Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100651/2019
Gegenstandsloserklärung nach Aufhebung der eine Wiederaufnahme verfügenden Bescheide
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7100651/2019vom 04.02.2019Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke im Beschwerdeverfahren betreffend die als Beschwerde weiterwirkende Berufung des ***[1]*** ***[2]***, ***[3]*** ***[4]***, ***[5]***, vertreten durch LBG Wirtschaftstreuhand, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Unternehmensberater, 7100 Neusiedl, Franz Liszt-Gasse 25-27, vom 11. 1. 2005 gegen die Bescheide des Finanzamts Bruck Eisenstadt Oberwart, 2460 Bruck an der Leitha, Stefaniegasse 2, vom 10. 12. 2004 unter anderem betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1996 bis 1999, alle zur Steuernummer 38 511/5***[6]***, den Beschluss gefasst:
I. Die als Beschwerde weiterwirkende Berufung vom 11. 1. 2005 wird, soweit sie sich gegen die Umsatzsteuerbescheide 1996, 1997, 1998 und 1999 richtet, gemäß § 261 Abs. 2 BAO als gegenstandslos erklärt.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Vorlage
Mit Bericht vom 10. 6. 2005, eingelangt am 17. 6. 2005, legte das Finanzamt folgende Berufungen des Berufungswerbers (Bw) und späteren Beschwerdeführers (Bf) ***[1]*** ***[2]*** dem damaligen Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor:
| Abgabenart und Bescheidbezeichnung oder Erkenntnis sowie gegebenenfalls Zeitraum oder Stichtag
| Datum des Bescheides (TT.MM.JJJJ)
| Berufung oder Beschwerde (FinStrG)
Einbringungsdatum:
12.01.2005
Blatt/Jahr/Akt
| U, E 1996-2003
| 10.12.2004
| 15/03/E
Eine mündliche Verhandlung sei beantragt worden, ein Betrag von 502.018,19 € sei gemäß § 212a BAO ausgesetzt.
Streitpunkt sei:
Vorliegen eines Handelsbetriebs für die in Ungarn erwirtschafteten landwirtschaftlichen Produkte
Das Finanzamt beantragt, die Berufung lt. Bericht und Stellungnahme des Betriebsprüfers abzuweisen.
Berufungsvorentscheidungen wurden nicht erlassen, die Berufung gegen die Wiederaufnahmebescheide 1996 bis 1999 wurde dem Unabhängigen Finanzsenat nicht vorgelegt.
Aussetzung der Entscheidung
Mit Bescheid vom 2. 8. 2007 setzte der Unabhängige Finanzsenat die Entscheidung über die ihm vorgelegte Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide und Einkommensteuerbescheide 1996 bis 2003 und die Einkommensteuerbescheide 1996 bis 2000 gemäß § 281 bis zur Beendigung der beim Zollamt Wien in der Sache anhängigen Verfahren (Strafverfahren zur Zahl ***[7]***/2000, Berufungsverfahren betreffend den Bescheid zur Zahl 100/***[8]***/019/00) schwebenden Verfahren aus.
Entscheidungen im Zollverfahren
Bescheid vom 25. 7. 2003
Das Hauptzollamt Wien, Außen- und Betriebsprüfung Zoll, forderte mit Datum 25. 7. 2003 zur Zahl 100/***[8]***/019/00 vom Bf Abgaben von insgesamt 3.201.378,04 Euro:
Bescheid
Herrn ***[1]*** ***[2]*** wurde für die in den beiliegenden Berechnungsblättern angeführten eingangsabgabenpflichtigen Waren Abgabenfreiheit gewährt, obwohl die Voraussetzungen für diese Begünstigung nicht erfüllt waren.
Für Herrn ***[1]*** ***[2]*** ist dadurch gemäß Art. 204 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 3 Zollkodex (ZK) iVm § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) die Eingangsabgabenschuld für diese Waren laut Berechnungsblättern in der Höhe von
Zoll (Z5) EUR 2.256.667,63
Einfuhrumsatzsteuer (EU) EUR 491.678,94
entstanden.
Als Folge der Entstehung dieser Eingangsabgabenschuld ist gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG weiters eine Abgabenerhöhung laut Berechnungsblättern im Betrage von
Abgabenerhöhung (ZN) EUR 453.031,47
zu entrichten.
Die Abgabenberechnung und deren Bemessungsgrundlagen stellen einen Teil dieses Spruches dar und sind den beigefügten Berechnungsblättern zu entnehmen.
Die gesetzlich geschuldeten Eingangsabgaben und die Abgabenerhöhung wurden gemäß Art. 217 Abs. 1 ZK buchmäßig erfasst und werden gemäß Art. 221 Abs. 1 ZK mitgeteilt. Die Fälligkeit tritt nach § 73 ZollR-DG mit Beginn des Tages ein, an dem die Abgaben spätestens zu entrichten sind.
Gesamtbetrag: EUR 3.201.378,04 I
Zahlungsaufforderung
Für die Entrichtung des Gesamtbetrages wird gemäß Art. 222 Abs. 1 ZK eine Frist von 10 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides eingeräumt.
...
Begründung
Gemäß Art. 184 ZK iVm Titel IX der VO (EWG) 918/83 sind Erzeugnisse des Ackerbaus von den Eingangsabgaben befreit, sofern sie auf Grundstücken in einem Drittland in unmittelbarer Nähe des Zollgebiets der Gemeinschaft von Landwirten erwirtschaftet werden, die ihren Betriebssitz im Zollgebiet der Gemeinschaft in unmittelbarer Nähe des betreffenden Drittlandes haben.
Gemäß § 94 (1) Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) ist unmittelbare Nähe des Betriebssitzes eines Landwirts und des von diesem bewirtschafteten Grundstücks zur Zollgrenze dann gegeben, wenn der Betriebssitz nicht mehr als 5 Kilometer von der Zollgrenze entfernt ist und die Fläche des bewirtschafteten Grundstücks innerhalb eines 5 Kilometer tiefen Streifens längs der Zollgrenze liegt.
Gemäß Art. 131 der VO(EWG) 918/83 hat der Begünstigte das Vorliegen der Begünstigungsvoraussetzungen nachzuweisen.
1.) Bei der bei Ihnen durchgeführten Betriebsprüfung wurde festgestellt (siehe auch Niederschrift des Hauptzollamtes Wien ZI.: 100/***[8]***/016/00 vom 23. 06. 2003), dass zwischen den Ihnen in Österreich für eine landwirtschaftliche Nutzung zur Verfügung stehenden landwirtschaftlichen Nutzflächen und den von Ihnen als in Ungarn im Verschreibungszeitraum als begünstigt bewirtschaftet angegebenen Flächen nachfolgendes Größenverhältnis bestand:
[...]
Gemäß "Agrarstrukturerhebung 1999" der Statistik Austria stehen 98,5% der österreichischen
Landwirte weniger als 200 ha landwirtschaftliche Nutzflächen zur Verfügung.
Laut Auskunft des Bundesministeriums für Land- u. Forstwirtschaft verfügen sechzehn
österreichische Landwirte über 700 ha oder mehr landwirtschaftliche Nutzflächen.
Durch Sie wäre nachzuweisen gewesen, dass trotz des offensichtlichen Missverhältnisses die
Bewirtschaftung sowohl logistisch als auch physisch vom österreichischen Betrieb aus erfolgt
ist.
Somit müsste die in Österreich bestehende landwirtschaftliche Infrastruktur in etwa einem der
sechzehn größten österreichischen Agrarbetriebe entsprechen.
Die Ermittlungen des Hauptzollamtes Wien ergaben, dass außer einer Verringerung bzw.
Brachlegung der in Österreich bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen keine
erheblichen Änderungen in der Struktur des österreichischen Betriebes erfolgten.
Sie verzichteten in Österreich auf das führen einer Buchhaltung mit der Begründung, dass Sie
als nicht buchführungspflichtiger Landwirt dazu nicht verpflichtet seien, ohne die vom
rechtlichen Zwang unabhängige Notwendigkeit der Buchführung zur Steuerung eines
Großbetriebes zu berücksichtigen.
Das vorliegen der nachfolgenden, Ihnen zuzurechnenden juristischen ungarischen Personen im Vorschreibungszeitraum,
[...]
die alle buchführungspflichtig sind, lässt ein über rein nach ungarischem Recht für die
Ausübung der Landwirtschaft von Österreich aus erforderliches Engagement erkennen.
Somit ergibt sich, dass die logistische Führung des ungarischen Betriebes von Österreich aus
auf die Beteiligung des österreichischen Staatsbürgers ***[1]*** ***[2]*** an bewirtschaftenden
ungarischen juristischen Personen eingeschränkt ist.
Die physische Bewirtschaftung der ungarischen landwirtschaftlichen Nutzflächen erfolgt laut
Ihren Angaben durch Sie und Ihren Sohn, weiters ausschließlich durch ungarische
Staatsbürger.
Das für die Bewirtschaftung erforderliche Gerät war aufgrund der unterschiedlichen Struktur
der Betriebe faktisch ausschließlich in Ungarn eingesetzt, bzw. als Nutzfahrzeuge unmittelbar
in Ungarn gemeldet.
Bei Anwendung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise im Sinne des § 21 BAO ergibt sich,
dass in Österreich und in Ungarn zwei jeweils unabhängige landwirtschaftliche Betriebe
vorliegen, die keine technisch-wirtschaftliche Einheit bilden.
Der österreichische Betrieb ist der in Österreich aufgrund der Betriebsgröße nicht
buchführungspflichtigen natürlichen Person ***[1]*** ***[2]*** zuzurechnen.
Der ungarische Betrieb ist Ihnen in Ihrer Funktion als Gesellschafter buchführungspflichtiger
juristischer ungarischer Personen zuzurechnen.
Die durch Sie abgabenfrei eingebrachten landwirtschaftlichen Produkte wurden nicht durch
einen Landwirt der Europäischen Gemeinschaft, sondern durch den ungarischen Betrieb
erwirtschaftet.
2.) Sie konnten im Zuge der Betriebsprüfung durch das Hauptzollamt Wien keine vollständige
und rechtlich nachvollziehbare Aufstellung über die von Ihnen angeblich in Ungarn
bewirtschafteten Flächen vorlegen.
3.) Außerhalb der begünstigten Zone in Ungarn gelegene Grundstücke wurden von Ihnen
gegenüber dem Zollamt Pamhagen zur Bemessung der voraussichtlich einzubringenden
Erntemengen angegeben. Im Zuge der Betriebsprüfung durch das Hauptzollamt Wien gaben
Sie an, dass die auf diesen nicht begünstigten Flächen lediglich Saatgut angebaut wurde,
ohne dies durch Aufzeichnungen belegen zu können.
4.) Laut Beantwortung eines Amtshilfeersuchens an die ungarische Zollbehörde wurden durch
Sie im Juli 1998 in Ungarn von der "***[9]*** RT, H-***[25]*** ***[24]***" 1.270.000,- kg Gerste
zugekauft. Dieser Zukauf ist nach Menge und Zeitpunkt identisch mit der nachfolgend im
Erntejahr 1998 durch Sie als begünstigt erwirtschaftet in das Zollgebiet der Europäischen
Gemeinschaft eingebrachten Gerste.
5.) Sie verweigerten den österreichischen Zollbehörden trotz bestehender erhöhter
Mitwirkungspflicht bei im Ausland begründeten abgabenrechtlichen Sachverhalten eine
Einsichtnahme in die Buchhaltung der von Ihnen kontrollierten ungarischen juristischen
Personen.
Gemäß Art. 204 Abs. 1 Buchstabe b ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine der Voraussetzungen für die Überführung einer Ware in das betreffende Verfahren oder für die Gewährung eines ermäßigten Einfuhrabgabensatzes oder einer Einfuhrabgabenfreiheit aufgrund der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken nicht erfüllt wird.
Gemäß Art. 204 Abs. 3 ZK ist Zollschuldner die Person, welche die Voraussetzungen für die Überführung der Ware in dieses Zollverfahren zu erfüllen hat.
Im vorliegenden Fall ist die Einfuhrzollschuld für die verfahrensgegenständlichen Waren gemäß Art. 204 Abs. 1 Buchstabe b ZK entstanden, da auf Grund der Bestimmungen der VO (EWG) 918/83 nach dem oben dargestellten Sachverhalt die Voraussetzungen für eine eingangsabgabenfreie Einbringung in die Gemeinschaft nicht erfüllt wurden.
Berufungsvorentscheidung
Das Zollamt Wien berichtete dem Bundesfinanzgericht am 10. 1. 2018, dass im Zollverfahren eine stattgebende Berufungsvorentscheidung erlassen und das Finanzstrafverfahren eingestellt worden sei. Auch die Vorschreibung von Säumniszinsen sei aufgehoben worden.
Mit Berufungsvorentscheidung des Zollamts Wien vom 7. 10. 2010, 100000/***[10]***/2003-9, gab das Zollamt Wien der Berufung des Bw. gegen den Bescheid vom 25. 7. 2003, 100/***[8]***/019/00, gemäß § 85b ZollR-DG Folge und behob den angefochtenen Bescheid. Ein Betrag von 3.201.378,04 € wurde gutgeschrieben. Die Behörde begründete ihre Entscheidung wie folgt:
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid setzte das Zollamt Wien für Herrn ***[1]*** ***[2]*** gem. Art. 204 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 3 Zollkodex (ZK) iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG die
Eingangsabgabenschuld für Waren laut Berechnungsblättern in Höhe von € 2.256.667,63
(Zoll), € 491.678,94 (Einfuhrumsatzsteuer) sowie€ 453.031,47 (Abgabenerhöhung), sohin
einen Gesamtbetrag von € 3.201.378,04, fest. Gegen diesen Bescheid brachte Herr ***[1]***
***[2]*** - in der Folge als Berufungswerber (Bw) bezeichnet - durch seinen damaligen Vertreter
Rechtsanwalt Dr. ***[11]*** ***[12]*** mit Eingabe vom 29.8.2003 fristgerecht Berufung ein und
begründete diese wie aus der Beilage ersichtlich ist.
Das Zollamt Wien als Berufungsbehörde der ersten Stufe hat hiezu erwogen:
Die Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche
System der Zollbefreiungen, ABlEG Nr. L 105 vom 23. April 1983, S. 1,
(Zollbefreiungsverordnung - ZBefrVO) regelt in ihrem Titel IX die Befreiung der von
Landwirten der Gemeinschaft auf Grundstücken in einem Drittland erwirtschafteten
Erzeugnisse.
Der unter diesem Titel angeführte Art. 39 Abs. 1 ZBefrVO lautet: Von den Eingangsabgaben
befreit sind vorbehaltlich der Artikel 40 und 41 Erzeugnisse des Acker- und Gartenbaus, der
Vieh- und Bienenzucht und der Forstwirtschaft, die auf Grundstücken in einem Drittland in
unmittelbarer Nähe des Zollgebiets der Gemeinschaft von Landwirten erwirtschaftet werden,
die ihren Betriebssitz im Zollgebiet der Gemeinschaft in unmittelbarer Nähe des betreffenden
Drittlands haben.
Die Befreiung nach Art. 40 ZBefrVO gilt nur für Waren, die keiner weiteren Behandlung als der
nach der Ernte, Erzeugung oder Gewinnung üblichen Behandlung unterzogen worden sind.
Die Befreiung wird nach Art. 41 ZBefrVO lediglich für Erzeugnisse gewährt, die vom Landwirt
oder in dessen Auftrag in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden.
Die Voraussetzungen der Art. 40 und 41 ZBefrVO liegen vor; die Erzeugnisse sind keiner über
die übliche Behandlung hinausgehenden weiteren Behandlung unterzogen worden und die
Verbringung erfolgte im Auftrag des im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Bw. Die
damalige Außen- und Betriebsprüfung Zoll stellte fest, dass die Erzeugnisse im
gegenständlichen Zeitraum von Grundstücken im Drittland stammen, die nach der
Legaldefinition des § 94 Abs. 1 ZollR-DG in unmittelbarer Nähe zum österreichischen
Betriebssitz des Bw liegen.
Gegenstand dieser Berufung ist somit, ob die in den freien Verkehr übergeführten, in Ungarn
gewonnenen Erzeugnisse des Ackerbaus von einem Landwirt erwirtschaftet wurden, der
seinen (alleinigen) Betriebssitz im Zollgebiet der Gemeinschaft in unmittelbarer Nähe zum
betreffenden Drittland hatte.
Aufgrund der durchgeführten Ermittlungen der Außen- und Betriebsprüfung Zoll des
damaligen Hauptzollamtes Wien wird folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:
Der Betriebssitz des Bw befindet sich in ***[4]***. Die Entfernung zur damaligen
Zollaußengrenze der Europäischen Union betrug ca. 3,5 Kilometer. In Ungarn hatte der Bw die
begünstigt bewirtschafteten Flächen unter anderem von der ***[13]*** Kft, deren Gesellschafter
(zusammen mit seiner Lebensgefährtin ***[14]*** ***[15]***) und alleiniger Geschäftsführer er
war, gepachtet. Er war weiters Geschäftsführer der ***[2]*** Kft (bis 21.1.1999), der ***[1]*** ***[2]***
Kft und der ***[16]*** Bio Kft. Der Unternehmenszweck aller Betriebe war die Landwirtschaft. Die
Bewirtschaftung erfolgte durch den Bw, den Sohn des Bw und einigen ungarischen
Lohnarbeitern. Die dazu erforderlichen Geräte waren zum Teil in Ungarn aufgestellt oder sind
von Österreich nach Ungarn zu Arbeitszwecken exportiert worden.
Die Eingangsabgabenbefreiung für Erzeugnisse des Ackerbaus ist nach Art. 39 Abs. 1 ZBefrVO
an mehrere Voraussetzungen geknüpft. Der räumliche Bereich der Grundstücke und des
Betriebssitzes müssen in unmittelbarer Nähe der Zollgrenze liegen. Die Bewirtschaftung hat
aus dem Gemeinschaftsgebiet zu erfolgen. Art. 39 Abs 1 ZBefrVO setzt nicht voraus, dass die
Erzeugnisse auf Grundstücken, die im Eigentum des Landwirtes stehen, erwirtschaftet werden
(VwGH 2.6.2005, 2004/16/0127). Unter einem landwirtschaftlichen Betrieb ist eine
technisch-wirtschaftliche Einheit mit einheitlicher Betriebsführung, die landwirtschaftliche
Produkte erzeugt, zu verstehen. Dem Sachverhalt ist nicht zu entnehmen, dass im
vorliegenden Fall keine einheitliche Betriebsführung vorliegt. Entscheidungen über den Anbau u
nd die Verwendung von Saatgut wurden vom Bw getroffen, auch wurde die Kontrolle
darüber vom Betriebssitz in der Gemeinschaft vorgenommen. Ein weiterer Betriebssitz im
Drittland existierte nicht. Die ***[13]*** Kft trat lediglich als Verpächter bzw. Pächter auf und
entfaltete selbst keine landwirtschaftliche Tätigkeit. Nur der Bw als Landwirt in der
Gemeinschaft erwirtschaftete auf den ausländischen teils gepachteten und teils in seinem
Eigentum (bzw. im Eigentum der ***[13]*** Kft, deren Gesellschafter er war) befindlichen
Grundstücken Erzeugnisse des Ackerbaus.
Der Umstand, dass der im Zollgebiet ansässige Landwirt an einer Gesellschaft ausländischen
Rechts (zB einer ungarischen Kft) beteiligt ist, die ihrerseits im Drittland als Pächterin oder
Eigentümerin auftritt, um die Anforderungen des ausländischen Rechts zu erfüllen, ist
unschädlich, so weit Identität der Gesellschafter der ausländischen Gesellschaft und des
inländischen Landwirts besteht. Auch Subpachtverhältnisse sind denkbar und zulässig. Im
gegenständlichen Zeitraum (ab 24.7.2000, die Ansprüche davor liegen außerhalb der
Dreijahresfrist gem. Art. 221 Abs. 3 ZK; § 74 Abs. 2 ZollR-DG kommt nicht zum Tragen, da
kein Finanzvergehen vor Gericht anhängig gemacht wurde) trat als Pächter der Ernteflächen
entweder ***[1]*** ***[2]*** oder die ***[13]*** Kft auf und diese Voraussetzung ist somit erfüllt.
In einem vergleichenden Fall hat der Unabhängige Finanzsenat (Berufungsentscheidung vom UFS 11.5.2004, ZRV/0353-Z41/02, bestätigt durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs VwGH 2.6.2005, 2004/16/0127) ausgeführt, dass die Art der Bewirtschaftung durch Art. 39 Abs. 1 ZBefrVO nicht bestimmt und auch nicht eingeschränkt wird. Es ist aus dem Wortlaut der Norm nicht erkennbar, dass ihr Adressat nur Landwirte sind, die persönlich auf dem Feld arbeiten. Die Disposition über die Art und Weise der Bewirtschaftung bleibt dem Landwirt freigestellt. Er kann sich sowohl für die in der Gemeinschaft als auch für die im Drittland liegenden Flächen fremder Betriebsmittel und
Erntearbeiter bedienen. Eine Beschränkung der Eingangsabgabenfreiheit nur auf solche
landwirtschaftliche Erzeugnisse, die mit inländischen Betriebsmitteln und Arbeitskräften
erwirtschaftet wurden, ist in der Befreiungsbestimmung nicht enthalten. Art. 39 Abs 1 der
ZBefrVO verlangt nicht den grenzüberschreitenden Einsatz von Arbeitskräften und
Betriebsmitteln. Somit war unabhängig davon, welcher Flächenanteil mit Maschinen und
Angestellten bzw. Lohnarbeitern bearbeitet wurde, von einem einheitlichen
landwirtschaftlichen Betrieb auszugehen.
In einer weiteren Berufungsentscheidung (UFS 25. 3. 2009, ZRV/0050-Z1W/06) gewährte der Unabhängige Finanzsenat die Eingangsabgabenfreiheit nicht. Im Gegensatz zum gegenständlichen Sachverhalt ist der angeführten Entscheidung das Unternehmen (die Kft) jedoch nicht bloß als Pächter der Liegenschaften aufgetreten, sondern betrieb einen Handel mit Feldfrüchten und kaufte einen Großteil dieser Früchte an. Es wurde als erwiesen angenommen, dass es sich bei den eingeführten Waren nicht um solche gehandelt hat, die begünstigt waren. Für zugekaufte Waren ist eine Abgabenbefreiung gem. Titel IX der ZBefrVO nicht vorgesehen. Auch hat der Landwirt in dieser genannten Entscheidung keinen landwirtschaftlichen Betrieb geführt, sondern lediglich für ein Jahr eine von ihm gepachtete Fläche bewirtschaftet. Er konnte in Österreich auch keine entsprechende Infrastruktur wie Bauernhof, Scheune und landwirtschaftliche Geräte oder Maschinen vorweisen, daher war ihm im entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum nicht der Status eines „Landwirtes der Gemeinschaft" zuzuerkennen.
Folgt man diesen Entscheidungen, so ist im konkreten Fall davon auszugehen, dass der Bw als Landwirtschaft der Gemeinschaft die Kft in Ungarn nur gegründet hat, um Pachtverträge abschließen und Ernteerzeugnisse ausführen zu können. Es waren auf den Bw für die Verwendung im landwirtschaftlichen Betrieb in Österreich sechs geeignete Fahrzeuge angemeldet und im Kalenderjahr 2001 wurden auf den österreichischen Liegenschaften Produkte im Wert von zumindest ATS 346.480 (= EUR 25.179,68) erwirtschaftet. Für das Zollamt Wien als Berufungsbehörde steht daher fest, dass die Erzeugnisse des Ackerbaus vom
Bw erwirtschaftet wurden und er seinen Betriebssitz im Zollgebiet der Gemeinschaft hatte.
Sämtliche Tatbestandsmerkmale der Befreiungsbestimmung für die eingangsabgabenfreie
Einfuhr der landwirtschaftlichen Erzeugnisse sind erfüllt, daher hat der Bw ein Recht auf
Befreiung von den Eingangsabgaben für seine Erzeugnisse des Ackerbaus aus dem Drittland.
Sohin erfolgte die Vorschreibung der Abgaben zu Unrecht.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
VwGH 28. 6. 2016, 2009/16/0076 sowie Entscheidungen in den fortgesetzten Verfahren
Die zitierte Entscheidung UFS 25. 3. 2009, ZRV/0050-Z1W/06 wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis VwGH 28. 6. 2016, 2009/16/0076 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Insgesamt ergingen in dieser Sache drei Berufungsentscheidungen (UFS 25. 3. 2009, ZRV/0050-Z1W/06; UFS 25. 3. 2009, ZRV/0051-Z1W/06 und UFS 25. 3. 2009, ZRV/0052-Z1W/06), die allesamt mit dem Erkenntnis VwGH 28. 6. 2016, 2009/16/0076 aufgehoben wurden.
Der Verwaltungsgerichtshof führte im Erkenntnis VwGH 28. 6. 2012, 2009/16/0076 u. a. unter anderem aus:
Die im Beschwerdefall noch anzuwendende Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABlEG Nr. L 105 vom 23. April 1983 (in der Folge: ZBefrVO), legt nach deren Art. 1 Abs. 1 die Fälle fest, in denen auf Grund besonderer Umstände bei der Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr eine Befreiung von Eingangsabgaben gewährt wird.
Kapitel I Titel IX ZBefrVO enthält in den Art. 39 bis 42 Bestimmungen über die Befreiung für Erzeugnisse, die von Landwirten der Gemeinschaft auf Grundstücken im Drittland erwirtschaftet wurden.
Nach Art. 39 Abs. 1 ZBefrVO sind vorbehaltlich der Art. 40 und 41 Erzeugnisse des Acker- und Gartenbaus, der Vieh- und Bienenzucht und der Forstwirtschaft, die auf Grundstücken in einem Drittland in unmittelbarer Nähe des Zollgebiets der Gemeinschaft von Landwirten erwirtschaftet werden, die ihren Betriebssitz im Zollgebiet der Gemeinschaft in unmittelbarer Nähe des betreffend Drittlands haben, von den Eingangsabgaben befreit.
Die Befreiung wird gem. Art. 41 ZBefrVO lediglich für Erzeugnisse gewährt, die vom Landwirt oder in dessen Auftrag in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden.
Unmittelbare Nähe des Betriebssitzes eines Landwirts und des von diesem bewirtschafteten Grundstücks zur Zollgrenze im Sinn des Kapitels I Titel IX und X der Zollbefreiungsverordnung ist nach § 94 Abs. 1 ZollR-DG dann gegeben, wenn der Betriebssitz nicht mehr als 5 Kilometer von der Zollgrenze entfernt ist und die Fläche des bewirtschafteten Grundstücks innerhalb eines 5 Kilometer tiefen Streifens längs der Zollgrenze liegt.
Gem. Art. 217 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992, (Zollkodex - ZK) muss jeder einer Zollschuld entsprechende Einfuhrabgabenbetrag - von hier nicht interessierenden Fällen abgesehen - unmittelbar bei Vorliegen der erforderlichen Angaben von den Zollbehörden berechnet und in die Bücher oder in sonstige stattdessen verwendete Unterlagen eingetragen werden (buchmäßige Erfassung).
Entsteht eine Zollschuld durch die Annahme der Zollanmeldung einer Ware u.a. zum Zollverfahren der Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr, so erfolgt gem. Art. 218 Abs. 1 ZK die buchmäßige Erfassung des dieser Zollschuld entsprechenden Betrages unmittelbar nach Berechnung dieses Betrages, spätestens jedoch am zweiten Tag nach dem Tag, an dem die Ware überlassen worden ist. Jedoch kann der Gesamtbetrag der Abgaben auf die Waren, die ein und derselben Person innerhalb eines von den Zollbehörden festgesetzten Zeitraums von höchstens 31 Tagen überlassen worden sind, am Ende dieses Zeitraums in einem Mal buchmäßig erfasst werden, sofern die Entrichtung dieses Gesamtbetrags gesichert worden ist. Die buchmäßige Erfassung erfolgt innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf des betreffenden Zeitraums.
Ist der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht nach Art. 218 buchmäßig erfasst oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden, so hat die buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrags oder des nachzuerhebenden Restbetrags gem. Art. 220 Abs. 1 ZK innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden diesen Umstand feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen (nachträgliche buchmäßige Erfassung).
Der Abgabenbetrag ist nach Art. 221 Abs. 1 ZK dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der Betrag buchmäßig erfasst ist.
Die Eingangsabgabenbefreiung für Erzeugnisse des Ackerbaus ist nach Art. 39 Abs. 1 ZBefrVO an mehrere Voraussetzungen geknüpft. Die Grundstücke und der Betriebssitz im Zollgebiet der Gemeinschaft müssen in unmittelbarer Nähe der Zollgrenze liegen. Die Erzeugnisse müssen von Landwirten mit einem solchen Betriebssitz erwirtschaftet werden. Die Bewirtschaftung hat daher auch aus dem Gemeinschaftsgebiet her zu erfolgen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Juni 2005, 2004/16/0127).
Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde die nachträgliche buchmäßige Erfassung der Eingangsabgaben damit gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer die Befreiung nach Kapitel I Titel IX der ZBefrVO zu Unrecht in Anspruch genommen hätte. Sie führte dazu begründend aus, dass ihrer Auffassung nach die eingeführten Erzeugnisse nicht von ihm, sondern von der Kft erwirtschaftet worden seien und dass überdies die Steuerbefreiung auch für solche Waren in Anspruch genommen worden sei, welche die Kft in Ungarn zugekauft habe. In den Bescheiden, die mit den zu den hg. Zlen. 2009/16/0077 und 0078 protokollierten Beschwerden angefochten wurden, stellt die belangte Behörde überdies fest, dass der Beschwerdeführer kein Landwirt mit einem Betriebssitz im Zollgebiet der Gemeinschaft sei. Darüber hinaus - so die belangte Behörde wieder in allen angefochtenen Bescheiden - habe es sich bei den Ausfuhrrechnungen insofern um "Scheinfakturen" gehandelt, als es die in diesen Fakturen abgebildeten Rechtsgeschäfte (die Kft als Verkäuferin und der Beschwerdeführer als Käufer) gar nicht gegeben habe. Der Beschwerdeführer habe vielmehr in Ungarn Eigentum an den Waren erworben und diese in der Folge an die M GesmbH zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft verkauft. Dies sei die eigentliche grenzüberschreitende Transaktion gewesen, welche der Abgabenbemessung zugrundezulegen gewesen sei...
Zur hg. Zl. 2009/16/0076 (Einfuhren von August bis November 2001)
Der erstangefochtene Bescheid enthält keine eindeutigen Ausführungen, welchen Sachverhalt die belangte Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. Die belangte Behörde ist einerseits zu dem Ergebnis gekommen, dass die Bewirtschaftung der ungarischen landwirtschaftlichen Flächen der Kft zuzurechnen sei (und damit nicht dem Beschwerdeführer). Sie hat aber andererseits die Feststellungen getroffen, dass es sich bei den Rechnungen der Kft an den Beschwerdeführer insofern um "Scheinfakturen" gehandelt habe, weil es die in diesen Fakturen abgebildeten Rechtsgeschäfte (Kft als Verkäufer und Beschwerdeführer als Käufer) gar nicht gegeben habe, sowie, dass der Beschwerdeführer bereits in Ungarn Eigentum an den Waren erlangt und diese direkt zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft an die M GmbH verkauft habe. Damit bleibt aber offen, wann und auf welche Weise der Beschwerdeführer Eigentum an den gegenständlichen Waren erlangt haben soll. Angesichts dieser Unklarheiten vermögen auch die Feststellungen über die Zukäufe durch die Kft (und nicht durch den Beschwerdeführer) den erstangefochtenen Bescheid nicht zu tragen.
Zur hg. Zl. 2009/16/0077
Der zweitangefochtene Bescheid enthält nicht einmal Feststellungen, wann die Einfuhren, über deren nachträgliche buchmäßige Erfassung die belangte Behörde im Instanzenzug abspricht, durchgeführt wurden. Die belangte Behörde begnügt sich in diesem Zusammenhang vielmehr, auf die Berechnungsblätter, die dem erstinstanzlichen Bescheid beigefügt gewesen seien, zu verweisen. Solche Berechnungsblätter sind aber dem in den vorgelegten Verwaltungsakten enthaltenen Bescheid vom 18. April 2002 nicht beigefügt, sodass sich der zweitangefochtene Bescheid zur Gänze der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof entzieht.
Zur hg. Zl. 2009/16/0078 (Einfuhren von Mai 1997 bis November 1998)
Auch der drittangefochtene Bescheid enthält keine eindeutige Darstellung des Sachverhalts, den die belangte Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. Es genügt daher, auf die diesbezüglichen Ausführungen zum erstangefochtenen Bescheid zu verweisen.
Für das fortzusetzende Verfahren ist aber hinsichtlich des drittangefochtenen Bescheides noch auf folgenden Umstand hinzuweisen:
Der Beschwerdeführer rügt auch, dass die Abgabenforderungen, sollten sie jemals bestanden haben, bei Erlassung der erstinstanzlichen Bescheide bereits verjährt gewesen seien. Die belangte Behörde habe nicht ausreichend begründend, weshalb sie ihrer Beurteilung die Zehn-Jahres-Frist nach § 74 Abs. 2 ZollR-DG zugrundegelegt hat. Damit ist der Beschwerdeführer in Bezug auf den drittangefochtenen Bescheid im Recht...
Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, setzt eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus. Das Vorliegen der maßgebenden Hinterziehungskriterien der Straftatbestände ist von der Abgabenbehörde darzulegen. Dabei ist vor allem in Rechnung zu stellen, dass eine Abgabenhinterziehung nicht schon bei einer (objektiven) Abgabenverkürzung vorliegt, sondern Vorsatz erfordert, und eine Abgabenhinterziehung somit erst als erwiesen gelten kann, wenn - in nachprüfbarer Weise - auch der Vorsatz feststeht. Vorsätzliches Handeln beruht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, ist aber aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu erschließen, wobei sich die diesbezüglichen Schlussfolgerungen als Ausfluss der freien Beweiswürdigung erweisen. Die Beurteilung der Vorfrage der Abgabenhinterziehung hat in der Bescheidbegründung zu erfolgen. Aus der Begründung muss sich somit ergeben, aufgrund welcher Ermittlungsergebnisse sowie auf Grund welcher Überlegungen zur Beweiswürdigung und zur rechtlichen Beurteilung die Annahme der Hinterziehung gerechtfertigt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2012, 2009/16/0032, mwN).
Für die Beurteilung der "hinterzogenen Abgabe" gilt die Unschuldsvermutung und wegen der die Abgabenbehörde treffenden Beweislast für die Hinterziehung auch der Zweifelsgrundsatz als verfahrensrechtliche Richtschnur (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. März 2003, 2002/16/0190, VwSlg. 7.802/F, mwN).
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Feststellungen getroffen, dass der Beschwerdeführer "Scheinpachtverträge" über landwirtschaftliche Grundstücke in Ungarn vorgelegt und dass er sich geweigert habe, von der Zollbehörde verlangte Unterlagen beizubringen. Daraus hat sie auf den Willen des Beschwerdeführers, eine Verkürzung von Eingangsabgaben zu bewirken, geschlossen. Abgesehen davon, dass sie sich dabei teilweise auf Sachverhaltsfeststellungen stützt, die - wie oben ausgeführt - den angefochtenen Bescheid nicht zu tragen vermögen, ist auch nicht ersichtlich, warum aus diesen Handlungen, die der Beschwerdeführer im Zuge der Nachschau gem. § 24 ZollR-DG im Jahr 2002 und dem sich daran anschließenden Abgabenverfahren gesetzt haben soll, auf einen Vorsatz zur Verkürzung von Eingangsabgaben bei den Einfuhren des Zeitraums Mai 1997 bis November 1998 geschlossen werden könnte. Daran vermag auch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer (bei den Einfuhren) "wider besseren Wissens" auch für zugekaufte Erzeugnisse die Abgabenfreiheit beantragt habe, nichts zu ändern, weil dies zum einen nur einen Teil der Einfuhren betreffen kann und zum anderen die belangte Behörde eine Begründung auch für eine solche Feststellung schuldig bleibt.
Die belangte Behörde ist somit im drittangefochtenen Bescheid von einer längeren als einer dreijährigen Verjährungsfrist vom Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld ausgegangen, ohne die nach § 74 Abs. 2 ZollR-DG erforderlichen Feststellungen einer Hinterziehung dieser Abgaben zu treffen. Sollte die belangte Behörde im fortzusetzenden Verfahren ihre Auffassung beibehalten, dass die Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung nicht erfüllt worden seien, wird sie auch hinsichtlich der Frage der Anwendbarkeit der zehnjährigen Verjährungsfrist nachvollziehbare Feststellungen zu treffen haben...
Im fortgesetzten Verfahren behob der Unabhängige Finanzsenat mit Berufungsentscheidung UFS 3. 4. 2013, ZRV/0018-Z1W/12 den dort angefochtenen Bescheid ersatzlos und führte begründend unter anderem aus (Text aus der FINDOK):
Dem vorliegenden Abgabenverfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Bf. mit Wohnsitz in Österreich ist in Österreich unselbständig erwerbstätig. Seit 1996 besitzt er eine landwirtschaftliche Betriebsnummer. Er bezeichnet sich selbst als Nebenerwerbslandwirt in Österreich, weil er im Jahr 1996 in Adresse1 von Herrn W. eine Obstplantage mit einer Größe von ca. 16 Ar gepachtet hat.
Darüber hinaus gründete der Bf. in Ungarn gemeinsam mit Herrn E. die XXKft.. Nach Ausscheiden des Herrn E wurde dieses Unternehmen in xxxKft.. umbenannt.
Das genannte Unternehmen (fortan die Kft.) trat in Ungarn u.a. als Pächter zahlreicher Liegenschaften auf. Laut vorliegenden Ausfuhranmeldungen führte die Kft. große Mengen an Ernteerzeugnissen nach Österreich aus. Als Rechnungsadressat und Warenempfänger war in den ungarischen Zoll- und Handelsdokumenten der Bf. mit seiner Privatanschrift in Österreich vermerkt.
Die Überführung dieser Waren in den zollrechtlich freien Verkehr für den Bf. erfolgte unter Anwendung der in Titel IX der Zollbefreiungsverordnung normierten Befreiung der von Land-wirten der Gemeinschaft auf Grundstücken in einem Drittland erwirtschafteten Erzeugnisse.
Im Zuge einer Nachschau gemäß § 24 ZollR-DG überprüfte das Hauptzollamt Wien, ob die Eingangsabgabenbefreiung für diese Waren zu Recht gewährt worden war. Die Abgabenbehörde erster Instanz befasste dabei (im Amtshilfeweg) auch die ungarischen Zollbehörden. Diese Überprüfung mündete in den o.a. Abgabenbescheid vom 18. April 2002.
Gegenstand des vorliegenden Abgabenverfahrens sind die zwischen 2. August 2001 und 26. November 2001 erfolgten Einfuhren laut den dem o.a. Erstbescheid vom 23. Oktober 2003 beiliegenden Berechnungsblättern.
Der Unabhängige Finanzsenat hat im ersten Rechtsgang ausgehend von dem in der o.a. Berufungsentscheidung dargelegten Sachverhalt argumentiert, die Bewirtschaftung im Drittland sei nicht durch einen Landwirt der Gemeinschaft sondern durch eine Kft. erfolgt. Alleine deshalb lägen für die gesamte vom Bf. eingeführte Menge an Ernteerzeugnissen, bei denen es sich noch dazu teilweise um Zukäufe von anderen ungarischen landwirtschaftlichen Betrieben handle, die Voraussetzungen für die begehrte Abgabenbefreiung nicht vor und die bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr entstandene Zollschuld sei daher nachzuerheben. Dieser Ansicht hat sich der VwGH nicht angeschlossen und darüber hinaus bemängelt, der Bescheid des UFS enthalte keine eindeutigen Ausführungen, welchen Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt worden sei.
Bei der Erlassung des Ersatzbescheides sind die Verwaltungsbehörden an die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden; eine Ausnahme bildet der Fall der Änderung der Sach- und Rechtslage. Erfolgt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil es die belangte Behörde unterlassen hat, die für die Beurteilung des Rechtsfalles wesentlichen Tatsachenfeststellungen zu treffen, so besteht die Herstellung des der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustandes darin, dass die belangte Behörde nunmehr jene Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durchführt, die eine erschöpfende Beurteilung des maßgebenden Sachverhaltes ermöglichen (vgl. VwGH 19.5.2009, 2005/10/0163, mwN).
Der Unabhängige Finanzsenat hat den Bf. aufgefordert, alle Nachweise zum Beweis dafür vorzulegen, wann und auf welche Weise er Eigentum an den verfahrensgegenständlichen Waren erlangt habe.
Derartige Nachweise hat der Bf. nicht vorgelegt.
Aus den in der Berufungsentscheidung vom 3. April 2013, GZ. ZRV/0019-Z1W/12, genannten Gründen, die sinngemäß auch für den vorliegenden Fall gelten, ist als erstes Zwischenergebnis festzustellen, dass der Bf. dadurch Eigentum an den von ihm eingeführten Waren erlangt hat, dass er diese von der Kft. im Jahr 2001 erworben hat.
Die Abgabenbehörde erster Instanz geht im o.a. Bescheid vom 23. Oktober 2003 davon aus, dass die Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung nicht vorgelegen waren und stützt sich dabei im Wesentlichen auf folgende zwei Feststellungen:
1.) Die Bewirtschaftung im Drittland sei nicht durch einen Landwirt der Gemeinschaft sondern durch die Kft. erfolgt.
2.) Bei den vom Bf. als Eigenanbau deklarierten und abgabenfrei eingeführten Waren handle es sich teilweise um Zukäufe von ungarischen landwirtschaftlichen Betrieben.
Im ersten Rechtsgang ist der Unabhängige Finanzsenat ebenfalls zum Ergebnis gelangt, dass allein auf Grund dieser Umstände jedenfalls für den Bf. die Zollschuld entstanden sei. Diese Ansicht ist aber nach Ergehen des o.a. Erkenntnisses vom 28. Juni 2012 nicht mehr aufrechtzuerhalten. Es ist daher neuerlich zu prüfen, ob diese Vorwürfe zu Recht bestehen und welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben.
Dazu ist wiederum auf die Ausführungen in der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 3. April 2013, GZ. ZRV/0019-Z1W/12, zu verweisen. Die dort getroffenen Feststellungen, wonach es sich beim Bf. damals um einen Landwirt der Gemeinschaft iSd Zollbefreiungsverordnung gehandelt hat, gelten auch für die vorliegenden Einfuhren.
Auch die weitere Feststellung in der erwähnten Berufungsentscheidung, wonach der Umstand, dass sich der Bf. zur Bewirtschaftung der Ackerflächen in Ungarn der von ihm gegründeten Kft. bediente, für sich alleine nicht zur Versagung der Eingangsabgabenbefreiung führt, gilt ebenso für das vorliegende Verfahren.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass nach der erwähnten Berufungsentscheidung für die vom Bf. eingeführten Waren die Voraussetzungen für einen Eingangsabgabenbefreiung nur insofern nicht vorliegen, als es sich dabei um von der Kft. zugekaufte Wirtschaftsgüter gehandelt hat. Diese Kriterien sind auch hinsichtlich der gegenständlichen Einfuhren zu beachten.
Nachweise dafür, dass die Kft. auch im hier entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum (also im Jahr 2001) Ernteerzeugnisse von anderen Unternehmen in Ungarn zugekauft und an den Bf. weiterverkauft hat, liegen nicht vor. In der Berufungsverhandlung am 13. März 2013 hat der Bf. auf Befragen bekräftigt, dass die Kft. im Jahr 2001 keine Waren von anderen Unternehmen in Ungarn zugekauft hat. Auch der Vertreter des Zollamtes erklärte, keine Kenntnisse von derartigen Zukäufen zu haben.
Der Unabhängige Finanzsenat erachtet es somit nicht als erwiesen, dass der Bf. hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Waren zu Unrecht die Zollbefreiung in Anspruch genommen hat.
Hinsichtlich dieser Wirtschaftsgüter lagen daher weder die Voraussetzungen für die Festsetzung (bzw. allenfalls Nachforderung) der Zollschuld noch für die Vorschreibung der sich daraus ableitenden Abgabenerhöhung vor.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Mit weiteren Berufungsentscheidungen UFS 3. 4. 2013, ZRV/0019-Z1W/12 und UFS 3. 4. 2013, ZRV/0020-Z1W/12 entschied der Unabhängige Finanzsenat neuerlich über die Beschwerden des (dortigen) Bw gegen Berufungsvorentscheidungen des Zollamts Wien betreffend Eingangsabgaben und Abgabenerhöhung und gab diesen teilweise Folge (Begründungsauszug):
Der Bf. mit Wohnsitz in Österreich ist in Österreich unselbständig erwerbstätig. Seit 1996 besitzt er eine landwirtschaftliche Betriebsnummer. Er bezeichnet sich selbst als Nebenerwerbslandwirt in Österreich, weil er im Jahr 1996 in ... von Herrn ... eine Obstplantage mit einer Größe von ca. 16 Ar gepachtet hat.
Darüber hinaus gründete der Bf. in Ungarn gemeinsam mit Herrn ... die ... Kft. Nach Ausscheiden des Herrn ... wurde dieses Unternehmen in ... Hungaria Kft. umbenannt.
Das genannte Unternehmen (fortan die Kft.) trat in Ungarn u.a. als Pächter zahlreicher Liegenschaften auf. Laut vorliegenden Ausfuhranmeldungen führte die Kft. große Mengen an Ernteerzeugnissen nach Österreich aus. Als Rechnungsadressat und Warenempfänger war in den ungarischen Zoll- und Handelsdokumenten der Bf. mit seiner Privatanschrift in Österreich vermerkt.
Die Überführung dieser Waren in den zollrechtlich freien Verkehr für den Bf. erfolgte unter Anwendung der in Titel IX der Zollbefreiungsverordnung normierten Befreiung der von Landwirten der Gemeinschaft auf Grundstücken in einem Drittland erwirtschafteten Erzeugnisse. Der Bf. hat die Waren entweder selbst mit dem Traktor nach Österreich verbracht oder verbringen lassen (siehe Niederschrift vom 4. März 2003, Zl. ..., Seite 5, Blatt 115 des UFS-Aktes). Er ist es somit, der die Zollanmeldung abgegeben hat, bzw. für den die Zollanmeldung abgegeben worden ist und der dadurch zum Anmelder und zum potentiellen Zollschuldner nach Art. 201 Abs. 3 erster Unterabsatz ZK geworden ist.
Im Zuge einer Nachschau gemäß § 24 ZollR-DG überprüfte das Hauptzollamt Wien, ob die Eingangsabgabenbefreiung für diese Waren zu Recht gewährt worden war. Die Abgabenbehörde erster Instanz befasste dabei (im Amtshilfeweg) auch die ungarischen Zollbehörden. Diese Überprüfung mündete in den o.a. Abgabenbescheid vom 18. April 2002.
Begründend führte der Unabhängige Finanzsenat aus (UFS 3. 4. 2013, ZRV/0019-Z1W/12):
Gegenstand des vorliegenden Abgabenverfahrens sind die zwischen 16. Juli 1999 und 24. Oktober 2000 erfolgten Einfuhren laut den beiliegenden Berechnungsblättern.
Der Unabhängige Finanzsenat hat im ersten Rechtsgang ausgehend von dem in der o.a. Berufungsentscheidung dargelegten Sachverhalt argumentiert, der Bf. sei im entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum kein Landwirt der Gemeinschaft gewesen und die Bewirtschaftung im Drittland sei nicht durch einen Landwirt der Gemeinschaft sondern durch eine Kft. erfolgt. Alleine deshalb lägen für die gesamte vom Bf. eingeführte Menge an Ernteerzeugnissen, bei denen es sich noch dazu teilweise um Zukäufe von anderen ungarischen landwirtschaftlichen Betrieben handle, die Voraussetzungen für die begehrte Abgabenbefreiung nicht vor und die bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr entstandene Zollschuld sei daher nachzuerheben. Dieser Ansicht hat sich der VwGH nicht angeschlossen und darüber hinaus bemängelt, der Bescheid des UFS enthalte keine eindeutigen Ausführungen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt worden sei...
Der Unabhängige Finanzsenat hat den Bf. in der Vorladung vom 16. Oktober 2012 aufgefordert, alle Nachweise zum Beweis dafür vorzulegen, wann und auf welche Weise er Eigentum an den verfahrensgegenständlichen Waren erlangt habe.
Derartige Nachweise hat der Bf. nicht vorgelegt.
Im Rahmen der Berufungsverhandlung am 28. November 2012 hat der Bf. auf die ausdrückliche Frage, wann und auf welche Weise er Eigentum an den verfahrensgegenständlichen Waren erhalten habe, auf die Kft. verwiesen, die im Zuge des Ausfuhrvorganges an der Grenze aktiv geworden sei.
Die ungarische Zollverwaltung hat an Hand der von ihr eingesehenen Buchhaltungsunterlagen in Bezug auf die von der Kft. zunächst von anderen ungarischen Unternehmen zugekauften Ernteerzeugnisse festgestellt (Band II, Seite 152):
“According to the bookkeeping of the company most of the sales were realized to Austria, to [Bf] who is a member of the company. The rate of the inland sale is not significant.”
Damit steht fest, dass es entgegen der ursprünglichen Darstellung des Bf. doch zu Kaufgeschäften zwischen ihm und der Kft. gekommen ist. Auch in den vorliegenden ungarischen Ausfuhrzollanmeldungen und den dazugehörigen Fakturen werden derartige Rechtsgeschäfte dokumentiert. Im ersten Rechtsgang ist der Unabhängige Finanzsenat ausgehend von den Angaben des Bf., wonach er der Kft. keine Ernteerzeugnisse abgekauft habe und es keinen Zahlungsfluss zwischen ihm als Käufer und der Kft. als Verkäufer gegeben habe, zum Ergebnis gelangt, dass die in den erwähnten Fakturen abgebildeten Rechtsgeschäfte nicht bestanden hätten.
Der Bf. hat aber zwischenzeitlich ausdrücklich eingeräumt, dass es sich bei den Ausfuhrrechnungen um keine „Scheinfakturen“ handelt und ihnen ein entsprechender Zahlungsfluss gegenüber steht (siehe VwGH-Beschwerde vom 5. Juni 2009, Seite 31). Diese neue Verantwortung erscheint insofern auch glaubwürdig, als sie sich mit den o.a. Feststellungen der im Rahmen des Amtshilfeverfahrens tätig gewordenen ungarischen Zollverwaltung deckt, die ebenfalls von Verkäufen an den Bf. ausgeht und nicht etwa darüber berichtet hat, dass es hinsichtlich der erwähnten Ausgangsrechnungen zu keiner Entrichtung des Kaufpreises gekommen sei.
Im Zuge der Berufungsverhandlung ergänzte und relativierte der Bf. am 13. März 2013 sein Vorbringen vom 5. Juni 2009 insofern, als er darauf hinwies, dass ihm seitens der ungarischen Zollverwaltung die Ausstellung der Ausfuhrrechnungen abverlangt worden sei, um die Produkte von Ungarn nach Österreich ausführen zu können. Zu diesem Zweck habe er die Kft. gegründet und die darauf folgenden Zahlungsflüsse seien unter diesem Blickwinkel geleistet worden.
Damit räumt der Bf. selbst ein, dass es tatsächlich zur Entrichtung der in den Fakturen ausgewiesenen Kaufpreise durch ihn gekommen ist. Es liegt daher entsprechend dem zweiaktigen Prinzip der kausalen Tradition sowohl ein gültiges Verpflichtungsgeschäft (Kaufvertrag) als auch zu ein gültiges Erfüllungsgeschäft (Übergabe der Waren und des Kaufpreises) vor.
Der Umstand, dass es zum Abschluss der betreffenden Kaufgeschäfte nur deshalb gekommen ist, weil der Bf. sonst keine Möglichkeit zur intendierten Ausfuhr der von der Kft. zugekauften Waren nach Österreich sah, ändert nach Überzeugung des Unabhängigen Finanzsenates nichts daran, dass nach der Aktenlage von rechtswirksamen Rechtsgeschäften auszugehen ist.
Der Bf. stellt nicht in Abrede, dass die Kft. die im Bericht der ungarischen Zollverwaltung vom 19. Dezember 2001 erwähnten Ernteerzeugnisse von anderen ungarischen Wirtschaftsbeteiligten zugekauft hat, also Eigentum an den Wirtschaftsgütern erworben hat.
Den von der ungarischen Zollbehörde vorgefundenen Ausfuhrzollanmeldungen ist zu entnehmen, dass sich an diese Erwerbsvorgänge insofern weitere angeschlossen haben, als die Kft. die in den zugehörigen Exportrechnungen ausgewiesenen Waren an den Bf. mit Sitz in Österreich weiterverkauft hat. Ebenso steht fest, dass in der Folge nicht die Kft. sondern der in Österreich wohnhafte Bf. die eingeführten Waren an das Unternehmen seines Vaters weiterveräußert hat (die entsprechenden Abrechnungsbelege liegen vor, siehe Band II Seite 128ff).
Es sprechen daher alle Beweismittel für die Richtigkeit der o.a. Ausführungen des Bf., wonach es sich bei den vorliegenden Ausfuhrrechnungen der Kft. an den Bf., die ihren Niederschlag auch in der Buchhaltung des Unternehmens gefunden haben, um keine „Scheinfakturen“ handelt.
Als erstes Zwischenergebnis ist somit festzustellen, dass bei der abgabenrechtlichen Würdigung davon auszugehen ist, dass der Bf. dadurch Eigentum an den von ihm eingeführten Waren erlangt hat, dass er diese von der Kft. laut den vorliegenden Rechnungen, die ihn als Käufer ausweisen, in den Jahren 1999 und 2000 erworben hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im o.a. Erkenntnis vom 28. Juni 2012 u.a. auch festgestellt, der Unabhängige Finanzsenat habe offen gelassen, wann die streitgegenständlichen Einfuhren stattgefunden hätten. Diesbezüglich wird nunmehr auf die angeschlossenen Berechnungsblätter hingewiesen, denen in der Spalte „FälligkeitDat“ des jeweilige Datum der Annahme der Zollanmeldung (= Datum der Einfuhr) und somit das Datum der Entstehung der Zollschuld nach Art. 201 Abs. 2 ZK zu entnehmen ist. Das Datum der Einfuhr stimmt mit den Feststellungen im Abgabenbescheid der Abgabenbehörde erster Instanz vom 18. April 2002 überein (siehe Spalte „FälligkeitDat“ in den dem Bescheid angeschlossenen Berechnungsblättern im Aktenband XII Blatt 84ff).
Die Abgabenbehörde erster Instanz geht im o.a. Bescheid vom 18. April 2002 davon aus, dass die Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung nicht vorgelegen waren und stützt sich dabei im Wesentlichen auf folgende drei Feststellungen:
1.) Beim Bf. handle es sich nicht um einen Landwirt der Gemeinschaft.
2.) Die Bewirtschaftung im Drittland sei nicht durch einen Landwirt der Gemeinschaft sondern durch die Kft. erfolgt.
3.) Bei den vom Bf. als Eigenanbau deklarierten und abgabenfrei eingeführten Waren handle es sich teilweise um Zukäufe von ungarischen landwirtschaftlichen Betrieben.
Im ersten Rechtsgang ist der Unabhängige Finanzsenat ebenfalls zum Ergebnis gelangt, dass allein auf Grund dieser Umstände jedenfalls für den Bf. die Zollschuld entstanden sei. Diese Ansicht ist aber nach Ergehen des o.a. Erkenntnisses vom 28. Juni 2012 nicht mehr aufrechtzuerhalten. Es ist daher neuerlich zu prüfen, ob diese Vorwürfe zu Recht bestehen und welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben.
Zur Qualifikation als Landwirt:
Die Zollbefreiungsverordnung enthält keine Definition, wer als Landwirt anzusehen ist. Der Unabhängige Finanzsenat rechnet aber bei der Beurteilung dieser Frage den steuerrechtlichen Begriffsbestimmungen einen Indizcharakter zu.
Normen und Schlagworte
- § 261 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 39 ZBefrVO, VO 1186/2009, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23
- Art. 40 ZBefrVO, VO 1186/2009, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23
- Art. 41 ZBefrVO, VO 1186/2009, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23
- § 94 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 22 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 6 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976
- § 250 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 22 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 17 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 261 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7100651/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.7100651.2019
- Stammnummer
- 122488
- Gültig
- 04.02.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF