Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0705-L/05
Bauherrenmodell; res iudicata
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0705-L/05vom 11.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 1. August 2002 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom 9. Juli 2002 betreffend
Grunderwerbsteuer entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber und seine Ehegattin schlossen am
23./24.8.1996 als Erwerber einen Kaufvertrag über das in Vertragspunkt I.
näher bezeichnetes Grundstück um den Kaufpreis von 481.100,00 S.
Das Finanzamt setzte mit (endgültigem) Bescheid vom 3.2.1997 die
Grunderwerbsteuer von der erklärten Gegenleistung zuzüglich den
geschätzten Vertragserrichtungskosten fest; die Vorschreibung wurde
rechtskräftig. Nach einem umfangreichen Ermittlungsverfahren zur
Prüfung, ob der Berufungswerber als Bauherr des in der Folge errichteten
Hälfteanteiles an einem Doppelhaus anzusehen sei, gelangte das Finanzamt
zur Ansicht, dass die Bauherreneigenschaft im Sinne der
grunderwerbsteuerrechtlichen Bestimmungen nicht gegeben ist und setzte mit dem
angefochtenen Bescheid die Grunderwerbsteuer fest. Als Bemessungsgrundlage
wurden die Baukosten angesetzt. Der Betreff des Bescheides lautet:
Werkvertrag mit Fa. W; Kaufvertrag vom 24. August 1996 mit H Heribert.
Die Bescheidbegründung lautet: Auf Grund der vertraglichen
Vereinbarungen ist Gegenstand des Erwerbes das Grundstück samt dem darauf
zu errichtenden Gebäude (Fertighaus). Die Grunderwerbsteuer ist daher von
der Gesamtgegenleistung (Grundstücks-, Gebäude- und Baunebenkosten) zu
berechnen. Sonstige Leistung = Baukosten laut Schlussrechnung.
In der Berufung wird im Wesentlichen die
Bauherreneigenschaft eingewendet.
Das Finanzamt wies die Berufung insbesondere unter Hinweis
auf den Geschehensablauf und die Vertragsgestaltung als unbegründet
ab.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Grunderwerbsteuer unterliegen gemäß
§ 1
Abs. 1 GrEStG die in dieser Bestimmung aufgezählten Rechtsvorgänge.
Gegenstand eines Kaufvertrages kann auch eine künftige Sache sein oder eine
Sache, hinsichtlich derer zur Erfüllung des Vertrages bestimmte
Eigenschaften erst durch den Verkäufer oder einen Dritten geschaffen werden
müssen. Sind Verträge, die einen Erwerbsvorgang beurkunden,
getrennt abgeschlossen worden, so sind sie dann als Einheit aufzufassen, wenn
alle Beteiligten trotz mehrerer getrennter Verträge eine einheitliche
Regelung beabsichtigen und wenn zwischen diesen mehreren Verträgen ein
sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. Ergibt sich die
Verpflichtung zur Übereignung des Grundstückes zivilrechtlich zwar aus
zwei oder mehreren an sich selbständigen Verträgen
(Grundstückskaufvertrag und Bauvertrag), so ist grunderwerbsteuerrechtlich
Gegenstand des Erwerbsvorganges das Grundstück in bebautem Zustand. Die
Annahme des einheitlichen Vertragsgegenstandes "bebautes Grundstück" setzt
neben dem Abschluss eines Grundstückskaufvertrages den Abschluss eines
Vertrages über die Errichtung eines Gebäudes zwischen dem Erwerber und
der Veräußererseite, das bedeutet entweder dem
Grundstücksveräußerer oder einem mit diesem personell,
wirtschaftlich, gesellschaftsrechtlich oder durch vertragliche Abrede
(Zusammenarbeit, abgestimmtes Verhalten) verbundenen Dritten voraus. Ist
davon auszugehen, dass die Absicht des Käufers des Grundstückes auf
den Erwerb eines Anteiles an einem künftig durch Bautätigkeit erst zu
schaffenden bebauten Grundstückes gerichtet war, wäre hier ein
einziger einheitlicher Erwerbsvorgang vorgelegen. Diese Rechtsauffassung
vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, wobei er
(sinngemäß) ausführt, dass ein einheitliches Vertragswerk
vorliegt, das in steuerrechtlicher Hinsicht zur Folge hat, dass alle
Aufwendungen eines vertraglich an ein bestimmtes Objekt gebundenen Käufers
- auch für die Herstellung des Gebäudes - Bestandteil der
grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung und damit der Bemessungsgrundlage
ist.
Ob im gegenständlichen Fall ein so genanntes
Bauherrenmodell vorliegt, ist in diesem Verfahren nicht Gegenstand, da Sache im
Sinne des § 289 Abs. 2 BAO die Angelegenheit ist, die den Inhalt des
Spruches der Behörde erster Instanz gebildet hat. Durch den im
"Betrifft" angeführten Rechtsvorgang wird jener Erwerbsvorgang konkret
bestimmt, auf den sich die Steuervorschreibung bezieht und bildet dieser den
Inhalt des Bescheidspruches. Der angefochtene Bescheid machte, wie sich
aus dem Spruch eindeutig ergibt, wiederum den im Jahr 1996 erfolgten
Erwerbsvorgang zum Gegenstand einer neuerlichen Besteuerung, wobei er von einer
durch die Baukosten erhöhten Besteuerungsgrundlage ausging.
Festzustellen ist, dass über den Erwerbsvorgang "Kaufvertrag vom
23.8./24.8.1996 mit Heribert H" bereits ein mit Bescheid vom 3.2.1997
rechtskräftig abgeschlossenes Abgabenverfahren vorliegt. Kommen
nachträglich Umstände gewichtiger Art zu Tage, die die Grundlagen des
Bescheides im Sachbereich erschüttern (wie im vorliegenden Fall die im Zuge
des umfangreichen Ermittlungsverfahrens hervorgekommenen Verträge über
die Errichtung des Gebäudes, sog. "Bauherrenmodell"), so kann nur - bei
gegebenen sonstigen Voraussetzungen - im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens
im Sinne des § 303 BAO die durch Bescheid erledigte Rechtssache neuerlich
Bescheidgegenstand werden.
Da der angefochtene Bescheid einen neuerlichen Sachbescheid
über einen bereits rechtskräftig abgesprochenen Rechtsvorgang bildet,
ohne dass das Abgabenverfahren formell durch eine Wiederaufnahme eröffnet
worden ist, erweist er sich als rechtswidrig.
Linz, am 11.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 289 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 5 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0705-L/05
- Stammnummer
- 33609
- Gültig
- 11.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF