Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0730-L/05
Bauherrenmodell; weitere Grunderwerbsteuervorschreibung ohne formelle Wiederaufnahme des Verfahrens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0730-L/05vom 06.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 1. August 2002 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom 9. Juli 2002 betreffend
Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin und ihr Ehegatte schlossen am
23.8./1.10.1996 als Erwerber einen Kaufvertrag über das in Vertragspunkt I.
näher bezeichnetes Grundstück um den Kaufpreis von xx,00 S. Das
Finanzamt setzte mit (endgültigem) Bescheid vom 14.11.1996 die
Grunderwerbsteuer von der erklärten Gegenleistung zuzüglich den
geschätzten Vertragserrichtungskosten fest; die Vorschreibung wurde
rechtskräftig. Nach einem umfangreichen Ermittlungsverfahren zur
Prüfung, ob die Berufungswerberin als Bauherrin des in der Folge
errichteten Hälfteanteiles an einem Doppelhaus anzusehen sei, gelangte das
Finanzamt zur Ansicht, dass die Bauherreneigenschaft im Sinne der
grunderwerbsteuerrechtlichen Bestimmungen nicht gegeben ist und setzte mit dem
angefochtenen Bescheid die Grunderwerbsteuer fest. Als Bemessungsgrundlage
wurden die Baukosten laut Schlussrechnung der Fa. W herangezogen. Der
Betreff des Bescheides lautet: Werkvertrag mit Fa. W; Kaufvertrag vom 23. August
1996 mit Hoflehner Heribert. Die Bescheidbegründung lautet: Auf
Grund der vertraglichen Vereinbarungen ist Gegenstand des Erwerbes das
Grundstück samt dem darauf zu errichtenden Gebäude (Fertighaus). Die
Grunderwerbsteuer ist daher von der Gesamtgegenleistung (Grundstücks-,
Gebäude- und Baunebenkosten) zu berechnen. Sonstige Leistung = Baukosten
laut Schlussrechnung.
In der Berufung wird im Wesentlichen die
Bauherreneigenschaft eingewendet.
Das Finanzamt wies die Berufung insbesondere unter Hinweis
auf den Geschehensablauf und die Vertragsgestaltung als unbegründet
ab.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Grunderwerbsteuer unterliegen gemäß
§ 1
Abs. 1 GrEStG die in dieser Bestimmung aufgezählten Rechtsvorgänge.
Gegenstand eines Kaufvertrages kann auch eine künftige Sache sein oder eine
Sache, hinsichtlich derer zur Erfüllung des Vertrages bestimmte
Eigenschaften erst durch den Verkäufer oder einen Dritten geschaffen werden
müssen. Sind Verträge, die einen Erwerbsvorgang beurkunden,
getrennt abgeschlossen worden, so sind sie dann als Einheit aufzufassen, wenn
alle Beteiligten trotz mehrerer getrennter Verträge eine einheitliche
Regelung beabsichtigen und wenn zwischen diesen mehreren Verträgen ein
sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. Ergibt sich die
Verpflichtung zur Übereignung des Grundstückes zivilrechtlich zwar aus
zwei oder mehreren an sich selbständigen Verträgen
(Grundstückskaufvertrag und Bauvertrag), so ist grunderwerbsteuerrechtlich
Gegenstand des Erwerbsvorganges das Grundstück in bebautem Zustand. Die
Annahme des einheitlichen Vertragsgegenstandes "bebautes Grundstück" setzt
neben dem Abschluss eines Grundstückskaufvertrages den Abschluss eines
Vertrages über die Errichtung eines Gebäudes zwischen dem Erwerber und
der Veräußererseite, das bedeutet entweder dem
Grundstücksveräußerer oder einem mit diesem personell,
wirtschaftlich, gesellschaftsrechtlich oder durch vertragliche Abrede
(Zusammenarbeit, abgestimmtes Verhalten) verbundenen Dritten voraus. Ist
davon auszugehen, dass die Absicht des Käufers des Grundstückes auf
den Erwerb eines Anteiles an einem künftig durch Bautätigkeit erst zu
schaffenden bebauten Grundstückes gerichtet war, wäre hier ein
einziger einheitlicher Erwerbsvorgang vorgelegen. Diese Rechtsauffassung
vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, wobei er
(sinngemäß) ausführt, dass ein einheitliches Vertragswerk
vorliegt, das in steuerrechtlicher Hinsicht zur Folge hat, dass alle
Aufwendungen eines vertraglich an ein bestimmtes Objekt gebundenen Käufers
- auch für die Herstellung des Gebäudes - Bestandteil der
grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung und damit der Bemessungsgrundlage
ist.
Ob im gegenständlichen Fall ein so genanntes
Bauherrenmodell vorliegt, ist in diesem Verfahren nicht Gegenstand, da Sache im
Sinne des § 289 Abs. 2 BAO die Angelegenheit ist, die den Inhalt des
Spruches der Behörde erster Instanz gebildet hat. Durch den im
"Betrifft" angeführten Rechtsvorgang wird jener Erwerbsvorgang konkret
bestimmt, auf den sich die Steuervorschreibung bezieht und bildet dieser den
Inhalt des Bescheidspruches. Der angefochtene Bescheid machte, wie sich
aus dem Spruch eindeutig ergibt, wiederum den im Jahr 1996 erfolgten
Erwerbsvorgang zum Gegenstand einer neuerlichen Besteuerung, wobei er von einer
durch die Baukosten erhöhten Besteuerungsgrundlage
ausging. Festzustellen ist, dass über den Erwerbsvorgang
"Kaufvertrag vom 23.8./1.10.1996 mit Heribert Hoflehner" bereits ein mit
Bescheid vom 14.11.1996 rechtskräftig abgeschlossenes Abgabenverfahren
vorliegt. Kommen nachträglich Umstände gewichtiger Art zu Tage, die
die Grundlagen des Bescheides im Sachbereich erschüttern (wie im
vorliegenden Fall die im Zuge des umfangreichen Ermittlungsverfahrens
hervorgekommenen Verträge über die Errichtung des Gebäudes), so
kann nur - bei gegebenen sonstigen Voraussetzungen - im Wege der
Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des § 303 BAO die durch Bescheid
erledigte Rechtssache neuerlich Bescheidgegenstand werden.
Da der angefochtene Bescheid einen neuerlichen
Sachbescheid über einen bereits rechtskräftig abgesprochenen
Rechtsvorgang bildet, ohne dass das Abgabenverfahren formell durch eine
Wiederaufnahme eröffnet worden ist, erweist er sich als
rechtswidrig.
Linz, am 6.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0730-L/05
- Stammnummer
- 18907
- Gültig
- 06.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF