…Februar 1995 in Anspruch genommen wurde, zu verwenden war oder ob das dadurch entstandene Guthaben antragsgemäß infolge des Eintrittes der Einhebungsverjährung der Haftungsschuld zurückgezahlen gewesen wäre. Da die amtswegige Umbuchung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.6.2001, 97/14/0166) nach § 215 Abs…
…gemäß § 215 Abs. 1 BAO zur Tilgung der auf dem Abgabenkonto (St.Nr.: 1/5) aushaftenden Abgabenschuldigkeiten zu verwenden war oder ob das Guthaben antragsgemäß zurückzuzahlen gewesen wäre. Da die amtswegige Umbuchung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.6.2001, 97/14/0166) nach …
…Abs. 1 BAO zur Tilgung der auf dem Abgabenkonto der N-GmbH (St.Nr.: 8/8) aushaftenden Abgabenschuldigkeiten zu verwenden war oder ob das dadurch entstandene Guthaben antragsgemäß zurückzuzahlen gewesen wäre. Da die amtswegige Umbuchung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.6.2001, 97…
…Gesetzesstelle. Dieser Unterschied ist deshalb von Bedeutung, weil das Zustimmungserfordernis des Verfügungsberechtigten zu Umbuchungen von seinem Abgabenkonto auf das Abgabenkonto eines anderen Steuerpflichtigen aus dem im Anwendungsbereich des § 215 Abs. 4 BAO normierten Antragsprinzip abgeleitet wird, welches aber auf amtswegige Umbuchungen gemäß § 215 Abs. 3…
…amtswegige Umbuchung gemäß § 215 Abs. 1 BAO), ist es zur Tilgung der dieser Abgabenbehörde – im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht iSd § 115 Abs. 1 BAO – bekannt gewordenen fälligen Abgabenschulden desselben Abgabepflichtigen bei einer anderen Abgabenbehörde des Bundes (vgl. dazu wiederum §§ 172, 185 FinStrG), zu verwenden (sog. amtswegige…
…anderen Konto desselben Abgabepflichtigen ein Guthaben besteht. Eine amtswegige Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben darf nur zu Gunsten fälliger Abgabenschuldigkeiten erfolgen. Rz 805: Da die Verwendung von Guthaben nicht als Einbringungsmaßnahme anzusehen ist, stehen Zahlungserleichterungen einer amtswegigen Umbuchung oder Überrechnung nicht entgegen, weil Zahlungserleichterungen gemäß …
…involvierten Beamten beantragt. Es seien ihres Wissens nach nicht gerechtfertigte Umbuchungen von insgesamt EUR 4.490,19 erfolgt" ist festzuhalten, dass objektiv betrachtet die Voraussetzungen gemäß § 215 Abs. 2 BAO vorgelegen sind, sodass das vorhandene Guthaben überrechnet werden konnte. Die amtswegige Umbuchung nach § 215 Abs…
…da kein Antrag des Käufers auf Umbuchung des Guthabens gestellt worden sei. Weites werde der Bescheid damit begründet, dass der Vermerk im Kaufvertrag laut Punkt III Abs. 4 und 5 keine amtswegige Umbuchung begründe und damit kein Guthaben bestehe und der Antrag abgewiesen werden müsse…
…1 und 2 BAO zur Tilgung der auf den Abgabenkonten St.Nr.: 1/7 und St.Nr.: 0/7 aushaftenden Abgabenschuldigkeiten zu verwenden war oder ob das Guthaben antragsgemäß zurückzuzahlen gewesen wäre. Da die amtswegige Umbuchung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.6.2001…
…übersteigt, wenn somit auf ein und demselben Abgabenkonto per Saldo ein Überschuss zu Gunsten des Abgabepflichtigen besteht. Amtswegige Umbuchungen (§ 215 Abs. 1 BAO) oder Überrechnungen (§ 215 Abs. 2 BAO) auf andere Abgabenkonten desselben Abgabepflichtigen dürfen nur zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten erfolgen. Die Umbuchung (Überrechnung) nach …
…eine bestehende Aussetzung der Einhebung der Haftungsschuld hätte die Verwendung des Guthabens zu deren Tilgung unzulässig gemacht, da zu Gunsten ausgesetzter Beträge eine amtswegige Umbuchung oder Überrechnung nicht zu erfolgen habe. Im gegenständlichen Fall sei aber kein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt worden. Die…
…Umsatzsteuervoranmeldung begehrt werde und dieses Ansuchen dem Inhalt nach zu bearbeiten sei. Es bestehe kein Recht des Abgabepflichtigen auf Bestimmung des Buchungszeitpunktes einer Umsatzsteuervoranmeldung. Der Gutschriftsbetrag von € 93,20 sei eine amtswegige Umbuchung eines Betrages vom Abgabenkonto StNr. 2. In der Berufung vom 30…
…desselben Abgabepflichtigen ein Guthaben bestehe. Eine amtswegige Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben dürfe nur zu Gunsten fälliger Abgabenschuldigkeiten erfolgen. Da diese Guthabensverwendung keine Einbringungsmaßnahme im Sinne des § 230 Abs. 5 BAO darstelle, sei die bewilligte Zahlungserleichterung der Umbuchung nicht entgegengestanden. Mit Schriftsatz vom 24. 5…
…99/13/0071). Eine Verrechnung nach § 215 Abs. 1 und 2 BAO setzt lediglich voraus, dass die zu tilgenden Abgabenschuldigkeiten fällig sein müssen. Die amtswegige Umbuchung nach § 215 Abs. 1 BAO oder Überrechnung nach § 215 Abs. 2 BAO auf andere Abgabenkonten hat zur Tilgung fälliger…
…ua in de r Vorschrift des § 215 BAO . Aus ihm geht das Recht auf Umbuchung bei Gesamtschuldverhältnissen (§§ 21 4 Abs. 7 iVm 215 Abs. 1, 2 BAO) oder durch Antragsstellung (§ 215 Abs. 4 BAO) des Abgabe pflichtigen hervor. Amtswegige Umbuchungen bzw. Überrechnungen nach § 215 Abs…
…1 BAO zur Tilgung der auf dem Abgabenkonto 8/1 aushaftenden Abgabenschuldigkeiten zu verwenden war oder ob das dadurch entstandene Guthaben antragsgemäß infolge des Eintrittes der Einhebungsverjährung der Abgabenschuld zurückzuzahlen gewesen wäre. Da die amtswegige Umbuchung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.6.2001…
…erfolgte. Amtswegige Umbuchungen gemäß § 215 Abs. 1 BAO dürfen nur zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten erfolgen. Die Abgabenschuld in der Höhe von 720 € war im Zeitpunkt der Umbuchung des Guthabens fällig und vollstreckbar; die Einhebung der fälligen Abgabenschuldigkeiten war auch nicht ausgesetzt. Die Umbuchung des…
…hätte müssen, zulässig. Amtswegige Umbuchungen (§ 215 Abs. 1) oder Überrechnungen (§ 215 Abs. 2) auf andere Abgabenkonten dürfen nur zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten erfolgen. Die Überrechnung hat nach § 215 Abs. 2 nur zur Tilgung bei der Abgabenbehörde "bekannter" Schuldigkeiten zu erfolgen. Die Umbuchung (Überrechnung) nach § 215…
…Abgabenbehörde verbleibende Guthaben zur Tilgung der dieser Behörde bekannten fälligen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der Abgabepflichtige bei einer anderen Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist. Die amtswegige Umbuchung nach § 215 Abs. 1 BAO oder Überrechnung nach § 215 Abs…
…der G-1 überrechnen (umbuchen) hätte können. Die Umbuchung bzw. Überrechnung nach § 215 Abs. 1 und 2 BAO habe zwingend zu erfolgen und stelle kein Ermessen der belangten Behörde dar. Zugunsten gemäß § 212a BAO ausgesetzter Beträge habe die amtswegige Umbuchung und Überrechnung nicht zu erfolgen…