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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100651/2019

Gegenstandsloserklärung nach Aufhebung der eine Wiederaufnahme verfügenden Bescheide

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7100651/2019vom 04.02.2019Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

später durch eine andere Rechtsansicht der Behörde zu hohen Abgabenzahlungen herangezogen wird. In diesem Sinne dürfen Herrn ***[2]*** jedenfalls keine finanziellen Belastungen entstehen, da er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Rechtsauskünfte gehandelt hat. c) Umsatzsteuer Aufgrund des Vorliegens von landwirtschaftlichen Einkünften, unterliegen auch die aus den ungarischen Flächen erwirtschafteten Einnahmen den Pauschalierungsvorschriften des § 22 UStG; zumindest für die Jahre 1996 bis 1999. Für diese Jahre ergeben sich daher aus diesem Titel keine Nachforderungen. Wir stellen sohin den Antrag, alle angefochtenen Bescheide vollinhaltlich aufzuheben. Für den Fall der Vorlage dieser Berufung an die Abgabenbehörde 2.Instanz wird gemäß § 284 BAO die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Angefügt waren Statistiken über Betriebs- und Einkommensdaten 1998 bis 2001 sowie folgende Tabelle: | Jahr | Einnahmen | öffentl. Gelder | Ertrag | Aufwand | Gewinn | %Satz | 1998 | 2.427.860 | 531.548 | 1.896.312 | 1.715.009 | 181.303 | 9,6 | 1999 | 2.339.035 | 474.472 | 1.864.563 | 1.691.167 | 173.396 | 9,3 | 2000 | 2.534.639 | 512.229 | 2.022.410 | 1.816.624 | 205.786 | 10,2 | 2001 | 176.565 € | 37.401 € | 139.164 € | 122.234 € | 16.930 € | 12,2 Durchschnitt 10,3 Sicherheitszuschlag auf 15,0% Stellungnahme Der Prüfer gab hierzu am 12. 4. 2005 folgende Stellungnahme ab: Im Zuge der Betriebsprüfung für die Jahre 1996 - 2003 wurden die Jahre 1996 bis 1999 gem. § 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommen und für die Jahre 2000 bis 2003 wurden Erstbescheide erlassen. Herr ***[2]*** betreibt in diesem Zeitraum eine kleine Landwirtschaft in Österreich. Außerdem ist er an vier Kft's (siehe Zollbescheid v. 25.7.2003; Blatt 159 und 160 im Arbeitsbogen) in Ungarn beteiligt. Das in Ungarn geerntete Getreide wurde von Herrn ***[2]*** zollfrei nach Österreich importiert. (bis einschließlich 2001) Im Zuge einer Zollprüfung wurde jedoch festgestellt, daß die eingebrachten landwirtschaftlichen Produkte nicht durch einen Landwirt der Europäischen Gemeinschaft (Hr. ***[2]***), sondern durch den ungarischen Betrieb (Kft's) erwirtschaftet wurden. (siehe Zollbescheid v. 25.7.2003; Blatt 160) Vom Zoll wurde folglich die zollfrei Einfuhr aberkannt. Für die Importe der Jahre 1996 - 2001 wurde Zoll sowie EUST vorgeschrieben In Anlehnung an die Festellungen der Zollprüfung wurde eine Betriebsprüfung für die Jahre 1996 - 2003 durchgeführt. Da lt. Zoll die Bewirtschaftung der ungarischen Flächen durch die Kft's erfolgte, die importierten Produkte Herr ***[2]*** als Einzelperson jedoch weiterverkaufte, war das Finanzamt der Auffassung, daß ein Handelsbetrieb (Landesproduktenhandel) vorliegt. Es wurde daher für die Jahre 1996 bis 2001 Est und Ust vorgeschrieben; Rücksprache mit [damaliger Fachvorstand] Ab dem Jahr 2002 hat die ***[16]*** BIO Kft's das Getreide direkt nach Österreich eingeführt; daher fällt ab 2002 auch keine Ust an. Da Herr ***[2]*** zu 100 % beteiligt an der ***[16]*** BIO Kft ist, wurde ihm aber der Gewinn aus dem Verkauf des Getreides in Österreich zugerechnet. (EST) ; siehe Arbeitsbogen Blatt 288,289 Für die Jahre 1996 - 2003 wurde ein Progessionsvorbehalt ermittelt, da der Abgabepflichtige zu mehr als 50% an den Kft's beteiligt ist und das ungarische Einkommen zur Ermittlung des Gesamteinkommens (Welteinkommens) heranzuziehen ist; siehe Arbeitsbogen Blatt 288,289 Die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für EST und UST erfolgte gem. § 184 BAO im Schätzungswege, da Herr ***[2]*** keinerlei Unterlagen zur Verfügung gestellt hat. Als Basis für die Schätzungsgrundlagen diente der Zollbericht. Da aufgrund mangelnder Unterlagen gem. § 184 BAO geschätzt werden mußte, sind die von der BP geschätzten Verluste (Schätzung erfolgte gem. § 4 Abs.1) nicht vortragsfähig; siehe Arbeitsbogen Blatt 288,289 Gegenäußerung Der Bf gab hierzu durch seine steuerliche Vertretung mit Schreiben vom 30. 5. 2005 folgende Gegenäußerung ab: Mit Schreiben vom 18. 4. wurde uns die Stellungnahme des Betriebsprüfers zu den eingebrachten Berufungen betreffend Wiederaufnahmebescheide 1996 bis 2001 sowie Einkommen- und Umsatzsteuer 1996 - 2003 zur Gegenäußerung übermittelt. Die vorgelegte Stellungnahme wiederholt allerdings nur im wesentlichen die Ergebnisse der Betriebsprüfung und geht auf das Berufungsvorbringen in keinster Weise ein. Da die Rechtswidrigkeit der Bescheide bereits in der Berufung dargelegt wurde, möchten wir hier nur noch auf die wesentlichsten Punkte nochmals eingehen. Wir halten eingangs fest, dass es für die Einstufung als landwirtschaftlicher Betrieb in Österreich und bezüglich der Einfuhr von Waren völlig irrelevant ist, in welcher Relation die bewirtschafteten Flächen stehen. Es ist aus keiner gesetzlichen Bestimmung abzulesen, dass dies als Voraussetzung für die Eigenschaft als „Grenzlandwirt" heranzuziehen ist. Aus dem Bescheid der Zollbehörde vom 25.7.2003 ist eine Zurechnung zu den Kft's nicht erkennbar. Im Gegenteil geht die Zollbehörde von zwei landwirtschaftlichen Betrieben des Herrn ***[2]*** aus (vgl. S 3 des Bescheides). Dies mit der Begründung, dass die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen in Ungarn im wesentlichen durch Herrn ***[2]***, der auch Geschäftsführer der Kft's ist, und seinen Sohn erfolgt. Die Zollbehörde stützt sich bei dieser Auslegung auf § 21 BAO. Wir wiederholen daher unsere in der Berufung getätigte Feststellung, dass in wirtschaftlicher Betrachtungsweise Herrn ***[1]*** ***[2]*** als natürliche Person der Verkauf der landwirtschaftlichen Produkte zuzurechnen ist und er diese lediglich im Rahmen eines Progressionsvorbehaltes (vgl. EAS 1012) in Österreich der Besteuerung zu unterziehen hat. Es liegt jedenfalls kein Handelsbetrieb vor. Die Behörde hat außerdem einerseits die Kft's als Produktionsbetrieb angesehen, andererseits aber Herrn ***[2]*** als natürliche Person die Einkünfte in Ungarn zugerechnet. Zusätzlich errechnet das Finanzamt sogar noch einen Progressionsvorbehalt - also ist Herr ***[2]*** doch wirtschaftlicher Eigentümer der ungar. Flächen ? - für die Jahre 1996 und 2003. Hier kann nur entweder ein Handelsbetrieb OHNE Zurechnung der ungarischen Einkünfte oder - richtig - ein einheitlicher landwirtschaftlicher Betrieb unterstellt werden ! Da die erzielten Einkünfte somit mehrmals in die Bemessungsgrundlage des Herrn ***[2]*** eingeflossen sind, sind die Bescheide rechtswidrig. Hinsichtlich der Höhe der Einkünfte und des Rechtes auf Verlustvortrag verweisen wir auf unsere Ausführungen in der Berufung. Wir wiederholen jedenfalls unsere Ansicht, dass der wahre wirtschaftliche Gehalt des gegenständlichen Falles sich so darstellt, dass die gesamte Produktion und der Verkauf der landwirtschaftlichen Produkte aus Ungarn Herrn ***[1]*** ***[2]*** als natürliche Person zuzurechnen ist und daher sowohl Zollfreiheit für die Einfuhr der Waren als auch landwirtschaftliche Einkünfte in Österreich vorliegen. Unabhängig von unserem Antrag in der Berufung auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, sind wir gerne bereit, den vorliegenden Sachverhalt auch vor einer Verhandlung in einem persönlichen Gespräch zu erörtern. Beschluss vom 8. 2. 2018 Mit Datum 8. 2. 2018 fasste das Bundesfinanzgericht folgenden Beschluss: I. Das Beschwerdeverfahren wird nach Ergehen der Berufungsvorentscheidung des Zollamts Wien vom 7. 10. 2010, 100000/***[10]***/2003-9, sowie des Beschlusses VwGH 17. 3. 2016, 2013/16/0118, 0119-7, gemäß § 271 Abs. 2 BAO fortgesetzt. II. Die als Beschwerde weiterwirkende Berufung weist hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide 1996 bis 2003 und hinsichtlich der Umsatzsteuerbescheide 2000 bis 2003 folgende Mängel auf: Es fehlt eine Erklärung, welche Änderungen (Bemessungsgrundlagen, Abgaben) beantragt werden (§ 250 Abs. 1 lit. c BAO). Dem Beschwerdeführer wird die Behebung dieser Mängel innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses mit dem Hinweis aufgetragen, dass die Beschwerde als zurückgenommen gilt, wenn die Mängel nicht fristgerecht behoben werden (§ 85 Abs. 2 BAO). III. Dem Beschwerdeführer wird aufgetragen mitzuteilen, wodurch er sich hinsichtlich der Umsatzsteuerbescheide 2002 und 2003 beschwert erachtet. IV. Dem Beschwerdeführer wird aufgetragen, Kopien der Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer für die Jahre 2000 und 2001 vorzulegen oder anzugeben, dass derartige Bescheide nicht existieren. V. Die Berufung vom 11. 1. 2005 richtet sich auch gegen "die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens ... hinsichtlich Einkommensteuer und Umsatzsteuer für die Jahre 1996 bis 2001". Diese Berufung wurde jedoch im Vorlagebericht vom 10. 6. 2005 durch die belangte Behörde nicht dem damaligen Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mögen mitteilen, ob und bejahendenfalls wie die Berufung gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer für die Jahre 1996 bis 2001 erledigt wurde. Für den Fall der bisherigen Nichterledigung dieser Berufung gegen die Wiederaufnahmebescheide ist beabsichtigt, die Entscheidung über die als Beschwerde weitergeltende Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide und Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1996 bis 2001 bis zur Beendigung des diesbezüglichen Berufungs- bzw. nunmehr Beschwerdeverfahrens auszusetzen. Den Parteien steht es frei, sich hierzu zu äußern. VI. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mögen sich zur Berufungsvorentscheidung des Zollamts Wien vom 7. 10. 2010, 100000/***[10]***/2003-9, zum Erkenntnis VwGH 28. 6. 2012, 2009/16/0076, sowie zum Beschluss VwGH 17. 3. 2016, 2013/16/0118, 0119-7, und deren möglichen Auswirkungen auf das hier gegenständliche Verfahren äußern. Sofern nach Ansicht der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hieraus Änderungen der Bemessungsgrundlagen hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Bescheide resultieren, mögen für jedes Veranlagungsjahr sämtliche Bemessungsgrundlagen bekannt gegeben werden. VII. Beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mögen zum bisherigen Vorbringen der jeweiligen Gegenseite konkret Stellung nehmen. VIII. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mögen die am Ende der folgenden Begründung dargelegten Fragen des Gerichts an die Parteien beantworten. IX. Für die Bekanntgaben nach Spruchpunkten III., IV, V., VI. VII. und VIII. wird eine Frist von sechs Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gesetzt. Das Bundesfinanzgericht führte nach Darstellung des oben wiedergegebenen Verfahrensganges begründend unter anderem aus: Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens Das Beschwerdeverfahren wird nach dem Bericht des Zollamts Wien vom 10. 1. 2018 gemäß § 271 Abs. 2 BAO fortgesetzt. Mängelbehebung § 250 BAO lautet in der bis 31. 12. 2013 anzuwendenden Fassung: § 250. (1) Die Berufung muß enthalten: a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet; b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird; c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden; d) eine Begründung. (2) Wird mit der Berufung die Einreihung einer Ware in den Zolltarif angefochten, so sind der Berufung Muster, Abbildungen oder Beschreibungen, aus denen die für die Einreihung maßgeblichen Merkmale der Ware hervorgehen, beizugeben. Ferner ist nachzuweisen, daß die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Ware mit diesen Mustern, Abbildungen oder Beschreibungen übereinstimmt. § 250 BAO lautet in der seit 1. 1. 2014 anzuwendenden Fassung: § 250. (1) Die Bescheidbeschwerde hat zu enthalten: a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet; b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird; c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden; d) eine Begründung. (2) Wird mit Bescheidbeschwerde die Einreihung einer Ware in den Zolltarif angefochten, so sind der Bescheidbeschwerde Muster, Abbildungen oder Beschreibungen, aus denen die für die Einreihung maßgeblichen Merkmale der Ware hervorgehen, beizugeben. Ferner ist nachzuweisen, dass die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Ware mit diesen Mustern, Abbildungen oder Beschreibungen übereinstimmt. § 85 Abs. 2 BAO lautet: (2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht. Die Berufung vom 11. 1. 2005 ist mangelhaft, da ihr die notwendigen Berufungsinhalte nach § 205 Abs. 1 lit. b, c und d BAO fehlen. In der Berufungsergänzung wurde die Begründung (§ 250 Abs. 1 lit. d BAO) nachgeholt und als Berufungspunkt (§ 250 Abs. 1 lit. b BAO) das nach Ansicht des Bf Nichtvorliegen eines inländischen Handelsbetriebes genannt. Hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide 1996 bis 2003 sowie der Umsatzsteuerbescheide 2000 bis 2003 fehlt es jedoch an einer konkreten zahlenmäßigen Darstellung der beantragten Änderungen hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen und der Abgabenfestsetzungen (hinsichtlich der Umsatzsteuer 1996 bis 1999 ist vom Antrag einer Nichtveranlagung infolge Pauschalierung auszugehen). Diese zahlenmäßige Darstellung ist jeweils für das Hauptbegehren und für das Eventualbegehren vorzunehmen. Beschwer Für das Gericht ist vorerst nicht ersichtlich, wodurch der Bf durch die Umsatzsteuerbescheide 2002 und 2003 beschwert ist. In beiden Bescheiden wurde nach der Aktenlage die Umsatzsteuer mit 0,00 € festgesetzt. Sofern die als Beschwerde weiterwirkende Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 2002 und 2003 aufrechterhalten und nicht gemäß § 256 BAO zurückgezogen wird, wäre darzulegen, wodurch sich der Bf hinsichtlich dieser Bescheide für beschwert erachtet. Nach der Außenprüfung ergangene Bescheide Die Berufung vom 11. 1. 2005 richtet sich (unter anderem) "gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die idF ergangenen Bescheide hinsichtlich Einkommensteuer und Umsatzsteuer für die Jahre 1996 bis 2001 sowie die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2002 und 2003". Laut Berufungsergänzung vom 21. 2. 2005 soll Berufung insbesondere "gegen die Wiederaufnahmebescheide 1996 bis 2001 und die Einkommen und Umsatzsteuerbescheide 1996 bis 2003" erhoben worden sein. Der Prüfer verweist hingegen in seiner Stellungnahme vom 12. 4. 2005 darauf, dass im Zuge der Betriebsprüfung für die Jahre 1996 - 2003 die Jahre 1996 bis 1999 gem. § 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommen und für die Jahre 2000 bis 2003 Erstbescheide erlassen worden seien. Im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung sind Wiederaufnahmebescheide in den Verlagungsjahren 2000, 2001, 2002 und 2003 weder hinsichtlich Umsatzsteuer noch hinsichtlich Einkommensteuer ersichtlich. Sofern die als Beschwerde weiterwirkende Berufung gegen die Wiederaufahmebescheide betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer für die Jahre 2000 und 2001 aufrechterhalten und nicht gemäß § 256 BAO zurückgezogen wird, ist der Bf aufzufordern, Kopien der Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer für die Jahre 2000 und 2001 vorzulegen oder anzugeben, dass derartige Bescheide nicht existieren. Dies ist - unabhängig von derzeitigen Zuständigkeit des Finanzamts zur Erledigung der Beschwerden gegen die Wiederaufnahmebescheide (siehe im Folgenden) - für die Frage von Bedeutung, ob derzeit eine Erledigung der diesbezüglichen Sachbescheide (für die derzeit das Gericht zuständig ist) zulässig ist. Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1996 bis 2001 Die Berufung vom 11. 1. 2005 richtet sich auch gegen (existente oder nichtexistente) Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1996 bis 2001. Diese Berufung wurde jedoch im Vorlagebericht vom 10. 6. 2005 durch die belangte Behörde nicht dem damaligen Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind daher zu ersuchen mitzuteilen, ob und bejahendenfalls wie die Berufung gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1996 bis 2001 (vom Finanzamt) erledigt wurde. Für den Fall der bisherigen Nichterledigung der Berufung gegen (existente oder nichtexistente) Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1996 bis 2001 ist beabsichtigt, die Entscheidung über die als Beschwerde weitergeltende Berufung gegen die Sachbescheide betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1996 bis 2001 gemäß § 271 BAO bis zur Beendigung des diesbezüglichen Berufungs- bzw. nunmehr Beschwerdeverfahrens auszusetzen. Das Finanzamt hätte diesfalls über die entsprechenden Beschwerden mit Beschwerdevorentscheidung zu entscheiden und dem Bundesfinanzgericht über die Erledigung zu berichten. Rechtskräftige Entscheidung im Zollverfahren Wie oben näher ausgeführt, ist mittlerweile eine rechtskräftige Entscheidung im Zollverfahren ergangen. In Wahrung des rechtlichen Gehörs wird den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Gelegenheit gegeben, sich zur Berufungsvorentscheidung des Zollamts Wien vom 7. 10. 2010, 100000/***[10]***/2003-9, sowie zum Erkenntnis VwGH 28. 6. 2012, 2009/16/0076 (veröffentlicht im RIS), zu den Berufungsentscheidungen UFS 25. 3. 2009, ZRV/0050-Z1W/06; UFS 25. 3. 2009, ZRV/0051-Z1W/06 und UFS 25. 3. 2009, ZRV/0052-Z1W/06 (veröffentlicht jeweils in der FINDOK) sowie zum Beschluss VwGH 17. 3. 2016, 2013/16/0118, 0119-7 (Inhalt siehe oben), und deren mögliche Auswirkungen auf das hier gegenständliche Verfahren äußern. Sofern nach Ansicht der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hieraus Änderungen der Bemessungsgrundlagen hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Bescheide resultieren, wären für jedes Veranlagungsjahr sämtliche Bemessungsgrundlagen bekannt zu geben. Konkrete Auseinandersetzung mit dem jeweiligen Parteivorbringen Die bisherigen Schriftsätze im Beschwerdeverfahren wiederholen im Wesentlichen die jeweiligen Standpunkte der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, ohne inhaltlich umfassend auf den jeweiligen Gegenstandpunkt einzugehen. Beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mögen sich zum bisherigen Vorbringen der jeweiligen Gegenseite konkret äußern und dabei nicht bloß ihr bisheriges Vorbringen wiederholen, sondern konkret auf alle Punkte der angefochtenen Bescheide (des Außenprüfungsberichts) und der Stellungnahme des Prüfers einerseits (Bf) und auf alle Punkte der Berufungsergänzung sowie der Gegenäußerung andererseits (FA) eingehen. Fragen des Gerichts Zusätzlich möge zu folgenden Fragen des Gerichts Stellung genommen werden: Belangte Behörde: Nach Ansicht der belangten Behörde ist im Beschwerdezeitraum zwischen dem Bf als Einzelunternehmer in Österreich und andererseits den einzelnen Korlátolt felelősségű társaság (Kft), die (Z 1 lit. q Anlage 2 zum EStG 1988) einer österreichischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) entsprechen, auch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu trennen. Die belangte Behörde geht davon aus, dass der Bf in den Jahren 1996 bis 2001 in Ungarn von den Kft, an denen er beteiligt war, landwirtschaftliche Erzeugnisse erworben, diese nach Österreich eingeführt und anschließend in Österreich verkauft hat, während in den Jahren 2002 und 2003 der Verkauf in Österreich durch die ***[16]*** Bio Kft, an der der Bf zu 100% beteiligt war, erfolgt sei. Die belangte Behörde möge ausgehend von ihrer Rechtsansicht mitteilen: a) ob in den Jahren 1996 bis 2001 die im Außenprüfungsbericht angeführten Umsätze die Umsätze aus den Verkäufen der ungarischen Erzeugnisse durch den Bf in Österreich und die ungarischen Erzeugerpreise die Einkaufpreise des Bf in Ungarn darstellen (im Fall einer Schätzung: auf welcher Grundlage), b) aus welchen Gründen in den Jahren 2002 und 2003 von einer (offenen oder verdeckten) Ausschüttung der von der Kft "erzielten Wertschöpfung in Österreich" an den Bf ausgegangen wird, c) aus welchen Gründen in den Jahren 1996 bis 2003 von einer (offenen oder verdeckten) Ausschüttung der von den einzelnen Kft in Ungarn erzielten (von der belangten Behörde offenbar in Anlehnung an eine Teilpauschalierung ermittelten) Einkünfte aus der Bewirtschaftung der ungarischen landwirtschaftlichen Flächen an den Bf (im Rahmen des Progressionsvorbehalts in Österreich zu versteuern) ausgegangen wird. Ferner möge die belangte Behörde bekannt geben, wie die Verwaltungspraxis in Bezug auf durch österreichische Landwirte in Ungarn (unmittelbar oder mittelbar) bewirtschaftete Flächen war und auf welchen Rechtsgrundlagen diese beruhte. Beschwerdeführer: Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist im Beschwerdezeitraum nicht zwischen dem Bf als Einzelunternehmer in Österreich und andererseits den einzelnen Korlátolt felelősségű társaság (Kft), die (Z 1 lit. q Anlage 2 zum EStG 1988) einer österreichischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) entsprechen, zu trennen, sondern liegt in wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein einziger Betrieb und ein einziges Unternehmen (des Bf) jeweils mit Sitz und Geschäftsleitung in Österreich vor. Der Bf möge ausgehend von seiner Rechtsansicht darlegen: a) aus welchen Gründen die umsatzsteuerliche Pauschalierung nach § 22 UStG 1994 auch Umsätze umfassen soll, die zum Großteil in einem (damaligen) Drittland erwirtschaftet wurden; b) für den Fall, dass die umsatzsteuerliche Pauschalierung nach § 22 UStG 1994 auch Umsätze umfassen soll, die zum Großteil in einem (damaligen) Drittland erwirtschaftet wurden, aus welchen Gründen das vom Bf angenommene Unternehmen, das im Durchschnitt des Beschwerdezeitraums neben rund 7 ha Weingärten (in Österreich) rund 760 ha Ackerfläche (in Ungarn) bewirtschaftet hat und dessen Umsätze laut den angefochtenen Bescheiden im Jahr 1996 3,8 Mio S und in den Jahren 1997 bis 2001 jeweils über 5 Mio S betragen haben, im Beschwerdezeitraum oder in Teilen des Beschwerdezeitraums die jeweiligen Pauschalierungsgrenzen des § 22 UStG 1994 nicht überschritten haben soll; c) aus welchen Gründen die ertragsteuerliche Pauschalierung nach § 17 EStG 1988 und den hierzu ergangenen Pauschalierungsverordnungen auch den Ertrag aus Flächen in einem (damaligen) Drittland, die für kein Einheitswert festgestellt worden ist, umfassen soll; d) für den Fall, dass die ertragsteuerliche Pauschalierung auch Flächen in einem (damaligen) Drittland umfassen soll, aus welchen Gründen die ertragsteuerlichen Pauschalierungsgrenzen (Voll- oder Teilpauschalierung) nicht überschritten worden sein sollen, e) für den Fall dass ertragsteuerlich eine Pauschalierung zulässig gewesen wäre, welche Bemessungsgrundlagen hierfür in Bezug auf die ungarischen Flächen bestanden haben und in welcher Form diese in Österreich zur Besteuerung heranzuziehen wären (laut Einkommensteuererklärungen wurden keinerlei Einkünfte aus den ungarischen Äckern erklärt) f) sofern sich der Bf hierfür auf die Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 beruft, möge er erklären, aus welcher Bestimmung dieser Verordnung oder Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sich ergeben soll, dass in einem Drittland erwirtschaftete Umsätze von der umsatzsteuerlichen und von der ertragsteuerlichen Pauschalierung der im Gemeinschaftsgebiet (Unionsgebiet) erwirtschafteten Umsätze mit umfasst sind g) aus welchen Gründen das allgemeine Prinzip der Trennung der Sphäre der Kapitalgesellschaft von der Sphäre ihrer Gesellschafter im gegenständlichen Fall nicht gelten und auch die betriebliche und unternehmerische Tätigkeit der ungarischen Kapitalgesellschaften "in wirtschaftlicher Betrachtungsweise" dem Bf steuerlich direkt zuzurechnen sein soll. Sofern dem Bf Rechtsauskünfte erteilt worden sein sollten, wären die diesbezüglichen Schriftstücke vorzulegen oder bei mündlichen Auskünften anzugeben, wer dem Bf wann was mitgeteilt hat. Frist Im Hinblick auf den Umfang der erteilten Aufträge wird hierfür eine Frist von sechs Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gesetzt. Fristerstreckungsersuchen Die belangte Behörde ersuchte am 15. 3. 2018 um Erstreckung der Frist zur Erfüllung der erteilten Ergänzungsaufträge um sechs Wochen nach der Erledigung eines anderen beim BFG anhängigen Verfahrens zur Frage der Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen über die Grenze. Diesbezüglich bestehe Einvernehmen mit der steuerlichen Vertretung. Der Beschwerdeführer ersuchte durch seine steuerliche Vertretung am 21. 3. 2018 um Fristverlängerung zur Beantwortung der im Beschluss vom 8. 2. 2018 gestellten Fragen bis 30. 6. 2018, da noch umfangreiche Unterlagen angefordert und verarbeitet werden müssten. Beschluss vom 24. 3. 2018 Mit Beschluss vom 24. 3. 2018 wurde die Entscheidung über die Beschwerde betreffend 1. Einkommensteuer für die Jahre 1996 bis 2003, 2. Umsatzsteuer für die Jahre 1996 bis 2003, gemäß § 271 BAO bis zur Erledigung des hier zur Zahl RV/7101961/2004 anhängigen Beschwerdeverfahrens ausgesetzt und die Frist gemäß Spruchpunkt IX. des Beschlusses vom 8. 2. 2018 auf sechs Wochen nach Mitteilung der Erledigung des hier zur Zahl RV/7101961/2004 anhängigen Beschwerdeverfahrens erstreckt. Erkenntnis BFG 22. 6. 2018, RV/7101961/2004 Mit Erkenntnis BFG 22. 6. 2018, RV/7101961/2004 entschied das Bundesfinanzgericht im Leitverfahren, dass die dortigen Bescheide betreffend Umsatzsteuer nicht rechtswidrig gewesen sind. Eine allfällige Eingangsabgabenfreiheit nach Art. 39 Abs. 1 ZBefrVO führe nicht zum Vorliegen eines aus einer Kapitalgesellschaft und einem ihrer Gesellschafter bestehenden einheitlichen Unternehmers i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG 1994. Aus von der Kapitalgesellschaft in Ungarn gepachteten landwirtschaftlichen Grundstücken erwirtschafteten Umsätze seien nicht dem österreichischen Landwirt zuzurechnen. Kaufe der österreichische Landwirt von der ungarischen Gesellschaft Landesprodukte, die dieser in Österreich verkaufe, unterlägen diese Umsätze nicht der Pauschalierung nach § 22 UStG 1994. Beschluss vom 11. 7. 2018 Mit Beschluss vom 11. 7. 2018 wurde die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer jeweils für die Jahre 1996 bis 2003 nach Ergehen des Erkenntnisses BFG 22. 6. 2018, RV/7101961/2004 verfügt und die Frist gemäß Spruchpunkt IX. des Beschlusses vom 8. 2. 2018 bis 1. 10. 2018 erstreckt. Fristverlängerungsansuchen Mit Schreiben vom 25. 9. 2018 ersuchte die steuerliche Vertretung um weitere Fristverlängerung bis 31. 1. 2019, da noch umfangreiche Unterlagen angefordert und verarbeitet werden müssen. Erkenntnis BFG 25. 9. 2018, RV/7103324/2017 Mit Erkenntnis BFG 25. 9. 2018, RV/7103324/2017 entschied das Bundesfinanzgericht im Leitverfahren, dass die dortigen Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer rechtswidrig gewesen sind. Beschluss vom 1. 10. 2018 Mit Beschluss vom 1. 10. 2018 wurde die Frist gemäß Spruchpunkt IX. des Beschlusses vom 8. 2. 2018 bis 31. 1. 2019 erstreckt. Innerhalb der Frist gemäß Spruchpunkt I. dieses Beschlusses möge auch zu den rechtlichen Ausführungen, die dem Erkenntnis BFG 22. 6. 2018, RV/7101961/2004 zugrunde liegen, Stellung genommen werden. Beschluss VwGH 21. 11. 2018, Ra 2018/13/0079 Mit Beschluss VwGH 21. 11. 2018, Ra 2018/13/0079 wies der Verwaltungsgerichtshof eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis BFG 22. 6. 2018, RV/7101961/2004 zurück. Bericht vom 31. 1. 2019 Das Finanzamt berichtete am 31. 1. 2019, dass mit am 19. 12. 2018 zugestellter Beschwerdevorentscheidung vom 14. 12. 2018 der Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1996 bis 1999 Folge gegeben wurde. Damit sind diese Bescheide vom 10. 12. 2004 aus dem Rechtsbestand ausgeschieden. Ferner berichtete das Finanzamt, dass hinsichtlich der übrigen angefochtenen Bescheide in mehreren Besprechungen mit der steuerlichen Vertretung eine einvernehmliche Lösung gefunden worden sei und seitens der steuerlichen Erledigung diesbezüglich noch gesonderte Schriftsätze erfolgen werden. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Rechtsgrundlagen § 261 BAO lautet: § 261. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird a) in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid oder b) in einem den angefochtenen Bescheid abändernden oder aufhebenden Bescheid. (2) Wird einer Bescheidbeschwerde gegen einen gemäß § 299 Abs. 1 oder § 300 Abs. 1 aufhebenden Bescheid oder gegen einen die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid (§ 307 Abs. 1) entsprochen, so ist eine gegen den den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid (§ 299 Abs. 2 bzw. § 300 Abs. 3) oder eine gegen die Sachentscheidung (§ 307 Abs. 1) gerichtete Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären. § 274 BAO lautet: § 274. (1) Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, 1. wenn es beantragt wird a) in der Beschwerde, b) im Vorlageantrag (§ 264), c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder 2. Wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält. (2) Obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Senat, so hat eine mündliche Verhandlung weiters stattzufinden, 1. wenn es der Senatsvorsitzende für erforderlich hält oder 2. wenn es der Senat auf Antrag eines Mitglieds beschließt. (3) Der Senat kann ungeachtet eines Antrages (Abs. 1 Z 1) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde 1. als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260), 2. als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären ist oder 3. wenn eine Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erfolgt (§ 278). (4) Der Senatsvorsitzende hat den Ort und den Zeitpunkt der Verhandlung zu bestimmen. Hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind die Parteien mit dem Beifügen vorzuladen, dass ihr Fernbleiben der Durchführung der Verhandlung nicht entgegensteht. (5) Obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Einzelrichter und hat nach Abs. 1 eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind Abs. 3 und 4 sowie § 273 Abs. 1, § 275 und § 277 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden; hierbei sind die Obliegenheiten und Befugnisse des Senatsvorsitzenden dem Einzelrichter auferlegt bzw. eingeräumt. § 307 BAO lautet: § 307. (1) Mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid ist unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die das wiederaufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2002) (3) Durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Aufhebung der die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden Bescheide Die unter anderem angefochtenen Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1996, 1967, 1998 und 1999 vom 10. 12. 2004 ergingen alle im gemäß § 303 Abs. 4 BAO a. F. wiederaufgenommenen Verfahren. Da mit Beschwerdevorentscheidung vom 14. 12. 2018, nachweislich zugestellt am 19. 12. 2018, die Bescheide vom 10. 12. 2004 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer für die Jahre 1996 bis 1999 gemäß § 279 BAO ersatzlos aufgehoben wurden und somit der Bescheidbeschwerde gegen die die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden Bescheide (§ 307 Abs. 1 BAO) entsprochen wurde, ist gemäß § 261 Abs. 2 BAO die gegen die diesbezüglichen Sachentscheidungen (§ 307 Abs. 1 BAO) gerichtete Bescheidbeschwerde mit Beschluss (§ 278 BAO) als gegenstandslos zu erklären. Dieser Beschluss konnte gemäß § 274 Abs. 3 Z 2 BAO i. V. m. § 274 Abs. 5 BAO ohne die beantragte mündliche Verhandlung erfolgen. Die als Beschwerde weiterwirkende Berufung gegen die übrigen mit Schriftsatz vom 12. 1. 2005 angefochtenen Bescheide wird dadurch nicht berührt. Revisionsnichtzulassung Gegen diesen Beschluss ist eine (ordentliche) Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Wien, am 4. Februar 2019

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7100651/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7100651.2019
Stammnummer
122488
Gültig
04.02.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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