Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1214-L/06
Sachlicher Zusammenhang zwischen Grundkauf und Errichtung eines Einfamilienhauses.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1214-L/06vom 28.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des WJ, Adr, vertreten durch Dr. Heigl
& Partner, Rechtsanwälte, 4614 Marchtrenk, Linzer Straße 11,
vom 26. September 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt
Rohrbach Urfahr vom 30. August 2006 betreffend 1.) Wiederaufnahme
des Verfahrens und 2.) Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 5. Oktober 2000 haben RI und WJ
von GG die auf der EZ XY, neu gebildete Parzelle 446/11 mit einem
Ausmaß von 625 m² je zur Hälfte um einen Kaufpreis von
740.000,00 S gekauft, wofür das Finanzamt mit Bescheid vom
12. Dezember 2000 den beiden Käufern Grunderwerbsteuer (GrESt) in
Höhe von jeweils 941,11 € vorgeschrieben hat.
Aufgrund einer abgabenbehördlichen Prüfung der
Firma S GmbH (im Folgenden nur mehr kurz S GmbH genannt) hat das Finanzamt
Freistadt Rohrbach Urfahr am 20. Dezember 2005 Kenntnis erlangt von der
Projektierung einer Einfamilienhausanlage auf dem Grundstück der GG und die
folgende, in ihren wesentlichen Punkten wiedergegebene, Vereinbarung zwischen
der S GmbH und den Grundstückskäufern RI und WJ erhalten:
Die Firma
S GmbH hat auf den Grundstücken
446/1 und 446/5 bis 12, E XY,
eine Einfamilienhausanlage projektiert.
Die
Käufer
kaufen
ausschließlich über Vermittlung der Firma
S GmbH das Haus
Type 131 als Massivhaus in der Baustufe I, sowie das Grundstück
mit der Grundstücksnummer 446/11 direkt von der
Grundstückseigentümerin
Durch die Unterfertigung
gegenständlicher Vereinbarung erwerben die Käufer von der Firma
S GmbH folgende
Leistungspunkte:
Fertige
Projektplanung
,
Teilungs- und Grundstücksplan, Haus- Grundriss und Aufrissplanung lt.
Projektmappe, zweimalige Planänderung bis zur fertigen Einreichplanung,
Einreichung zur Bauverhandlung, Detail- und Polierplanung, sämtliche
Amtsgespräche mit Gemeinden, Land OÖ, ESG etc., mit der
ausführenden Baufirma verhandelter
Fixpreis
lt. Leistungsbeschreibung für die Baustufe I und den Keller, Abschluss
einer Rohbauversicherung, detaillierte Preis- und Leistungsbeschreibung einer
schlüsselfertigen Standardausführung, Vorbereiten aller
Grundlagen
für die Erstellung des
Kaufvertrages
.
Bis spätestens zwei
Tage vor der Kaufvertragsunterfertigung sind folgende Punkte zu
erledigen:
Nachweis der
Einzahlung der Projektanzahlung in Höhe von 267.000,00 S (an die
S GmbH), Abzug vom Gesamtkaufpreis.
Unterfertigung des Bauauftrages
betreffend die Baustufe I (Edelrohbau), Fixpreis 1,002.000,00 S, zu
verrechnen direkt mit der Baufirma gemäß
Baufortschritt.
Der Kaufvertrag
wird in den nächsten Tagen erstellt. Die notariell beglaubigte
Unterfertigung des Kaufvertrages erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach
Unterfertigung vorliegender Vereinbarung.
Gesamtleistung des
Käufers für die Baustufe I: 1,269.000,00 S.
Die Bausführung hat
durch die Firmen Wi GmbH oder
Etz GmbH zu erfolgen und ist
diesbezüglich mit dieser ein gesonderter Bauauftrag zu
unterfertigen.
Stornogebühr
Linz, am 18. September
2000
Des weiteren enthält der Akt des Finanzamtes ein Fax
der S GmbH an den Verfasser des Grundstückskaufvertrages vom
20. September 2000, worin letzterer um Ausarbeitung eines
Kaufvertragsentwurfes anhand der Vereinbarung mit den Käufern ersucht wird,
sowie eine (undatiertes) Fax der S GmbH an die ausführende Baufirma Etz
GmbH über einen möglichen Baubeginn in der KW 13.
Aufgrund dieser Sachverhaltslage hat das Finanzamt mit
Bescheid vom 30. August 2006 für den Grunderwerb vom 2. November
2000 das Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
wiederaufgenommen und den Käufern nunmehr GrESt in Höhe von jeweils
2.555,00 € vorgeschrieben, weil mit dem Erwerb der Liegenschaft auch
ein noch zu errichtendes Haus erworben wurde, sodass die GrESt von Grund und
Baukosten in Höhe von zusammen 2,009.000,00 S zu entrichten sei.
Dagegen hat WJ, nunmehriger Berufungswerber, =Bw, am
26. September 2006 Berufung erhoben, weil kein einheitliches Projekt
vorgelegen sei. Die Verkäuferin weise keine Parteiidentität mit dem
späteren bauausführenden Unternehmen auf. Im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses sei noch nicht einmal die Baubewilligung vorgelegen und
hätte der Bw selbst um Baubewilligung angesucht. Der Bw sei daher Bauherr
gewesen und käme der Wiederaufnahme und dem GrESt-Bescheid keine
Berechtigung zu.
Am 26. September 2006 hat das Finanzamt mit
Berufungsvorentscheidung das Rechtsmittel als unbegründet abgewiesen, weil
der Bw bereits vor dem Kaufvertrag betreffend den Baugrund mit der S GmbH eine
Vereinbarung über den Erwerb von Haus und Grundstück geschlossen habe.
Der Erwerb sei daher auf ein Grundstück mit herzustellendem Gebäude
gerichtet gewesen, sodass keine Bauherrneigenschaft des Bw vorliege, weshalb die
Baukosten für die Baustufe I in die Bemessungsgrundlage für die
GrESt einzubeziehen gewesen seien.
Daraufhin hat der Bw am 15. November 2006 einen Antrag
auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
gestellt.
Zwecks vollständiger Klärung des Sachverhaltes
hat der UFS in der Folge um Vorlage der Projektmappe der Firma S GmbH, des
Einreichplanes sowie des Bauauftrages an die Etz GmbH ersucht.
In Beantwortung dieses Vorhaltes hat der Bw ergänzend
ausgeführt, es sei kein Reihenhaus, sondern ein freistehendes
Einfamilienhaus errichtet worden. Die S GmbH habe nur den Vertrag über
Grund und Boden eingefädelt. Damit seien aber die Agenden der S GmbH
abgeschlossen gewesen, es habe dann keinerlei Kontakt oder sonstige
Tätigkeit mehr gegeben. Eine Projektmappe liege dem Bw nicht vor, die
angeführte Leistungsbeschreibung sei in keiner Weise ausgeführt
worden.
An Urkunden hat der Bw vorgelegt: 1) Auszug aus
einem Prospekt der S GmbH über den Haustyp 131 samt
Grundrissplänen 2) Einreichplan vom 24. Oktober 2000 3)
Auftragsbestätigung für ein Ziegelmassivhaus vom 23. Oktober
2000: Der Kalkulation wurde die Bau- und Leistungsbeschreibung der Firma
S GmbH für Haustyp 131 und Leistungsbeschreibung Baustufe I -
Edelrohbau zugrunde gelegt. Bauleitung und Bauführung: der S
Vertragsbaumeister übernimmt während der Bauphase die
Bauleitung Fix- und Festpreisgarantie für 12 Monate:
1,002.000,00 S Auftrag erteilt am 2. November 2000
Über Befragen durch den UFS versichert telefonisch
zunächst die Grundeigentümerin GG nie irgendeine vertragliche
Beziehung zu Dr. HS von der S GmbH gehabt zu haben. Sie habe selbst die
Parzellierung des Grundstückes erwirkt und bezahlt, wobei sie Teile an die
Gemeinde habe abtreten müssen. Sie habe ein Schild aufgestellt "Gründe
zu verkaufen", sodass jeder davon gewusst habe, und sodann die Gründe
selbst verkauft. Auch die betroffene Gemeinde bestätigt, dass es
kein übergeordnetes Projekt für die Grundstücke der EZ XY,
gegeben habe und daher bei ihr keine Projektmappe aufliege. Die Parzellierung
der Liegenschaft sowie der Bebauungsplan und die Aufschließung sei von
Frau GG betrieben worden. Die Firma S GmbH sei nach eigenen Angaben bei den
Grundstücken 446/6, Frau Kr, und 446/7, Herr und Frau St, in Erscheinung
getreten, dies sei im Bauakt aber nicht erfasst.
Dem Arbeitsbogen über die Prüfung der S GmbH,
ABNr. 11004/05, ist eine Darstellung des Geschäftsablaufes zu entnehmen,
wonach der Kontakt zum Grundeigentümer oft über den Zivilgeometer
zustande kommt. S liefert einen Bebauungs- und Preisvorschlag, auf dieser
Grundlage wird mit dem Grundeigentümer ein Alleinvermittlungsauftrag oder
Optionsvertrag geschlossen. S handelt mit verschiedenen Baumeistern einen
Pauschalfixpreis aus und bietet sodann dem Käufer ein Haus auf dem
Grundstück zu einem Fixpreis an. Grundkaufvertrag und Bauauftrag kommen
direkt zwischen den Beteiligten zustande. Der Käufer entscheidet, mit
welchem Baumeister das Haus errichtet werden soll. Das Ansuchen um
Baugenehmigung wird generell vom Käufer gestellt. Seit 2003 enthält
jede Vereinbarung den Hinweis, dass das Finanzamt die GrESt von den Grundkosten
und Baustufe I erhebt.
Überdies hat die Prüferin
ermittelt, dass ein weiteres Grundstück (446/6) der GG samt Massivhaus
Type 107 am 10. November 1999 unter Verwendung eines identen
Vertragsmusters wie im gegenständlichen Fall von der S GmbH an KK
vermittelt wurde. Nicht zuletzt enthält der Arbeitsbogen Inserate
der S GmbH aus den Jahren 1999 bis einschließlich Mai 2000, worin
Einfamilienhäuser inklusive Grund in W zu einem Pauschalpreis angeboten
werden.
Zuletzt legt die S GmbH über Vorhalt des UFS einen
Alleinvermittlungsauftrag - gültig von 1. Juni 1999 bis 30. Juni
2000 - vor, mit dem GG tatsächlich die Rechtsvorgängerin der S GmbH
(BC KEG) mit der Vermittlung des Verkaufes der gegenständlichen neun
Grundstücke beauftragt hat. In ihrer Stellungnahme weist die S GmbH darauf
hin, dass dieser Alleinvermittlungsauftrag ausgelaufen sei, anschließend
hätten jedoch die Parteien am 19. Juli 2000 mündlich die
Vereinbarung getroffen, dass GG in der Verwertung ihrer Grundstücke zwar
wieder völlig frei sei, die S GmbH die Grundstücke aber weiterhin zu
den gleichen Konditionen am Markt anbieten dürfe. Zum Beweis dient ein
Schreiben der S GmbH vom 20. Juli 2000 an GG .
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Wiederaufnahme des Verfahrens:
Nach § 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen zulässig, wenn Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden
sind und deren Kenntnis einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Bauherr eines Hauses zu sein, ist eine Eigenschaft, die
einer Person bei der Errichtung eines Bauwerkes zukommt. Ob jemandem diese
Eigenschaft zukommt, ist eine Sachverhaltsfrage, welche überdies für
die Bemessung der GrESt von entscheidender Bedeutung sein kann. Somit kommt der
Frage nach der Bauherrneigenschaft auch eine wesentliche Bedeutung zu, ob ein
Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO vorliegt oder
nicht.
Der Tatbestand des § 303 BAO Abs. 4 BAO ist
verschuldensneutral formuliert. Selbst wenn die Behörde ein Verschulden an
der Nichtfeststellung der maßgeblichen Tatsachen im Erstverfahren
vorzuwerfen wäre, bildet die spätere Feststellung (der fehlenden
Bauherrneigenschaft) einen Wiederaufnahmegrund.
Nach der Aktenlage wurde die Frage der Bauherrneigenschaft
im ursprünglichen GrESt-Bescheid vom 12. Dezember 2000 nicht
behandelt, es ist lediglich eine Festsetzung auf Grund der Abgabenerklärung
des Bw gemäß
§ 10 GrEStG erfolgt, worin der Bw als
Gegenleistung ausschließlich den Kaufpreis für das Grundstück in
Höhe von 740.000,00 S angegeben hat und kein Hinweis auf etwaige
sonstige Leistungen enthalten war.
Hinweise auf das Fehlen der Bauherrneigenschaft haben sich
erst später im Zuge einer Prüfung bei der Firma S GmbH ergeben. Die
Tatsache der fehlenden Bauherrneigenschaft ist daher nach Bescheiderlassung neu
hervorgekommen, die Kenntnis der Umstände hätte jedoch einen im Spruch
anders lautenden Bescheid herbeigeführt, wie im Folgenden noch
auszuführen sein wird. Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist daher zu Recht
erfolgt.
2) Grunderwerbsteuerfestsetzung im wieder aufgenommenen
Verfahren:
Der GrESt unterliegen Kaufverträge, die sich auf
inländische Grundstücke beziehen. Die Steuer ist vom Wert der
Gegenleistung zu berechnen.
Nach § 5 Abs. 1 Z1 GrEStG ist die
Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen.
Für die abgabenrechtliche Beurteilung eines
Erwerbsvorganges ist der Zustand eines Grundstückes maßgebend, in dem
dieses erworben werden soll. Das muss nicht notwendig der im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses gegebene Zustand sein.
Besteht zwischen dem Grundstückskaufvertrag und
weiteren, die zukünftige Bebauung des Grundstückes betreffenden
Verträgen mit Dritten ein sachlicher
Zusammenhang, so ist für die grunderwerbsteuerliche Beurteilung das
Grundstück in bebautem Zustand maßgeblicher Gegenstand des
Erwerbsvorganges.
Gegenstand ist das Grundstück in bebautem Zustand auch
dann, wenn die Verträge durch den Willen der Parteien zwar nicht rechtlich
miteinander verknüpft sind, zwischen den Verträgen jedoch ein so enger
tatsächlicher Zusammenhang besteht, dass der Erwerber bei objektiver
Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute
Grundstück erhält.
Es kommt nämlich nicht darauf an, dass über den
Grundstückskauf und die Gebäudeerrichtung unterschiedliche
Vertragsurkunden mit mehreren Vertragspartnern des Erwerbers abgeschlossen
wurden, weil nicht die äußere Form der Verträge, sondern der
wahre wirtschaftliche Gehalt, der nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise iSd.
§ 21 BAO zu ermitteln ist, maßgebend ist.
Zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung gehören in
diesen Fällen Leistungen, die der Erwerber an den
Grundstücksveräußerer oder an Dritte neben dem als Kaufpreis
bezeichneten Betrag gewährt, um das Eigentum an dem Grundstück in
seinem zukünftigen bebauten Zustand zu erwerben.
Solche Leistungen an Dritte sind insbesondere die an einen
vom Veräußerer des Grundstückes verschiedenen Errichter des
Gebäudes bezahlten Baukosten. Ist daher der Grundstückserwerber -
bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses - aufgrund
einer konkreten Vorplanung an ein bestimmtes vorgegebenes Gebäude gebunden,
so ist ein Kauf mit herzustellendem Gebäude anzunehmen.
Wesentlich in diesem Zusammenhang ist, ob der Erwerber bei
objektiver Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute
Grundstück erhält. Dies ist dann der Fall, wenn dem
Grundstückserwerber auf Grund einer in bautechnischer und finanzieller
Hinsicht konkreten Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten
Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten wird und
er dieses Angebot annimmt, ohne dass es übrigens darauf ankommt, ob
tatsächlich oder rechtlich auch eine andere als die planmäßige
Gestaltung hätte vorgenommen werden können.
In diesem Sinn sprechen zeitliche Abfolge und Inhalt der
Vereinbarungen eindeutig dafür, dass der Bw im Zeitpunkt des
Grundstückskaufes an ein vorgeplantes Haus gebunden war. Der Bw hat bereits
am 18. September 2000 - somit vor Unterfertigung des Kaufvertrages
über das Grundstück am 5. Oktober 2000 - von der S GmbH das
Massivhaus Type 131 samt Planung um einen vereinbarten Fixpreis erworben.
Zweifellos hat daher der Bw nach den Erfahrungen des täglichen
Lebens das Grundstück mit der Absicht gekauft, darauf das bestimmte,
bereits käuflich erworbene Gebäude zu errichten. Der fehlende Hinweis
auf diese bereits erfolgte Festlegung auf ein bestimmtes Bauprojekt im
Grundstückskaufvertrag kann den Zusammenhang zwischen Hauskauf und
Grundkauf nicht aufheben.
Darüberhinaus gilt es festzustellen, ob der für
die Einbeziehung der Gebäudekosten in die GrESt-Bemessungsgrundlage
geforderte enge (rechtliche oder tatsächliche) sachliche Zusammenhang
zwischen dem Grundstückskauf und der Errichtung des Gebäudes besteht.
Fraglich ist, ob die beiden Erwerbsvorgänge bloß zeitlich
zusammenfallen oder ob von einem engen sachlichen Zusammenhang im Sinne der
Judikatur auszugehen ist.
Treten auf der Veräußererseite mehrere Firmen
als Vertragspartner auf, die untereinander nicht verbunden sind, liegt ein enger
sachlicher Zusammenhang zwischen den Verträgen nur dann vor, wenn die
beteiligten Personen (GG, S GmbH und Etz GmbH) durch
abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss
des Grundstückskaufvertrages und der auf Bebauung gerichteten Verträge
hinwirken.
Ein solches Verhalten kann nach dem Ergebnis des
Ermittlungsverfahrens zwischen der Verkäuferin GG und der S GmbH
insbesondere aufgrund des Schreibens vom 20. Juli 2000 angenommen werden,
wonach der mit 30. Juni 2000 ausgelaufene Alleinvermittlungsauftrag
mündlich in einen "gewöhnlichen" Vermittlungsauftrag umgewandelt
wurde. Diesem schriftlichen Protokoll wird aufgrund der zeitnahen Erstellung
mehr Beweiskraft zugesprochen, als den späteren Angaben der GG . Die
Sonnenhaus war demnach weiterhin berechtigt, das Grundstück zu
feststehenden Konditionen zu vermitteln. Deshalb weist die Vereinbarung zwischen
der S GmbH und dem Bw zu Recht ausdrücklich darauf hin, dass das
Grundstück über Vermittlung der S GmbH gekauft wird.
Die Verflechtung zwischen der ausführende Baufirma Etz
GmbH und der S GmbH ergibt sich aus dem gesamten Akteninhalt (Darstellung des
Geschäftsablaufes, vorverhandelter Fixpreis, Einschränkung auf zwei
Professionisten). Überdies bezeichnet sich die Etz GmbH in ihrem Bauauftrag
selbst als "Vertragsbaumeister" der S GmbH.
Die von der höchstgerichtlichen Judikatur geforderte
Erkennbarkeit eines Vertragsgeflechtes auf der Veräußererseite,
welches dem Erwerber einen Grundstückserwerb in bebautem Zustand
verschaffen soll, ist somit aufgrund der Textierung der S-Vereinbarung und der
tatsächlich bestehenden Absprachen eindeutig gegeben.
In wirtschaftlicher Betrachtungsweise hat daher der Bw
über Vermittlung der S GmbH als Organisator insgesamt sowohl ein
bestimmtes, bereits vorgeplantes Haus als auch das konkrete im Hinblick auf die
Bebauung ausgesuchte Grundstück erworben. Weil überdies ein
abgestimmtes Verhalten zwischen den Anbietern vorgelegen hat, bilden Grund und
Gebäude im konkreten Fall einen einheitlichen Leistungsgegenstand.
Dem Berufungsvorbringen ist entgegenzuhalten, dass diese
grunderwerbsteuerlichen Überlegungen nicht auf einheitliche Projekte etwa
in der Form einer Reihenhaussiedlung beschränkt sind. Dem Umstand, welche
Art von Gebäude - freistehendes Einfamilienhaus oder Reihenhaus - errichtet
wird, kommt für die Beurteilung des sachlichen Zusammenhanges keine
Bedeutung zu. Auch ein einzelnes Einfamilienhaus kann zusammen mit dem
Grundstück bei Vorliegen aller von der Rechtsprechung herausgebildeten
Voraussetzungen den einheitlichen Leistungsgegenstand "bebautes Grundstück"
bilden. Wenn auch die von der S GmbH geplante Einfamilienhaussiedlung nicht in
vollem Umfang verwirklicht wurde (nur 2 Verträge zustande gekommen), so hat
die Firma dennoch wesentliche Vorarbeiten vorweggenommen (Hausplan, Fixpreis,
Grundstücksvermittlung), woraus sich lt. Vertrag ergibt, dass sich der Bw
in ein "Projekt" hat einbinden lassen. Im Übrigen ist unbedenklich davon
auszugehen, dass die S GmbH Vorarbeiten im Bereich Planung geleistet hat, weil
dies ihrer üblichen Geschäftstätigkeit entspricht.
Soweit der Bw darauf hinweist, dass er selbst der
Baubehörde gegenüber als Bauwerber aufgetreten sei und die
Baubewilligung erlangt habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Begriff Bauherr
im Baurecht nicht ident mit jenem im Grunderwerbsteuerrecht ist. Daher ist die
Abgabenbehörde nicht daran gebunden, wenn die Baubehörde den
Steuerpflichtigen als Bauwerber zur Kenntnis nimmt.
Wie bereits ausgeführt, ist eine
Parteienidentität zwischen der Verkäuferin des Grundstückes und
dem späteren bauausführenden Unternehmen lt. Judiktur nicht
erforderlich, wenn nur in wirtschaftlicher Betrachtungsweise die beteiligten
Firmen durch abgestimmtes Verhalten der Bw insgesamt ein bebautes
Grundstück verschaffen und dadurch der sachliche Zusammenhang zwischen
Grundstückskauf und Hauskauf besteht.
Dem weiteren Berufungsvorbringen, der Bw sei selbst Bauherr
des zu errichtenden Gebäudes gewesen, ist zu entgegnen: Nach der
ständigen Judikatur des VwGH ist der Erwerber einer Liegenschaft nur dann
als Bauherr eines darauf zu errichtenden Gebäude anzusehen, wenn er auf die
bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen kann, das Baurisiko zu tragen hat
und das finanzielle Risiko tragen muss. Diese Voraussetzungen
müssen kumulativ vorliegen! Vor allem die vorliegende
Fixpreisvereinbarung bedeutet ein wesentliches Indiz gegen das Vorliegen der
Bauherrneigenschaft. Dadurch hat der Bw weder einen Anspruch auf
Rechnungslegung, noch ein finanzielles Risiko (für 12 Monate).
Vielmehr hat der Bw wirtschaftlich gesehen ein
Leistungsbündel erworben, welches ihm als Resultat einen fertigen
Edelrohbau auf dem hiefür geeigneten Grundstück verschafft hat. Dem
steht nicht entgegen, dass der Bw einen Haustyp von mehreren entsprechend seinen
Wünschen auswählen konnte, innerhalb dieses Haustyps 131 war der
Bw jedoch im Groben bei der Ausführung an die Leistungsbeschreibung der S
GmbH, und damit zusammenhängend an die Preiskalkulation, gebunden.
Die Abweichungen vom zugrundeliegenden Planvorschlag reichen nach
Ansicht des VwGH nicht aus, dass von einer ausreichenden Einflussnahme auf die
bauliche Gestaltung des Hauses ausgegangen werden könnte. Weder eine
Änderung der Raumaufteilung noch die Änderung der Fensterzahl sind
beispielsweise als wesentlich zu betrachten.
Den übrigen Argumenten des Bw steht der Akteninhalt
entgegen: Gemäß
§ 8 Abs. 1 GrEStG ist für
das Entstehen der Steuerschuld auf den steuerpflichtigen Erwerbsvorgang (Kauf
des Grundstückes) abzustellen. Im Zeitpunkt des Grundkaufes war der Bw aber
nicht mehr völlig frei, kein Haus oder ein anderes Haus zu errichten, da er
ein solches bereits rechtsverbindlich erworben hatte. Ebensowenig war er zu
diesem Zeitpunkt hinsichtlich Art und Weise, Optik, Preis oder
Bauausführung mehr frei. Die Auswahl des ausführenden Unternehmens war
auf zwei Baufirmen eingeschränkt. Die S GmbH hat den Grundkauf
nicht nur "eingefädelt", sondern die Abwicklung entscheidend
vorangetrieben, indem sie dem Vertragserrichter direkt alle notwendigen
Informationen übermittelt hat (als Teil des Leistungsumfanges lt.
Vereinbarung vom 18. September 2000).
Weitere Einwände etwa gegen die Höhe der
festgesetzten GrESt bringt der Bw nicht vor.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Linz, am 28.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Bauherrneigenschaftvorgeplantes Hausabgestimmtes Verhaltenmündlicher VermittlungsauftragFixpreiszeitliche Abfolge
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1214-L/06
- Stammnummer
- 37564
- Gültig
- 28.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF