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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100391/2024

1. Nova-Rückvergütung? 2. Begünstigte Verwendung eines Kfz (Porsche) als Zugfahrzeug für schwere Anhänger (Führerscheinklasse EzB) iSd § 3 Abs. 3 Z 3 NoVAG 1991

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100391/2024vom 07.08.2026Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***9***, ***Bf1-Adr***, sowie weiters vertreten durch ***51*** GmbH, ***52***/ ***14***, über die Beschwerde vom 27. April 2023 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 29. März 2023 betreffend Abweisung des Antrages auf NoVA-Rückvergütung v. 17.02.2022 betreffend Normverbrauchsabgabe 01.2022, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Ausschließlich strittig war, ob der Rückvergütungstatbestand des § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991 iVm.§ 3 Abs. 3 NoVAG 1991 (Fahrschule) zutrifft. I. Verfahrensgang Am 17.02.2022 wurde über Finanzonline der Antrag auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe für den Monat 01/2022 für das streitgegenständliche Kraftfahrzeug beim FAÖ DS ***27*** eingebracht. Im Vorhalt der Abgabenbehörde vom 24.02.2022 wurde die Bfin ersucht, Nachweise betreffend die Verwendung des Porsches in der Fahrschule vorzulegen. Mit Abweisungbescheid v. 29.03.2023 wies das Finanzamt den gegenständlichen NoVA Rückvergütungsantrag mangels Nachweises der Verwendung als Fahrschulfahrzeug als unbegründet ab. In der Begründung wurde Folgendes ausgeführt: "Im Februar 2022 sei der Antrag auf Rückvergütung der Nova im Wege des Finanzonline für den Porsche mit dem Kennzeichen ***3***-in-Höhe von € 25.250 gestellt worden. Als Begründung für die Verwendung des Porsches als Zugfahrzeug für die Führerscheinklasse EZB angeführt. Gleichzeitig wurde 1 Foto mit dem Porsche mit Anhänger am Übungsplatz der Fahrschule übermittelt. Trotz mehrmaliger Aufforderung wurden keine entsprechenden Fahrtenbücher oder andere geeignete Unterlagen als Nachweis für eine mehr als 80 %-ige - Verwendung für begünstigte Zwecke im Fahrschulbetrieb vorgelegt. Somit war für das FAÖ DS ***27*** der erforderliche Nachweis für die Steuerbefreiung nicht erbracht worden. Es stünde daher die Inanspruchnahme der Befreiung gem. § 3 Z. 3 NoVAG 1991 iVm. § 12 Abs. 1 NoVAG 1991 nicht zu." Der Abweisungsbescheid vom 29.03.2023 wurde der steuerlichen Vertretung zugestellt. Die Beschwerde wurde rechtzeitig über Finanzonline am 27.04.2023 von der stl.Vertretung erhoben. Vorhalt vom 05.04.2022 Weiteres Ersuchen um Vorlage von Unterlagen -zusätzlich zu den bereits vorgelegten Fotos zur Nutzung als Zugfahrzeug im Rahmen der Ausbildung der Führerscheinklasse EzB - wie z.B. - eine Aufstellung der betreffenden Fahrschule mit Datumsangabe ,-Nachweis über den aktuellen Kilometerstand ,welche Fahrzeuge seien vor Anschaffung des gegenständlichen Porsches für diese Fahrten mit Anhänger verwendet worden? Vorhalt v. 26.04.2022 Lt. Vorhaltsbeantwortung war -vor Anschaffung des Porsches -ein BMW der Marke ***56*** für die Ausbildungsverordnung Führerscheinklasse EzB verwendet worden. Diese FIN gehörte zum BMW ***57***, welcher am 2.10.2020 abgemeldet worden sei. Welches Fahrzeug wurde nun für die Ausbildungsverordnung für den Zeitraum 10-12/2021 genutzt? Der Porsche sei erst am 03.01.2022 angemeldet worden ? Die Verwendung für begünstigte Zwecke (Fahrschule) im gesetzlich geforderten Ausmaß sei nachzuweisen. Ersuchen um Vorlage von Grundaufzeichnungen, wie z.B. Einsatzplan und Fahrtenbuch (zur Klärung der Frage, wann die Fahrzeuge im Einsatz gewesen seien und woraus die Nutzung für den begünstigten Zweck ersichtlich sei: Erläuterung, warum auf dem Porsche keine Werbung der Fahrschule für das Logo, außer dem Zusatz "L "angebracht worden sei. Beschwerde v. 27.04.2023 (über FinanzOnline) "Sehr geehrte Damen und Herren, der Antrag zur Rückerstattung der Nova - Steuernummer ***15*** für das Fahrschulauto ***26*** - angemeldet als Fahrschulauto - wurde am 29.03.2023 abgewiesen. Es wurde festgemacht, dass keine Fahrtenbücher vorgelegt wurden. Unstrittig aus Sicht des Beschwerdeführers ist, dass das Fahrzeug für die Fahrschule angemeldet ist. Das KFZ hat privat keine Verwendung, es gibt andere Autos die zum Einsatz kommen. Das Auto wird aktiv bei den Fahrschülern verwendet und wird das Auto auch zur Kundengewinnung verwendet. Das Auto wir online beworben, es ist aus den vorgelegten Aufzeichnungen zu den Fahrten in der Fahrschule - Terminkalender - ersichtlich, dass das Auto verwendet wird, auch für Perfektionsfahrten etc. Hiezu wurden auch Fotos übermittelt etc. Es ist alleine aufgrund des Kilometerstands und der Verprobung mit dem Terminkalender eindeutig nachvollziehbar, dass die 80%ige Verwendungsgrenze jedenfalls eingehalten wird. Die Fahrten lassen sich über den Terminkalender ableiten, der Terminkalender ist jederzeit vor Ort überprüfbar. Bei Bedarf kann auch eine gesonderte Aufstellung der einzelnen Fahrten zusammengestellt werden - ein Abgleich über das Programm in der Fahrschule ist möglich. Obige Begründung ist begründet, gerne können ergänzende Beweismittel nachgereicht werden, die stlV." Beschwerdeergänzung der stl.Vertretung v.11.05.2023 "Sehr geehrte Damen und Herren, ergänzend zum bereits abgesetzten Rechtsmittel - Vergütung Nova für den Porsche ***36*** (Auto Fahrschule) noch folgende Ergänzungen wie angekündigt: 1. Gemäß § 37 KFG hat der Zulassungswerber für Kraftfahrzeuge und Anhänger eine Erklärung über die beabsichtigte Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges ab zugeben. Diese ist in der Zulassungs-bescheinigung eingetragen und ersichtlich. In der Beilage finden sie die Zulassung - Verwendung Fahrschule. Die zuständigen Behörden haben hier erst vor Tagen eine Überprüfung der Fahrschule vorgenommen und auch das bezügliche Auto, dass in der Fahrschule zum Einsatz kommt. 2. Daneben übermittle ich eine Stellungnahme des Klienten - die Novarückerstattung bei Fahrschulautos ist hier nat. notwendig; sofern hier bei den Fahrschulautos die Novarückerstattungen zu weiteren Liquiditätsengpässen führt aufgrund der Vorfinanzierung etc. will Herr ***22*** nun die Fahrschule schließen. 3. Termin vor Ort wurde mehrmals angeboten, zur Besichtigung des täglichen Betriebs und Einsatz des Autos (Beilage Zulassungsschein -Zulassung v.03.01.2022 -Code 27) " Beschwerdevorentscheidung v. 13.02.2024 "Ihre Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Es wird auf die Begründung des Abweisungsbescheides vom 29.3.2023 verwiesen. Zusätzliche Feststellungen: Im Zuge einer Nachschau am 2.6.2023 wurde eine Auswertung des alten (nur Angabe Hängerzugfahrzeug) sowie des aktuellen Fahrschulprogrammes (exakter Einsatz der Fahrzeuge ersichtlich) zugesagt, um den Einsatz des Porsche ***26*** nachzuweisen. Bis zum heutigen Tag wurden keine Auswertungen übermittelt. Weiters ist festzuhalten, dass der Porsche ***26*** auf der Homepage nicht beworben wird, und es gibt auf der Homepage auch keine Fotos von bestandenen Prüfungen mit dem Fahrzeug. Das Fahrzeug hat keine großflächigen Werbeaufkleber wie die anderen Fahrschulfahrzeuge, sondern es werden bei Bedarf nur kleine Magnettafeln mit "L" angebracht. Zu dem Hinweis im Zuge der Ergänzung des Rechtsmittels vom 11.5.2023, dass die zuständigen Behörden erst vor Tagen eine Überprüfung der Fahrschule vorgenommen hätten und auch das bezügliche Auto in der Fahrschule zum Einsatz kommt ist anzumerken, dass sich der Porsche ***26*** nicht auf der Fahrzeugliste an die BH mit Stand 13.3.2023 befindet." Vorlageantrag v. 13.03.2023 "Sehr geehrte Damen und Herren, bezugnehmend auf die Beschwerdevorentscheidung vom 13.02.2024 stellen wir den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Weitere Unterlagen werden in diesem Zusammenhang zeitnah nachgereicht." Vorlagebericht v. 01.07.2024 In der Stellungnahme des FAÖ DS ***27*** führte die Behörde Folgendes aus: "Gemäß § 3 Abs. 3 NoVAG 1991 sind Vorgänge in Bezug auf Kraftfahrzeuge von der Normverbrauchsabgabe im Wege der Vergütung (§ 12) befreit, wenn die vorwiegende Verwendung (mehr als 80 %) für den begünstigten Zweck (hier strittig Z 2 Fahrschulkraftfahrzeug) nachgewiesen wird. Der gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 NoVAG 1991 Begriff "Fahrschulkraftfahrzeug" entspricht nach dem Gesetzesmaterialien zum NoVAG jenem in § 12 Abs. 2 Z 2 lit b UStG 1994. Eine Legaldefinition besteht weder im NoVAG noch im UStG. Lt. VwGH-Rechtsprechung sind unter dem Begriff "Fahrschulkraftfahrzeuge" Kraftfahrzeuge zu verstehen, die für Unterrichtszwecke einer Fahrschule verwendet werden. Als Fahrschulkraftfahrzeuge gelten nur solche Fahrzeuge, die unmittelbar selbst dazu dienen, das Lenken des Kraftfahrzeuges zu erlernen (z.B. Übungsfahrten) oder die Lenkerberechtigung zu erwerben (z.B. Prüfungsfahrten). Es genügt somit nicht, dass das Fahrzeug zu welchen Zwecken immer in einer Fahrschule in Verwendung steht, also zum Betriebsvermögen der Fahrschule gehört. Ein Fahrschulkraftfahrzeug liegt nur dann vor, wenn dieses ausschließlich zu Fahrschulunterrichtszwecken Verwendung findet (vgl. VwGH 25.04.1995, 95/14/0051). Von Seiten des Bf. wurde im Februar 2022 für den Zeitraum 01/2022 ein Antrag auf NoVA-Vergütung für den Porsche ***26*** (siehe FIN und KZ o.a.) in Höhe von € 25.025,- gestellt. Unstrittig ist, dass lt. Zulassungsschein des Porsche ***26*** der Verwendungscode "27" eingetragen wurde. Dieser Code lautet: Zur Verwendung als Schulfahrzeug gemäß § 112 Abs. 3 KFG 1967 bestimmt. Dies stellt lediglich ein Indiz dar, jedoch keinen Nachweis, dass das konkrete Fahrzeug auch tatsächlich (nach wahrem wirtschaftlichen Gehalt) als Fahrschulfahrzeug genutzt wurde. Im Zuge der Überprüfung des Antrages (Vorhalte, Nachschau am 02.06.2023) wurde als Begründung die Verwendung des Porsche ***26*** für den Transport von Motorrädern (durch seine Mitarbeiter bzw. Sekretärin) zu den Außenstellen, als Zugfahrzeug für Ausbildungen des Führerscheins der Klasse EzB (schwere Anhänger) - angeblich seien die beiden BMW Fahrzeuge nicht geeignet - sowie für Perfektionsfahrten angeführt. Hiezu wurden Fotos des Porsche ***26*** am Übungsplatz mit einem Anhänger übermittelt (siehe Fotos zu Vorhalt 1 und Vorhaltsbeantwortung zu Vorhalt 1). Das Argument, dass die beiden BMW ***44*** nicht als Zugmaschinen für Ausbildungen des Führerscheins der Klasse EzB (schwere Anhänger) geeignet gewesen seien, kann nicht nachvollzogen werden, da zumindest die max. Anhängelast des BMW ***44*** mit der FIN: ***13***, welcher im Zeitraum 10-12/2021 in Verwendung war, mit 2700 kg lt. Zulassungsdaten (siehe Übersicht VVO-GDB vom 21.06.2024) höher ist als die im Zulassungsschein des Porsche ***26*** angeführte max. Anhängelast von 2400 kg. Weitere Argumente diesbezüglich wurden seitens des Bf. nicht beigebracht. In den Vorhaltsbeantwortungen bis hin zum Vorlageantrag wurde immer wieder betont entsprechende Unterlagen nachzureichen. Trotz mehrmaliger Aufforderung wurden im Zuge der Überprüfung des NoVA Vergütungsantrages bzw. auch im Zuge der Nachschau am 02.06.2023 sowie im gesamten Beschwerdeverfahren keine entsprechenden Fahrtenbücher oder andere geeignete Unterlagen (wie z.B. Einsatzpläne) als Nachweis für eine mindestens 80%ige Verwendung für begünstigte Zwecke (d.h. Fahrschule) vorgelegt. Im Rahmen der Nachschau vom 02.06.2023 wurde eine Auswertung des alten (nur Angabe Hängerzugfahrzeug) sowie des aktuellen Fahrschulprogramms (worin der exakte Einsatz der Fahrzeuge ersichtlich ist) zugesagt, um den Einsatz des Porsche ***26*** als Zugfahrzeug für schwere Hänger der Klasse EzB nachzuweisen. Bis dato wurden lediglich der Kilometerstand, der Zulassungsschein sowie Fotos des Porsche ***26*** ohne großflächigen Werbeaufkleber - wie es bei den anderen Fahrschulfahrzeugen der Fall ist - nur mit einer kleinen am Porsche angebrachten Magnettafel "L" der belangten Behörde übermittelt. Weiters ist festzuhalten, dass sich im Überprüfungszeitraum auf der Facebook-Seite der Fahrschule keine Fotos von bestandenen Prüfungen der Fahrschüler - im Gegensatz zu den anderen Fahrschulautos - mit dem Porsche ***26*** befanden. Auch wurde der Porsche ***26*** - im Gegensatz zu den anderen Fahrschulautos - auf der Homepage nicht beworben (siehe jeweils Ansicht der Homepage-Seite und Fotos Facebook-Seite). Dies wurde dem Bf. im Zuge der Nachschau am 02.06.2023 auch vorgehalten. Hiezu teilte der Bf. der belangten Behörde mit, dass es keine gute Werbung sei, den Porsche auf der Homepage zu bewerben. Der Porsche werde nur an spezielle Kunden vergeben. Weiters werde die Homepage gerade überarbeitet. Des Weiteren würde der Bf. den Porsche ***26*** selbst nie benützen und seine Gattin benütze ein Fahrzeug, welches gerade frei sei. Der Porsche ***26*** wurde nie (auch nach der vermeintlichen Überarbeitung) auf der Homepage der Fahrschule beworben. Zum Punkt 1 (Überprüfung durch zuständige Behörden und Einsatz des Porsche ***26***) der Ergänzung der Beschwerde vom 11.05.2023 ist anzuführen, dass sich der Porsche ***26*** nicht auf der Fahrzeugliste der Bezirksverwaltungsbehörde mit Stand 13.03.2023 befindet. Diese Fahrzeugliste wurde im Zuge der Überprüfung des NoVA-Antrages von der Bezirksverwaltungsbehörde ***14*** angefordert und im Rahmen des Auskunftsverfahrens gemäß § 143 BAO der belangten Behörde übermittelt. Hiezu wurde im Mail vom 25.05.2023 von der Bezirksverwaltungsbehörde ***14*** ausgeführt, dass eine Fahrschule jede Änderung des Fuhrparks an die Bezirksverwaltungsbehörde melden muss und der Bezirksverwaltungs-behörde keine Änderungen seitens der Fahrschule ***53*** bekannt gegeben wurden, sodass es sich um den aktuellen Stand der Fahrzeugliste der Fahrschule handelt. Dem Punkt 3 der Ergänzung der Beschwerde ist zu entgegnen, dass ein Termin vor Ort im Zuge der Überprüfung des NoVA-Vergütungsantrages nie angeboten wurde (siehe hiezu auch Aktenvermerk über die Nachschau vom 02.06.2023). Die fahrschulspezifische Aufbewahrungsfrist beträgt 3 Jahre. Zusätzlich zu diesen speziellen Fristen für die Aufbewahrung von Daten im Fahrschulbereich gibt es noch weitere Fristen in Materiengesetzen (z.B. Steuerrecht, Arbeitsrecht), die über die fahrschulspezifischen Fristen hinausgehen und zusätzlich auch im Fahrschulbereich beachtet werden müssen. Bspw. gem. § 132 BAO gilt die 7-jährige Mindestfrist zur Aufbewahrung von Bücher, Aufzeichnungen, Belegen und Geschäftspapieren (im Original), die für Lohnsteuer und für sonstige Abgabenverpflichtungen relevant sind. Darüber hinaus sind diese allenfalls noch so lange aufzubewahren, als sie für anhängige Verfahren, die die Abgabenerhebung betreffen, von Bedeutung sind (siehe WKO Fahrschule - Allgemeiner Verkehr - Wichtige Speicher- und Aufbewahrungs-fristen einer Fahrschule). Auch, wenn die Fahrschule ***53*** mittlerweile geschlossen wurde, sind daher die Fahrtenbücher, Einsatzpläne, etc. aufzubewahren. Der Porsche ***26*** wurde am 03.01.2022 auf den Bf. zugelassen. Die hinsichtlich des Porsche ***26*** zu führenden Daten der Fahrschule müssten somit verfügbar sein und hätten im Zuge des Beschwerdeverfahrens jederzeit übermittelt oder vor Ort der belangten Behörde vorgelegt werden können. Im gesamten Beschwerdeverfahren wurden - trotz mehrmaliger Zusagen des Bf. - keine Auswertungen hinsichtlich Einsatzpläne oder Fahrtenbücher bzw. weitere geeignete Unterlagen zum Nachweis der mehr als 80 %-igen Verwendung des Porsche ***26*** als Fahrschulfahrzeug iSd § 3 Abs. 3 Z 2 NoVAG iVm der o.a. VwGH Rechtsprechung vorgelegt. Nach Ansicht der belangten Behörde steht daher eine Befreiung im Wege der Vergütung gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 12 NoVAG nicht zu. Es wird beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Am 01.07.2024 wurde der Beschwerdefall dem BFG zur Entscheidung vorgelegt. Ermittlungsverfahren des BFG -Vorhalt des v. 23.02.2026 (Ersuchen um Übermittlung weiterer Unterlagen -vorläufiger Sachverhalt -Rsb retour-wegen falscher Zustelladresse) -Vorhaltsbeantwortung der stl.Vertretung v. 03.04.2026 (über Ersuchen des BFG v. 12.03.2026 -neuerliches Ersuchen des BFG) "Sehr geehrter Herr Mag. ***16***, anbei finden Sie die Beantwortung der einzelnen Fragestellungen zum Vorhalt betreffend NoVA-Rückvergütung, ***17*** KFZ GnbR (St. Nr. ***BF1StNr1***): a) b) c) Den seitens der Mandantschaft am 17.02.2022 persönlich eingebrachten Vergütungsantrag finden Sie im Anhang (Beilage ./1). Dem Antrag ist zu entnehmen, dass dieser aufgrund der Steuerbefreiung gern. § 3 Abs 3 Z 3 NoVAG gestellt wurde (Steuerbefreiung für gewerblich genutzte Fahrzeuge, wenn eine vorwiegende Verwendung von mehr als 80% vorliegt). Hierzu finden Sie den Leasingvertrag des PKW's (Beilage 1/2) im Anhang. Die NoVA ist blau markiert. Den Zulassungsschein (Beilage.1/3) mit Verwendungsbestimmung finden Sie im Anhang. Die Verwendungsbestimmung 27 bezeichnet ein Fahrzeug, dass zur Verwendung als Schulfahrzeug bestimmt ist. Einen Schriftverkehr gibt es dazu nicht. d ) Die Polizze der Uniqa Versicherung (Beilage .14) finden Sie im Anhang. Hier ist die Prämie sowie die Einstufung ersichtlich. e) f) g) h) i) Das Fahrzeug wurde ausschließlich für Perfektionsfahrten und EzB-Ausbildungen verwendet. Für diese Verwendung sind Doppelpedale gesetzlich nicht vorgesehen. Der Betrieb wurde bisher nicht geschlossen, die Bewilligung für den Fahrschulbetrieb jedoch per 31.1.2.2023 zurückgelegt. Siehe Schreiben an die BH ***14*** vom 13.12.2023 (Beilage . Das Fahrzeug wurde am 20.02.2024 abgemeldet und weiterverkauft. Die Abmeldebestätigung sowie das Ersuchen um vorzeitige Vertragsauflösung finden Sie im Anhang (Beilage). Da das Fahrzeug ausschließlich betrieblich genutzt wurde, wurde auch kein Fahrtenbuch geführt. Alle Fahrlehrer haben eine Dienstanweisung (Beilage ), in welcher die private Nutzung der Fahrschulfahrzeuge untersagt wird, unterzeichnet. Der Porsche ***36*** wurde zu 100% betrieblich genutzt. Im Anhang finden Sie ergänzend Bilder zur Verwendung als Fahrschulauto (Beilage). E-Mail der stl.V. v. 15.04.2026 "Sehr geehrter Herr Mag. ***16***, wie telefonisch besprochen übermittle ich Ihnen die gewünschten Unterlagen/Informationen für unsere Mandantschaft (***Bf1***): Funktion ***18***: Frau ***18*** und Herr ***19*** sind zu je 50% Gesellschafter der ***Bf1***. Aus diesem Grund sind beide Gesellschafter (***19*** und ***18***) im Zulassungsschein eingetragen. Dies war bei allen Autos der Fahrschule der Fall (GesbR nicht kontrahierungsfähig). Betriebsaufgabe: Der operative Betrieb wurde zwischenzeitig aufgrund von fehlendem wirtschaftlichem Erfolg eingestellt (insbesondere die "Corona-Zeit" war aufgrund der Schließungen etc. sehr belastend). Das Unternehmen befindet sich nach wie vor im Abwicklungsstadium, da es noch anhängige Rechtsstreitigkeiten in Aktivverfahren gibt; daneben war die Auflösung diverser Verträge mit Fahrschülern die bereits mit der Ausbildung begonnen hatten entsprechend aufwendig (diverse betriebswirtschaftliche und rechtliche Implikationen). Alle weiteren Fahrzeuge der Fahrschule wurden in den Jahren 2023 und 2024 verkauft. Im Jahr 2025 befinden sich keine Fahrzeuge mehr in der Buchhaltung der ***Bf1***. Im Anhang finden Sie die Anlagenverzeichnisse 2023 und 2024, hier sind auch die Anlagenabgänge ersichtlich. Zur betrieblichen Nutzung hat uns Herr ***22*** folgendes mitgeteilt: "Wir hatten im April 2023 von MMM Software auf Fast gewechselt. Daher können wir nur mehr die Fahrstunden auswerten die ab April 2023 gemacht wurden und alle Fahrstunden von den Anmeldungen 2022 die den BE Führerschein noch nicht fertig gemacht haben. Siehe Beilage. Danke! Ich möchte noch einem betonen, dass alle Fahrschulfahrzeuge zu 100% in der Fahrschule verwendet worden sind". Die Auswertung der Fahrstunden Statistik finden Sie im Anhang. Verkauf Porsche ***36***: Das Fahrzeug wurde per 20.02.2024 abgemeldet. Der Leasingvertrag mit der ***17*** GnbR wurde beendet. Den Leasingvertrag hat die ***24*** GmbH übernommen. Dies ist im Ersuchen um einvernehmliche, vorzeitige Vertragsauflösung ersichtlich (Beilage ./6). Bezüglich der unterschiedlichen Nova Sätze von 28% bzw. 29% konnten wir keine Unterlagen mit der Angabe 29% NoVa finden. Auf dem Leasingvertrag (Beilage ./2) sind 28% NoVa angegeben und dies stimmt mit dem NoVa Satz am Vergütungsantrag (Beilage ./1) überein. Sollten Sie hier noch weitere Infos benötigen, bitte ich um Bekanntgabe. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung" Stellungnahme der stl. Vertretung v.08.06.2026 (eingelangt am 11.06.2026) zum Vorhalt vom 12.3.2026 "Sehr geehrter Herr Mag. ***16***, bezugnehmend auf die Stellungnahme zum Vorhalt des BFG vom 7.4.26 des Finanzamtes ***14*** nehmen wir auftrags unseres Klienten (***Bf1***, St. Nr. ***BF1StNr1***) wie folgt Stellung: "1. Fahrschulfahrzeug ISd § 112 Abs. 3 KFG - begünstigter Zweck iSd § 3 Abs. 3 NoVAG Gemäß § 112 Abs 3 KFG muss es bei Schulkraftwagen vom Platz neben dem Lenkerplatz aus möglich sein, auf die Fahrweise des Fahrschülers hinreichend Einfluss zu nehmen und die Betriebsbremsanlage zu betätigen. Der gegenständliche Porsche ***36*** wird ausschließlich für Perfektionsfahrten und EzB-Ausbildungen eingesetzt. Die Teilnehmer verfügen bereits über eine gültige Lenkberechtigung und sind somit berechtigt, das betreffende Fahrzeug selbständig im öffentlichen Verkehr zu lenken. Der Zweck der in § 63a KDV vorgesehenen Doppelbedienung liegt erkennbar darin, dem Fahrlehrer während der Ausbildung von noch nicht oder noch nicht ausreichend ausgebildeten Lenkern ein unmittelbares Eingreifen zu ermöglichen und dadurch die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Sofern die Behörde die Anwendbarkeit der Bestimmungen über Schulkraftwagen auch auf Fahrzeuge für Perfektionsfahrten und EzB-Ausbildungen bejaht, spricht der reduzierte u beurteilen wie bei Fahrzeugen der Grundausbildung. Ungeachtet dessen wird das Fahrzeug ausschließlich im Rahmen des Fahrschulbetriebes für gesetzlich vorgesehene Ausbildungsmaßnahmen eingesetzt. Die zuständige Behörde hat dies durch die Eintragung der Verwendungsbestimmung "Code 27 - Schulfahrzeug gemäß § 112 Abs. 3 KFG" im Zulassungsschein bereits anerkannt. Gern. § 114 Abs 3 KFG 1967 muss das Fahrschulfahrzeug, wie vom Finanzamt ***14*** vorgebracht, entsprechend gekennzeichnet sein. Allerdings ist gern. § 114 Abs 3 KFG 1967 die Kennzeichnung während der Durchführung von Schulfahrten notwendig. Eine dauerhafte Beschriftung sieht der Gesetzeswortlaut nicht vor. Die Bilder mit den Magnettafeln, aber ohne Aufschrift der Fahrschule, zeigen das Fahrzeug am eigenen Übungsplatz und nicht im öffentlichen Verkehr. Daraus kann nicht auf einen Verstoß gegen die Kennzeichnungsvorschriften gern. § 114 Abs 3 KFG geschlossen werden. Daneben ist bzgl. der Hinweise, dass es sich um kleine, entfernbare Magnettafeln "L" handelt, vorzubringen, dass die Verwendung von Magnettafeln die erforderliche Kennzeichnung des Fahrzeugs als Schulfahrzeug gewährleistet und zugleich eine unnötige Wertminderung durch dauerhafte Beschriftungen oder Beklebungen vermeidet. Der Gesetzeszweck wird dadurch uneingeschränkt erfüllt. 2. Nachweis für die vorwiegende Verwendung als Fahrschulfahrzeug iSd. § 112 Abs 3 KFG zu mehr als 80% iSd § 3 Abs 3 NoVAG 1991 erbracht? Soweit eingewendet wird, dass bereits andere im Unternehmen vorhandene Pkw als Zugfahrzeuge geeignet wären, ist festzuhalten, dass die Auswahl der im Betrieb eingesetzten Fahrzeuge grundsätzlich der unternehmerischen Disposition obliegt. Maßgeblich ist nicht, ob theoretisch auch andere Fahrzeuge für denselben Zweck eingesetzt werden könnten, sondern ob das gegenständliche Fahrzeug tatsächlich betrieblich verwendet wird. Der Porsche ***36*** wird im Rahmen des Fahrschulbetriebes für Ausbildungszwecke eingesetzt und verfügt über die hierfür erforderliche Anhängevorrichtung. Der Umstand, dass auch andere Fahrzeuge als Zugfahrzeuge geeignet wären, schließt weder die betriebliche Notwendigkeit noch die betriebliche Verwendung des gegenständlichen Fahrzeugs aus. Dem Vorbringen der Finanzbehörde, wonach für den Porsche ***36*** keine eigene Dienstanweisung mit ausdrücklichem Privatnutzungsverbot vorliege, ist entgegenzuhalten, dass im Unternehmen bereits seit dem Jahr 2015 eine allgemein gültige Dienstanweisung besteht, welche die Privatnutzung betrieblicher Fahrzeuge untersagt. Diese Regelung gilt fahrzeugunabhängig für sämtliche Firmenfahrzeuge und somit auch für nach ihrem Erlass angeschaffte Fahrzeuge. Zwar sind in der Dienstanweisung die zum Zeitpunkt ihres Erlasses vorhandenen Fahrzeuge den jeweils verantwortlichen Personen zugeordnet, daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass für später angeschaffte Fahrzeuge eine Privatnutzung zulässig wäre. Vielmehr wird in der Dienstanweisung ausdrücklich festgehalten, dass mit Fahrschulfahrzeugen keine Privatfahrten durchgeführt werden dürfen. Dieses Verbot ist allgemein formuliert und nicht auf bestimmte Fahrzeuge beschränkt. Weder aus den steuerlichen Vorschriften noch aus der Sachbezugsverordnung ergibt sich die Verpflichtung, für jedes einzelne Fahrzeug eine gesonderte Dienstanweisung zu erlassen. Maßgeblich ist vielmehr, dass ein allgemeines und verbindliches Privatnutzungsverbot besteht, welches auf sämtliche betrieblichen Fahrzeuge Anwendung findet. 3. Stellungnahme Herr ***22*** Jene Punkte, zu denen wir als steuerliche Vertretung keine Stellungnahme abgeben konnten, haben wir an unsere Mandantschaft weitergeleitet. Wir haben folgende Stellungnahme erhalten, die wir zur gefälligen Kenntnisnahme unredigiert weiterleiten: "Meine Frau und ich gründeten die Fahrschule ***53*** und sind beide Eigentümer der ***Bf1*** und auch beide in dieser Firma aktiv. Meine Frau ist auch bei allen anderen Firmen entweder Miteigentümerin oder auch GF (Sie ist keine Hausfrau oder Kindermädchen) wie im Schreiben dargestellt. Zusammen gefasst muss ich festhalten, dass diese Stellungnahme sehr oberflächlich recherchiert wurde. Das Problem mit der Nova Rückerstattung hatten wir nicht nur mit dem ***36***, sondern auch mit den Mercedes A - Klassen wo wir erst Jahre später die Nova zurückbekamen. Nach der Überprüfung am 02.06.2023 seitens des Finanzamts ***14*** durch die zuständige Mitarbeiterin Frau ***23*** (die Videoaufzeichnung liegt noch vor) fühlte sich meine junge Sekretärin so unter Druck gesetzt, dass sie noch am selben Tag gekündigt hat. Diese Razzia (Überprüfung) war der Grund für die Schließung der Fahrschule. Frau ***23*** hatte sich bei dieser Razzia selbst überzeugen können, dass es nicht möglich war, die Fahrzeuge zu den Fahrstunden zuzuordnen. Es ist bei der Führerscheinausbildung nicht entscheidend mit welchem Mercedes sie gefahren sind, weil alle gleich waren. Die Fahrlehre hatten dadurch auch kein fixes Auto zugewiesen. Sie hatte selbst gesagt, was das für eine komische EDV sei. Auch diese wichtige Info finde ich in der Stellungnahme nicht. Unsere Fahrschule startete mit einem Standort in ***14*** und einem Übungsplatz in ***54***. Unsere Schulfahrzeuge waren am Anfang gebrauchte 1 BMW. Als die Fahrschule anfing besser zu laufen stiegen wir auf neue Mercedes A-Klassen um. Ab diesen Zeitpunkt ich glaube das waren die Jahre 2015-2016 kamen dann die Probleme mit der Nova Rückerstattung. Wir wurden über Monate (Jahre) hingehalten. Im Jahr ca. 2019-2020 wurden diese Mercedes A-Klasse dann auf neue AMG-A-Klasse ausgetauscht. Auf unserer Homepage waren am 02.06.2023 noch die alten Autos von 2015 noch zusehen ohne AMG Line, da diese gerade überarbeitet wurde und erst Mitte Juni 2023 aktualisiert wurde. Das wurde auch bei der Überprüfung am 02.06.2023 von der Finanzbeamtin Frau ***23*** mitgeteilt, dass die Homepage nicht aktuell sei und diese gerade überarbeitet wird. Diese wichtige Information finde ich in der Stellungnahme nicht. Es wurde dann auch Mitte Juni das Finanzamt informiert, dass die neue Homepage mit den aktuellen Autos online sei und auch der ***36*** jetzt in Internet sichtbar ist. Auch diese wichtige Information finde ich in diesem Schreiben nicht. Es wurden auch am 15.06.2023 Fotos von 14 März 2022 (ein Jahr zuvor) von einer EzB Ausbildung mit den ***36*** an das Finanzamt weitergeleitet und nicht wie in der Stellungnahme dargestellt Fotos nach der Razzia am 02.06.2023 von einer EzB Ausbildung gemacht zu haben. Auch diese Stellungnahme in dem Schreiben ist vom Finanzamt nicht richtig dargestellt. Frau ***23*** hatte am 02.06.2023 auch den ***36*** besichtigt und festgestellt, dass da keine Kindersitze montiert waren, sondern viele Unterlagen von der Führerscheinausbildung im Auto lagen und auch die Magnettafel, die der Gesetzlichen Größe entsprachen im Auto waren die immer für die Autowäsche abmontiert wurden. Bei allen Fahrstunden waren jedoch die Fahrschultafel montiert. Auch unser neuer Hauptstandort in ***55*** wurde auf der Homepage aktualisiert. Diese Erweiterung mit einem zweiten Hauptstandort machte es auch erforderlich nicht nur einen zweiten Autoanhänger anzukaufen, sondern auch den ***36***. Das der BMW ***44*** und der ***36*** für die EzB Ausbildung (schwerer Anhänger) nicht geeignet ist sehr schlecht recherchiert und falsch. Wenn das der Fall gewesen wäre, hätte kein Prüfer von der Landesregierung eine Prüfung abgenommen. Auch die BH ***14*** hatte unseren Fuhrpark ständig überprüft und für in Ordnung befunden. Auch auf Seite 4 unten wurde die zwei BMW ***44*** von 2021 bis 2023 völlig falsch dargestellt. Es wurde der alte BMW ***44*** durch den neuen BMW ***44*** ersetzt und daher auch ein Wechselkennzeichen angemeldet, bis der alte BMW ***44*** verkauft war. Auch die falsche Darstellung von Frau ***45*** in der Stellungnahme auf Seite 7 kann ich nicht nachvollziehen. Frau ***45*** war keine Fahrschullehrerin und auch keine Bürokraft in der Fahrschule und hatte daher mit dem Fahrschulbetrieb und mit Fahrstunden nichts zu tun. Sie war unsere Reinigungskraft in der Fahrschule und machte ihre Arbeit meisten dann, wenn kein Fahrschulbetrieb war. Auch die Aussage, dass meine Frau nur privat gefahren ist und das Auto nur privat zuhause stand kann ich nicht nachvollziehen, da sie gar nicht wusste wo wir Zuhause sind und sie auch nie bei uns Zuhause war. Das Arbeitsverhältnis mit Frau ***45*** wurde im Jahr 2022 nachdem in der Firma geldverschwunden ist mit sofortiger Wirkung aufgehoben und daher in keinem guten Verhältnis aufgelöst. Sie hat bis heute ihre Schulden nicht bezahlt. Durch unsere Entscheidung die Fahrschule nach der Razzia zu schließen, kam auch bei den Fahrschullehren nicht gut an. Auch diese Arbeitsverhältnisse wurden in keinem guten Verhältnis aufgelöst. Es wird auch gegen Mitarbeiter durch die Staatsanwaltschaft wegen schwerem Betrug ermittelt. Auch diese wichtige Info in der Stellungnahme vermisse ich. Auch zu der Stellungnahme auf Seite 10, dass es zu den Fahrzeugen keine Kaufverträge gibt, kann ich nicht nachvollziehen. Da das Geld vom Verkauf der Fahrzeuge am Firmenkonto verbucht wurde und diese Fahrzeuge ohne Kaufvertrag auch nicht mehr angemeldet werden konnten. Von der Stellungnahme vom Finanzamt ***14*** bin ich sehr enttäuscht, da viele wichtige Info, die dem Finanzamt auch bekannt sind , nicht erfasst wurde und so wie es geschrieben wurde ,nicht den Tatsachen entspricht. Frau ***23*** war über alle Details in der Fahrschule informiert und kannte sogar die EDV. Wir hatten damals alle offenen Fragen beantwortet." Stellungnahme des FAÖ v.09.06.2026 zur Gegenäußerung der Partei vom 8.6.2026 "Sehr geehrter Herr Mag. ***16***, in Bezugnahme auf die Gegenäußerung der Partei vom 8.6.2026 nimmt die belangte Behörde wie folgt Stellung: Auf die Ausführungen zum Thema Fahrschulfahrzeug iSd § 112 Abs. 3 KFG 1967 und die ausführliche Begründung, warum der Porsche ***26*** nach Ansicht der belangten Behörde kein Fahrschulfahrzeug ist, wird verwiesen. Gem. § 3 Abs. 3 NoVAG 1991 sind Vorgänge in Bezug auf Kraftfahrzeuge von der Normverbrauchsabgabe im Wege der Vergütung (§ 12) befreit, wenn die vorwiegende Verwendung (mehr als 80 %) für den begünstigten Zweck (hier: Fahrschulkraftfahrzeug) nachgewiesen wird. Wie bereits in der Stellungnahme vom 8.5.2026 ausgeführt, ist die formale Codeeintragung "27" im Zulassungsschein als Nachweis für eine ausschließliche betriebliche Nutzung des Porsche ***26*** nicht ausreichend. Unabhängig davon, genügt es nicht, dass ein Fahrzeug zu welchen Zwecken auch immer in einer Fahrschule in Verwendung steht, also zum Betriebsvermögen der Fahrschule gehören vermag. Ein Fahrschulfahrzeug liegt nur dann vor, wenn dieses ausschließlich zu Fahrschulunterrichtszwecken Verwendung findet (vgl. VwGH 25.04.1995, 95/14/0051). Weitere Nachweise zum Beweis (gesetzliches Erfordernis) dafür, dass es sich beim gegenständlichen Fahrzeug dem Porsche ***26*** um ein Fahrschulfahrzeug iSd § 112 Abs. 3 KFG 1967 handelt, welches ausschließlich Fahrschulunterrichtszwecken dient, wurden bislang nicht vorgelegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH enthält § 82 Abs. 8 KFG 1967 eine widerlegliche Rechtsvermutung, wo ein Gegenbeweis vom Verwender des Fahrzeuges zu erbringen ist, dass das Fahrzeug nicht in Ö. widerrechtlich verwendet wird. Lt. VwGH (VwGH 19.12.2023, Ra 2022/15/0055) sind reine Behauptungen oder die Glaubhaftmachung zur Erbringung eines Gegenbeweises nicht ausreichend. Gerade daraus lässt sich im systematischen Wortvergleich mit dem Wort "nachgewiesen", wie es im Gesetzestext des § 3 Abs. 3 NoVAG 1991 geschrieben steht, schließen, dass auch hier der Gesetzgeber einen Nachweis für die vorwiegende Verwendung (zu mehr als 80 %) für den begünstigten Zweck verlangt. Reine Behauptungen oder bloße Glaubhaftmachungen, wie sie die Partei bislang vorgebracht hat, reichen zum Nachweis für die vorwiegenden Verwendung (mehr als 80 %) für den begünstigten Zweck nicht aus. Fakt ist, dass bisher keine Unterlagen vorgelegt wurden, die belegen könnten, dass der Porsche ***26*** zu mehr als 80 % für den Zweck als Fahrschulfahrzeug genutzt wurde. Auf die ausführliche Begründung in der Stellungnahme hinsichtlich der bislang nicht nachgewiesenen 80 % Verwendung als Fahrschulfahrzeug, wird verwiesen." Ergänzende Gegenäußerung der stl.V. v.26.06.2026 zur Stellungnahme vom 09.06.2026 "Betreff: Erwiderung auf die Stellungnahme des ***FA*** vom 09.06.2026 betreffend NoVA-Vergütung Porsche ***26***. Namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin wird zur Stellungnahme des Finanzamtes wie folgt erwidert. Die belangte Behörde gelangt zum Ergebnis, dass die überwiegende Verwendung des Porsche ***26*** als Fahrschulfahrzeug nicht nachgewiesen worden sei. Diese Würdigung ist weder mit den vorgelegten Beweismitteln noch mit den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung nach § 167 BAO vereinbar. II. Sachverhalt Der Porsche ***26*** war als Fahrschulfahrzeug vorgesehen und entsprechend eingesetzt. Im Mai 2023 erfolgte eine Umstellung der Fahrschul-EDV. Dadurch gingen historische Auswertungsmöglichkeiten verloren. Dieser Umstand wurde oft kommuniziert, ist dokumentiert und bekannt. Dieser technische Umstand bedeutet jedoch nicht, dass die tatsächlichen Fahrschulfahrten nicht stattgefunden haben. III. Zu den Ausführungen des Finanzamtes Das Finanzamt vertritt die Auffassung, dass keine ausreichenden Nachweise für eine überwiegende Verwendung von mehr als 80 % vorlägen. Dabei werden jedoch wesentliche Indizien außer Acht gelassen. Die vorgelegte Fahrstundenstatistik dokumentiert für das Jahr 2023 insgesamt 118 B&E-Einheiten. Aufgrund der EDV-Umstellung ist eine vollständige historische Auswertung nicht mehr möglich. Der Mandant hat nachvollziehbar dargelegt, dass sich aus einer Hochrechnung rund 354 B&E-Fahrstunden sowie weitere rund 360 Perfektionsfahrten ergeben. Zusammen mit dem dokumentierten Kilometerstand von 29.900 km ergibt sich eine schlüssige Plausibilitätsrechnung von rund 41 km je Fahrstunde. Übermittelte Stellungnahme Mandantschaft: "Wie bekannt ist, haben wir im Mai 2023 unsere Fahrschul-EDV gewechselt und wir keinen Zugriff mehr auf die alte EDV haben. Kann man die Monate von Mai 2026 bis Dezember 2026 auf die 24 Monate hochrechnen. Wir hatten siehe Beilage 118Std. B&E Ausbildung im Jahr 2023 obwohl wir seit der Überprüfung (Razzia) im Juni 2023 durch das Finanzamt keine Neuanmeldungen mehr annahmen. Wenn man die 118 Std. : 8 Monate= 14,75 Std./Monat mal 24 Monate(2022 und 2023)= 354 Std. B&E Stunden Wenn man im Monat nur 15 Perfektionsfahrten annimmt und diese auch mit 24 Monate hochrechnet, dann kommen noch einmal 360 Stunden in dem Jahr 2022 und 2023 dazu. Wenn man die 29.900 km : 714 Fahrstunden rechnet, kommen pro Fahrstunde nur 41km raus." IV. Rechtliche Würdigung Nach § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des gesamten Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist. Das Gesetz verlangt keine mathematische Gewissheit. Auch Indizien und Plausibilitätsüberlegungen sind im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Die Behörde beschränkt sich hingegen auf die Feststellung, es seien keine ausreichenden Nachweise erbracht worden. Eine Gesamtschau der vorliegenden Beweismittel erfolgt nicht. Gerade die Kombination aus Fahrstundenstatistik, Kilometerleistung, Leasingunterlagen, Fahrschulzulassung und nachvollziehbarer Hochrechnung spricht für eine überwiegende Verwendung als Fahrschulfahrzeug. Beilagen: 1. BE - Fahrstunden Statistik 2. Leasingvertrag". Stellungnahme des FAÖ v. 26.06.2026 zur Gegenäußerung der Partei vom 8.6.2026: Sehr geehrter Herr Mag. ***16***, In Bezugnahme auf die Gegenäußerung der Partei vom 8.6.2026 nimmt die belangte Behörde wie folgt Stellung: Auf die Ausführungen zum Thema Fahrschulfahrzeug iSd § 112 Abs. 3 KFG 1967 und die ausführliche Begründung, warum der Porsche ***26*** nach Ansicht der belangten Behörde kein Fahrschulfahrzeug ist, wird verwiesen. Gem. § 3 Abs. 3 NoVAG 1991 sind Vorgänge in Bezug auf Kraftfahrzeuge von der Normverbrauchsabgabe im Wege der Vergütung (§ 12) befreit, wenn die vorwiegende Verwendung (mehr als 80 %) für den begünstigten Zweck (hier: Fahrschulkraftfahrzeug) nachgewiesen wird. Wie bereits in der Stellungnahme vom 8.5.2026 ausgeführt, ist die formale Codeeintragung "27" im Zulassungsschein als Nachweis für eine ausschließliche betriebliche Nutzung des Porsche ***26*** nicht ausreichend. Unabhängig davon, genügt es nicht, dass ein Fahrzeug zu welchen Zwecken auch immer in einer Fahrschule in Verwendung steht, also zum Betriebsvermögen der Fahrschule gehören vermag. Ein Fahrschulfahrzeug liegt nur dann vor, wenn dieses ausschließlich zu Fahrschulunterrichtszwecken Verwendung findet (vgl. VwGH 25.04.1995, 95/14/0051). Weitere Nachweise zum Beweis (gesetzliches Erfordernis) dafür, dass es sich beim gegenständlichen Fahrzeug dem Porsche ***26*** um ein Fahrschulfahrzeug iSd § 112 Abs. 3 KFG 1967 handelt, welches ausschließlich Fahrschulunterrichtszwecken dient, wurden bislang nicht vorgelegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH enthält § 82 Abs. 8 KFG 1967 eine widerlegliche Rechtsvermutung, wo ein Gegenbeweis vom Verwender des Fahrzeuges zu erbringen ist, dass das Fahrzeug nicht in Ö. widerrechtlich verwendet wird. Lt. VwGH (VwGH 19.12.2023, Ra 2022/15/0055) sind reine Behauptungen oder die Glaubhaftmachung zur Erbringung eines Gegenbeweises nicht ausreichend. Gerade daraus lässt sich im systematischen Wortvergleich mit dem Wort "nachgewiesen", wie es im Gesetzestext des § 3 Abs. 3 NoVAG 1991 geschrieben steht, schließen, dass auch hier der Gesetzgeber einen Nachweis für die vorwiegende Verwendung (zu mehr als 80 %) für den begünstigten Zweck verlangt. Reine Behauptungen oder bloße Glaubhaftmachungen, wie sie die Partei bislang vorgebracht hat, reichen zum Nachweis für die vorwiegenden Verwendung (mehr als 80 %) für den begünstigten Zweck nicht aus. Fakt ist, dass bisher keine Unterlagen vorgelegt wurden, die belegen könnten, dass der Porsche ***26*** zu mehr als 80 % für den Zweck als Fahrschulfahrzeug genutzt wurde. Auf die ausführliche Begründung in der Stellungnahme hinsichtlich der bislang nicht nachgewiesenen 80 % Verwendung als Fahrschulfahrzeug, wird verwiesen. Mag. a ***32***) . Ergänzende Stellungnahme des FAÖ DS v. 03.07.2026 zur Gegenäußerung der Partei vom 26.6.2026 Sehr geehrter Herr Mag. ***16***, Gem. § 3 Abs. 3 NoVAG 1991 sind Vorgänge in Bezug auf Kraftfahrzeuge von der Normverbrauchsabgabe im Wege der Vergütung (§ 12) befreit, wenn die vorwiegende Verwendung (mehr als 80 %) für den begünstigten Zweck (hier: Fahrschulkraftfahrzeug) nachgewiesen wird. Auf die bisherigen 2 Stellungnahmen und den Vorlagebericht wird verwiesen, ergänzend wird Folgendes ausgeführt: Strittig ist nicht nur, ob es sich bei dem Porsche ***26*** um ein Fahrschulfahrzeug für den Fahrschulzweck handelt, sondern auch ob das gegenständliche Fahrzeug als solches zu mehr als 80 % genutzt wurde. Beides wird von der belangten Behörde, wie bereits in den letzten beiden Stellungnahmen ausführlich dargelegt, bestritten. Von der Partei wurde nunmehr mehrmals die EDV-Umstellung der Fahrschul-Software erwähnt. Widersprüchlich ist dabei, wann die tatsächliche EDV-Umstellung war. Im Zuge der Überprüfung (Nachschau) am 2.6.2023 teilte Herr ***22*** der Teamleiterin Frau ***23*** mit, dass die EDV-Umstellung der Fahrschul-Software am Vortag (also 1.6.2023) erfolgte. In der E-Mail vom 15.4.2026 teilte Herr ***22*** mit, dass im April 2023 die MMM-Software auf Fast Software umgestellt worden sei. In der nunmehr ergänzenden Stellungnahme wurde von Herrn ***22*** mitgeteilt, dass die Umstellung der Fahrschul-EDV nunmehr im Mai 2023 vorgenommen worden sei. Im Anlagenverzeichnis 2023 ist nur die EDV-Software MMM-Software Schülerversion auf dem Konto 120 Software ersichtlich. Über Google Abfrage bzw. Recherche konzentriert sich die MMM-Software (bekannt durch MMM-Test sowie MMM Test Online Plattform) in erster Linie auf die theoretische Führerscheinausbildung und die Lernstands- bzw. Prüfungsauswertungen für Fahrschüler. Eine direkte Auswertung für Fahrschulautos (wie GPS-Tracking, Pedalnutzung, Bremsverhalten, oder genaue Fahrstundenaufzeichnungen) ist in den Kernprodukten von MMM-Software nicht enthalten. Für digitale Auswertungen der praktischen Fahrstunden und Fahrschulautos können Fahrschulen meist auf spezielle Fahrschulverwaltungs- und Auswertungssysteme wie bspw. über Anbieter wie ***20*** oder ***21*** zurückgreifen (MMM Software Auswertung Fahrschulautos - Google Suche). Nach Ansicht der belangten Behörde dürfte sich daher bei der alten MMM-Software Schülerversion um ein Programm für die Führerscheinprüfungen handeln und nicht um ein Programm für Fahrstunden. Dies wurde auch von Herrn ***22*** so kommuniziert. Ein neues Software-Update ist im Anlagenverzeichnis 2023 nicht zu finden. Aus dem Jahresabschluss 2024 (2023 ist derzeit nicht in Prüfung) ist eine Software-Wartung unter übrige Ausgaben als Aufwand enthalten. Ob es sich dabei um die It. Herrn ***22*** im Jahr 2023 angeschaffte neue Software handelt, die eine Auswertung über Fahrschulfahrzeuge ermöglicht (wo bspw. Fahrstunden, Fahrlehrer, Fahrschulfahrzeuge ersichtlich sind), konnte von der belangten Behörde mangels Prüfung nicht festgestellt werden. Ein genaues Datum, ob bzw. wann tatsächlich nunmehr diese von Herrn ***22*** angegebene EDV-Software-Umstellung erfolgte, ist der belangten Behörde nicht bekannt. Eine Rechnung über den Kauf der neuen Software im Jahr 2023 wurde von der belangten Behörde nicht abverlangt. Aufgrund der divergierenden Aussagen von Herrn ***22*** kann die belangte Behörde nicht feststellen, wann bzw. ob eine Softwareumstellung tatsächlich stattfand. Das Anlagenverzeichnis 2023 und der Jahresabschluss 2024 werden dem Bundesfinanzgericht nachgereicht. Aus der von der Partei übermittelten Fahrstunden-Statistik der Klasse BE für das Jahr 2022/2023, ausgewertet am 7.4.2026 ist für die belangte Behörde nicht ersichtlich, mit welchem Fahrzeug wann und von wem das Fahrzeug gefahren wurde. Lt. Herrn ***22*** sei es ja nicht möglich im alten MMM-Software Programm zu sehen, welches Fahrzeug wann und für was verwendet wurde. Mit der neuen Software sei es aber lt. Herrn ***22*** möglich, in der Fahrstunden-Statistik die konkreten Fahrzeuge auszuwerten, wann für welche Fahrstunde das konkrete Fahrzeug genutzt wird. Für die belangte Behörde stellt sich daher die Frage, wie es möglich sein soll, mit der neuen Software (andere Software als MMM-Software) eine alte Fahrstunden-Statistik aus dem Jahr 2022/2023 zu 2 von 4 erstellen, woraus die Fahrstunden für den Porsche ***26*** im Jahr 2022/2023 ersichtlich sein sollen. Zu der dem BFG im Zuge der Vorhaltsbeantwortung vom 26.6.2026 übermittelten Fahrstunden-Statistik ist auszuführen, dass diese nichts darüber aussagt, welches Fahrzeug (FIN, Type, Marke), wann (Zeitraum) und von wem (Fahrlehrer/Fahrschüler) genutzt wurde. Zudem ist anzumerken, dass es zumindest ein weiteres Fahrzeug (BMW) als Zugmaschine im selben Zeitraum für die Hängerfahrten gegeben hat, sohin die 118 h nicht rein für den Porsche ***26*** gewesen sein können. Eine konkrete Auswertung der Fahrstunden, worin nachgewiesen werden kann, dass der Porsche ***26*** für mehr als 80 % für den begünstigten Zweck eines Fahrschulfahrzeugs genutzt wurde, wurde mit einer aktuellen Fahrstunden-Statistik für alte Jahre 2022/2023 nicht nachgewiesen. Auch eine Hochrechnung der vermeintlich gefahrenen Kilometer für die Fahrschule ist daraus nicht zu schließen. Denn die gefahrenen Kilometer It. Leasingvertrag von 29.900 KM können auch durch andere Fahrten mit dem Porsche ***26*** zu Stande gekommen sein. Der Leasingvertrag über den Porsche ***36*** San die ***24*** GmbH wurde am 15.2.2024 von der ***24*** GmbH unterfertigt. Die Bewilligung für die Fahrschule wurde mit Ende 2023 zurückgegeben. Wann der Leasingvertrag mit der ***24*** GmbH vom Leasinggeber übernommen wurde, ist aus dem übermittelten Vertrag nicht ersichtlich. Im Zuge dieser Stellungnahme stellte die belangte Behörde fest, dass lediglich Anträge auf Leasingverträge der belangten Behörde bzw. dem Bundesfinanzgericht übermittelt wurden, welche nicht von dem jeweiligen Leasinggeber unterzeichnet wurden. Der Antrag auf den Leasingvertrag vom 10.11.2021 wurde an die ***1*** GmbH von der Partei (***17*** Kfz GnbR) gestellt. Auf der Rechnung vom 4.1.2022 von Porsche ***5***, ***5*** wird jedoch die ***25*** GmbH als Leistungsempfänger (Leasinggeber?) angeführt. Im Ersuchen um die einvernehmliche vorzeitige Vertragsauflösung vom 15.2.2024 wurde ebenfalls die ***25*** GmbH angegeben. Im Antrag an die ***1*** GmbH auf den Leasingvertrag, der von der ***24*** GmbH am 15.2.2024 gestellt wurde, steht ebenfalls als Lieferant: die ***25*** GmbH. Für die belangte Behörde ist nunmehr unklar, wer nunmehr der Leasinggeber an die ***Bf1*** im streitgegenständlichen Zeitraum 2022/2023 war. Der für den Porsche ***26*** unterfertigte Leasingvertrag mit dem Leasinggeber und dem Leasingnehmer (***Bf1***) liegt der belangten Behörde daher nicht vor. 3 von 4 Ebenso ist für die belangte Behörde nicht erkennbar, wann der Übernahmezeitpunkt des Fahrzeugs an den Leasinggeber bzw. den neuen Leasingnehmer (***24*** GmbH) tatsächlich war (voraussichtliches Anmeldedatum 29.02.2024) und unklar ist ebenso, wie lange ab 31.12.2023 noch mit dem Porsche ***26*** über die Fahrschule gefahren wurde. Bis dato wurden keine Fahrtenbücher und andere Unterlagen zum Beweis dafür, dass der Porsche ***26*** tatsächlich für Perfektionsfahrten und auch Hängerfahrten genutzt wurde, erbracht. Hiezu wird auf die bisherigen Stellungnahmen und die näheren Ausführungen verwiesen. Eine bloße Plausibilisierung (Annahme von Perfektionsfahrten und Berechnung der geschätzten Hängerfahrten ohne Berücksichtigung der zweiten Zugmaschine) für den KM-Stand bei Übernahme It. dem übermittelten Leasingvertrag, worauf nur die Unterschrift und der Stempel der ***24*** GmbH als Leasingnehmer angeführt ist, ist nicht ausreichend zum Nachweis dafür, dass der Porsche ***26*** im Rahmen der Fahrschule für Perfektionsfahrten bzw. Hängerfahrten tatsächlich zu mehr als 80 % genutzt wurde. Zudem befand sich der Porsche ***26*** im besagten Zeitraum nie auf der der BH ***14*** übermittelten Fahrschulfahrzeugliste. Die bisher vorgelegten Unterlagen und sonstigen Beweismittel wurden von der belangten Behörde iSd § 167 BAO in ihrer Gesamtschau gewürdigt. Die belangte Behörde hat nachvollziehbar bereits in den bisherigen Stellungnahmen dargelegt, weshalb sie den von der Partei vorgelegten einzelnen Beweismitteln keinen ausreichenden Beweiswert beigemessen hat. Das Gesetz sieht vor, dass die Verwendung des KFZ für den begünstigten Zweck zu mehr als 80 % nachgewiesen werden muss, dies wurde bis dato - wie bereits in den letzten Stellungnahmen und auch in dieser Stellungnahme anhand der bisher beigebrachten Unterlagen und Beweismittel ausgeführt - definitiv nicht nachgewiesen." Mit weiterem E-Mail v. 28.07.2026 wurde von der stl. Vertretung der Leasingvertrag v. 10.11.2021 über nochmaliges Ersuchen des BFG vorgelegt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Ein Neufahrzeug (hier : Porsche ***26*** ) wurde von einem Fahrzeughändler an eine Leasinggesellschaft veräußert (Liefertermin Dezember 2021) . Die Leasinggesellschaft , die ***33*** GmbH (***34***, s.Punkt 1.1. der allg. Bedingungen des Leasingvertrages ) selbst nahm hier nur eine Finanzierungsfunktion - als bloße Zwischengesellschaft - für den Leasingnehmer, die Fahrschule (=Bfin.) wahr. Weiters hatte die Leasinggesellschaft mit einer weiteren Gesellschaft ( der ***25*** GmbH mit Sitz in ***34***) einen Kooperationsvertrag. Da die Leasinggesellschaft die Nova für das Fahrzeug tragen musste , und die LG Nova dem Leasingnehmer aufgrund des bestehenden Leasingvertrages v.10.11.2021 monatlich weiter verrechnete , war die Fahrschule auch mit der Nova wirtschaftlich belastet.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100391/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100391.2024
Stammnummer
152692
Gültig
07.08.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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