Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100391/2024
1. Nova-Rückvergütung? 2. Begünstigte Verwendung eines Kfz (Porsche) als Zugfahrzeug für schwere Anhänger (Führerscheinklasse EzB) iSd § 3 Abs. 3 Z 3 NoVAG 1991
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100391/2024vom 07.08.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Das Kfz (Porsche) wurde am 03.01.2022 auf die Bfin. nach der Aktenlage erstmalig zugelassen. Im Zulassungsschein waren beide Ehegatten als Zulassungsbesitzer ausgewiesen. Die Verwendung im Fahrschulbetrieb wurde durch die Bezeichnung "Code 27" im Zulassungsschein ausgewiesen.
Der Porsche wurde als Zugfahrzeug für eine bestimmte Führerscheinklasse EzB (Lenken von Kfz mit schweren Anhängern) nach den Angaben der stl. Vertretung zu mehr als 80 % in der Fahrschule zu Unterrichtszwecken eingesetzt.
Grundlage des NoVA - Rückvergütungsantrages war § 3 Abs. 3 Z 2 NoVAG 1991 iVm. § 12 Abs. 1 Z 3 NOVAG 1991 .Unterzeichnet wurde dieser rechtzeitige Antrag vom Geschäftsführer der Fahrschule, Herrn ***9***. Der Rückvergütungsbetrag wurde mit € 25.025 der Höhe nach angegeben.
Das Gericht kam nach umfangreicher Prüfung zum Ergebnis, dass der Nachweis iSd. § 3 Abs. 3 Z 3 NoVAG 1991 nicht erbracht wurde:
Aufgrund einer Nachschau am 02.06.2023 konnte Folgendes festgestellt werden (Aktenvermerk v. 02.06.2023):
1)
***Bf1*** ***BF1StNr1*** / ***35*** ***23*** (TL) Betr: Beschwerde vom 27.4.2023 gegen die Abweisung Antrag auf Nova-Vergütung für Porsche ***36***, Bescheiddatum 29.3.2023 -Aktenvermerk vom 2.6.2023) -Besichtigung des Porsche ***26***: Fotos mit Privathandy am 23.5.2023,13:29 - Porsche steht vor der Fahrschule, ohne Werbeaufschrift (Anlage 3 Fotos vom Porsche) .
2)
Unangekündigte Nachschau in der Fahrschule am 2.6.2023 (9.10 bis 10.20 Uhr) betreffend Besichtigung des täglichen Betriebes bzw. Einsatz der Autos laut NOVA Rechtsmittel vom 11.5.2023. Anwesend: ***35*** ***23*** (TL) und ***37*** (in Ausbildung) ***19*** und Mitarbeiterin am Empfang der Fahrschule. Hr. ***22*** reagierte ziemlich ungehalten und rief sofort bei seinem Steuerberater/***38***/***39*** an. Angeblich gibt es seit dem Vortag (1.6.2023) ein neues Fahrschulprogramm für die Terminvergabe der Fahrstunden. Im alten Programm seien nur z.B. Hängerstunden eingetragen und farblich markiert, aber nicht ersichtlich gewesen sei, welches Auto verwendet würde. Der Porsche wird It. Aussage Hr. ***22*** für den Transport von Motorrädern (durch seine Mitarbeiter bzw. Sekretärin) zu den Außenstellen, als Zugfahrzeug für schwere Hänger (angeblich seien die beiden BMW nicht dazu geeignet gewesen) sowie für Perfektionsfahrten verwendet. Auf die Frage, warum der Porsche nicht auf der Homepage ersichtlich sei: Das sei keine gute Werbung. Der Porsche würde nur an spezielle Kunden vergeben. Weiters werde die Homepage gerade überarbeitet. Er selbst würde den Porsche angeblich nie benützen und seine Gattin ein anderes Fahrzeug ,welche gerade frei ist. Auf die Frage warum der Porsche nicht wie die anderen Fahrschulfahrzeuge mit Werbung beklebt sei: Bisher gibt es bei Bedarf nur kleine Magnettafeln welche aber nicht ständig drauf sind. Aber wenn nötig, würde er den Porsche mit Werbung bekleben lassen. Anzumerken ist, dass auf der Facebook-Seite der Fahrschule viele Fahrschüler vor den Autos bzw. Motorrädern abgebildet sind, der Porsche ist jedoch nie dabei. Es wurde mir nicht gestattet, Fotos vom aktuellen bzw. vorhergehenden elektronischen Fahrzeugeinsatzplan zu machen. Laut Aussage von Hm. ***22*** ist dieses Programm nicht manipulierbar und es wurde mir für den nächsten Tag Auswertungen des alten Programmes zum Nachweis der Verwendung des Porsche ***36*** zugesagt. Hr. ***22*** reagierte weiters ziemlich unwirsch da ebenfalls NOVA-Rückvergütungen für Mercedes im Rahmen der Fahrschule nicht durchgeführt werden können, da sich die Leasinggesellschaft die NOVA zurückgeholt hat. Er drohte mehrmals mit Schließung seiner Fahrschule. Wie bereits im Zusammenhang mit der Verwendung des Wohnmobiles im Rahmen der Fahrschule, gab er wiederholt an, dass keine Verrechnung von Mitarbeiter/innen bzw. Fahrzeugen zwischen seinen Betrieben aufgrund des großen Verwaltungsaufwandes erfolgen. Die Frage warum der Porsche nicht auf der Liste an die BH (Fahrzeugliste mit Stand 13.3.2023) enthalten ist, hatte er keine Antwort. Die Besichtigung wurde beendet, mit der Zusage umgehend EDV-Daten über den Einsatz der Hängerfahrzeuge bzw. den Porsche ***36*** zu liefern.
Ergänzung der Teamleiterin des FAÖ DS ***27*** v. 15.6.2023:
"Per Mail wurde ein Foto vom Porsche mit kleiner Magnettafel "L" am Übungsplatz mit Hänger übermittelt. Bisher wurde keine Auswertung übermittelt. Auf der Fahrzeugliste der BH fehlt nicht nur der Porsche , sondern auch der BMW ***30*** (***31*** -siehe Datenabfrage zum angeführten BMW)."
E-Mail der Bezirksverwaltungsbehörde vom 25.05.2023 betreffend Fahrzeugliste vom 13.03.2023:
"Auf der Fahrzeugliste der an die Bezirksverwaltungsbehörde gemeldeten Kraftfahrzeuge, die im Einsatz für die Fahrschule standen, war der Porsche nicht ersichtlich. Nur die grün markierten bzw. blau abgehakten Fahrzeuge sind derzeit als Fahrschulautos bei der BH ***14*** gemeldet. Die Fahrschule ist verpflichtet der Behörde jedwede Änderung im Fuhrpark anzuzeigen. Seit 13.03.2023 ist uns jedoch keine Änderung bekannt gegeben worden. Sollten seither Fahrzeuge getauscht, ausgeschieden oder neu hinzugekommen sein, so ist uns dies nicht bekannt gegeben worden. Ich hoffe Ihnen damit weiterhelfen zu können! Freundliche Grüße, die Bezirksverwaltungsbehörde "
Auf der Homepage-Seite der Fahrschule zum 25.5.2023 war kein Foto vom Porsche ***26*** ersichtlich. Darauf hatte man nur 1 LKW gesehen.
Auf der Facebook Seite stand 25.05.2023 war der Porsche auch nicht ersichtlich.
EzB-Führerschein (schwerer Anhänger) Fahrschule
"Kraftwagen mit nicht mehr als 3.500 kg höchst zulässige Gesamtmasse und nicht mehr als 8 Sitzplätzen für beförderte Personen. Ein Zugfahrzeug der Klasse B und einen Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg.
Motorräder der Klasse A1 mit dem B Führerschein.
Fahrzeugkombinationen - mit einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem schweren Anhänger - mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von 4.250 kg.
EzB-Führerschein (schwerer Anhänger) Fahrschule ***29*** (Fahrschule -***28***)
EzB Führerschein
Beginn der Ausbildung: 17,5 Jahre
Diese Erweiterung ist erforderlich um einen schweren Anhänger (ab 750 kg bis 3500 kg höchst-zulässige Gesamtmasse, dessen Gesamtmasse die höchstzulässige Gesamtmasse des Zugfahrzeuges übersteigt , ziehen zu dürfen (aber wenn zusammen leichter als 4250 kg dann gilt C ***41***-Eintrag). Oder die Summe beider höchstzulässigen Gesamtmassen übersteigt 3500 kg, dann ist eine Lenkberechtigung der Klasse EzB Pflicht.
Nach dem Zusatzkurs EzB und vier Fahrlektionen trittst du zur theoretischen und praktischen Prüfung an.
Phase zwei: Nein
Für Berechtigte der Klassen B zus. mit F oder C reicht unter bestimmten Voraussetzungen die Ablegung der praktischen Prüfung. ( Code ***41*** Führerschein
Beginn der Ausbildung: 16.5 Jahre
Drei Lektionen Theorie und vier Lektionen Praxis. Danach wird der Code ***41*** in den Führerschein eingetragen. Es ist keine Ablegung einer Prüfung erforderlich.
Phase zwei: Nein
Die Summe der beiden höchstzulässigen Gesamtgewichte - Auto und Anhänger - darf dann 4250 kg nicht überschreiten.
Anhänger: Vorschriften zum Ziehen von Anhängern ÖAMTC (oeamtc.at)
Klasse B mit Code ***41*** zusätzlich erlaubt:
Der Lenker muss eine Zusatzausbildung (Theorie und Praxis) im Ausmaß von sieben Unterrichtseinheiten absolvieren, eine Prüfung muss nicht abgelegt werden. Der Code ***41*** muss im Führerscheindokument eingetragen werden.
Schwere, auflaufgebremste Anhänger: Die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination (also Zugfahrzeug plus Anhänger) darf 4.250 kg nicht übersteigen und das tatsächliche Gesamtgewicht (Eigenwicht plus Beladung) des Anhängers darf weder das höchstzulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges noch den in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen Wert übersteigen.
Klasse BE: Der Anhänger darf maximal ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 3.500 kg haben. Die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte der beiden Fahrzeuge darf 7.000 kg nicht übersteigen.
Bei auflaufgebremsten Anhängern darf das tatsächliche Gesamtgewicht (Eigengewicht plus
Beladung) des Anhängers weder das höchstzulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs noch den in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen Wert übersteigen.
Achtung: Mit Führerscheinen der Klasse B+E ,die vor dem 19.1.2013 ausgestellt wurden, dürfen weiterhin Anhänger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg gezogen werden; bei einem späteren Austausch des Führerscheindokuments wird dies mit einem Code ("***42***") vermerkt.
Darüber hinausgehend ist eine Lenkberechtigung für die Klasse ***43*** erforderlich.
Aus der Niederschrift mit der Auskunftsperson ,Frau ***47***, H***49***, K***48***, v. 30.04.2026 geht weiters Folgendes hervor (Einvernahme durch die Abgabenbehörde):
Fragen an die Auskunftsperson:
1) Frage: Warum haben Sie eine Anzeige erstattet? Gab es einen Auslöser?
Antwort: Stunden wurden nicht ausbezahlt, 50 Stunden Überstunden pro Monat wurden nicht ausbezahlt. Auch die Fahrlehrer bekamen die Überstunden nicht ausgezahlt.800 Stunden Überstunden vom Hausmeister wurden ebenfalls nicht ausbezahlt. Die 3 Autos (Ferraris) die zuhause gestanden sind, hatten alle Fahrschulpedale, sind aber niemals in der Fahrschule gestanden. Mir wurde unterstellt, dass ich stehle. Herr ***22*** hat dann Kameras im ganzen Betrieb aufgestellt. Nach meiner Anzeige wurde ich fristlos gekündigt, weil mir unterstellt wurde, das ich stehle. Es wurden mir aber auf Nachfragen niemals die Kameraaufnahmen gezeigt, die beweisen sollten, dass ich stehle. Mir wurden meine Überstunden, Urlaub, Weihnachtsgeld nicht ausbezahlt .Auch die Fahrlehrer wurden nicht ausbezahlt. Diese Dinge liegen beim Gericht.
2) Frage: Warum haben Sie die Vermutung , dass es privaten Fahrten mit den Fahrschulautos gab ?
Antwort: 3 Ferraris mit Fahrschulpedalen standen zuhause, obwohl diese nie in der Fahrschule standen und wurden privat gefahren.
3) Frage: Welche Autos sind zuhause gestanden?
Antwort: 3 Ferraris mit Fahrschulpedalen, der Porsche;
4) Frage: Wer ist den Porsche gefahren?
Antwort: Die Chefin, war laut Aussage von Herrn ***22*** ein Geschenk zum Geburtstag. Dieser wurde von der Chefin privat gefahren. Sie ist überall damit hingefahren, auch mit den Kindern. Dieses Auto war nicht für die Fahrschule und wurde nur von ihr genutzt.
5) Frage: Ist der Porsche mit der L-Plakette zuhause gestanden?
Antwort: nein, er war immer ohne Aufschrift zuhause.
6) Frage: Wo haben Sie geputzt?
Antwort: In der Firma, bei ihm zuhause (Müllentsorgung), in seiner Wohnung in ***50***. Ich war nur für die Fahrschule selber angestellt .Ich habe ein Fahrschulauto zur Verfügung gestellt bekommen, damit ich zum Haus und zu der Wohnung fahren kann. Es waren 20 Stunden vereinbart, jedoch waren es immer 40 Stunden pro Woche.
7) Frage: Haben Sie auch im Privathaushalt geputzt? Wenn ja, wurde dies extra gezahlt?
Antwort: Nur in der Garage zur Müllentsorgung, im Privathaus war ich nie. Die Wohnung in ***50*** musste ich regelmäßig putzen. Dafür wurde ich nicht extra gezahlt.
Ende der Niederschrift: 08:40 Uhr, Unterschriften
Schreiben des Fachverbandes der Wirtschaftskammer OÖ.(wichtige Speicher- und Aufbewahrungsfristen in der Fahrschule v. 26.06.2024)
"Die Fahrschule verarbeitet zahlreiche Daten. Dazu gehören Daten von Fahrschülern, Daten von Mitarbeitern, steuerrechtliche Daten (Lohnsteuer) und Daten von Vertragspartnern (Lieferanten, Steuerberater, Buchhalter, Lehrmittelhersteller). Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) (EU) 2016/679 ("zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ...."), das neue Datenschutzgesetz (DSG) sowie das Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 (BGBl I Nr. 120/2017) gelten ab 25. Mai 2018. Nach der DSGVO gilt das Prinzip der Datenminimierung, es dürfen also nur die für einen konkreten Zweck erforderlichen personenbezogenen Daten erhoben und nur solange aufbewahrt werden, wie (aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen) vorgeschrieben ist. Alle Daten sind nach Wegfall des Verwendungszwecks für ihre Verarbeitung zu löschen. Die Dauer, für die personenbezogene Daten jedenfalls aufbewahrt und nicht gelöscht werden dürfen, ergibt sich aus diversen gesetzlichen Vorgaben. 1) Fahrschulspezifische Aufbewahrungsfrist von 3 Jahren § 64 b Abs 8 und 8a KDV: Hinsichtlich "klassischer Führerscheinklassen" müssen alle Aufzeichnungen über den Ausbildungsgang des Fahrschülers mind. 3 Jahre lang ab Absolvierung der letzten praktischen Unterrichtseinheit (UE) aufbewahrt werden. Dasselbe gilt für Tagesnachweise über den erteilten praktischen Fahrunterricht. § 11 Abs 5 FSG-DV: Hinsichtlich "Mopedführerschein" hat die Fahrschule alle Aufzeichnungen über die Ausbildung und Prüfung von Bewerbern für die Lenkberechtigung Klasse AM ebenfalls mind. 3 Jahre aufzubewahren. 2) Sonstige Mindestfristen für die Aufbewahrung von Daten, die über die fahrschulspezifischen Fristen von 3 Jahren hinausgehen .Zusätzlich zu diesen speziellen Fristen für die Aufbewahrung von Daten im Fahrschulbereich gibt es noch weitere Fristen in Materiengesetzen (z.B. Steuerrecht, Arbeitsrecht), die über die fahrschulspezifischen Fristen hinausgehen und zusätzlich auch im Fahrschulbereich beachtet werden müssen. Diese allgemeinen Fristen ergeben sich aus Bundes- und Landesgesetzen: § 132 BAO (Bundesabgabenordnung) 7 Jahre Mindestfrist für Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere (im Original), die für Lohnsteuer und für sonstige Abgabenverpflichtungen relevant sind. Darüber hinaus sind diese allenfalls noch so lange aufzubewahren, als sie für anhängige Verfahren, die die Abgabenerhebung betreffen, von Bedeutung sind. Weitere Aufbewahrungsfristen: § 1489 ABGB (Allg. Bürgerliches Gesetzbuch) 30 Jahre, wenn Schaden und Schädiger nicht bekannt sind (sonst 3 Jahre) § 13 PHG (Produkthaftungsgesetz) 10 Jahre lang besteht die Möglichkeit, eine Produkthaftungsklage bei schadhaftem Produkt gegen den Hersteller einzubringen §16 ASG (Arbeitnehmerschutzgesetz) 5 Jahre für Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle § 13 Abs 3 AÜG (Arbeitskräfteüberlassungsgesetz) 5 Jahre für Aufzeichnungen über die Überlassung von Arbeitskräften § 1478 ABGB 30Jahre Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses Weitere wichtige (bundes)gesetzliche Speicher- und Aufbewahrungsfristen finden Sie unter wko.at/service (Informationen zum Datenschutz) "Verlängerung" von fahrschulspezifischen durch allgemeine Fristen: Jede Aufbewahrung von Daten verfolgt einen bestimmten Zweck, etwa ein berechtigtes Interesse der Fahrschule, dass die Daten während dieses Zeitraumes benötigt werden. Fällt z.B. dieses berechtigte Interesse und somit auch der Zweck für die Aufbewahrung weg, müssen Daten gelöscht werden. Nach Ablauf der fahrschulspezifischen Aufbewahrungsfristen (mind. 3 Jahre) fällt die ursprüngliche Rechtsgrundlage für die Aufbewahrung, nämlich die Pflicht nach KDV und FSG- DV, Ausbildungsunterlagen vorweisen zu können, weg. Die steuerrechtliche Pflicht zur Aufbewahrung für Belege und dahinterstehende Geschäftsunterlagen für 7 Jahre läuft jedoch weiter. Die Rechtsgrundlagen für die Aufbewahrung reduzieren sich nach 3 Jahren und die Fahrschule befolgt etwa nunmehr noch die steuerrechtlichen Vorgaben zur Aufbewahrung von mind. 7 Jahren. Daher ist es notwendig, dass Ausbildungsunterlagen, welche Belege und Rechnungen für die Steuerbehörde untermauern können, nach Ablauf der ersten 3 Jahre mind. 4 weitere Jahre aufzubewahren. Löschzeiträume von "herkömmlichen" Daten Die DSGVO gibt keinen Zeitraum an, innerhalb dem die Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gelöscht werden müssen. Mit Wegfall des zugrundeliegenden Verwendungszwecks (wie Erfüllung des Ausbildungsvertrages, Erfüllung der steuer- rechtlichen Pflicht) müssen personenbezogene Daten daher jedenfalls gelöscht werden..."
Die Gewerbeberechtigung für die Fahrschule wurde mittlerweile ruhend gemeldet. Die im Unternehmen verbliebenen Kraftfahrzeuge wurden - ebenso wie auch der Porsche - abgemeldet und anschließend verkauft (siehe Abmeldebestätigung des Porsches v.20.02.2024).Der Leasingvertrag mit der ***46*** wurde beendet. Den Leasingvertrag hat die ***24*** GmbH übernommen. Dies ist im Ersuchen um einvernehmliche, vorzeitige Vertragsauflösung ersichtlich (Beilage ./6).
Infolge diverser Rechtsstreitigkeiten befinde sich die Fahrschule im Abwicklungsstadium (vss. Beendigung Ende 2026).Es gibt keinen operativen Betrieb mehr. Die endgültige Löschung erfolgt nach Beendigung der Rechtsstreitigkeiten.
Die Gattin führte in der Fahrschule interne Bürotätigkeiten , die Organisation sowie die laufende Verwaltung vor Ort durch (siehe E-Mailantwort der stl.Vertretung v. 28.04.2026).
Das Gericht musste nach umfangreichen Ermittlungen feststellen, dass die vom Gesetz geforderte betriebliche Nutzung des Porsches von mehr als 80 % im Verfahren von der Bfin. nicht nachgewiesen werden konnte.
2. Beweiswürdigung
Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aufgrund der Aktenlage insbesondere aus den vorliegenden Beweismitteln:
-Nachschau der Abgabenbehörde v. 02.06.2023 (siehe AV v.02.06.2023) und Ergänzung v. 15.06.2023
- Auskunftsersuchen des FAÖ gem. § 143 BAO an die Bezirkshauptmannschaft ***14***
- E-Mail der Bezirksverwaltungsbehörde ***14*** Fahrzeugliste v.25.05.2023
- Vorhalte 1-3 des FAÖ DS ***27*** (siehe Verfahrensgang)und jeweilige Vorhaltsbeantwortungen
- Kaufvertrag Porsche v. 27.08.2021
- Anzahlungsrechnung v. 30.08.2021
-Leasingvertrag v.om 10.11. 2021
-Fahrzeugliste der BH ***14*** vom 13.03.2023
-Zulassungsschein zu Vorhalt 3 v. 22.12.2022
- der Homepage der ehemaligen Fahrschule v.25.05.2023
-der Facebook Seite v. 25.05.2023
-Übersicht /Führerscheinklassen EzB v. 25.05.2023
-Übersicht VVO des BMW ***44*** vom 21.06.2021
-Schreiben der Wirtschaftskammer Österreich vom 26.06.2024 betreffend Aufbewahrungsfristen für eine Fahrschule
- E-Mail v.21.04.2026 des Autohauses Porsche an das FAÖ /Fachbereich Nova -Berechnung-,Berechnungsformel bei 29 % bzw. bei 28 % NoVA-Satz /Co2 Werte 255 g/Km und NoVA-Zuschlag (unter Anschluss der Beilagen KV v.27.08.2021 u. Rechnungslegung durch die Leasingfirma) -Zurverfügungstellung der Daten durch den Generalimporteuer -Fahrzeugauslieferung 03.01.2022; Nova-Rechner -Auszug v.23.04.2026
-E-Mail der stl.Vertretung v.28.04.2026 (Vorhaltsbeantwortung) (Unterlagenübermittlung sowie
- Niederschrift mit einer Auskunftsperson v.30.04.2026
Das Parteiengehör wurde vom Gericht bei jedem Ermittlungsschritt gewahrt.
Wird ein Kraftfahrzeug - auch ein Porsche - als Zugfahrzeug für eine bestimmte Führerscheinklasse EzB (schwerer Anhänger) betrieblich verwendet , wäre bei Vorliegen der Voraussetzungen gem.§ 3 Abs. 3NOVAG 1991 iVm. § 12 Abs. 1 NOVAG 1991 eine Novarückvergütung möglich. Dies setzt jedoch voraus, dass zumindest eine betriebliche Nutzung von mehr als 80 % vorliegt.
Dies ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen.
Des Gericht ist seiner Aufgabe (amtswegige Ermittlungspflicht § 115 BAO) nachgekommen und hat ein umfangreiches Ermittlungsverfahren initiiert. In diesem Zusammenhang wird aber auch bemerkt, dass für eine Begünstigung auch entsprechende Mitwirkungspflichten der Bfin. bestehen.
Das Ergebnis dieses Ermittlungsverfahrens (Auswertung aller von der Bfin. vorgelegten Unterlagen) war, dass die 80 % Nutzungsquote nicht erreicht wurde.
Im Verfahren wurden zwar Listen über den Einsatz von Fahrschullehrern vorgelegt. Diese halten allerdings einer echten Beweisführung nicht stand (siehe dazu auch die Argumentation des ***FA*** in seiner Stellungnahme vom 03.07.2026 , welche insgesamt als schlüssig vom Gericht übernommen wird).
Weiters müssen Schulfahrten im Sinne von Ausbildungsfahrten mit genauer Namensbezeichnung des Schülers und Kennzeichnung als Ausbildungsfahrt ,Tages- oder Nachtfahrt, Prüfungsfahrt klar ersichtlich sein. Diese fehlten allerdings im Detail.
Dabei kommt den Fahrtenbüchern eine große Bedeutung zu. Jede Fahrt muss dokumentiert werden. Nachträgliche Einträge werden vom Finanzamt nicht anerkannt. Bei elektronische Führung eines Fahrtenbuches muss überdies auch ein Änderungsprotokoll vorgelegt werden.
Fahrten zum Tanken, Waschen oder zur Werkstatt (sogenannte Leerfahrten (die auch als betrieblich zählen )sowie auch Privatfahrten müssen als solche wegen des geforderten gesetzlichen Ausmaßes nachgewiesen werden.
Sollte beispielsweise der Porsche an den Wochenenden von den Fahrschullehrern privat genutzt werden , so sind diese auf das Minimum zu beschränken. Solche Privatfahrten an Wochenenden sind nur nach ausdrücklicher Rücksprache erlaubt. Wenn beispielsweise die Privatkilometerzahl im Monat 20 % der Gesamtfahrleistung ausmachen, darf das Fahrzeug für den Rest des Monates für Privatfahrten nicht verwendet werden. Die stl.Vertretung weist in diesem Zusammenhang auf ein Privatnutzungsverbot des Porsches für die Fahrschullehrer hin. Diese Vorbringen wurde allerdings durch keine eidestattliche Erklärung untermauert , weswegen von einer bloßen Schutzbehauptung ausgegangen werden musste.
Laufende monatliche Nutzungsnachweise sind zu führen - im Sinne der monatlichen Auswertung der 80 % Grenze betrieblich versus Privatfahrt) . Diese wurden aber auch nicht nachgewiesen.
Stichprobenartige Verknüpfungen von Fahrtenbucheinträgen mit FahrschülerInnen-terminen in der Fahrschule sind - allenfalls mit einer Software - zu dokumentieren. Auch ein diesbezüglicher Nachweis fehlte.
Fotos des Fahrzeuges mit entsprechenden Kennzeichnungen(L-Schild) sowie Firmenlogo wären zu dokumentieren gewesen. Nur 1 Foto mit einer L-Magnettafel wurde vorgelegt. Dies reicht für einen Nachweis nicht aus.
Servicerechnungen (mit ausgewiesenen Kilometerständen ) und ein Vergleich der Kilometerstände mit dem Fahrtenbuch wären für den Nachweis einer 80 % Nutzung dienlich gewesen. Auch diese fehlten.
Zutreffend war , dass auch die Gattin , Frau ***40***, im Zulassungschein eingetragen war. Weiters war die Bezeichnung mit der Codenummer 27- also für eine Verwendung im Fahrschulbetrieb eingetragen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist allerdings die Eintragung im Zulassungschein ein bloßes Indiz für eine betriebliche Verwendung. Entscheidungswesentlich ist aber die tatsächliche Verwendung des Porsches im Betrieb von mehr als 80 %.
Es wurde zunächst im Verfahren lediglich behauptet, dass der gegenständliche Porsche für fallweise gelegentliche Überstellungsfahrten von Motorrädern auf einem Anhänger mit Zugfahrzeug Porsche betrieblich genutzt worden wäre. Im späteren Beschwerdeverfahren wurde zusätzlich noch ausgeführt, dass einzelne Übungsfahrten mit dem Anhänger durchgeführt worden wären. Dazu merkt das Gericht an: Wenn auch einzelne Fahrten gelegentlich durchgeführt worden sind , brachten diese auch nicht den Nachweis der mehr als 80 % betrieblichen Nutzung.
Eine betriebliche Nutzungs-Berechnung - also die monatliche Übersicht der Kilometer Angaben "betrieblich versus privat" sowie die Darstellung der Gesamtkilometer für den Porsche wären erforderlich gewesen. 1 Foto mit dem Tacho und dem darin abgebildeten Kilometerstand reicht diesbezüglich auch nicht. In diesem Zusammenhang wurde von der stl.Vertretung ausgeführt, dass es kurz vor der Nachschau v.02.06.2023- einen Austausch der alten Software in eine neue EDV-Software gegeben hätte. Aber wiederum: Einen Nachweis dieser "EDV-Umstellung" gab es nicht. Es wurden lediglich Anlagenverzeichnisse 2023 u.2024 vorgelegt.
-Kurslisten genaue Angaben über Schülerstunden, die genau zu den Zeiten im Fahrtenbuch hätten zugeordnet werden können ,wären überdies erforderlich gewesen. Diese fehlten aber.
-Vorgelegte Excel-Fahrerlisten wurden in diesem Zusammenhang auch als nicht ausreichend vom Gericht in freier Beweiswürdigung gemäß § 167 BAO gewürdigt.
Zusammenfassende Beweiswürdigung
Es ist der Einzelfall aufgrund des Gesamtbildes der Umstände zu beurteilen.
Das Herzstück für eine geeignete Nachweisführung wäre ein lückenlos geführtes Fahrtenbuch (monatlich ausgedruckt und unterschrieben).Bei einer Führung eines Fahrtenbuches im elektronischen System (Stichwort EDV-Umstellung von alter auf neue Software") wäre die Beifügung eines Änderungsprotokolles bei nachträglichen Änderungen erforderlich gewesen.
Anlässlich der Nachschau vom 23.06.2023 wurde festgestellt, dass das Fahrzeug vor der Fahrschule auf einem Parkplatz abgestellt war. Allerdings fehlten am Porsche Hinweise auf eine entsprechende Kennzeichnung als Fahrschulkraftfahrzeug (zB. Magnettafel mit der Aufschrift L.) als Fahrschulkraftfahrzeug").
Nicht einmal ein Werbeaufkleber - wie dies bei anderen in der Fahrschule verwendeten Kraftfahrzeugen üblich war -konnte vom Nachschau- Organ anlässlich der Überprüfung festgestellt werden.
Wie das Nachschauorgan feststellte, war der gegenständliche Porsche nicht auf den bei der Behörde der Bezirksverwaltungsbehörde ***14*** geführten Fahrzeuglisten der Fahrschule. Diesen Widerspruch konnte die Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht aufklären.
Weiters wurde im Verfahren ausgeführt, dass gerade ein Porsche ein "für junge Lenkerinnen in Ausbildung anziehend" gewesen sei und deswegen auch dieses Fahrzeug als Fahrschulfahrzeug geleast worden sei. Dies wird vom Gericht als reine Schutzbehauptung gewertet.
Für Fahrschulen bestehen nach den einschlägigen Vorschriften des KFG und den diesbezüglich ergangenen Verordnungen viele Meldepflichten. Wie sich im Verfahren (s. Schriftverkehr mit der BH. ***14***) ergeben hat, fand sich der Porsche nicht auf der Fahrzeugliste.
Von der Bfin. wurden auch Liquiditätsengpässe angeführt , die auch im Zusammenhang mit den durchgeführten Überprüfungen durch die Nachschau gestanden seien. Dazu merkt das Gericht an: Wirtschaftlicher Konkurrenzdruck und auch Liquiditätsengpässe sind in vielen Branchen gegeben.
Auch die Aussagen in der Niederschrift mit einer Auskunftsperson (Reinigungskraft für die Wohnung in ***50***) v. 30.04.2026 (zu Frage 4 ): "Die Chefin, war laut Aussage von Herrn ***22*** ein Geschenk zum Geburtstag. Dieser wurde von der Chefin privat gefahren. Sie ist überall damit hingefahren, auch mit den Kindern. Dieses Auto war nicht für die Fahrschule und wurde nur von ihr genutzt. 5) Frage: Ist der Porsche mit der L-Plakette zuhause gestanden? Antwort: nein, er war immer ohne Aufschrift zuhause) sprachen letztlich gegen die von der stl.Vertretung angeführten Argumente.
Auf die umfassenden Stellungnahmen des FAÖ FB DS ***27*** , denen das Gericht in beweiswürdigender Hinsicht auch folgt, wird verwiesen.
Ob für jemand anderen eine anteilige Rückvergütungsmöglichkeit bei dieser Sachverhaltskonstellation besteht, war aber nicht Sache des Beschwerdeverfahrens.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
§ 1 NoVAG 1991 ) BGBl. Nr. 695/1991 idF BGBl. I Nr. 18/2021 lautet wie folgt:
"Der Normverbrauchsabgabe unterliegen die folgenden Vorgänge:
1. Die Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen, die ein Unternehmer (§ 2 UStG 1994) im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, ausgenommen die Lieferung an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung.
2. Der innergemeinschaftliche Erwerb (Art. 1 UStG 1994) von Kraftfahrzeugen, ausgenommen der Erwerb durch befugte Fahrzeughändler zur Weiterlieferung.
3. a) Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist.
b) Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war, sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis der Entrichtung der Normverbrauchsabgabe in jener Höhe erbracht, die im Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung im Inland zu entrichten gewesen wäre.
4. Die Lieferung, der Eigenverbrauch durch Entnahme (§ 3 Abs. 2 UStG 1994) und die Änderung der begünstigten Nutzung von nach § 3 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 NoVAG 1991 befreiten Kraftfahrzeugen, weiters der Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 3 Z 4."
§ 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991 , BGBl. Nr. 695/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021 normiert:
Vergütung
(1) Eine von einem Unternehmer zu entrichtende Abgabe ist dem Empfänger der Leistung auf Antrag zu vergüten, wenn
1.feststeht, dass eine Zulassung zum Verkehr im Inland aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht oder nicht mehr in Betracht kommt oder
2.innerhalb von fünf Jahren ab der Lieferung tatsächlich keine Zulassung erfolgt ist oder
3. eine Steuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 3 NoVAG 1991 vorliegt.
(2) Voraussetzung für die Befreiung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) und die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a KFG 1967.
(3) Der Antrag kann binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes in jenen Fällen, in denen der Antragsteller ein Unternehmer im Sinne des § 2 UStG 1994 ist, bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Antragstellers zuständigen Finanzamt gestellt werden, in allen anderen Fällen beim ***FA***.
Einzig strittig war die Frage des Nutzungsmaß des streitgegenständlichen Porsches für den Fahrschulbetrieb. Durch das zurückliegende Gewerbeberechtigung wurde die Fahrschule mittlerweile ruhend gemeldet.
Der Gesetzgeber fordert im §§ 3 Abs. 3 Z 3 NoVAG 1991 eine diesbezügliche mehr als 80 %-ige betriebliche Verwendung im (mittlerweile ruhend gestellten) Fahrschulbetrieb (Zurücklegung der Gewerbeberechtigung), um die Begünstigung des §§ 12 NoVAG 1991 iVm.§ 3 Z 3 NOVAG 1991 in Anspruch nehmen zu können.
Der gegenständliche Rückvergütungsantrag durch die Bfin. betrifft den Zeitraum 01/2022 (Datum der ersten Zulassung für die Bfin. am 03.01.2022).
Nach der Aktenlage fand eine erstmalige Zulassung für die Bfin.am 03.01.2022 statt.
Das Beweisverfahren hat ergeben, dass sowohl der Geschäftsführer als auch seine Gattin im Zulassungschein eingetragen waren. Die Zulassung trug auch den Vermerk Code 27, wodurch die Verwendung in der Fahrschule zum Ausdruck bringen sollte.
§ 3 Abs. 3 NoVAG 1991 (gültig im Zeitraum 01.07.2021 bis 31.08.2022) lautet i.V.m. § 12 NoVAG 1991 in der für dem Beschwerderaum geltenden Fassung wie folgt:
Folgende Vorgänge in Bezug auf Kraftfahrzeuge sind von der Normverbrauchsabgabe im Wege der Vergütung (§ 12)befreit, wenn die vorwiegende Verwendung ( mehr als 80 % für den begünstigten Zweck nachgewiesen wird:
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Z 2Fahrschulkraftfahrzeuge …
Gemäß § 12 Abs. 1 NoVAG 1991 , BGBl. Nr. 695/1991 ,zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021 (gültig 01.07.2021 bis 31.12.2025) ist eine von einem Unternehmer zu entrichtende Abgabe dem Empfänger der Leistung auf Antrag zu vergüten, wenn
1) …
2)…
3) eine Steuerbefreiung gemäß § 3 Z 3 NoVAG 1991 vorliegt.
Haller führt im Kommentar zur NoVA , 2. Aufl., Linde Verlag, August 2021 zu § 3 Rz. 70 Folgendes aus:
"Der Begriff "Fahrschulkraftfahrzeug" entspricht nach den Gesetzesmaterialien sowie Rz. 682 der KfzBStRl jenem im § 12 Abs 2 Z 2 lit.b UstG 1994. Eine Legaldefinition besteht weder im NoVAG noch im UstG .Fahrschulkraftfahrzeuge sind nach der Verwaltungsauffassung (unter Hinweis Rz. 682 KfzBStR, Rz. 1938 UStR und Rechtsprechung VwGH 95/14/0051,vgl mwN auch Ruppe/Achatz, UStG 5. Aufl, § 12 Rz 198).Kraftfahrzeuge, die für Unterrichtszwecke einer Fahrschule verwendet werden. Bei der Berechnung der 80 % Grenze gelten im Zusammenhang der Erhaltung oder dem Betrieb des Fahrzeuges stehende Fahrten (wie beispielsweise Betankung oder Werkstattbesuche ) sogenannte Leerfahrten sowie Prüfungsfahrten als Verwendung für Fahrschule Zwecke (Rz. 682 KfzBStR)." (siehe auch die jüngere VwGH-Judikatur VwGH 18.12.2025, Ra 2024/15/0078 zur Definition Kraftfahrzeuge zu § 2 Abs 2 letzter Satz: Keine unbedingt formelle Anknüpfung an die kraftfahrrechtliche Einordnung -§ 2 NoVAG 1991)
Haller führt in seinem Kommentar zur Person des Vergütungsberechtigten weiters aus:
Rz 14
In Fällen der Lieferung (§ 1 Z 1 bzw Z 4) kann die Vergütung aufgrund des klaren Wortlautes des § 12 Abs 1 ausschließlich vom Erwerber des Fahrzeuges und nicht vom liefernden Unternehmer geltend gemacht werden.[26] Da § 12 Abs 1 die Vergütung für Tatbestände, die nicht in der Lieferung bestehen, expressis verbis überhaupt nicht regelt[27], enthält er auch keine Aussagen zur Person des Vergütungsberechtigten. In Fällen des ig Erwerbs ist der Erwerber ohnedies auch nach dem umsatzsteuerlichen Verständnis Leistungsempfänger und die Vergütung kann daher von diesem geltend gemacht werden. In Fällen des § 1 Z 3 lit a, in denen es keinen Leistungsempfänger im umsatzsteuerlichen Sinn gibt, steht die NoVA-Vergütung mE demjenigen zu, für den das Kraftfahrzeug zugelassen wird, da diese Person gem § 4 Z 2 Steuerschuldner geworden ist und daher die NoVA wirtschaftlich getragen hat.[28]
Rz 15
Unmittelbarkeitserfordernis[29] und Person des Vergütungsberechtigten werfen insb bei Leasingfahrzeugen Fragen auf. Die Finanzverwaltung vertritt hierbei die Auffassung, dass bei der bloßen Zwischenschaltung einer Leasinggesellschaft "zum Zweck der Finanzierung" dem Grunde nach eine Vergütung der NoVA gem § 12 Abs 1 möglich ist, "wenn der Leasinggesellschaft das Fahrzeug NoVA-pflichtig geliefert wurde."[30] Die Vergütung steht nach Ansicht der Finanzverwaltung dabei nicht der Leasinggesellschaft, sondern dem Leasingnehmer zu, der das Fahrzeug im Fall des § 12 Abs 1 Z 3 für begünstigte Zwecke gem § 3 Abs 3 einsetzt.[31] Im Ergebnis wird daher die Zwischenschaltung der Leasinggesellschaft völlig ausgeblendet und die Vergütung dem Leasingnehmer gewährt, als ob dieser das Fahrzeug selbst erworben hätte.
Rz 16
Die grundsätzliche Überlegung, dass auch in Leasingfällen bei Vorliegen der Voraussetzungen eine NoVA-Vergütung zulässig sein muss, ist mE zu begrüßen, da damit eine steuerliche Gleichbehandlung zu einem unmittelbaren, fremdfinanzierten Kauf des Fahrzeuges hergestellt wird. Das NoVAG lässt eine NoVA-Vergütung in derartigen Fällen auch mE zu, da für die Vergütung nur die Erfüllung der Voraussetzungen des § 12 Abs 1 erforderlich ist. Nicht entscheidend ist dagegen, von wem die Erfüllung dieser Voraussetzungen sichergestellt wird. Im bedeutendsten Fall des § 12 Abs 1 Z 3 ist es daher mE ausreichend, wenn das Fahrzeug für begünstigte Zwecke iSd § 3 Abs 3 eingesetzt wird; es ist aber nicht erforderlich, dass die Verwendung für begünstigte Zwecke durch den Vergütungsberechtigten erfolgt.
Rz 17
Ob die Ansicht der Finanzverwaltung, wonach die NoVA-Vergütung dem Leasingnehmer zusteht, im Einklang mit dem Gesetz steht, ist mE fraglich. § 12 Abs 1 sieht nämlich eine Vergütung der NoVA ausschließlich an den "Empfänger der Leistung" vor. Empfänger der NoVA-pflichtigen Fahrzeuglieferung ist unzweifelhaft die Leasinggesellschaft und nicht der Leasingnehmer, da die Verschaffung der Verfügungsmacht an die Leasinggesellschaft erfolgt. Zwischen Leasinggesellschaft und Leasingnehmer liegt dagegen - bei Zugrundelegung eines im KFZ-Bereich typischen "Operating-Leasing" - umsatzsteuerlich bloß eine sonstige Leistung vor, bei der keine Verfügungsmacht an den Leasingnehmer übertragen wird.[32] Der Umstand, dass der Leasingnehmer Empfänger einer sonstigen (Vermietungs-)Leistung ist, ändert mE nichts an dieser Beurteilung, da § 12 Abs 1 nur auf den Empfänger der NoVA-pflichtigen Leistung abstellen kann. NoVA-pflichtig ist jedoch ausschließlich die Lieferung an die Leasinggesellschaft, nicht die anschließende Vermietung des Kraftfahrzeuges. Auch das von der Rsp - und ansonsten auch von der Finanzverwaltung - geforderte Unmittelbarkeitserfordernis[33] wäre nicht erfüllt, da der unmittelbar an den Leasingnehmer erbrachte Vorgang - die Vermietung - nicht NoVA-pflichtig ist.
Rz 18
Gegen die Gewährung der Vergütung nach § 12 Abs 1 an den Leasingnehmer spricht auch, dass die bei Leasingfahrzeugen gewährte Vergütung gem § 6 Abs 9, die nach dem Gesetzeswortlaut dem "Erwerber" des Fahrzeuges zusteht, unstrittig an die Leasinggesellschaft - und nicht an den Leasingnehmer - erfolgt.[34] Sieht man im Rahmen des § 6 Abs 9 die Leasinggesellschaft zutreffender Weise als "Erwerber" des Fahrzeuges und daher nur diese als Vergütungsberechtigten an, so besteht mE keine Rechtsgrundlage dafür, im Rahmen des § 12 Abs 1 - der mit dem Abstellen auf den "Empfänger der Leistung" letztlich nur eine andere Umschreibung für den Erwerber des Fahrzeuges verwendet - abweichend davon als vergütungsberechtigte Person den - am NoVA-pflichtigen Fahrzeugerwerb nicht beteiligten - Leasingnehmer anzusehen.
Rz 19
Das BFG folgt im Erkenntnis vom 26.5.2020[35] ebenfalls der hier vertretenen Auffassung: Dem Erkenntnis lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Erwerber eines Fahrzeuges dieses langfristig an einen Dritten vermietet hat, welcher das Fahrzeug wiederum für Zwecke der (nach § 3 Abs 3 Z 4 steuerbefreiten) kurzfristigen Vermietung eingesetzt hat. In dieser Konstellation steht die NoVA-Vergütung gem § 12 Abs 1 Z 3 nach Ansicht des BFG dem Erwerber des Fahrzeugs zu, da dieser "Empfänger der Leistung" ist und das Gesetz kein darüber hinausgehendes Erfordernis vorsehe, wonach die begünstigte Nutzung (hier: kurzfristige Vermietung) des Fahrzeugs unmittelbar durch den Empfänger der Leistung erfolgen müsse.
Rz 20
Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage sowie der nunmehrigen BFG-Rsp steht die NoVA-Vergütung gem § 12 Abs 1 bei Leasingfahrzeugen mE entgegen Rz 1210 KfzBStR nur dem Leasinggeber als dem über das Fahrzeug verfügungsberechtigten Unternehmer zu. Diese Lösung steht im Einklang mit dem Gesetzeswortlaut des § 12 Abs 1, der zum Unmittelbarkeitserfordernis ergangenen Rsp sowie der Sichtweise bei Vergütungen gem § 6 Abs 9. Der Umstand, dass in Fällen des § 12 Abs 1 Z 3 die begünstigte Verwendung nicht durch die Leasinggesellschaft, sondern durch den Leasingnehmer erfolgt, steht der Vergütung an die Leasinggesellschaft demgegenüber nicht entgegen.
….
Rz 22
In Hinblick auf die Auffassung der Finanzverwaltung wäre eine klare Regelung des Vergütungsberechtigten durch den Gesetzgeber gerade in Leasingfällen wünschenswert, zumal die Frage, wem die NoVA-Vergütung zusteht, regelmäßig in die Kalkulation der Leasingraten einfließt. Eine diesbezügliche Überarbeitung des § 12 könnte auch zum Anlass genommen werden, die anderen Defizite im Wortlaut - insb die fehlende Bezugnahme auf die Tatbestände des § 1 Z 2 und 3, die fehlende Regelung des Vergütungsberechtigten in diesen Fällen sowie die fehlende Regelung von Bemessungsgrundlage und maßgeblichem Steuersatz für Vergütungen[37] - zu beheben.
B. Vergütungshöhe bei Leasingfahrzeugen
Rz 27
In Fällen des § 12 Abs 1 Z 3 erfolgt die Vergütung in Hinblick auf den Wortlaut des § 12 Abs 1 in voller Höhe, wenn das Fahrzeug von Anfang an - dh ab der Erstzulassung - für einen begünstigten Zweck iSd § 3 Abs 3 eingesetzt wird. Sofern für das Fahrzeug eine NoVA-Vergütung gem § 6 Abs 9 zusteht (dh insb für Leasingfahrzeug), kann mE nur die nicht bereits aus diesem Grund vergütete (Rest-)NoVA gem § 12 Abs 1 vergütet werden. Das BMF lässt dagegen in Rz 940 KfzBStR trotz Vergütung gem § 6 Abs 9 an den Leasinggeber zu, dass der Leasingnehmer[44] eine Vergütung gem § 12 Abs 1 Z 3 iVm § 3 Abs 3 "in der Höhe der vom Leasingunternehmen an den Fahrzeughändler bezahlten Normverbrauchsabgabe" erhält.[45] Damit wird einerseits ein Betrag iHv 16,67 % der vom Lieferanten (Fahrzeughändler) geschuldeten NoVA an die Leasinggesellschaft vergütet[46], andererseits ein Betrag iHv 100 % der vom Lieferanten (Fahrzeughändler) geschuldeten NoVA an den Leasingnehmer, sodass die NoVA-Vergütungen für das Kraftfahrzeug in Summe die für dieses Fahrzeug geschuldete NoVA übersteigen. ME impliziert das Wort "Vergütung" sowie die gesetzliche Konzeption des NoVAG jedoch, dass die NoVA-Vergütungen für ein Fahrzeug die für dieses Fahrzeug geschuldete NoVA niemals übersteigen können[47] und kann in derartigen Fällen daher nur die nach der Vergütung gem § 6 Abs 9 verbleibende NoVA iHv 83,33 % gem § 12 Abs 1 Z 3 iVm § 3 Abs 3 vergütet werden. Der Grund für die mE unzutreffende Rechtsansicht des BMF dürfte in der Überlegung liegen, dass die nach der Vergütung gem § 6 Abs 9 verbleibende NoVA iHv 83,33 % vom Leasinggeber auf den Leasingnehmer überwälzt wird und somit die Leasingraten und damit die Bemessungsgrundlage für die USt erhöht. Diese Mehrbelastung an Umsatzsteuer (USt auf die überwälzte NoVA-Komponente) soll offenbar durch die Vergütung der NoVA iHv 100 % (statt der verbleibenden 83,33 %) an den Leasingnehmer wirtschaftlich kompensiert werden. Dabei übersieht das BMF aber, dass Fahrzeuge, die für begünstigte Zwecke gem § 3 Abs 3 verwendet werden, in aller Regel vom Vorsteuerausschluss des § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG ausgenommen sind, sodass die auf die überwälzte NoVA-Komponente entfallende USt aufgrund des Vorsteuerabzugs beim Leasingnehmer ohnedies zu keiner Kostenbelastung führt. Auch vor diesem Hintergrund hat eine Vergütung der NoVA gem § 12 Abs 1 Z 3 iVm § 3 Abs 3 bei Fahrzeugen, für die auch eine Vergütung nach § 6 Abs 9 zusteht, nur iHv 83,33 % zu erfolgen.
Rz 28
Folgt man der hier vertretenen Ansicht, wonach die NoVA-Vergütung gem § 12 Abs 1 Z 3 bei Leasingfahrzeugen dem Leasinggeber zusteht[48], so kann mit einer NoVA-Vergütung iHv 16,67 % gem § 6 Abs 9 und iHv 83,33 % gem § 12 Abs 1 Z 3 ein gesetzeskonformes und sachgerechtes Ergebnis erreicht werden: Einerseits wird nur die vom Lieferanten tatsächlich geschuldete NoVA vergütet, andererseits muss die NoVA - aufgrund der in Summe 100%igen Vergütung auf Ebene der Leasinggesellschaft - nicht in die Höhe der Leasingraten einkalkuliert werden, sodass sich die Bemessungsgrundlage der USt nicht erhöht und das Leasing steuerlich gleich wie ein fremdfinanzierter unmittelbarer Fahrzeugkauf behandelt wird.
Wie in Fällen vorzugehen ist, bei denen ein Wechsel zwischen anfänglich nicht begünstigte Verwendung und später eintretender begünstigte Verwendungen vorzugehen ist , wird auf Rz. 46 des zitierten Kommentars zur NoVAG 1991 hingewiesen. Für den Zeitraum 01/2022 war aber nach dem festgestellten Sachverhalt davon nicht auszugehen (siehe auch E. zu § 1 Z 4 lit b NoVAG 1991: Änderung der begünstigten Nutzung zu BFG 23.7.2026, RV/3100395/2026 Mit dem Zeitpunkt der Aufgabe des Taxigewerbes ist der Tatbestand der Nutzungsänderung des § 1 Z 4 lit b NoVAG 1991 erfüllt. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Erwerber das KFZ wiederum als Taxi nutzt.
Derselbe in Rz 46:
Kommt es bei einem Kraftfahrzeug, für das eine Vergütung gem § 12 Abs 1 Z 3 iVm § 3 Abs 3 beansprucht wurde, zu einem Wegfall des begünstigten Verwendungszweckes, so tritt Steuerpflicht gem § 1 Z 4 ein.[72] Wird das Fahrzeug in der Folge erneut für einen begünstigten Zweck iSd § 3 Abs 3 eingesetzt, so ist nach Rz 1215 KfzBStR eine erneute NoVA-Vergütung gem § 12 Abs 1 Z 3 möglich. Dies ist mE zutreffend, da eine Vergütung bei allen NoVA-Tatbeständen gem § 1 dem Grunde nach möglich ist[73] und auch kein Verstoß gegen das Unmittelbarkeitserfordernis vorliegt, da die NoVA-Pflicht für das Fahrzeug im Zuge des Wechsels von der begünstigten zur nicht begünstigten Verwendung - und somit bei jenem Unternehmer, der nunmehr die Vergütung beantragt - eingetreten ist.
Rz 48
Die Höhe des Vergütungsanspruches beim späteren Wechsel von nicht begünstigter zu begünstigter Verwendung soll sich nach Rz 1215 KfzBStR aus dem gemeinen Wert des Fahrzeuges ohne USt- und NoVA-Komponente im Zeitpunkt der Erfüllung des Vergütungstatbestandes ergeben.[76]….
Im Erkenntnis des VwGH Ro 2024/15/0031 v.18.12.2025 betreffend BFG RV/6100341/2023 wurde die Revision des FAG als unbegründet abgewiesen ( bei einer gewerblichen Fahrzeughändlerin von Neu- und Gebrauchtwagen zu § 6 Abs. 7 NoVAG 1991 in der Fassung BGBl I Nr. 13/2014 (nunmehr § 6 Abs. 9 NOVAG 1991 in der Fassung BGBl 1 Nr. 26/2025 ) zur Fragen des Leasings in Bezug auf § 6 Abs. 7 NoVAG (s. insbesondere die Rz 22, 24 sowie 34 und 35, 36 und 37 des gegenständlichen VwGH -Erkenntnisses).
Schlussfolgerungen des Gerichtes für den Beschwerdefall:
Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der streitgegenständliche Porsche von Anfang an - seit seiner erstmaligen Zulassung am 03.01.2022 - die vom Gesetz geforderte betrieblichen Verwendung - von mehr als 80 % - nicht erreicht hat. Auf den Abschnitt Beweiswürdigung und die dort enthaltene Begründung wird verwiesen.
Aus den angeführten Gründen war daher -wie im Erkenntnisspruch ersichtlich -zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da lediglich Fragen auf der Ebene der Beweiswürdigung (nicht gelungener Nachweis für die vom Gesetzgeber geforderte mehr als 80%-ige betriebliche Nutzung des Porsches für den Fahrschulbetrieb) zu lösen waren , lag keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weswegen die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.
Linz, am 7. August 2026
Normen und Schlagworte
- NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100391/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100391.2024
- Stammnummer
- 152692
- Gültig
- 07.08.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF