RIS AI
22 495 Treffer215 msnur geltende Fassungen
UFSW RV/1721-W/08Außergerichtlicher Vergleich: Der Gebühr unterliegen nur positiv zu erbringende Leistungen. Dazu zählt der vereinbarte Abtretungspreis, nicht aber die Entlassung aus einer Haftung, weil es sich um den Verzicht auf eine Leistung handelt.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)23.11.2011

…festgesetzt. Entscheidungsgründe Dem Finanzamt wurde der am 25. September 2007 abgeschlossene "Aussergerichtliche Vergleich" angezeigt und im Begleitschreiben darauf verwiesen, dass dieser zu anhängigen Rechtsstreitigkeiten ergangen sei. Parteien des Vergleiches waren die X-GmbH&CoOEG, die X-GmbH und die Y-GmbH als die persönlich haftenden…

GebR 2025 Rz 1551–156027.9.3. Bemessungsgrundlage und Gebührensatz
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…Rz 1554: Nicht bei "Gericht" anhängig sind Rechtsstreitigkeiten vor Schiedsgerichten (zB der Börse, Kammern; vgl. oben Rz 1546). Rz 1555: Gerichtsanhängigkeit einer Streitsache tritt mit dem Einlangen (oder der Protokollierung) der Klage bei Gericht ein. Ein außerstreitiges Verfahren ist gemäß § 12 Abs. 1 AußStrG anhängig…

UFSF RV/0035-F/11Scheidungsvergleich
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)29.07.2011

…€ 1.000,-- (Euro eintausend) begrenzt." 2. Rechtliche Grundlagen Gemäß § 33 TP 20 GebG lösen außergerichtliche Vergleiche, wenn der Vergleich über anhängige Rechtsstreitigkeiten getroffen wird, eine Gebühr von 1 vH, sonst eine Gebühr von 2 vH vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen aus. …

UFSW RV/0143-W/10Eine aufschiebende Bedingung gemäß § 17 Abs. 4 GebG liegt nicht vor
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)14.06.2011

…erwogen: Gemäß § 33 TP 20 Abs. 1 lit. a GebG unterliegen außergerichtliche Vergleiche über anhängige Rechtsstreitigkeiten einer Gebühr von 1 v. H. und gem. dessen lit. b in allen sonstigen Fällen, d. h. über nicht anhängige Rechtsstreitigkeiten, einer Gebühr von 2 v. H. vom Gesamtwert…

UFSL RV/0977-L/07Einvernehmliche Regelung von Unterhalt und Abfindung in Trennungsvereinbarung und Scheidungsfolgenvergleich
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)23.09.2009

…1 GebG unterliegen außergerichtliche Vergleiche (lit. a) über anhängige Rechtsstreitigkeiten einer Gebühr von 1 vH und (lit. b) in allen sonstigen Fällen, dh. über nicht anhängige Rechtsstreitigkeiten, einer Gebühr von 2 vH vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen. Strittig ist ausschließlich die Frage…

UFSG RV/0522-G/02Entgeltlicher Verzicht auf Bestandrechte
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)10.05.2006

…dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung wurde eingewendet, dass Gebühren für außergerichtliche Vergleiche dann festzusetzen seien, wenn der Vergleich über anhängige Rechtsstreitigkeiten getroffen werden würde. Die gegenständliche Vereinbarung sei weder als Vergleich eines gerichtlichen noch als Vergleich eines außergerichtlichen Vergleichs getroffen worden. Über sämtliche in der Vereinbarung…

BFG RV/7105574/2019Fehlende Ermessensbegründung - Aufhebung
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis01.12.2025

…Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe) Gemäß § 33 TP 20 Abs. 1 lit. a GebG 1957 beträgt die Rechtsgeschäftsgebühr für Vergleiche (außergerichtliche), wenn der Vergleich über anhängige Rechtsstreitigkeiten getroffen wird, 1 vH. Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a GebG 1957 sind zur Entrichtung der Gebühren…

BFG RV/7101023/20121. Vergleich über Ansprüche eines Dienstnehmers unter besonderem Kündigungsschutz bei Beendigung des Dienstverhältnisses 2. Ermessensentscheidung über die Inanspruchnahme des Dienstnehmers hinsichtlich des halben Gebührenbetrages
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis07.01.2019

…33 TP 20 Abs. 1 unterliegen Vergleiche (außergerichtliche) nach Maßgabe des III. Abschnittes des Gebührengesetzes, a) wenn der Vergleich über anhängige Rechtsstreitigkeiten getroffen wird 1 vH, b) sonst 2 vH vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen. Gemäß § 17 Abs. 1 GebG ist für…

BFG RV/7102184/2013Außergerichtlicher Vergleich nach Schenkung
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis03.04.2018

…xy* angefordert und zur Bearbeitung des gegenständlichen Rechtsmittels herangezogen. V. Rechtslage Auf Grund des § 33 TP 20 GebG 1957 unterliegen außergerichtliche Vergleiche einer Rechtsgeschäftsgebühr. § 33 TP 20 GebG 1957 Tarifpost 20 Vergleiche (außergerichtliche (1) Vergleiche (außergerichtliche), a) wenn der Vergleich über anhängige Rechtsstreitigkeiten getroffen wird . . . …

VereinsR 2001 Rz 677–6945 Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspielabgaben
geltende FassungRichtlinien31.01.2025

…außergerichtliche) (siehe GebR Rz 993 - Rz 1010) Rz 698: Außergerichtliche Vergleiche unterliegen grundsätzlich einer Gebühr von 2% des Gesamtwertes der von jeder Partei übernommenen Leistungen. Wird der Vergleich über bei Gericht oder Verwaltungsbehörden anhängige Rechtsstreitigkeiten getroffen, beträgt die Gebühr 1% der Summe des verglichenen Betrages. …

BFG RV/5100391/20241. Nova-Rückvergütung? 2. Begünstigte Verwendung eines Kfz (Porsche) als Zugfahrzeug für schwere Anhänger (Führerscheinklasse EzB) iSd § 3 Abs. 3 Z 3 NoVAG 1991
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis07.08.2026Teil 1/2

…Das Unternehmen befindet sich nach wie vor im Abwicklungsstadium, da es noch anhängige Rechtsstreitigkeiten in Aktivverfahren gibt; daneben war die Auflösung diverser Verträge mit Fahrschülern die bereits mit der Ausbildung begonnen hatten entsprechend aufwendig (diverse betriebswirtschaftliche und rechtliche Implikationen). Alle weiteren Fahrzeuge der Fahrschule wurden…

BFG RV/7101238/2024Qualifizierung einer Vereinbarung über die Ehewohnung für den Fall der Ehescheidung mit wechselseitigem Unterhaltsverzicht als Vergleich iSd § 33 TP 20 GebG
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis26.03.2026Teil 1/2

…die Beschwerde dem BFG zur Entscheidung vor. Darin wurde eine Stellungnahme mit folgendem Inhalt abgegeben: Gem § 33 TP 20 GebG unterliegen (außergerichtliche) Vergleiche einer Gebühr von 1% wenn der Vergleich über anhängige Rechtsstreitigkeiten getroffen wird, sonst 2% vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen…

BFG RV/5100690/2024Trennungsvereinbarung zwischen Lebensgefährten als gebührenpflichtiger Vergleich?
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis16.02.2026

…Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe) § 33 TP 20 GebG unterwirft außergerichtliche Vergleiche über nicht anhängige Rechtsstreitigkeiten einer Rechtsgebühr von 2 % vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen. Die Norm definiert nicht, was ein "Vergleich" ist, stattdessen ist der Begriff unter Bezugnahme…

BFG RV/6100408/2021Vorwegvereinbarung - Ehepakt - Vergleich iSd § 33 TP 20 GebG
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis26.01.2026

…unterliegen außergerichtliche Vergleiche einer Rechtsgeschäftsgebühr. Diese beträgt, wenn der Vergleich über (gerichts-) anhängige Rechtsstreitigkeiten getroffen wird, 1% und in allen übrigen Fällen 2% des Gesamtwertes der von jeder Partei übernommenen Leistungen. Da das GebG 1957 den Begriff des Vergleiches nicht definiert, ist diesbezüglich auf die…

BFG RV/7100453/2020Scheidungsfolgenvereinbarung
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis04.06.2025

…des vorerwähnten Gesetzes ausgeschlossen ist. § 33 TP 20 GebG 1957 lautet: (1) Vergleiche (außergerichtliche), a) wenn der Vergleich über anhängige Rechtsstreitigkeiten getroffen wird 1 vH, b) sonst 2 vH vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen. (2) Gebührenfrei sind 1. Vergleiche über Unterhaltsansprüche Minderjähriger…

BFG RV/7102980/2024Eherechtliche Vereinbarung als Vergleich i.S.d. § 33 TP 20 GebG 1957
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis25.10.2024

…33 TP 20 GebG 1957 unterliegen außergerichtliche Vergleiche einer Rechtsgeschäftsgebühr. Diese beträgt, wenn der Vergleich über (gerichts-) anhängige Rechtsstreitigkeiten getroffen wird, 1% und in allen übrigen Fällen 2% des Gesamtwertes der von jeder Partei übernommenen Leistungen. Da das GebG 1957 den Begriff des Vergleiches nicht…

BFG RV/7102140/2020Beurteilung einer (Scheidungsfolgen-)vereinbarung als Vergleich iSd § 33 TP 20 GebG 1957
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis07.03.2024

…3. Vereinbarung vom 25.6.2019 Gem § 33 TP 20 GebG unterliegen (außergerichtliche) Vergleiche einer Gebühr von 1% wenn der Vergleich über anhängige Rechtsstreitigkeiten getroffen wird, sonst 2% vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen. Da das GebG den Begriff des Vergleiches nicht definiert…

BFG RV/5100940/2021Vorwegvereinbarung betreffend Ehewohnung ("Opting-Out"-Regelung iSd § 87 EheG) - kein Vergleich iSd § 33 TP 20 GebG 1957
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis19.12.2023

…33 TP 20 GebG 1957 unterliegen außergerichtliche Vergleiche einer Rechtsgeschäftsgebühr. Diese beträgt, wenn der Vergleich über (gerichts-) anhängige Rechtsstreitigkeiten getroffen wird, 1% und in allen übrigen Fällen 2% des Gesamtwertes der von jeder Partei übernommenen Leistungen. Da das GebG 1957 den Begriff des Vergleiches nicht…

BFG RV/7106396/2019Vergleich, Gebühr
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis29.08.2023

…33 TP 20 Abs. 1 Z 1 lit.a GebG 1957 beträgt die Gebühr für außergerichtliche Vergleiche, wenn der Vergleich über anhängige Rechtsstreitigkeiten getroffen wird 1 vH (1%) vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen. Nach § 1380 ABGB heißt ein Neuerungsvertrag, durch den streitige…

BFG RV/7105567/2019Scheidungsfolgen, Vergleich
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis09.11.2023

…anzuwenden." § 33 TP 20 Abs. 1 GebG lautet: "(1) Vergleiche (außergerichtliche), a) wenn der Vergleich über anhängige Rechtsstreitigkeiten getroffen wird 1 vH, b) sonst 2 vH vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen." § 1380 ABGB definiert den Vergleich wie folgt: "Ein Neuerungsvertrag, durch welchen…