…sowohl ein bestimmtes, bereits vorgeplantes Haus als auch das konkrete im Hinblick auf die Bebauung ausgesuchte Grundstück erworben. Weil überdies ein abgestimmtes Verhalten zwischen den Anbietern vorgelegen hat, bilden Grund und Gebäude im konkreten Fall einen einheitlichen Leistungsgegenstand. Dem Berufungsvorbringen ist entgegenzuhalten, dass diese grunderwerbsteuerlichen…
…sowohl ein bestimmtes, bereits vorgeplantes Haus als auch das im Hinblick auf die konkrete Bebauung vorgesehene Grundstück erworben. Weil überdies ein abgestimmtes Verhalten zwischen den Anbietern vorgelegen hat, bilden Grund und Gebäude im gegenständlichen Fall einen einheitlichen Leistungsgegenstand. Dem Berufungsvorbringen ist entgegenzuhalten, dass diese grunderwerbsteuerlichen…
…Jahr 2008 stattgehabte Prüfung keine Beanstandung ergeben habe und der Erstbeschuldigte die Zahlung der verspätet angemeldeten Umsatzsteuer jeweils mit dem Finanzamt abgestimmt habe, würde ein von der Rechtsprechung gefordertes erhebliches Zurückbleiben seines tatbildmäßigen Verhaltens hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt vor…
…Veräußererseite nicht mehr frei war, und - bei einer Personenmehrheit auf der Veräußererseite - die auf der Veräußererseite auftretenden Personen auf Grund von Abreden bei der Veräußerung - für den Erwerber erkennbar - zusammenarbeiten bzw. durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss aller Verträge hinwirken (in Fellner, w.o., § 1…
…Veräußererseite - die auf der Veräußererseite auftretenden Personen auf Grund von Abreden bei der Veräußerung zusammenarbeiten bzw. durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss aller Verträge (Übereignung des Grundstückes und Errichtung des Gebäudes) hinwirken. Des Abschlusses eines auf die gemeinsame Verschaffung des (bebauten) Grundstückes gerichteten Vertrages bedarf…
…das bedeutet entweder dem Grundstücksveräußerer oder einem mit diesem personell, wirtschaftlich, gesellschaftsrechtlich oder durch vertragliche Abrede (Zusammenarbeit, abgestimmtes Verhalten) verbundenen Dritten voraus. Ist davon auszugehen, dass die Absicht des Käufers des Grundstückes auf den Erwerb eines Anteiles an einem künftig durch Bautätigkeit erst zu schaffenden…
…das bedeutet entweder dem Grundstücksveräußerer oder einem mit diesem personell, wirtschaftlich, gesellschaftsrechtlich oder durch vertragliche Abrede (Zusammenarbeit, abgestimmtes Verhalten) verbundenen Dritten voraus. Ist davon auszugehen, dass die Absicht des Käufers des Grundstückes auf den Erwerb eines Anteiles an einem künftig durch Bautätigkeit erst zu schaffenden…
…das bedeutet entweder dem Grundstücksveräußerer oder einem mit diesem personell, wirtschaftlich, gesellschaftsrechtlich oder durch vertragliche Abrede (Zusammenarbeit, abgestimmtes Verhalten) verbundenen Dritten voraus. Ist davon auszugehen, dass die Absicht des Käufers des Grundstückes auf den Erwerb eines Anteiles an einem künftig durch Bautätigkeit erst zu schaffenden…
…das bedeutet entweder dem Grundstücksveräußerer oder einem mit diesem personell, wirtschaftlich, gesellschaftsrechtlich oder durch vertragliche Abrede (Zusammenarbeit, abgestimmtes Verhalten) verbundenen Dritten voraus. Ist davon auszugehen, dass die Absicht des Käufers des Grundstückes auf den Erwerb eines Anteiles an einem künftig durch Bautätigkeit erst zu schaffenden…
…dass die Beschwerdeführer auch nicht an ein bereits fertig vorgegebenes Gesamtkonzept gebunden bzw nicht in ein vorheriges Vertragsgeflecht eingebunden waren. Auf Veräußererseite lag auch kein abgestimmtes Verhalten in dem Sinne vor, dass auf die Bebauung des Grundstücks/Bauplatzes der Beschwerdeführer mit einem *** Massivhaus hingewirkt wurde…
…mit den gesellschaftsvertraglichen Regelungen betreffend die Stimmrechte der Gesellschafter der ***GmbH 6***, dass Beschlüsse der Gesellschafterversammlung im Ergebnis nur einstimmig erfolgen können und insoweit folglich zwingend ein abgestimmtes Verhalten der Gesellschafter ***Natürliche Person 1*** und ***Natürliche Person 2*** erforderlich ist. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen…
…mit den gesellschaftsvertraglichen Regelungen betreffend die Stimmrechte der Gesellschafter der ***GmbH 6***, dass Beschlüsse der Gesellschafterversammlung im Ergebnis nur einstimmig erfolgen können und insoweit folglich zwingend ein abgestimmtes Verhalten der Gesellschafter ***Natürliche Person 1*** und ***Natürliche Person 2*** erforderlich ist. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen…
…mit den gesellschaftsvertraglichen Regelungen betreffend die Stimmrechte der Gesellschafter der ***GmbH 6***, dass Beschlüsse der Gesellschafterversammlung im Ergebnis nur einstimmig erfolgen können und insoweit folglich zwingend ein abgestimmtes Verhalten der Gesellschafter ***Natürliche Person 1*** und ***Natürliche Person 2*** erforderlich ist. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen…
…Naheverhältnis zum Einzelunternehmen. Bei der Veräußererseite liegt daher eine Personenmehrheit vor, die durch abgestimmtes Verhalten darauf hinwirken konnte, sowohl den Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag über die Liegenschaft samt Gebäude im Rohzustand als auch den Vertrag über die Fertigstellung des Gebäudes mit den Erwerbern abzuschließen. Die Beschwerdeführer…
…Naheverhältnis zum Einzelunternehmen. Bei der Veräußererseite liegt daher eine Personenmehrheit vor, die durch abgestimmtes Verhalten darauf hinwirken konnte, sowohl den Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag über die Liegenschaft samt Gebäude im Rohzustand als auch den Vertrag über die Fertigstellung des Gebäudes mit den Erwerbern abzuschließen. Die Beschwerdeführer…
…die auf der Veräußerer Seite auftretenden Personen auf Grund von Abreden bei der Veräußerung zusammenarbeiten bzw. durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss aller Verträge (Übereignung des Grundstückes und Errichtung des Gebäudes) hinwirken. Des Abschlusses eines auf die gemeinsame Verschaffung des (bebauten) Grundstückes gerichteten Vertrages bedarf…
…die auf der Veräußerer Seite auftretenden Personen auf Grund von Abreden bei der Veräußerung zusammenarbeiten bzw. durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss aller Verträge (Übereignung des Grundstückes und Errichtung des Gebäudes) hinwirken. Des Abschlusses eines auf die gemeinsame Verschaffung des (bebauten) Grundstückes gerichteten Vertrages bedarf…
…die auf der Veräußerer Seite auftretenden Personen auf Grund von Abreden bei der Veräußerung zusammenarbeiten bzw. durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss aller Verträge (Übereignung des Grundstückes und Errichtung des Gebäudes) hinwirken. Des Abschlusses eines auf die gemeinsame Verschaffung des (bebauten) Grundstückes gerichteten Vertrages bedarf…
…die auf der Veräußerer Seite auftretenden Personen auf Grund von Abreden bei der Veräußerung zusammenarbeiten bzw. durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss aller Verträge (Übereignung des Grundstückes und Errichtung des Gebäudes) hinwirken. Des Abschlusses eines auf die gemeinsame Verschaffung des (bebauten) Grundstückes gerichteten Vertrages bedarf…
…die auf der Veräußerer Seite auftretenden Personen auf Grund von Abreden bei der Veräußerung zusammenarbeiten bzw. durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss aller Verträge (Übereignung des Grundstückes und Errichtung des Gebäudes) hinwirken. Des Abschlusses eines auf die gemeinsame Verschaffung des (bebauten) Grundstückes gerichteten Vertrages bedarf…