzen seien, wenn der Vergleich über anhängige Rechtsstreitigkeiten getroffen werden würde. Die gegenständliche Vereinbarung sei weder als Vergleich eines gerichtlichen noch als Vergleich eines außergerichtlichen Vergleichs getroffen worden. Über sämtliche in der Vereinbarung…
…Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe) Gemäß § 33 TP 20 Abs. 1 lit. a GebG 1957 beträgt die Rechtsgeschäftsgebühr für Vergleiche (außergerichtliche), wenn der Vergleich über anhängige Rechtsstreitigkeiten getroffen wird, 1 vH. Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a GebG 1957 sind zur Entrichtung der Gebühren…
…33 TP 20 Abs. 1 unterliegen Vergleiche (außergerichtliche) nach Maßgabe des III. Abschnittes des Gebührengesetzes, a) wenn der Vergleich über anhängige Rechtsstreitigkeiten getroffen wird 1 vH, b) sonst 2 vH vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen. Gemäß § 17 Abs. 1 GebG ist für…
…xy* angefordert und zur Bearbeitung des gegenständlichen Rechtsmittels herangezogen. V. Rechtslage Auf Grund des § 33 TP 20 GebG 1957 unterliegen außergerichtliche Vergleiche einer Rechtsgeschäftsgebühr. § 33 TP 20 GebG 1957 Tarifpost 20 Vergleiche (außergerichtliche (1) Vergleiche (außergerichtliche), a) wenn der Vergleich über anhängige Rechtsstreitigkeiten getroffen wird . . . …
…außergerichtliche) (siehe GebR Rz 993 - Rz 1010) Rz 698: Außergerichtliche Vergleiche unterliegen grundsätzlich einer Gebühr von 2% des Gesamtwertes der von jeder Partei übernommenen Leistungen. Wird der Vergleich über bei Gericht oder Verwaltungsbehörden anhängige Rechtsstreitigkeiten getroffen, beträgt die Gebühr 1% der Summe des verglichenen Betrages. …
…Das Unternehmen befindet sich nach wie vor im Abwicklungsstadium, da es noch anhängige Rechtsstreitigkeiten in Aktivverfahren gibt; daneben war die Auflösung diverser Verträge mit Fahrschülern die bereits mit der Ausbildung begonnen hatten entsprechend aufwendig (diverse betriebswirtschaftliche und rechtliche Implikationen). Alle weiteren Fahrzeuge der Fahrschule wurden…
…die Beschwerde dem BFG zur Entscheidung vor. Darin wurde eine Stellungnahme mit folgendem Inhalt abgegeben: Gem § 33 TP 20 GebG unterliegen (außergerichtliche) Vergleiche einer Gebühr von 1% wenn der Vergleich über anhängige Rechtsstreitigkeiten getroffen wird, sonst 2% vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen…
…Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe) § 33 TP 20 GebG unterwirft außergerichtliche Vergleiche über nicht anhängige Rechtsstreitigkeiten einer Rechtsgebühr von 2 % vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen. Die Norm definiert nicht, was ein "Vergleich" ist, stattdessen ist der Begriff unter Bezugnahme…
…unterliegen außergerichtliche Vergleiche einer Rechtsgeschäftsgebühr. Diese beträgt, wenn der Vergleich über (gerichts-) anhängige Rechtsstreitigkeiten getroffen wird, 1% und in allen übrigen Fällen 2% des Gesamtwertes der von jeder Partei übernommenen Leistungen. Da das GebG 1957 den Begriff des Vergleiches nicht definiert, ist diesbezüglich auf die…
…des vorerwähnten Gesetzes ausgeschlossen ist. § 33 TP 20 GebG 1957 lautet: (1) Vergleiche (außergerichtliche), a) wenn der Vergleich über anhängige Rechtsstreitigkeiten getroffen wird 1 vH, b) sonst 2 vH vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen. (2) Gebührenfrei sind 1. Vergleiche über Unterhaltsansprüche Minderjähriger…
…33 TP 20 GebG 1957 unterliegen außergerichtliche Vergleiche einer Rechtsgeschäftsgebühr. Diese beträgt, wenn der Vergleich über (gerichts-) anhängige Rechtsstreitigkeiten getroffen wird, 1% und in allen übrigen Fällen 2% des Gesamtwertes der von jeder Partei übernommenen Leistungen. Da das GebG 1957 den Begriff des Vergleiches nicht…
…3. Vereinbarung vom 25.6.2019 Gem § 33 TP 20 GebG unterliegen (außergerichtliche) Vergleiche einer Gebühr von 1% wenn der Vergleich über anhängige Rechtsstreitigkeiten getroffen wird, sonst 2% vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen. Da das GebG den Begriff des Vergleiches nicht definiert…
…33 TP 20 GebG 1957 unterliegen außergerichtliche Vergleiche einer Rechtsgeschäftsgebühr. Diese beträgt, wenn der Vergleich über (gerichts-) anhängige Rechtsstreitigkeiten getroffen wird, 1% und in allen übrigen Fällen 2% des Gesamtwertes der von jeder Partei übernommenen Leistungen. Da das GebG 1957 den Begriff des Vergleiches nicht…
…33 TP 20 Abs. 1 Z 1 lit.a GebG 1957 beträgt die Gebühr für außergerichtliche Vergleiche, wenn der Vergleich über anhängige Rechtsstreitigkeiten getroffen wird 1 vH (1%) vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen. Nach § 1380 ABGB heißt ein Neuerungsvertrag, durch den streitige…
…anzuwenden." § 33 TP 20 Abs. 1 GebG lautet: "(1) Vergleiche (außergerichtliche), a) wenn der Vergleich über anhängige Rechtsstreitigkeiten getroffen wird 1 vH, b) sonst 2 vH vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen." § 1380 ABGB definiert den Vergleich wie folgt: "Ein Neuerungsvertrag, durch welchen…