Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2391-W/06
Abrechnungsbescheid, Antrag auf Buchung einer Umsatzsteuervoranmeldung mit Gutschrift
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2391-W/06vom 02.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der E.K., (Bw.) vom 30. Jänner
2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom
23. Jänner 2006 betreffend Abweisung eines Antrages auf Erlassung
eines Abrechnungsbescheides (§ 216 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch des Bescheides wie folgt
berichtigt:
Es wird
festgestellt, dass am Buchungstag 3. Jänner 2006 keine Buchung auf dem
Abgabenkonto aufscheint und an diesem Tag auch keine Buchung vorzunehmen war.
Die geltend
gemachte Umsatzsteuergutschrift für den Monat 12/2005 in der Höhe von
€ 14.109,21 wurde nicht verbucht, eine Richtigstellung des
Abgabenkontos erfolgte am 28. Juli 2005 mit Buchung der
Umsatzsteuerjahresveranlagung 2005.
Entscheidungsgründe
Die Bw. brachte am 18. Jänner 2006 einen Antrag auf
Erlassung eines Abrechnungsbescheides zur Buchungsmitteilung vom 13. Jänner
2006 ein und führte aus, dass die Gutschrift aus der
Umsatzsteuervoranmeldung für Jänner 2005 in der Höhe von
€ 14.109,21 gemäß
§ 135 BAO spätestens in der
Buchungsmitteilung 1/2006 aufscheinen hätte müssen.
Es werde daher der Antrag auf Verbuchung der
Umsatzsteuervoranmeldung gestellt.
Der Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides wurde
abgewiesen und dazu ausgeführt, dass die Buchung der
Umsatzsteuervoranmeldung begehrt werde und dieses Ansuchen dem Inhalt nach zu
bearbeiten sei. Es bestehe kein Recht des Abgabepflichtigen auf Bestimmung des
Buchungszeitpunktes einer Umsatzsteuervoranmeldung.
Der Gutschriftsbetrag von € 93,20 sei eine amtswegige
Umbuchung eines Betrages vom Abgabenkonto StNr. 2.
In der Berufung vom 30. Jänner 2006 führt die Bw.
aus, dass ein Abrechnungsbescheid zu erlassen gewesen wäre und der selbst
berechnete Betrag zu verbuchen sei. Gemäß
§ 135 BAO gelte der
selbst berechnete Betrag als festgesetzte Umsatzsteuer. Die Abgabenbehörde
schulde seit 3. Jänner 2006 eine Umsatzsteuergutschrift in der Höhe
von € 14.109,21, womit die Steuerschulden getilgt hätten werden
müssen.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 11.
Juli 2006 als unbegründet abgewiesen und dazu ausgeführt, dass die
beanstandete Buchungsmitteilung Gutschriften aus den
Umsatzsteuersteuervoranmeldungen für die Monate 8/2005 bis 10/2005
beinhalte. Die Betragshöhe und die Richtigkeit der Gutschriften werde nicht
angezweifelt, sondern lediglich die Buchung der Umsatzsteuervoranmeldung
für den Monat 12/2005 urgiert. Wann die Buchung der
Umsatzsteuervoranmeldung zu erfolgen habe, sei durch den Abrechnungsbescheid
nicht zu klären.
Am 19. Juli 2006 wurde ein Vorlageantrag eingebracht und
ausgeführt, dass die Begründung der Abgabenbehörde rechtswidrig
sei. Durch die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung, die einen Überschuss
ausweise, bestimme sich der Zeitpunkt der Buchung, weil dadurch eine wirksame
und exekutierbare Forderung gegenüber der Abgabenbehörde
entstehe.
Es werde daher der Antrag gestellt, der Berufung
stattzugeben und die Gutschrift in der Höhe von € 14.109,21 mit
Wirkung 3. Jänner 2006 durchzuführen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 216 BAO ist über die
Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§213 BAO) sowie darüber, ob
und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten
Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen
abzusprechen.
Ein Abrechnungsbescheid ist bei Meinungsverschiedenheiten
darüber, welche Gutschrift die Behörde hätte durchführen
müssen zu erlassen (z.B. VwGH 21.5.2001, 2001/17/0043).
Daraus ist abzuleiten, dass eine Feststellung darüber
zu treffen ist, welche Buchungen an dem Buchungstag zu dem die Erlassung eines
Abrechnungsbescheides begehrt wird vorzunehmen waren und warum im konkreten Fall
eine Gutschriftsbuchung nicht zu erfolgen hatte.
Gemäß
§ 289 Abs.2 BAO ist die
Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt, sowohl im Spruch als auch
hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die
Berufung als unbegründet abzuweisen.
Demnach war der Bescheid vom 23. Jänner 2006
hinsichtlich des Spruches und der Begründung zu ergänzen.
Ein Abrechnungsbescheid kann stets nur zu einem bestimmten
Buchungstag (zu bestimmten Buchungstagen) und nicht zu einer Buchungsmitteilung
erlassen werden, daher waren die Feststellungen zum 3. Jänner 2006 zu
treffen, die Ausführungen der Abgabenbehörde zur angeführten
Buchungsmitteilung 1/2006 treffen nicht den Gegenstand des
Verfahrens.
Dem Vorbringen der Bw., die selbst berechnete Umsatzsteuer,
die mittels Umsatzsteuervoranmeldung angemeldet werde gelte nach § 135 BAO
als Festsetzung und bewirke automatisch einen Forderungsanspruch gegenüber
der Abgabenbehörde, ist zu entgegnen.
Die Abgabenbehörde ist selbstverständlich
angehalten die Geltendmachung von Umsatzsteuergutschriften vor Buchung auf dem
Abgabenkonto zu überprüfen (§ 201 BAO und § 21 Abs. 3 BAO)
und gegebenenfalls mit einer anders lautenden Abgabenfestsetzung vorzugehen.
Ein Recht des Abgabepflichtigen auf sofortige Buchung jeder
eingereichten, eine Gutschrift ausweisenden, Meldung ist den
österreichischen Abgabengesetzen fremd und würde im Zusammenhang mit
den gesetzlichen Bestimmungen zu einer Rückzahlung von Guthaben dem
Abgabenbetrug Tür und Tor öffnen.
Dazu ist jedoch zum Schutz der Partei vor behördlicher
Inaktivität die Bestimmung des § 311 BAO geschaffen worden, woraus
sich das Recht des Abgabepflichtigen ableitet, nach einer Frist von sechs
Monaten nach Einlangen seines Anbringens, gegebenenfalls den Übergang der
Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz
zu beantragen.
Davon ist im gegenständlichen Fall nicht Gebrauch
gemacht worden, somit konnte die kontenmäßige Erfassung der
Umsatzsteuervoranmeldung für den Dezember 2005 in der Summe aller für
das Jahr 2005 eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen mit Buchung der
Jahresveranlagung 2005 am 28. Juli 2006 erfolgen, eine gesonderte Festsetzung
für den Monat 12/2005 ist somit nach § 21 Abs. 3 BAO nicht mehr
möglich.
Es ist in einem Abrechnungsbescheidverfahren nicht die
Rechtmäßigkeit einer Abgabenfestsetzung zu prüfen (VwGH
20.7.1999, 99/13/0071).
Dem Umstand, dass diesbezüglich ein Berufungsverfahren
offen ist, kommt im Abrechnungsbescheidverfahren keine Bedeutung
zu.
Die Berufung war nach Spruch- und
Begründungsergänzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 2.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2391-W/06
- Stammnummer
- 24746
- Gültig
- 02.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF