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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100651/2019

Gegenstandsloserklärung nach Aufhebung der eine Wiederaufnahme verfügenden Bescheide

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7100651/2019vom 04.02.2019Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ist nach § 22 Abs. 3 UStG 1994 ein Betrieb anzusehen, dessen Hauptzweck auf die Land- und Forstwirtschaft gerichtet ist. Als Land- und Forstwirtschaft gelten insbesondere der Acker-, Garten-, Gemüse-, Obst- und Weinbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich der Wanderschäferei, die Forstwirtschaft, die Fischzucht einschließlich der Teichwirtschaft und die Binnenfischerei sowie die Imkerei und die Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe im Sinne des § 30 Bewertungsgesetz 1955 (Scheiner/Kolacny/Caganek, Umsatzsteuergesetz 1994, Anm. 46). Der Bf. stützt sein Vorbringen, er sei als Landwirt anzusehen, vor allem auf den Umstand, dass ihm durch das Statistische Zentralamt im Jahr 1996 eine Betriebsnummer zugeteilt worden sei. Der Bf. erhielt die erwähnte Betriebsnummer auf Grund des mit Herrn ... (Verpächter) im Dezember 1995 abgeschlossenen und ab 1. Jänner1996 rechtswirksamen Pachtvertrages betreffend die o.a. Intensivobstanbaufläche mit einer Größe von ca. 16 a. Nach der Aktenlage gesichert erscheint, dass der Bf. die angeführte Fläche zumindest im Jahr 1996 bewirtschaftet hat. Diese Fläche scheint auch in seinen beim Finanzamt Eisenstadt abgegebenen Einkommensteuererklärungen nichtbuchführender Land- und Forstwirte für die hier maßgeblichen Jahre 1999 und 2000 als zugepachtete Betriebsfläche auf (siehe Akt l, BI. 43 ff). Unter Obstbau versteht man die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Gewinnung und Verwertung von Obst (Beeren, Kern und Steinobst). Obstanlagen (Sonderkulturen) sind geschlossene Pflanzungen von Obstbäumen oder -sträuchern, zumeist eingezäunt und in regelmäßigen Pflanzabständen (Obstplantagen) (Scheiner/Kolacny/Caganek, Umsatzsteuergesetz 1994, Anm. 61). Der Beantwortung der Frage, ob der Unternehmer Eigentümer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder bloß Pächter ist, kommt bei der Prüfung der Eigenschaft als Landwirt keine Bedeutung zu (vgl. Ruppe, UStG 1994, 3. Aufl., § 22 Tz 14). Da die steuerrechtlichen Bestimmungen auch für Betriebe gelten, die im Nebenerwerb geführt werden und darüber hinaus keine Regelungen enthalten, wonach die Eigenschaft als landwirtschaftlicher Betrieb verloren geht, wenn ein Teil der landwirtschaftlichen Flächen nicht mehr genutzt wird, kommt der Unabhängige Finanzsenat im Gegensatz zur Entscheidung im ersten Rechtsgang zum Schluss, dass es nicht schädlich ist, wenn der Bf. die oben angeführte Obstplantage ab dem Jahr 1997 nicht mehr bewirtschaftet hat. Dazu kommt, dass dem Bf. seitens der AMA mit der an das Hauptzollamt Wien gerichteten Bestätigung vom 5. April 2001 (siehe UFS-Akt ZRV/0019-Z1W/12, Seite 24) die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der betreffenden Anbauflächen seit dem Jahr 1995 attestiert worden ist. Daraus lässt sich der Schluss ableiten, dass der Bf. diese Liegenschaft doch nicht nur im Jahr 1996 landwirtschaftlich genutzt hat. Als zweites Zwischenergebnis ist somit festzustellen, dass der Bf. durch die Erteilung einer Betriebsnummer und den Abschluss des erwähnten Pachtvertrages die Qualifikation als Landwirt erreicht hat und daher auch im hier relevanten Zeitpunkt der Einfuhr der verfahrensgegenständlichen Ernteerzeugnisse als Landwirt der Gemeinschaft iSd Zollbefreiungsverordnung anzusehen ist. Zur Frage der Bewirtschaftung durch die Kft.: Die Abgabenbehörde erster Instanz hat die näheren Umstände im Zusammenhang mit der Einfuhr der verfahrensgegenständlichen Waren durch den Bf. auch deshalb als zollschuldbegründend erachtet, weil nicht er selbst, sondern die Kft. als Pächterin der ungarischen Flächen aufgetreten ist. Der Bf. meint, es sei keine Bewirtschaftung durch unmittelbare Tätigkeit eines Landwirtes erforderlich und sieht sich darin in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juni 2005, Zl. 2004/16/0127, bestätigt. Diesem Erkenntnis ist zu entnehmen, dass es einer Abgabenbefreiung nach Art. 39 Abs. 1 ZBefrVO nicht entgegensteht, wenn sich ein Landwirt mit Betriebssitz in Österreich zur Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen in Ungarn einer von ihm gegründeten Kft. bedient. Im ersten Rechtsgang hat der Unabhängige Finanzsenat festgestellt, die vom Bf. in Ungarn gegründete Kft. könne nicht als Teilbetrieb eines in Österreich gelegenen landwirtschaftlichen Betriebes bezeichnet werden, weil ein solcher nicht vorliege. Diese Ansicht ist angesichts der obigen Ausführungen, wonach nunmehr doch davon auszugehen ist, dass es sich beim Bf. um einen Landwirt der Gemeinschaft handelte, nicht mehr aufrecht zu erhalten. Der Verwaltungsgerichtshof hat im erwähnten Erkenntnis vom 2. Juni 2005 klargestellt, dass die Gewährung der Eingangsabgabenbefreiung für Erzeugnisse des Ackerbaus nach der zitierten Norm u.a. an die Voraussetzung geknüpft ist, dass die Bewirtschaftung aus dem Gemeinschaftsgebiet her zu erfolgen hat. Der Bf. bringt dazu vor, dass er als Landwirt von Österreich aus die Bewirtschaftung der ungarischen Flächen organisierte, leitete und lenkte. Diese Darstellung lässt sich nach der Aktenlage nicht widerlegen. Da es das Höchstgericht nicht als schädlich erachtet hat, wenn im Rahmen der Bewirtschaftung von im Drittland gelegenen Grundflächen eine vom österreichischen Landwirt gegründete Kft. bzw. im Drittland ansässige Arbeitskräfte zum Einsatz gelangen, spielt es auch keine Rolle, dass an der Kft. auch ein entfernter Verwandter des Bf. beteiligt war. Landwirte in Österreich können auch Nebenbetriebe führen, die dem land- und fortwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt sind (§ 22 Abs. 4 UStG 1994) oder auch Nebentätigkeiten ausüben, bzw. sich an Gewerbebetrieben beteiligen. In allen drei Fällen verlieren sie durch die jeweilige Tätigkeit nicht ihre Eigenschaft als Landwirt. Der Umstand, dass die vorn Bf. in Ungarn gegründete Kft. auch als Handelsbetrieb unternehmerisch tätig geworden ist, führt daher ebenfalls nicht dazu, dass es sich beim Bf. um keinen Landwirt der Gemeinschaft mehr handelt. Es ist daher als drittes Zwischenergebnis festzustellen, dass der Umstand, dass sich der Bf. zur Bewirtschaftung der Ackerflächen in Ungarn der von ihm gegründeten Kft. bediente für sich alleine nicht zur Versagung der Eingangsabgabenbefreiung führt. Zur Frage des Zukaufs landwirtschaftlicher Erzeugnisse von anderen ungarischen Unternehmen: ... Für zugekaufte Waren ist eine Abgabenbefreiung gemäß Titel IX der ZBefrVO aber nicht vorgesehen, weil gemäß Art. 39 ZBefrVO ausschließlich jene Erzeugnisse begünstigt sind, die von Landwirten erwirtschaftet werden, die ihren Betriebssitz im Zollgebiet der Gemeinschaft haben. Die im ersten Rechtsgang noch vertretene Ansicht, wonach alle vom Bf. eingeführten Waren zum Gegenstand einer Nachforderung zu machen seien, wird nicht mehr aufrechterhalten, zumal sich mit der für ein Abgabenverfahren erforderlichen Sicherheit nicht feststellen lässt, ob der Bf. über das oben festgestellte Ausmaß hinaus auch noch weitere Mengen an Ernteerzeugnissen zugekauft und nach Österreich eingeführt hat. Die Abgabenvorschreibung war daher entsprechend zu reduzieren. Dem im Rahmen der Berufungsverhandlung am 28. November 2012 erhobenen Einwand des Bf., er habe erst 10 Jahre später vom Zollamt Gelegenheit bekommen, zum Ermittlungsergebnis der ungarischen Zollbehörden Kenntnis zu erlangen, ist zu entgegnen, dass das Zollamt sowohl ihm als auch seinem damaligen Vertreter die Niederschrift vom 12. April 2002 übermittelt hat. In dieser Niederschrift wird auf die Ergebnisse des Amtshilfeersuchens, die erst im Jahr 2002 beim Zollamt eingelangt sind, ausdrücklich hingewiesen. Auch die Mengen der laut ungarischer Zollbehörde festgestellten Zukäufe werden in dieser Niederschrift - getrennt nach den jeweiligen Ernteerzeugnissen und Daten des Ankaufes - detailliert dargestellt (siehe Akt XII, Blatt 14 bis 52, samt Zustellungsnachweise). Als viertes Zwischenergebnis ist somit festzustellen, dass für die vom Bf. eingeführten Waren die Voraussetzungen für eine Eingangsabgabenbefreiung insofern nicht vorliegen, als es sich dabei um von der Kft. zugekaufte Wirtschaftsgüter handelt. Zu den rechtlichen Erwägungen: Das Hauptzollamt Wien hat in seinem o.a. Bescheid vom 18. April 2002 festgestellt, für die streitgegenständlichen eingangsabgabenpflichtigen Waren sei dem Bf. die Abgabenfreiheit gewährt worden, obwohl die Voraussetzungen für diese Begünstigung nicht erfüllt gewesen seien. Dadurch sei für ihn gemäß Art. 204 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 3 ZK die Zollschuld entstanden. Art. 204 Abs. 1 ZK lautet: "(1) Eine Einfuhrzollschuld entsteht, wenn in anderen als den in Art. 203 genannten Fällen a) eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie übergeführt worden ist, ergeben, oder b) eine der Voraussetzungen für die Überführung einer Ware in das betreffende Verfahren oder für die Gewährung eines ermäßigten Einfuhrabgabensatzes oder einer Einfuhrabgabenfreiheit auf Grund der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken nicht erfüllt wird, es sei denn, dass sich diese Verfehlungen nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder das betreffende Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben." Gem. Art. 217 Abs. 1 ZK muss jeder einer Zollschuld entsprechende Einfuhrabgabenbetrag - von hier nicht interessierenden Fällen abgesehen - unmittelbar bei Vorliegen der erforderlichen Angaben von den Zollbehörden berechnet und in die Bücher oder in sonstige stattdessen verwendete Unterlagen eingetragen werden (buchmäßige Erfassung). Entsteht eine Zollschuld durch die Annahme der Zollanmeldung einer Ware u.a. zum Zollverfahren der Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr, so erfolgt gem. Art. 218 Abs. 1 ZK die buchmäßige Erfassung des dieser Zollschuld entsprechenden Betrages unmittelbar nach Berechnung dieses Betrages, spätestens jedoch am zweiten Tag nach dem Tag, an dem die Ware überlassen worden ist. Jedoch kann der Gesamtbetrag der Abgaben auf die Waren, die ein und derselben Person innerhalb eines von den Zollbehörden festgesetzten Zeitraums von höchstens 31 Tagen überlassen worden sind, am Ende dieses Zeitraums in einem Mal buchmäßig erfasst werden, sofern die Entrichtung dieses Gesamtbetrags gesichert worden ist. Die buchmäßige Erfassung erfolgt innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf des betreffenden Zeitraums. Ist der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht nach Art. 218 buchmäßig erfasst oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden, so hat die buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrags oder des nachzuerhebenden Restbetrags gem. Art. 220 Abs. 1 ZK innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden diesen Umstand feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen (nachträgliche buchmäßige Erfassung). Die Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABlEG Nr. L 105 vom 23. April 1983, S. 1, (Zollbefreiungsverordnung - ZBefrVO) regelt in ihrem Titel IX die Befreiung der von Landwirten der Gemeinschaft auf Grundstücken in einem Drittland erwirtschafteten Erzeugnisse. Der unter diesem Titel IX angeführte Art. 39 ZBefrVO lautet: "(1) Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich der Artikel 40 und 41 Erzeugnisse des Acker- und Gartenbaus, der Vieh- und Bienenzucht und der Forstwirtschaft, die auf Grundstücken in einem Drittland in unmittelbarer Nähe des Zollgebiets der Gemeinschaft von Landwirten erwirtschaftet werden, die ihren Betriebssitz im Zollgebiet der Gemeinschaft in unmittelbarer Nähe des betreffenden Drittlandes haben. (2) Für Erzeugnisse der Viehzucht gilt Absatz 1 nur, wenn die Erzeugnisse von Tieren mit Ursprung der Gemeinschaft oder von in der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Tieren stammen." Die Befreiung gilt nach Art. 40 ZBefrVO nur für Waren, die keiner weiteren Behandlung als der nach der Ernteerzeugung oder Gewinnung üblichen Behandlung unterzogen worden sind. Die Befreiung wird nach Art. 41 ZBefrVO lediglich für Erzeugnisse gewährt, die vom Landwirt oder in dessen Auftrag in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden. Die Bestimmungen des Titels IX der ZBefrVO (Art. 39 ff) sehen sohin keine Abgabenfreiheit "auf Grund der besonderen Verwendung der Ware" vor. Werden daher Waren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, für welche eine Eingangsabgabenbefreiung nach Art. 39 ZBefrVO in Anspruch genommen wird, ohne dass die Voraussetzungen für diese Eingangsabgabenbefreiung vorliegen, entsteht eine Zollschuld durch die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht nach Art. 204 ZK, sondern nach Art. 201 ZK (siehe VwGH vom 28. Februar 2008, Zl. 2007/16/0193). Art. 204 Abs. 1 Buchstabe b erster Fall ZK betrifft das Entstehen einer Zollschuld, wenn eine Voraussetzung für die Überführung einer Ware in das betreffende Verfahren nicht erfüllt ist. Dafür besteht hier kein Hinweis, geht doch im Beschwerdefall nicht hervor, welche Voraussetzung für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr für die in Rede stehenden Waren gefehlt hätte. Entgegen der im erstinstanzlichen Abgabenbescheid vertretenen Ansicht liegt aber auch kein Anwendungsfall des Art. 204 Abs. 1 Buchstabe b zweiter Fall ZK vor. Dies deshalb, weil nach der bezogenen Gesetzesstelle die Zollschuld nur dann entsteht, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung eines ermäßigten Einfuhrabgabensatzes oder einer Einfuhrabgabenfreiheit aufgrund der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken nicht erfüllt wird, wovon bei Art. 39 ZBefrVO nicht gesprochen werden kann. Nach Art. 225 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 253 vom 11. Oktober 1993, (Zollkodex-Durchführungsverordnung - ZK-DVO) können Zollanmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr für Waren im Sinne von Artikel 230 Buchstabe b) und c) (u.a. also auch für Waren, die nach dem hier relevanten Titel IX der ZBefrVO abgabenfrei sind) abgegeben werden. Wird für eine Ware eine mündliche Zollanmeldung abgegeben, und wird auf Grund dieser mündlichen Zollanmeldung ohne Überprüfung der Angaben diese Anmeldung angenommen und die Ware in den zollrechtlich freien Verkehr überlassen, obwohl die mündliche Zollanmeldung nach Art. 225 ZK-DVO nicht zulässig gewesen wäre, ist die nach Art. 201 ZK entstandene Zollschuld nach Art. 220 ZK nachträglich buchmäßig zu erfassen (VwGH 5.4.2011, 2008/16/0125). Im vorliegenden Fall lagen - siehe viertes Zwischenergebnis - hinsichtlich der zugekauften Waren die Voraussetzungen für eine Zollbefreiung nach Titel IX der ZBefrVO nicht vor. Die für den Bf. als Anmelder im Zeitpunkt der Einfuhr gemäß Art. 201 ZK entstandene Zollschuld war daher nach Art. 220 ZK nachzuerheben. Der Spruch des o.a. erstinstanzlichen Bescheides, der mit der angefochtenen Berufungsvorentscheidung unverändert übernommen wurde, war somit entsprechend abzuändern.... Die Berufungsentscheidung 3. 4. 2013, ZRV/0020-Z1W/12, entspricht inhaltlich weitgehend der vorstehend zitierten. Mit Beschluss VwGH 17. 3. 2016, 2013/16/0118, 0119-7, lehnte der Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerde gegen die Bescheide des Unabhängigen Finanzsenates 1.) vom 3. April 2013, Zl. ZRV/0019-Z1W/12 (protokolliert zur Zl. 2013/160118), und 2.) vom 3. April 2013, Zl. ZRV/0020-Z1W/12 (protokolliert zur Zl. 2013/16/0119), jeweils betreffend Eingangsabgabenschuld und Abgabenerhöhung, ab, was der Gerichthof wie folgt begründete: In den Beschwerdefällen sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden. Gemäß § 33a VwGG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Finanzsenates (mit einer hier nicht interessierenden Einschränkung bei Finanzstrafsachen) durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtslage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die belangte Behörde ist in den angefochtenen Bescheiden nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. In den vorliegenden Beschwerden wird im Wesentlichen die Beweiswürdigung der belangten Behörde gerügt. Damit werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerden abzulehnen. In dem vom ZA Wien und vom UFS zitierten Erkenntnis VwGH 2. 6. 2005, 2004/16/0127, hat der Gerichtshof zu Art. 39 ZBefrVO ausgesprochen, dass diese Bestimmung nicht regle, auf welche Art und Weise die Erzeugnisse der Landwirtschaft im Drittland erwirtschaftet werden. Nach dieser Bestimmung sei nicht Voraussetzung, dass die Bewirtschaftung durch unmittelbare Tätigkeit des Landwirts auf den landwirtschaftlichen Flächen oder durch Einsatz von bestimmten auch auf den inländischen landwirtschaftlichen Flächen verwendeten Maschinen und Geräten sowie durch österreichische Arbeitskräfte zu erfolgen habe: ... Die Eingangsabgabenbefreiung für Erzeugnisse des Ackerbaus ist nach Art. 39 Abs. 1 ZBefrVO an mehrere Voraussetzungen geknüpft. Der räumliche Bereich der Grundstücke und des Betriebssitzes müssen in unmittelbarer Nähe der Zollgrenze liegen. Die Erzeugnisse müssen von Landwirten mit einem Betriebssitz im Zollgebiet der Gemeinschaft in unmittelbarer Nähe des Drittlandes erwirtschaftet werden. Die Bewirtschaftung hat daher - wie das beschwerdeführende Zollamt mit Recht fordert - auch aus dem Gemeinschaftsgebiet her zu erfolgen. Die Art der Bewirtschaftung des Betriebsteils im Drittland wird sich dabei aber nicht von der Art der Bewirtschaftung eines inländischen Betriebsteils unterscheiden müssen. Auch inländische Betriebsteile eines landwirtschaftlichen Betriebes können durch Einsatz von "nicht betrieblichen" Arbeitskräften sowie angemieteten Maschinen und Geräten bewirtschaftet werden, wobei diese Betriebsmittel und Arbeitskräfte nicht auf allen Betriebsteilen eingesetzt werden müssen. Setzt ein Landwirt im Inland solche Mittel ein, dann werden ihm die wirtschaftlichen Erzeugnisse zugerechnet; er hat die Erzeugnisse erwirtschaftet. Gleiches hat daher auch für die im Drittland befindlichen landwirtschaftlichen Flächen zu gelten. Unter diesen Gesichtspunkten kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass Art. 39 Abs. 1 ZBefrVO insofern eine planwidrig überschießende Regelung der Eingangsabgabenbefreiung aufweist, als nur solche durch inländische Betriebsmittel und Arbeitskräfte im Drittland erwirtschaftete Erzeugnisse des Ackerbaus begünstigt werden sollen... Diesem Erkenntnis lag folgender Sachverhalt zugrunde: (Die mitbeteiligte Partei) bewirtschaftet in Österreich landwirtschaftliche Nutzflächen im Ausmaß von ca. 60 Hektar (Eigen- und Pachtgründe), welche überwiegend zum Anbau von Mais, Hafer, Gerste, Senf und Raps dienen. In Ungarn verfügt der geprüfte Landwirt über insgesamt ca. 223,37 Hektar Ackerflächen (Pacht- und Eigengründe, Stand 2001), von denen ca. 169,36 Hektar innerhalb der '5- Km Zone', und 54,01 Hektar außerhalb der '5-Km Zone' gelegen sind. Von den genannten 169,36 Hektar wurden in den Vorjahren Gründe verpachtet, sodass Waren nicht von der gesamten 'begünstigten Zone' eingebracht wurden... Die Bewirtschaftung der ungarischen Liegenschaften erfolgt von österreichischer Seite ausschließlich über schriftlichen Auftrag (Vereinbarung über Lohnarbeit vom 05.01.1997); d.h. die wirtschaftliche Steuerung erfolgt zwar von Österreich aus, allerdings nur in vertraglich vereinbarter (mentaler) Form. Mit dem besagten Vertrag wird das Büro der landwirtschaftlichen Firma (der mitbeteiligten Partei) der ... Kft. ..., vertreten durch die Gutsverwalterin ... in Ungarn beauftragt, die (von der mitbeteiligten Partei) gepachteten oder im Eigentum stehenden Felder zu bewirtschaften, wobei landwirtschaftliche Geräte und Arbeiter von Kolchosen angemietet werden sollen. Die Kft. selbst besitzt keine eigenen landwirtschaftlichen Arbeitskräfte bzw. Geräte. Bedingt durch diese Ermittlungen wird festgehalten, dass das Handling in Ungarn erfolgt, während die mentale Bewirtschaftung (Auftragsvergabe, Planung des Anbaus der Felder und die finanzielle Steuerung) von österreichischer Seite aus abgewickelt wird.... Steuererklärungen Im vom Finanzamt vorgelegten Veranlagungsakt finden sich betreffend die Veranlagungsjahre 1996 bis 2003 folgende Steuererklärungen: 1996 U 1 für das Jahr 1996: Leermeldung (Landwirt) E 1 für das Jahr 1996: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft i. H. v. 17.749,00, Kirchenbeiträge 1.000,00. E 25 für das Jahr 1998: Eigenbesitz und mitbewirtschaftete Flächen 12,99 ha (EW 368.000). Zupachtung von 1,86 ha (EW 78.726) und von 1,42 ha (EW 57.188). Einheitswert weinbaulich genutzte Fläche 498.578. Maßgebender Einheitswert 5.336, 31% davon 1.654. Einkünfte aus Weinbau 71.268, vereinnahmte Pachtzinse (1995 und 1996) 158.760, Gesamteinnahmen somit 231.682. Bezahlte Pachtzinse 7.000, Schuldzinsen 179.909, Sozialversicherungsbeiträge 30.024, Gesamtausgaben 213.933, Gewinn 17.749. Komb 24 für das Jahr 1996: Im Komb 24 wurden die Einkünfte aus Weinbau näher dargestellt. 1997 U 1 für das Jahr 1997: Leermeldung (Landwirt) E 1 für das Jahr 1997: Leermeldung (Landwirt) E 25 für das Jahr 1997: Eigenbesitz und mitbewirtschaftete Flächen 14,98 ha (EW 458.000). Zupachtung von 1,86 ha (EW 79.000) sowie Verpachtung von 7,66 ha (EW 327.000). Einheitswert weinbaulich genutzte Fläche 194.000. Maßgebender Einheitswert 16.000, 31% davon 4.960. Einkünfte aus Weinbau 20.475, vereinnahmte Pachtzinse 75.000, Gesamteinnahmen somit 100.435. Bezahlte Pachtzinse 7.000, Schuldzinsen 170.414, Sozialversicherungsbeiträge 31.188, Gesamtausgaben 208.602, Gewinn 0. Komb 24 für das Jahr 1997: Im Komb 24 wurden die Einkünfte aus Weinbau näher dargestellt. 1998 U 1 für das Jahr 1998: Leermeldung (Landwirt) E 1 für das Jahr 1998: Leermeldung (Landwirt) E 25 für das Jahr 1998: Eigenbesitz und mitbewirtschaftete Flächen 5,10 ha (EW 33.000). Zupachtung von 1,86 ha (EW 71.089) sowie Verpachtung von 1,86 ha (EW 71.089). Maßgebender Einheitswert 33.000, 27% davon 8.910. Einkünfte aus Weinbau 4.100, vereinnahmte Pachtzinse 14.880, Gesamteinnahmen somit 27.890. Bezahlte Pachtzinse 7.000, Sozialversicherungsbeiträge 21.248, Gesamtausgaben 28.248, Gewinn 0. Komb 24 für das Jahr 1998: Im Komb 24 wurden die Einkünfte aus Weinbau näher dargestellt. 1999 U 1 für das Jahr 1999: Leermeldung (Landwirt) E 1 für das Jahr 1999: Leermeldung (Landwirt) E 25 für das Jahr 1999: Eigenbesitz und mitbewirtschaftete Flächen 5,10 ha (EW 33.000). Zupachtung von 1,86 ha (EW 71.089) sowie Verpachtung von 1,86 ha (EW 71.089). Maßgebender Einheitswert 33.000, 27% davon 8.910. Einkünfte aus Weinbau 2.600, vereinnahmte Pachtzinse 14.880, Gesamteinnahmen somit 26.390. Bezahlte Pachtzinse 7.000, Sozialversicherungsbeiträge 22.872, Gesamtausgaben 28.872, Gewinn 0. Komb 23 für das Jahr 1999 Leermeldung. Komb 24 für das Jahr 1999 Im Komb 24 wurden die Einkünfte aus Weinbau näher dargestellt. 2000 U 1 für das Jahr 2000: Leermeldung (Landwirt) E 1 für das Jahr 2000: Abgesehen von Kirchenbeiträgen (1.000) Leermeldung (Landwirt) E 25 für das Jahr 2000: Eigenbesitz und mitbewirtschaftete Flächen 5,0993 ha (EW 6.252). Zupachtung von 186,00 ha (EW 71.089) und von 0,0005 ha (EW 613). Einheitswert weinbaulich genutzte Fläche 71.089. Maßgebender Einheitswert 6.865, 27% davon 1.853. Bezahlte Pachtzinse 9.000, Sozialversicherungsbeiträge 27.340, Gewinn 0. Komb 24 für das Jahr 2000 Im Komb 24 wurden die Einkünfte aus Weinbau näher dargestellt. Komb 26 für das Jahr 2000 Leermeldung. 2001 U 1 für das Jahr 2001: Leermeldung (Landwirt) E 1 für das Jahr 2001: Leermeldung (Landwirt) E 25 für das Jahr 2001: Eigenbesitz und mitbewirtschaftete Flächen EW 6.252. Zupachtung von 186,90 ha (EW 71.433). Einheitswert weinbaulich genutzte Fläche 71.433. Maßgebender Einheitswert 6.252, 37% davon 2.313. Bezahlte Pachtzinse 7.000, Sozialversicherungsbeiträge 29.735, Gewinn 0. Komb 24 für das Jahr 2001 Im Komb 24 wurden die Einkünfte aus Weinbau näher dargestellt. Komb 26 für das Jahr 2001 Leermeldung. 2002 U 1 für das Jahr 2002: Leermeldung (Landwirt) E 1 für das Jahr 2002: Leermeldung (Landwirt) E 25 für das Jahr 2002: Eigenbesitz und mitbewirtschaftete Flächen EW 436,65. Zupachtung von 186,90 ha (EW 5.191,24) und von 30,00 ha (EW 2.673). Verpachtung von 2,0434 ha (EW 182,07). Einheitswert weinbaulich genutzte Fläche 5.191,24. Maßgebender Einheitswert 2.927,58, 37% davon 1.083,20. Einkünfte aus Weinbau 848,00, vereinnahmte Pachtzinse 400,00, bezahlte Pachtzinse 5.595,81, Schuldzinsen 8,.200,00, Sozialversicherungsbeiträge 1.738,65, Gewinn 0. Komb 24 für das Jahr 2002 Im Komb 24 wurden die Einkünfte aus Weinbau näher dargestellt. Komb 26 für das Jahr 2002 Leermeldung. 2003 Keine Steuererklärungen im Finanzamtsakt ersichtlich. Außenprüfung Beim Bf fand betreffend Umsatzsteuer 1996 bis 2003 und Einkommensteuer 1996 bis 2003 eine Außenprüfung statt. Der Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs. 1 BAO vom 3. 12. 2004 lässt sich unter anderem entnehmen: Herr ***[2]*** ***[1]*** ist pauschalierter Landwirt in Österreich. Außerdem ist er in Ungarn an folgenden Kft's beteiligt: ***[13]*** Kft. H-***[17]*** ***[30]***, ***[18]*** Gesellschafter: ***[2]*** ***[1]*** und ***[15]*** ***[14]*** Geschäftsführer: ***[2]*** ***[1]*** Die Gesellschaft besteht seit dem ...6.1993 ***[2]*** Kft. H-***[17]*** ***[30]***, ***[19]*** Gesellschafter: ***[2]*** ***[1]*** und ***[20]*** ***[21]*** Geschäftsführer: ***[2]*** ***[1]*** Die Gesellschaft bestand von ...5.1994 - ...1 .1999 ***[1]*** ***[2]*** Kft. H-***[17]*** ***[30]***, ***[18]*** Gesellschafter: ***[2]*** ***[1]*** und ***[15]*** ***[14]*** Geschäftsführer: ***[2]*** ***[1]*** Die Gesellschaft besteht seit dem ...6.1997 ***[16]*** Bio Kft. H-***[17]*** ***[30]***, ***[29]*** Gesellschafter: ***[1]*** ***[2]*** Geschäftsführer: ***[1]*** ***[2]*** Die Gesellschaft besteht seit dem ....9.2001 Jede dieser Gesellschaften betreibt eine Landwirtschaft. Die von den Kft's erwirtschafteten landwirtschaftl Erzeugnisse wurden von Herrn ***[2]*** ***[1]*** nach Österreich importiert und auch von Herrn ***[2]*** ans Lagerhaus ***[22]*** und an die Fa. ***[23]*** verkauft. 1. Umsatzsteuer Im Zuge einer Zollprüfung bei Herrn ***[2]*** wurde festgestellt, dass die landwirtschaftlichen Flächen in Ungarn von den Kft's, und nicht von Herrn ***[2]***, von Österreich aus, bewirtschaftet werden. Aus diesem Grund wurde auch die Zollbegünstigung für die Einfuhr der landwirtschaftlichen Produkte nach Österreich, für die Jahre 1996 - 2001 , nachträglich aberkannt. Für sämtliche Einfuhren wurde Zoll sowie EUST vorgeschrieben. Aufgrund der Tatsache, daß die Kft's die ungarischen Flächen bewirtschaften, jedoch Herr ***[2]*** als Einzelunternehmer diese Produkte nach Österreich importiert und verkauft, vertritt das Finanzamt die Auffassung, dass der Abgabpflichtige Händler ist. Er erwirbt die Produkte von den Kft's und verkauft diese dann ans Lagerhaus ***[22]*** und an die Fa. ***[23]*** weiter. Diese Umsätze unterliegen daher der 10%igen Umsatzsteuer gem. § 10 UstG. [...] Ab dem Jahr 2002 wurden von Herrn ***[2]*** keine Einfuhren mehr getätigt. Die Importe nach Österreich erfolgten durch die ***[16]*** Bio Kft. 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Handel mit landwirtschaftl. Produkten) werden gem. § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt, da vom Abgabepflichtigen keinerlei Unterlagen vorgelegt wurden! Von den Erlösen lt. Punkt 1 werden die ungarischen Erzeugerpreise (im Zuge der BP ermittelt) als Betriebsausgabe angesetzt. Im Zuge der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden die Nachforderungen an Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Umsatzsteuer passiviert. (die Schätzung erfolgt gem. § 4 Abs. 1 ESTG) [...] Ab dem Jahr 2002 erfolgten die Importe nach Österreich von der ***[16]*** Bio Kft. Da Herr ***[2]*** zu 100% Gesellschafter dieser Kft ist, wird die, für die Verkäufe 2002 und 2003, erzielte Wertschöpfung in Österreich, einkommensteuerrechtlich Herrn ***[2]*** zugerechnet. 3. Verlustabzug Der für die Jahre 1996 - 2001 ermittelte Verlust lt. Betriebsprüfung, ist nach Ansicht des Finanzamtes nicht vortragsfähig, da die Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem.§ 184 BAO ermittelt wurden und vom Abgabepflichtigen keinerlei Unterlagen (Belege) zur Verfügung gestellt wurden. 4. Progressionsvorbehalt Gem. § 184 BAO werden die Einkünfte in Ungarn mit Progressionsvorbehalt ermittelt, da der Abgabepflichtige zu mehr als 50 % (bis zu 100%) an den Kft's beteiligt ist und das ungarische Einkommen, zur Ermittlung des Gesamteinkommens (Welteinkommens), heranzuziehen ist. [...] Dem Bericht über die Prüfung der Aufzeichnungen gemäß § 151 Abs. 3 BAO vom 7. 12. 2004 lässt sich unter anderem entnehmen: UMSATZSTEUER TZ 15 Umsätze als Landesproduktenhändler Auf Punkt 1 der Niederschrift wird verwiesen. [Die zahlenmäßige Darstellung entspricht der der Niederschrift] Es wird darauf hingewiesen, daß im BP-Bericht sämtliche Beträge, aus verfahrensökonomischen Gründen, in EURO angegeben sind. [TZ 16 - TZ 21: Berechnungen der Umsatzsteuer] [TZ 22 - TZ 24: Betriebsvermögensvergleich] [TZ 25 - TZ 27: Verrechnungskonten - Kapitalkontenentwicklung] [TZ 28 - TZ 30: Mehr-/Wenigerrechnung] EINKOMMENSTEUER TZ 31 Einkünfte aus Gewerbebetrieb Auf Punkt 2 der Niederschrift wird verwiesen. [Die zahlenmäßige Darstellung entspricht der der Niederschrift] TZ 33 Verlustabzug Auf Punkt 3 der Niederschrift wird verwiesen. Der für die Jahre 1996 - 2001 ermittelte Verlust lt. Betriebsprüfung ist nach Ansicht des Finanzamtes nicht vortragsfähig, da die Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 184 BAO ermittelt wurden und vom Abgabepflichtigen keinerlei Unterlagen (Belege) zur Verfügung gestellt wurden. TZ 33 Progressionsvorbehalt Auf Punkt 4. der Niederschrift wird verwiesen. [Die zahlenmäßige Darstellung entspricht der der Niederschrift] Es wird darauf hingewiesen, daß im BP-Bericht sämtliche Beträge, aus verfahrensökonomischen Gründen, in EURO angegeben sind. D. Wiederaufnahme des Verfahrens Tz. 34 Wiederaufnahme des Verfahrens X Hinsichtlich nachstehend angeführter Abgabenarten und Zeiträume wurden Feststellungen getroffen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO erforderlich machen: Abgabenart / Zeitraum / Hinweis auf Tz Umsatzsteuer 1996-1999 15-21 Einkommensteuer 1996-1999 31-33 Tz. 35 Begründung des Ermessensgebrauches X Die Wiederaufnahme erfolgte unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung. Bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen lnteressensabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft) einzuräumen. X Stand des Verfahrens: Die Jahre 1996-1999 sind rechtskräftig veranlagt. Arbeitsbogen Dem Arbeitsbogen der Außenprüfung lässt sich entnehmen, dass die Außenprüfung zufolge einer Kontrollmitteilung des Zollamts Pamhagen erfolgt ist. Der Bf bewirtschafte in Ungarn eine Fläche von 806 ha. Im Arbeitsbogen ist eine mehr als 100 Seiten umfassende Niederschrift des Hauptzollamts Wien, ABP Zoll, mit dem Bf enthalten. Ferner sind im Arbeitsbogen Kopien von Rechnungen oder Gutschriften enthalten, die Lieferungen des ***[1]*** ***[2]***, teilweise auch von ungarischen Kft, an denen ***[1]*** ***[2]*** beteiligt war oder ist, ausweisen. Der Arbeitsbogen enthält schließlich Wirtschaftsauskünfte über die ungarischen Kft und Daten betreffend ungarische Erzeugerpreise laut ungarischem statistischem Jahrbuch und Kalkulationen, ferner Pachtverträge und Kontrollmitteilungen des Zolls. Bescheide Folgende Wiederaufnahme- und Veranlagungsbescheide für die Jahre 1996 bis 2003 sind betreffend den Bf im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung ersichtlich: Wiederaufnahme Umsatzsteuer 1996 bis 1999 Wiederaufnahme Einkommensteuer 1996 bis 1999 Mit Bescheiden vom 10. 12. 2004 wurde jeweils die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer 1996 bis 1999 sowie betreffend Einkommensteuer 1996 bis 1999 mit jeweils folgender Begründung verfügt: Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 (4) BAO aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind. Daraus ist auch die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen Bescheid zu ersehen. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse der Behörde an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung das Interesse auf Rechtsbeständigkeit, und die Auswirkungen können nicht als geringfügig angesehen werden. Umsatzsteuer 1996 bis 2003 Die Umsatzsteuer wurde mit Bescheiden vom 10. 12. 2004 für die Jahre 1996 bis 2003 gemäß den Ausführungen im Außenprüfungsbericht festgesetzt. 1996 | Gesamtbetrag Lieferungen und sonstige Leistungen | 3.837.402,80 S | Umsatzsteuer 10% | 383.740,28 S | Vorsteuer | --- | Zahllast | 383.740,00 S | Festgesetzte Umsatzsteuer | 27.887,47 € 1997 | Gesamtbetrag Lieferungen und sonstige Leistungen | 5.347.208,50 S | Umsatzsteuer 10% | 534.720,85 S | Vorsteuer | --- | Zahllast | 534.720,00 S | Festgesetzte Umsatzsteuer | 38.859,69 € 1998 | Gesamtbetrag Lieferungen und sonstige Leistungen | 7.923.664,70 S | Umsatzsteuer 10% | 792.364,47 S | Vorsteuer | --- | Zahllast | 792.364,00 S | Festgesetzte Umsatzsteuer | 57.583,34 € 1999 | Gesamtbetrag Lieferungen und sonstige Leistungen | 10.192.879,40 S | Umsatzsteuer 10% | 1.019.287,94 S | Vorsteuer | --- | Zahllast | 1.019.287,94 S | Festgesetzte Umsatzsteuer | 74.074,55 € 2000 | Gesamtbetrag Lieferungen und sonstige Leistungen | 6.998.244,80 S | Umsatzsteuer 10% | 699.824,48 S | Vorsteuer | --- | Zahllast | 699.824,00 S | Festgesetzte Umsatzsteuer | 50.858,19 € 2001 | Gesamtbetrag Lieferungen und sonstige Leistungen | 7.476.647,89 S | Umsatzsteuer 10% | 747.664,79 S | Vorsteuer | --- | Zahllast | 747.664,00 S | Festgesetzte Umsatzsteuer | 54.334,93 € 2002 | Gesamtbetrag Lieferungen und sonstige Leistungen | 0,00 € | Umsatzsteuer 10% | 0,00 € | Vorsteuer | 0,00 € | Gutschrift | 0,00 € | Festgesetzte Umsatzsteuer | 0,00 € 2003 | Gesamtbetrag Lieferungen und sonstige Leistungen | 0,00 € | Umsatzsteuer 10% | 0,00 € | Vorsteuer | --- | Zahllast | 0,00 € | Festgesetzte Umsatzsteuer | 0,00 € Die Begründung lautete jeweils (bis 2001): Durch die Umrechnung der Beträge von Euro in Schilling bzw. von Schilling in Euro kann es zu geringfügigen Rundungsdifferenzen kommen. Einkommensteuer Die Einkommensteuer wurde für die Jahre 1996 bis 2003 gemäß den Ausführungen im Außenprüfungsbericht ermittelt. 1996 | Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft | 17.749 S | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | -3.619.258 S | Gesamtbetrag der Einkünfte | -3.601.509 S | Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) | | Pauschbetrag für Sonderausgaben | -1.638 S | Kirchenbeitrag | -1.000 S | Einkommen | 0 S | Festgesetzte Einkommensteuer | 0,00 S 1997 | Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft | 0 S | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | -4.080.540 S | Gesamtbetrag der Einkünfte | -4.080.540 S | Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) | | Pauschbetrag für Sonderausgaben | -819 S | Einkommen | 0 S | Festgesetzte Einkommensteuer | 0,00 S 1998 | Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft | 0 S | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | -8.748.441 S | Gesamtbetrag der Einkünfte | -8.748.441 S | Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) | | Pauschbetrag für Sonderausgaben | -819 S | Einkommen | 0 S | Festgesetzte Einkommensteuer | 0,00 S 1999 | Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft | 0 S | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | -9.799.661 S | Gesamtbetrag der Einkünfte | -9.799.661 S | Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) | | Pauschbetrag für Sonderausgaben | -819 S | Einkommen | 0 S | Festgesetzte Einkommensteuer | 0,00 S 2000 | Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft | 0 S | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | -7.419.917 S | Gesamtbetrag der Einkünfte | -7.419.917 S | Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) | | Pauschbetrag für Sonderausgaben | -819 S | Einkommen | 0 S | Festgesetzte Einkommensteuer | 0,00 S 2001 | Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft | 0 S | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | -1.131.677 S | Gesamtbetrag der Einkünfte | -1.131.677 S | Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) | | Pauschbetrag für Sonderausgaben | -819 S | Einkommen | 0 S | Festgesetzte Einkommensteuer | 0,00 S 2002 | Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft | 0 € | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 291.634,85 € | Gesamtbetrag der Einkünfte | 291.634,85 € | Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) | | Da der Gesamtbetrag der Einkünfte 50.900 € übersteigt, sind Topf-Sonderausgaben nicht zu berücksichtigen. | | Einkommen | 291.634,85 € | Einkommen | 291.634,85 € | ausländische Einkünfte | 128.313,35 € | Bemessungsgrundlage für den Durchschnittssteuersatz | 419.848,20 € | Steuer für den Durchschnittssteuersatz | 201.724,40 € | Durchschnittsteuersatz 48,04 % von 291.634,85 | 140.101,38 € | Einkommensteuer | 140.101,38 € 2003 | Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft | 0 € | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 91.952,89 € | Gesamtbetrag der Einkünfte | 91.952,89 € | Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) | | Da der Gesamtbetrag der Einkünfte 50.900 € übersteigt, sind Topf-Sonderausgaben nicht zu berücksichtigen. | | Einkommen | 91.952,89 € | Einkommen | 91.952,89€ | ausländische Einkünfte | 116.999,13 € | Bemessungsgrundlage für den Durchschnittssteuersatz | 208.952,02 € | Steuer für den Durchschnittssteuersatz | 96.226,31 € | Durchschnittsteuersatz 46,05 % von 91.952,89 | 42.344,31 € | Einkommensteuer | 42.344,31 € Die Begründung lautete jeweils (bis 2001): Durch die Umrechnung der Beträge von Euro in Schilling bzw. von Schilling in Euro kann es zu geringfügigen Rundungsdifferenzen kommen. Ab 2002: Die Veranlagung erfolgte unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind. Veranlagungen 2004 bis 2015 Die Veranlagungen für die Jahre 2004 bis 2015 ergaben bei der Umsatzsteuer jeweils Vorschreibungen von 0,00 €, die Veranlagungen der Jahre 2004 bis 2014 bei der Einkommensteuer jeweils Vorschreibungen von 0,00 € und im Jahr 2015 eine Einkommensteuergutschrift von 55,00 €. Seit dem Jahr 2015 dürfte sich der Bf in Pension befinden. Berufung Mit Schreiben vom 11. 1. 2005, Postaufgabe am selben Tag, erhob die steuerliche Vertretung namens des Bf Berufung wie folgt: Als bevollmächtigte Vertreter des obgenannten Steuerpflichtigen erheben wir innerhalb offener Frist BERUFUNG gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die idF ergangenen Bescheide hinsichtlich Einkommensteuer und Umsatzsteuer für die Jahre 1996 bis 2001 sowie die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2002 und 2003, gegen die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen für die Abgabenschulden des Jahres 2002 und 2003 - zugestellt am 14. 12. 2004. Begründung: Diese wird aufgrund umfangreicher Erhebungen bis Mitte März 2005 nachgereicht. Berufungsergänzung Mit Schreiben vom 21. 2. 2005 wurde die Berufung vom 11. 1. 2005 wie folgt ergänzt: Im Namen und auftrags unseres oben angegebenen Klienten haben wir mit 11.Jänner ds. insbesondere Berufung gegen die Wiederaufnahmebescheide 1996 bis 2001 und die Einkommen und Umsatzsteuerbescheide 1996 bis 2003 erhoben. Nunmehr bringen wir vereinbarungsgemäß die Begründung wie folgt nach: Die angefochtenen Bescheide ergingen alle aufgrund von Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung, die vom 24.6. bis 3.12. 2004 stattgefunden hat. Einzige - und strittige - Feststellung der Prüfung ist das Vorliegen eines österreichischen Handelsbetriebes (Finanzamt). Hingegen liegt nach Ansicht des Steuerpflichtigen eine pauschalierte Landwirtschaft mit (umsatzsteuerfreiem) Import von landwirtschaftlichen Produkten vor. 1. Wiederaufnahme des Verfahrens Herr ***[2]*** erklärt seit 1996 Einkünfte aus landwirtschaftlicher Tätigkeit in Österreich. Wie auch viele andere Landwirte machte Herr ***[2]*** von der seit dem EU-Beitritt Österreichs aufgrund des Titel IX Zollbefreiungs-VO geltenden Regelung Gebrauch. Nach dieser sind (unter anderem) Erzeugnisse des Ackerbaus von den Eingangsabgaben befreit, die auf einem Grundstück in unmittelbarer Nähe des Zollgebietes der Gemeinschaft von Landwirten erwirtschaftet werden, die ihren Betriebssitz in der Gemeinschaft in unmittelbarer Nähe des Drittlandes haben. Gegen die zollrechtlichen Feststellungen wurde bereits Berufung erhoben, weil diese ebenfalls rechtswidrig ergangen sind. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise gemäß § 21 BAO stellt die Zollbehörde fest, dass Herr ***[2]*** als Bewirtschafter der ungarischen Flächen gilt (Seite 3 des Bescheides vom 25. 7. 2003). Die Zollbehörde geht sohin von zwei getrennt geführten Betrieben des Herrn ***[2]*** aus. Dies ist aber kein Hindernis hinsichtlich der Inanspruchnahme des Titel IX der Zollbefreiungs-VO. Die Begründung des Finanzamtes, dass die Bewirtschaftung durch die ungar. Kft's erfolgte, widerspricht sohin den zollrechtlichen Feststellungen und der im gegenständlichen Fall anzuwendenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise ! Da alle Tatsachen der Behörde bekannt waren und sich aus den Feststellungen der Behörde (vgl. Tz 14 BP-Bericht), wie oben ausgeführt, keine neuen Tatsachen ergeben haben, ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne § 303 Abs 4 BAO ausgeschlossen. 2. Sachbescheide a) Allgemeines Die Feststellungen der Finanzbehörde sind nicht nur betreffend der grundsätzlichen Annahme eines Gewerbebetriebes unrichtig, sondern sind hinsichtlich der einzelnen Jahre in sich unschlüssig. So wird für die Jahre 1996 bis 2001 von dem Vorliegen eigener Steuersubjekte, nämlich der ungarischen Kft's, ausgegangen, gleichzeitig werden für die Jahre 2002 und 2003 die Einnahmen Herrn ***[2]*** persönlich zugerechnet, obwohl sich an dem grundsätzlichen Sachverhalt nicht wesentliches geändert hat. Die Finanzbehörde geht auch von einer anderen Ausgangslage als die Zollbehörde aus. Die Zollbehörde vermeint vor allem - im Gegensatz zum Hinweis in der Niederschrift - dass der Umfang der Flächenbewirtschaftung in Österreich zu klein sei (!), um als Betriebssitz gelten zu können. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise gemäß § 21 BAO stellt die Zollbehörde fest, dass Herr ***[2]*** als Bewirtschafter der ungarischen Flächen gilt (Seite 3 des Bescheides vom 25. 7. 2003). Die Zollbehörde geht sohin von zwei getrennt geführten Betrieben des Herrn ***[2]*** aus. Die Begründung des Finanzamtes, dass die Bewirtschaftung durch die ungar. Kft's erfolgte, widerspricht sohin den zollrechtlichen Feststellungen und der im gegenständlichen Fall anzuwendenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise ! Zusätzlich werden für den gesamten Zeitraum - auch für die Jahre, für die man die „ungarischen" Umsätze den Kft's zugerechnet hat, Herrn ***[2]*** noch Einkünfte nach dem Progressionsvorbehalt zugerechnet ! Es sind daher die Feststellungen, die den angefochtenen Bescheiden zugrundegelegt wurden, rechtswidrig. b) Einkommensteuer Die Einkommensteuerbescheide 1996 bis 2003 gehen vom Vorliegen eines Handelsbetriebes aus. Wie schon oben zu 1. ausgeführt, liegt im vorliegenden Fall ein landwirtschaftlicher Betrieb vor, der auf Grundlage des Titel IX Zollbefreiungs-VO in Ungarn Flächen zupachtete und nach Österreich einführte. Diese Regelung war erst durch den EU-Beitritt Österreichs möglich geworden und wurde von vielen österreichischen Landwirten auch genützt. Unmittelbar nach EU-Beitritt waren die rechtlichen Voraussetzungen und Folgen sehr unklar und gaben jedenfalls auch die zuständigen Behörden den Anfragenden divergierende Auskünfte. Die Steuerpflichtigen mussten sich daher 1996 auf die Auskünfte der Finanzämter und Zollämter verlassen, weil es zu diesem Zeitpunkt keine schriftlichen Äußerungen der Finanzverwaltung gab. Aus vielen rechtlichen Problemen - so konnte eine ausländische natürliche Person in Ungarn 1996 keine Flächen pachten - erfolgten in diesen Fällen Gründungen von Kft's in Ungarn, die als Pächter aufschienen. Auch zollrechtlich - aus ungarischer Sicht - mussten diese als Anmelder der in Ungarn erzeugten Waren aufscheinen. Diese rechtlichen Probleme wurden auch von der Zollbehörde erkannt und grundsätzlich - soweit uns bekannt - den österreichischen Landwirten, auch wenn der Anmelder eine ungar. Kft war, unter Bezugnahme auf Titel IX ZollbefrVO Abgabenfreiheit gewährt. Dies wird auch in der entsprechenden Zolldokumentation-INFO aus 2001 festgehalten, in der eine Beteiligung an einer ungarischen Kft vom österreichischen Landwirt als nicht schädlich für die Zollbefreiung angesehen wird. Von Seiten der Finanzverwaltung wurde - soweit uns bekannt - erst 1997 erstmals in einer Anfragebeantwortung (EAS 1012) zu dieser Frage Stellung genommen. Im wesentlichen wurde dabei festgestellt, dass die Einkünfte in diesen Fällen gem. Art 6 DBA-Ungarn in Ungarn zu besteuern sind, dass aber - bei entsprechender Wertschöpfung - eine Gewinnaufteilung zu erfolgen hat. Wie schon oben ausgeführt, hat das zollrechtliche Verfahren lediglich vermeint, dass Herr ***[2]*** zwei getrennte Betriebe - in Ungarn und in Österreich - betreibt und Herr ***[2]*** keinen "Betriebssitz" in Österreich hat. "...in wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Sinne des § 21 BAO ergibt sich, dass in Österreich und in Ungarn zwei unabhängige landwirtschaftliche Betriebe - jeweils von Herrn ***[2]*** geführt - vorliegen." Die Finanzbehörde hat dieser rechtlichen Betrachtung zu folgen: Der wahre wirtschaftliche Gehalt stellt sich daher so dar, dass die gesamte Produktion und der Verkauf der landwirtschaftlichen Produkte Herrn ***[1]*** ***[2]*** als natürliche Person zuzurechnen sind. Die Feststellungen des Finanzamtes sind daher insoweit richtig, als sie in Pkt. 4. der Niederschrift die ungarischen Einkünfte im Sinne des Progressionsvorbehaltes bei Herrn ***[2]*** berücksichtigte. Hinsichtlich der Besteuerungsrechte der auf den ungarischen Flächen erzielten Einkünfte (dazu siehe unten) verweisen wir auf Art 6 DBA-Ungarn und auf das oben erwähnte EAS 1012. Alle weiteren Feststellungen hinsichtlich der Einkunftsart und der Höhe der Einkünfte sind unrichtig und entsprechen weder dem Sachverhalt noch der österreichischen Rechtslage. So sind jedenfalls die Einkünfte ab 2002 nicht Herrn ***[2]*** persönlich, sondern der ***[16]*** Bio Kft. zuzurechnen. Ab diesem Zeitraum wird die Ware nicht mehr von Herrn ***[2]*** persönlich nach Österreich eingeführt; eine EUSt trifft das jeweils einführende österreichische Unternehmen. Eine Zurechnung an Herrn ***[2]*** nicht mehr möglich. Nur in eventu wird hinsichtlich der Höhe der den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegten Einkünften festgestellt, dass selbst der von der Finanzbehörde festgestellte Verlust - der sich aufgrund der Rechtsprechung zur Art der Schätzung im Sinne des § 4/1 EStG ergibt - zu hoch ermittelt worden ist. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf den jährlich erscheinenden Grünen Bericht, in der die Buchführungsergebnisse von über 2200 Betrieben verarbeitet werden. Die hier relevante Tabelle 6.1.4. betreffend die „Marktfruchtbetriebe" (letzte Tabelle sind die größten Betriebe, Beilage 1) weist durchschnittliche Gewinnraten von 30% aus; dies jedoch unter Berücksichtigung von öffentlichen Fördergeldern. Da diese in Ungarn nicht gewährt werden, sind diese aus der Berechnung auszuscheiden. Die durchschnittliche Gewinnrate sinkt dadurch auf 10,3 % (siehe Beilage 2). Die Behörde hat aber nur die festgestellten Aufwände aufgrund der Vorschreibungen der Zollbehörde, nicht aber einen sonstigen Aufwand der Bemessung der Einkünfte zugrundegelegt. Selbst wenn die Einkünfte gem. § 184 BAO geschätzt werden, so darf dies zu keiner „Überbesteuerung" führen. Es wäre daher auch ein „Allgemeiner Aufwand" im Sinne der obigen Ausführungen der Schätzung zugrunde zu legen. Ebenso ist die Streichung des Verlustvortrages rechtswidrig. Im Sinne der Rechtsprechung und Lehre ist auch im Fall von Schätzungen iS § 184 BAO - die üblicherweise sich an die tatsächlichen Verhältnisse zu richten haben - ein Verlustvortrag gegeben ( vgl. u.a. VfGH 10.12.1992, B 227/91, Schlager, SWK 1987, A I 129). Im gegenständlichen Fall sind die Höhe der Umsätze und die bisher als Verbindlichkeiten gegenüber dem Zoll und Finanzamt eindeutig feststellbar gewesen; der Verlustvortrag steht daher zu ! Überdies ist bei Herrn ***[1]*** ***[2]***, da er sich in allen Jahren entsprechend den Auskünften der Behörden verhalten hat, auch der allgemeine Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben zu beachten. Es kann nicht sein, dass ein Staatsbürger, der sich bei den Behörden informiert, Jahre

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7100651/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7100651.2019
Stammnummer
122488
Gültig
04.02.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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