…§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Gemäß § 82 Abs. 1 in Verbindung mit…
…Lohnkonten samt Verpflichtung zur Berechnung und Abfuhr der Lohnabgaben) beibehalten hat, sofern man nicht ohnehin davon auszugehen hat, dass der Bf. nur eine andere Rechtsansicht vertreten hat. Die Vorsatzform der Wissentlichkeit wird im § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG nur für die Bewirkung der Verkürzung…
…Unternehmen übersehen und die Treibstoffverrechnungen weiterhin als innergemeinschaftliche Lieferung umsatzsteuerfrei behandelt und irrtümlich als steuerfreie Umsätze verbucht. Soweit seitens der Finanz eine andere Rechtsansicht im Zusammenhang mit der Auslegung der Rz 3984 besteht und die Treibstofflieferungen (Betankungen) auch vor dem 1.10.2009 als umsatzsteuerpflichtig…
…Uneinbringlichkeit war (VwGH 30.05.1989, 89/14/0044, ÖStZB 1990, S. 21). Andere Rechtsansicht, schuldhafte Pflichtverletzung § 1 KommStG: Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind. § 2 lit…
…Uneinbringlichkeit war (VwGH 30.05.1989, 89/14/0044, ÖStZB 1990, S. 21). Andere Rechtsansicht, schuldhafte Pflichtverletzung § 1 KommStG: Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind. § 2 lit…
…Der steuerliche Vertreter verweise nochmals darauf, dass er eine andere Rechtsansicht vertrete als die Betriebsprüfung. Von einer Berufung gegen die Abgabenbescheide sei jedoch aus Kostengründen abgesehen worden. Es werde daher nochmals die Stornierung der Säumniszuschlagsvorschreibung beantragt und die Entscheidung durch den gesamten Senat sowie die…
…Säumnis treffe. Die Behauptung, es liege kein grobes Verschulden vor, da die Bf. eine andere Rechtsansicht vertreten habe, reiche als Nachweis für die Frage des Verschuldens nicht aus. Es wäre zumutbar gewesen, sich rechtzeitig über anfallende Steuern und deren rechtzeitige Entrichtung zu informieren. Dies sei…
…die Abgabenbehörde eine andere Rechtsansicht als der Abgabepflichtige habe und ob sie dies diesem auch zu erkennen gebe. Dies sei nämlich in jedem Beschwerdeverfahren der Fall. Nach dieser Rechtsansicht wären also Säumniszuschläge immer berechtigt. Richtigerweise komme es darauf an, ob die Rechtsansicht des Abgabepflichtigen bei…
…ausschließlich der Besitz des § 29b StVO – Ausweises. Die Bf. vertrete eine nachvollziehbare und vertretbare Rechtsansicht. Sollte das Bundesfinanzgericht eine andere Rechtsansicht vertreten, liege ein vertretbarer Rechtsirrtum vor. Aus den begründeten Zweifeln an der Auslegung der im Beschwerdefall angewendeten Gesetze ergebe sich, dass diese einen zu…
…einer anderen als der zuständigen Abgabenbehörde reicht nicht aus. Nicht verpflichtet wird der Steuerpflichtige durch das Gebot einer ausreichenden wahrheitsgemäßen Offenlegung der ihn betreffenden abgabenrechtlich relevanten Sachverhalte, auch seine abgabenrechtliche Beurteilung dieser grundsätzlich steuerlich relevanten Lebenssachverhalte von vornherein in Übereinstimmung mit der diesbezüglich herrschenden Rechtsansicht…
…der sich bei den Behörden informiert, Jahre später durch eine andere Rechtsansicht der Behörde zu hohen Abgabenzahlungen herangezogen wird. In diesem Sinne dürfen Herrn M***** jedenfalls keine finanziellen Belastungen entstehen, da er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Rechtsauskünfte gehandelt hat. b) Umsatzsteuer Aufgrund des…
später durch eine andere Rechtsansicht der Behörde zu hohen Abgabenzahlungen herangezogen wird. In diesem Sinne dürfen Herrn ***[2]*** jedenfalls keine finanziellen Belastungen entstehen, da er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Rechtsauskünfte gehandelt hat. c) Umsatzsteuer Aufgrund des Vorliegens von landwirtschaftlichen Einkünften, unterliegen auch die…
Das heißt bei dahingehend gleichbleibender Gesetzeslage betreffend die jeweiligen Prüfungszeiträume beider zollrechtlicher Prüfungen hat das Zollamt in der Prüfung 2013 eine andere Rechtsansicht vertreten (nämlich beitragsfreie Tätigkeit) als in der Prüfung 2017. d) Diese schon vorstehend angeführten Zweifel hinsichtlich des Bestehens der Beitragspflicht zu Sachverhalt…
…2.1). Das heißt bei dahingehend gleichbleibender Gesetzeslage betreffend die jeweiligen Prüfungszeiträume beider zollrechtlicher Prüfungen hat das Zollamt in der Prüfung 2013 eine andere Rechtsansicht vertreten (nämlich beitragsfreie Tätigkeit) als in der Prüfung 2017. d) Diese schon vorstehend angeführten Zweifel hinsichtlich des Bestehens der Beitragspflicht…
…der sich bei den Behörden informiert, Jahre später durch eine andere Rechtsansicht der Behörde zu hohen Abgabenzahlungen herangezogen wird. In diesem Sinne dürfen Herrn ***[2]*** jedenfalls keine finanziellen Belastungen entstehen, da er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Rechtsauskünfte gehandelt hat. c) Umsatzsteuer Aufgrund des…
…wurde, dass es nicht sein kann, dass das Finanzamt Salzburg-Land nunmehr eine andere Rechtsansicht vertritt, dass - soweit ihr bekannt ist - kein Ausbildungskollege von einer Rückforderung betroffen ist, dass ihr im Finanzamt Braunau-Ried-Schärding ein leitender Beamter versichert hat, dass von seinem Finanzamt keine…
…24.07.2007, 2002/14/0115). Er erstatte daher auch nur vorsorglich für den Fall Beschwerde, dass seitens der Behörde eine andere Rechtsansicht vertreten werde. Begehrt werde die ersatzlose Aufhebung des Bescheides. Zur Begründung wurde auf die von der Vertreterin des Beschwerdeführers (Fr. RA Mag…
…wurde. In der Niederschrift über die Schlussbesprechung wird lediglich angeführt, dass die Prüferfeststellungen ausführlich besprochen worden seien und der steuerliche Vertreter eine andere Rechtsansicht vertrete und ein Rechtsmittel angekündigt habe. Im verfahrensgegenständlichen Einkommensteuerbescheid 2016 vom 13. Dezember 2019 wird eine Steuer für Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen…
…sei ein marktfähiges Produkt anderer Art entstanden, nämlich "Hackschnitzel unbehandelt", dem eine Abfalleigenschaft nicht mehr zukomme. Es stelle eine unsachliche Differenzierung dar, wenn die Behörde das Verbrennen von Waldhackgut anders beurteile als das Verbrennen von Hackschnitzeln. Selbst wenn eine andere Rechtsansicht vertreten werde und man…
…2002 (AWG 2002) erworben und verbrannt, sondern ein aus unbehandeltem Holz durch mechanische Bearbeitung gewonnenes Brennstoffprodukt. Selbst wenn eine andere Rechtsansicht vertreten werde und man vom Verbrennen von Abfällen ausgehe, wäre die von der Bf vor Bescheiderlassung reklamierte Befreiungsbestimmung des § 3 Abs 1a Z 7…