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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100408/2021

Vorwegvereinbarung - Ehepakt - Vergleich iSd § 33 TP 20 GebG

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100408/2021vom 26.01.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***Ra***, ***Ra_Adr***, über die Beschwerde vom 1. Oktober 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 14. September 2021 betreffend die Festsetzung der Gebühr gem § 33 TP 20 Abs 1 lit b GebG betreffend den "Ehepakt Vorwegvereinbarung für den Fall der Scheidung vom 3.9.2021", ErfNr ***124*** zu Recht: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Schreiben vom 6.9.2021 wurde dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel, Außenstelle ***B*** der am 3.9.2021 abgeschlossene notarielle Ehepakt übermittelt. Mit Bescheid vom 14.9.2021 setzte die belangte Behörde die Gebühr gem § 33 TP 20 Abs 1 lit b GebG betreffend den "Ehepakt Vorwegvereinbarung für den Fall der Scheidung vom 3.9.2021 mit ***X*** iHv 2% vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistung (iHv € 250.000,00) iHv € 5.000,00 fest. Mit Schreiben vom 28.9.2021, eingelangt am 1.10.2021 brachte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Gebührenbescheid ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es handle sich entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht um einen Scheidungsvergleich iSd § 55a EheG. Regelungsinhalt des streitgegenständlichen Ehepaktes sei vielmehr ein wechselseitiger Unterhaltsverzicht und ein Verzicht auf eine nacheheliche Aufteilung von Vermögenswerten, ohne dass dafür ein Entgelt verlangt werden sollte. Es sei lediglich der guten Ordnung und der Vollständigkeit halber in den Vorbemerkungen des Ehepaktes erwähnt, dass zeitlich vor Abschluss des Ehepaktes eine freiwillige und freigiebige Schenkung des Ehemannes an die Beschwerdeführerin iHv € 250.000,00 stattgefunden hat. Es wurde sohin kein Vergleich über den Betrag von € 250.000,00 geschlossen, auf welcher Basis eine Rechtsgeschäftsgebühr angefallen wäre. Es hätte auch gerade nicht aufgrund des Ehepaktes eine Zahlung des Ehemannes iHv € 250.000,00 an die Beschwerdeführerin erfolgen sollen und sei zeitlich und faktisch nach der Schenkung ein Ehepakt errichtet und nicht umgekehrt. Die gesetzliche Güterstand der Gütertrennung sei nicht abgeändert worden und habe auch anlässlich der gegenständlichen Vereinbarung keine Vermögensübertragung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann stattgefunden, vielmehr hab diese Vermögensübertragung bereits vor Abschluss und nicht anlässlich dieses Abschlusses des Notariatsaktes stattgefunden. Die gegenständliche Vereinbarung sei nicht als Vergleich iSd § 1380 ABGB anzusehen. Die belangte Behörde wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.10.2021 als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine rechtsbezeugende Urkunde über die Regelung des künftigen (möglichen) Unterhalts- bzw. Aufteilungsanspruch zwischen den Ehegatten im Falle einer Scheidung vorläge, wonach die Beschwerdeführerin auf Grund der Schenkung auf jedweden Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Ehemann verzichtet habe. Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag ein. In diesem wurde neben weiteren inhaltlichen Ausführungen hilfsweise, sollte nicht bereits amtswegig die ersatzlose Aufhebung des bekämpften Bescheides erfolgen, die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung vor einem Senat beantragt. Die belangte Behörde legte die Beschwerde und die dazugehörigen Aktenteile am 11.11.2021 dem Bundesfinanzgericht vor. Mit Verfügung des GV-Ausschusses vom 26.11.2025 wurde der Akt der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Mit Notariatsakt vom 3.9.2021 schlossen die Beschwerdeführerin und Herr ***X*** einen Ehepakt und Vorwegvereinbarung für den Fall der Scheidung. Dieser lautet auszugsweise wie folgt: "§ 1 Vorbemerkungen, Feststellungen, Verzichtserklärungen 1.1. Die Vertragsparteien werden im Nachstehenden gemeinsam als "die Vertragsteile'' oder "die Vertragsparteien" oder "die Ehegatten" oder einzeln auch als "Ehemann" oder "Ehefrau" oder "Ehegatte" bezeichnet. 1.2. Die Vertragsteile haben am tt.03.2012 vor dem Standesamtsverband ***B*** zu Ehebuch Nr. ***123*** die Ehe geschlossen, wobei es sich für beide Vertragsteile jeweils um die zweite Eheschließung gehandelt hat. Gemeinsame Kinder der Ehegatten gibt es keine. Ehepakte oder Eheverträge wurden bislang von den Eheleuten nicht abgeschlossen. […] 1.4. Der Ehemann hat während aufrechter Ehe im Jahr 2021 freiwillig und freigiebig an die Ehefrau einen Geldbetrag in Höhe von EUR 250.000,00 (in Worten: Euro zweihundertfünfzigtausend) geschenkt und den Schenkungsgegenstand auch übergeben bzw. den geschenkten Geldbetrag an die Ehefrau überwiesen, über welche Geldschenkung fristgerecht eine Schenkungsmeldung an das Finanzamt Österreich erstattet wurde. Beide Ehegatten stellen fest, vereinbaren und bestätigen es mit Ihrer Unterschrift, dass mit dieser vorerwähnten Schenkung in Höhe von EUR 250.000,00 sämtliche vermögensrechtliche Ansprüche der Ehefrau gegenüber dem Ehemann anlässlich einer Ehescheidung sowie eines nachehelichen Aufteilungsverfahrens, aus welchem Titel und Rechtsgrund immer, ein für alle Mal abgegolten, als bereinigt und erledigt gelten und dass die Ehefrau gegenüber dem Ehemann auf allfällige darüber hinausgehende Ansprüche, aus welchem Titel immer, rechtswirksam verzichtet hat und dieser Verzicht vom Ehemann hiermit rechtsverbindlich angenommen wird. 1.5. Der Ehemann verzichtet seinerseits rechtswirksam gegenüber der Ehefrau auf jedwede Ausgleichszahlung anlässlich einer Ehescheidung sowie eines nachehelichen Aufteilungsverfahrens, aus welchem Titel und Rechtsgrund immer, und nimmt die Ehefrau diesen Rechtsverzicht hiermit vom Ehemann ebenfalls rechtsverbindlich an. Für diesen Verzicht wird ein Entgelt weder vereinbart noch bedungen noch geleistet. § 2 Personalstatut / anzuwendendes Recht, Gerichtsstand, Todesfall […]" Weiters wurden im Ehepakt Regelungen betreffend den Güterstand während aufrechter Ehe (§ 3), betreffend das Liegenschaftsvermögen, Ehewohnung (§ 4), betreffend den wechselseitigen Unterhaltsverzicht und betreffend die Aufteilung der Ehelichen Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens getroffen. Im Wesentlichen wurde wechselseitig auf die jeweiligen Ansprüche verzichtet. 2. Beweiswürdigung Die Feststellungen zum Vertragsinhalt gründen sich auf die vorliegende Vertragsurkunde (Notariatsakt vom 3.9.2021) und sind zudem zwischen den Parteien unstrittig. Gem § 167 Abs 2 BAO können sie somit als erwiesen angenommen werden. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß § 33 TP 20 GebG unterliegen außergerichtliche Vergleiche einer Rechtsgeschäftsgebühr. Diese beträgt, wenn der Vergleich über (gerichts-) anhängige Rechtsstreitigkeiten getroffen wird, 1% und in allen übrigen Fällen 2% des Gesamtwertes der von jeder Partei übernommenen Leistungen. Da das GebG 1957 den Begriff des Vergleiches nicht definiert, ist diesbezüglich auf die zivilrechtliche Definition in § 1380 ABGB zurückzugreifen (VwGH 21.3.2012, 2011/16/0122; 28.2.2007, 2006/16/0136). Demnach handelt es sich beim Vergleich um eine konstitutive Vereinbarung, mit der durch beiderseitiges Nachgeben der Vertragsparteien strittige oder zweifelhafte Rechte einverständlich neu festgelegt werden. Der Vergleich bereinigt sohin ein strittiges oder zweifelhaftes Rechtsverhältnis und dient damit va der Beilegung oder Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten (VwGH 13.5.2004, 2004/16/0032; 28.2.2007, 2006/16/0136; 21.3.2012, 2011/16/0122). Hierbei ist es nicht erforderlich, dass bereits bestehende bzw. der Vereinbarung vorangegangene Streitigkeiten bereinigt werden, sondern liegt ein Vergleich auch dann vor, wenn mit der Vereinbarung pro futuro gegensätzliche Interessen der Vertragsparteien ausgeglichen werden sollen (VwGH 8.9.2010, 2008/16/0154). Die durch den Vergleich bereinigte Ungewissheit betrifft in einem solchen Fall daher zukünftige Rechts- oder Tatsachenfragen (VwGH 28.2.2007, 2006/16/0136). In diesem Sinne qualifiziert die ständige Rechtsprechung Vereinbarungen, die von Brautleuten vor Abschluss der Ehe getroffen werden und die Vermögens- und Unterhaltsverhältnisse der Ehegatten im Fall der Scheidung regeln, als durch die Eheschließung und nachfolgende Scheidung (doppelt) bedingte und - da Bedingungen gemäß § 17 Abs 4 GebG unbeachtlich sind - gebührenpflichtige Vergleiche iSd § 33 TP 20 GebG. Da die Folgen einer Scheidung gesetzlich nicht im Einzelnen festgelegt sind und derartige Vereinbarungen grundsätzlich der Disposition der Ehegatten unterliegen, steht bei Abschluss einer solchen Vereinbarung typischerweise noch nicht fest, ob und in welcher Höhe im Fall der Scheidung ein Ehegatte dem anderen zum Unterhalt oder zu sonstigen Leistungen verpflichtet sein wird. Dies gilt insbesondere für die einvernehmliche Scheidung, bei der eine Einigung u.a. über die unterhaltsrechtlichen Beziehungen und die vermögensrechtlichen Ansprüche der Ehegatten sogar Scheidungsvoraussetzung ist (§ 55a Abs 2 EheG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Vereinbarungen über die Regelung der Vermögens- und Unterhaltsverhältnisse der Ehegatten für den Fall einer Scheidung - unabhängig von ihrer Bezeichnung und davon, ob diese Vereinbarungen noch vor Eheschließung, aber damit bedingt (im Hinblick auf die Bestimmung des § 17 Abs 4 GebG), oder während aufrechter Ehe getroffen werden - als Vergleiche im Sinne des § 33 TP 20 GebG anzusehen (vgl etwa VwGH 29.7.2004, 2003/16/0117; 23.1.2003, 2002/16/0169; 24.9.2002, 99/16/0310; 24.1.2002, 99/16/0147; 28.9.2000, 2000/16/0332; 25.11.1999, 99/16/0021, jeweils mwN). An dieser Sichtweise ist auch nach der Reform des Eherechts bzw. des Aufteilungsrechts mit dem FamRÄG 2009, BGBl I Nr. 75, grundsätzlich unverändert festzuhalten (VwGH 22.10.2025, Ra 2023/16/0138). Bei der unter Pkt 1.4 vereinbarten Schenkung handelt es sich um eine Vorwegvereinbarung zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, verzichtet die Beschwerdeführerin auf sämtliche vermögensrechtliche Ansprüche anlässlich einer Scheidung gegenüber ihrem Ehemann. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, kann selbst bei Abschluss entsprechender Aufteilungsvereinbarungen ("Vorausvereinbarungen" bzw "Vorwegvereinbarungen"; vgl zum Begriff OGH 24.10.2024, 1 Ob 95/24p) das Gericht gemäß § 97 Abs 2 bis 4 EheG bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen von den getroffenen Regelungen abweichen (vgl zur Frage der "Korrekturresistenz" von Vorausvereinbarungen auch OGH 15.11.2012, 1 Ob 144/12a, und 24.10.2024, 1 Ob 95/24p). Da Vorausvereinbarungen somit grundsätzlich der Vereinbarungskontrolle des Gerichts unterliegen (siehe zur Abgrenzung des außerstreitigen vom streitigen Verfahren etwa OGH 21.1.2020, 1 Ob 225/19y), kann auch bei Abschluss derartiger Vereinbarungen (somit betreffend die Vermögensaufteilung im Fall der Scheidung) in der Regel nicht davon ausgegangen werden, es liege eine derart klare und bestimmte Regelung von Ansprüchen vor, dass spätere Änderungen dieser Vereinbarungen nicht als Vergleich gemäß § 33 TP 20 GebG angesehen werden könnten (vgl VwGH 22.10.2025, Ra 2023/16/0138). In Anbetracht des klaren Wortlauts der Vereinbarung, dass aufgrund der Schenkung sämtliche vermögensrechtlichen Ansprüche der Ehefrau gegenüber dem Ehemann anlässlich einer Ehescheidung sowie eines nachehelichen Aufteilungsverfahrens, aus welchem Titel und Rechtsgrund immer, ein für alle Mal abgegolten, als bereinigt und erledigt gelten, liegt ein Übereinkommen über die künftige Regelung der Vermögens- und Unterhaltsverhältnisse der Ehegatten vor und stellt dies nach § 33 TP 20 GebG einen gebührenpflichtigen Vergleich dar, weil damit die Vertragspartner zweifelhafte Rechte regeln. Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat Betreffend den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist darauf zu verweisen, dass ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 Abs 1 Z 1 BAO und auf Durchführung vor dem Senat gemäß § 272 Abs 2 Z 1 BAO einen rechtzeitigen Antrag in der Beschwerde, im Vorlageantrag, in der Beitrittserklärung oder - im Fall des § 253 BAO - innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des späteren Bescheides voraussetzt. Auch wenn die Beschwerdeführerin den (bedingten) Antrag im Vorlageantrag gestellt hat, handelt es sich hierbei um eine bedingte Prozesserklärung ("sollte nicht amtswegig die ersatzlose Aufhebung des bekämpften Bescheides erfolgen, wird hilfsweise die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Senat beantragt"), die unzulässig ist, sodass von einer mündlichen Verhandlung abgesehen wird (Vgl VwGH 29.1.2004, 2002/15/0081; 22.3.2023, Ra 2022/13/0113). 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht stützt sich auf die im Erkenntnis zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb die Revision nicht zuzulassen war. Salzburg, am 26. Jänner 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100408/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.6100408.2021
Stammnummer
150266
Gültig
26.01.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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