Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0450-I/02
Antrag auf Ausfolgung eines Abrechnungsbescheides zur Frage der Rechtmäßigkeit einer Umbuchung gemäß § 215 Abs. 3 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0450-I/02vom 16.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Besteht zwischen einem Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde eine Meinungsverschiedenheit bezüglich der Rechtmäßigkeit einer Umbuchung nach § 215 Abs. 3 BAO, so ist hierüber im Abrechnungsbescheidverfahren zu entscheiden. Stellt sich dabei heraus, dass der diesbezügliche Buchungsvorgang unrichtig war, weil der Verrechnung eines Teiles des Abgabenguthabens der GesBR mit einer persönlichen Steuerschuld eines Mitgliedes dieser Gesellschaft ein unzutreffendes Beteiligungsverhältnis zugrunde gelegt wurde, so ist die Buchung richtig zu stellen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend Abrechnung (§ 216 BAO)
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben. Die Gebarung ist dahin gehend zu ändern, dass
die Lastschriftbuchung vom 2. Juni 1999 im Betrag von S 14.954
(€ 1.086,75) auf € 239,09 und die Lastschriftbuchung vom
6. August 1999 im Betrag von S 4.004,50 (€ 291, 02) auf
€ 64,02 zu berichtigen ist.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin, eine als
Gesellschaft nach bürgerlichem Recht geführte Musikkapelle, beantragte
in den Umsatzsteuervoranmeldungen für das erste und zweite
Kalendervierteljahr 1999 die Rückzahlung der durch die vorangemeldeten
Überschüsse entstandenen Guthaben auf ein näher bezeichnetes
Bankkonto (§ 239 Abs. 1 BAO). Das Finanzamt wies diese Anträge mit
Bescheiden vom 15. Juni 1999 und 12. August 1999 hinsichtlich der
Teilbeträge von 14.954 S und 4.004,50 S ab, weil die Guthaben insoweit
gemäß
§ 215 Abs. 3 BAO mit dem fälligen
Abgabenrückstand des Gesellschafters FW verrechnet worden waren (vgl.
Buchungen vom 2. Juni 1999 bzw. 6. August 1999). Dabei ging das
Finanzamt von anteiligen Guthaben des FW entsprechend einer Beteiligung an der
Gesellschaft in Höhe von 12,5 % aus. Die verbliebenen Guthaben wurden
an die Berufungswerberin zurückgezahlt.
Nach mehreren
diesbezüglichen Eingaben stellte die Berufungswerberin mit dem Schreiben
vom 4. Juni 2002 den Antrag, über die Rechtmäßigkeit der
Umbuchungen bescheidmäßig abzusprechen, weil FW zufolge den
Feststellungen bei einer die Jahre 1997 bis 2000 umfassenden
abgabenbehördlichen Prüfung im Jahr 1999 nur im Ausmaß von
2,75 % an der Gesellschaft beteiligt gewesen sei.
Mit Abrechnungsbescheid vom 20.
Juni 2002 sprach das Finanzamt aus, dass die Verrechnung gemäß
§
215 Abs. 3 BAO zu Recht erfolgt sei, weil die umgebuchten Beträge jenen
anteiligen Abgabenguthaben entsprächen, welche FW nach der "damaligen
Aktenlage" zugestanden seien.
In der fristgerechten Berufung
gegen diesen Bescheid wies die Berufungswerberin neuerlich darauf hin, dass der
Gesellschaftsanteil des FW zu keinem Zeitpunkt 12,5 % betragen habe.
Vielmehr sei FW an den gemeinschaftlichen Einkünften des Jahres 1999 mit
2,75 % beteiligt gewesen, in welchem Verhältnis die Abgabenguthaben
der Gesellschaft zur Tilgung der Abgabenschulden des FW zu verwenden gewesen
wären.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aus der Bestimmung des §
215 Abs. 1 BAO ergibt sich, dass die Abgabenbehörde Guthaben auf dem Konto
eines Abgabepflichtigen mit Abgabenschulden des Abgabepflichtigen zu verrechnen
hat, wobei gemäß Abs. 2 auch Abgabenschuldigkeiten in Betracht
kommen, die der Abgabepflichtige bei einer anderen Abgabenbehörde hat. Ist
der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so ist
gemäß Abs. 3 der vorgenannten Gesetzesstelle ein nach Anwendung der
Abs. 1 und 2 noch verbleibendes Guthaben unter sinngemäßer Anwendung
dieser Bestimmungen zugunsten derjenigen zu verwenden, die nach den Vorschriften
des bürgerlichen Rechtes im eigenen Namen über das Guthaben zu
verfügen berechtigt sind.
Bestehen zwischen einem
Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde Meinungsverschiedenheiten, ob und
inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten
Tilgungstatbestandes erloschen ist, so hat die Abgabenbehörde
gemäß
§ 216 BAO darüber auf Antrag zu entscheiden
(Abrechnungsbescheid).
Über den engen Wortlaut
dieser Bestimmung hinaus geht es im Abrechnungsbescheidverfahren nicht nur um
das Erlöschen einer Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung, sondern um
die Klärung umstrittener abgabenbehördlicher Gebarungsakte schlechthin
(vgl. zB VwGH 29. 1. 1998, 96/15/0042; Ritz,
BAO-Kommentar2,
§ 216, Tz. 3). Demnach ist auch die hier strittige Frage, ob und
in welcher Höhe das Finanzamt gemäß
§ 215 Abs. 3
BAO berechtigt war, Abgabenguthaben der Berufungswerberin mit einer
fälligen persönlichen Abgabenschuld des FW zu verrechnen, im Verfahren
betreffend die Erlassung eines Abrechnungsbescheides zu klären (vgl. VwGH
19. 12. 1986, 86/15/0058). Ergibt sich im Abrechnungsbescheidverfahren, dass die
betreffenden Buchungen unrichtig waren, so sind diese richtig zu stellen
(vgl. Ritz a. a. O., § 216, Tz. 10; Stoll, BAO, 2316).
Gemäß
§ 1203
ABGB stehen Abgabenguthaben der GesBR deren Mitgliedern im Verhältnis ihrer
Anteile zu. Dabei ist, sofern der Gesellschaftsvertrag (wie im Berufungsfall)
nicht anderes bestimmt, vom Verhältnis der Kapitalanteile auszugehen. Das
Finanzamt stellte im Schreiben an die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom
13. September 2002 außer Streit, dass FW an der GesBR nur im
Ausmaß von 2,75 % beteiligt war. Somit bestand keine Rechtsgrundlage
für eine darüber hinausgehende anteilige Zurechnung der
Abgabenguthaben der GesBR an FW. Da das Finanzamt aus den genannten Gründen
nur 2,75% dieser Guthaben gemäß
§ 215 Abs. 3 BAO zur
Tilgung von Abgabenschulden des FW verwenden hätte dürfen, erweisen
sich die von der Berufungswerberin bemängelten Buchungsvorgänge vom
2. Juni 1999 und 6. August 1999 als unzulässig.
Der vom Finanzamt
anlässlich der Berufungsvorlage vertretenen Rechtsansicht, die betreffenden
Buchungen könnten deshalb nicht rückgängig gemacht werden, weil
Umbuchungen von einem Abgabenkonto auf das Abgabenkonto eines anderen
Abgabepflichtigen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur mit
Zustimmung des Verfügungsberechtigten vorgenommen werden dürften, kann
nicht gefolgt werden. Das vom Finanzamt angesprochene VwGH-Erkenntnis vom
18. November 1987, 84/13/0229, betraf nämlich einen Beschwerdefall,
der mit dem Berufungsfall in den entscheidungswesentlichen Punkten nicht
vergleichbar ist. Dort ging es darum, dass ein Vertreter, der - wie sich
später herausstellte - keine Vollmacht hatte, den Antrag stellte, ein
Steuerguthaben seines früheren Mandanten auf sein eigenes Steuerkonto
umzubuchen. Das Rückzahlungsbegehren des Mandanten lehnte der
Verwaltungsgerichtshof mit der sinngemäßen Begründung ab, dass
die Behörde mit der Rückgängigmachung wiederum gegen dasselbe
Verbot verstoßen würde, indem sie die "Rückbuchung"
ohne die Zustimmung des nunmehr Verfügungsberechtigten vornehmen
würde. Im Gegensatz dazu wurde das Finanzamt im Berufungsfall nicht auf
Antrag, sondern von Amts wegen tätig. Die gegenständliche Verrechnung
mit den Abgabenschulden des FW erfolgte nicht auf der Grundlage des § 215
Abs. 4 BAO, sondern gemäß Abs. 3 dieser Gesetzesstelle. Dieser
Unterschied ist deshalb von Bedeutung, weil das Zustimmungserfordernis des
Verfügungsberechtigten zu Umbuchungen von seinem Abgabenkonto auf das
Abgabenkonto eines anderen Steuerpflichtigen aus dem im Anwendungsbereich des
§ 215 Abs. 4 BAO normierten Antragsprinzip abgeleitet wird,
welches aber auf amtswegige Umbuchungen gemäß
§ 215
Abs. 3 BAO nicht zutrifft.
Für eine solche Auslegung
spricht nicht zuletzt auch das Rechtsschutzinteresse derjenigen Mitglieder der
GesBR, die durch eine nicht den tatsächlichen
Beteiligungsverhältnissen entsprechende Verwendung von Abgabenguthaben
zugunsten des FW einen Vermögensnachteil erlitten haben. Wäre
nämlich die Richtigstellung der fehlerhaften Gebarung im
Abrechnungsbescheidverfahren tatsächlich von der Zustimmung des zu Unrecht
bereicherten FW abhängig - ein Rechtsanspruch auf Beibehaltung der
unzutreffenden Gebarung besteht freilich nicht (vgl. VwGH 30. 6. 1986,
85/15/0085) -, so bestünde für die Berufungswerberin in Ermangelung
einer solchen Zustimmung überhaupt keine verfahrensrechliche Handhabe, die
der Höhe nach unzulässigen Umbuchungen der Guthaben zu bekämpfen.
Denn im Verfahren über die gemäß
§ 239 Abs. 1 BAO
eingebrachten Rückzahlungsanträge wäre ebenfalls kein Raum
für die Erörterung der Frage geblieben, aus welchen Gründen die
bestandenen Guthaben im Zeitpunkt der Verfügung der Rückzahlungen nur
mehr in Teilbeträgen vorhanden waren (vgl. nochmals VwGH
19. 12. 1986, 86/15/0058).
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
16. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0450-I/02
- Stammnummer
- 6361
- Gültig
- 16.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF