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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100712/2025

Beihilferechtliche Obergrenze für staatliche Beihilfen in Zusammenhang mit der COVID-19-Krise bei miteinander verbundenen Unternehmen; Vorliegen einer gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen; Maßgeblichkeit des Nennbetrages bei staatlichen Garantien

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2100712/2025vom 29.06.2026Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Zu berücksichtigen ist auch, dass die Definition des Begriffs "KMU" im Sinne des Anhangs I der AGVO - da sie dazu führt, dass den Unternehmen, die unter diesen Begriff fallen, meist durch Ausnahmen von allgemeinen Regeln Vorteile gewährt werden - der stRsp des EuGH zufolge eng auszulegen ist (vgl EuGH 24.9.2020, C 516/19, NMI Technologietransfer, EU:C:2020:754, Rn 65; vgl auch entsprechend EuGH 10.3.2021, C572/19 P, Ertico - ITS Europe, EU:C:2021:188, Rn 89; EuGH 27.2.2014, C 110/13, HaTeFo, EU:C:2014:114, Rn 32). Unter diesem Blickwinkel ist - damit nur Unternehmen vom KMU-Begriff erfasst werden, die tatsächlich unabhängige KMU darstellen - die Struktur von KMU zu untersuchen, die eine wirtschaftliche Gruppe bilden, deren Bedeutung über die eines solchen Unternehmens hinausgeht, und es ist darauf zu achten, dass die Definition der KMU nicht durch eine rein formale Erfüllung der Kriterien umgangen wird (vgl EuGH 10.3.2021, C572/19 P, Ertico - ITS Europe, EU:C:2021:188, Rn 90; EuGH 29.4.2004, C 91/01, Italien/Kommission, EU:C:2004:244, Rn 50; EuGH 27.2.2014, C 110/13, HaTeFo, EU:C:2014:114, Rn 33). Das Unabhängigkeitskriterium ist daher der Rsp des EuGH zufolge so auszulegen, dass bei einem Unternehmen, das dieses Kriterium formal erfüllt, in Wirklichkeit aber zu einem großen Konzern gehört, gleichwohl davon ausgegangen werden kann, dass es dieses Kriterium nicht erfüllt (vgl EuGH 10.3.2021, C572/19 P, Ertico - ITS Europe, EU:C:2021:188, Rn 91; EuGH 29.4.2004, C 91/01, Italien/Kommission, EU:C:2004:244, Rn 51; EuGH 27.2.2014, C 110/13, HaTeFo, EU:C:2014:114, Rn 34). In diesem Zusammenhang hat der EuGH auch zu der im Vergleich zu Art 3 Abs 3 Unterabs 4 des Anhangs I der AGVO inhaltsgleichen Bestimmung des Art 3 Abs 3 Unterabs 4 des Anhangs der KMU-Empfehlung ausgesprochen, dass diese Bestimmung dahin auszulegen ist, dass Unternehmen als "verbunden" im Sinne dieses Artikels angesehen werden können, wenn die Prüfung der zwischen ihnen bestehenden rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen ergibt, dass sie, vermittels einer natürlichen Person oder einer gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen, eine einzige wirtschaftliche Einheit bilden, auch wenn sie formal nicht in einer der in Art 3 Abs 3 Unterabs 1 des Anhangs aufgeführten Beziehungen zueinander stehen (vgl EuGH 27.2.2014, C 110/13, HaTeFo, EU:C:2014:114, Rn 34). Im vorliegenden Beschwerdefall hält ***Natürliche Person 1*** 50% der Gesellschaftsanteile an der ***GmbH 6*** und damit auch 50% der Stimmrechte der Gesellschafter. Die weiteren 50% werden von ***Natürliche Person 2***, dem Bruder von ***Natürliche Person 1*** gehalten. Im Hinblick darauf ist zu zunächst berücksichtigen, dass familiäre Verbindungen im Allgemeinen bereits als ausreichend für die Schlussfolgerung angesehen werden, dass natürliche Personen gemeinsam handeln (vgl zB Entscheidung der Kommission vom 7. Juni 2006 über die staatliche Beihilfe Nr C 8/2005 - Nordbrandenburger Umesterungswerke NUW, ABl L 353 vom 13.12.2006, S 60; vgl auch den von der Kommission veröffentlichten "Benutzerleitfaden zur Definition von KMU" S 35 sowie EuGH 27.2.2014, C 110/13, HaTeFo, EU:C:2014:114, Rn 37). Des Weiteren sind als "gemeinsam handelnd" im Sinne von Art 3 Abs 3 Unterabs 4 des Anhangs I der AGVO bzw des Anhangs der KMU-Empfehlung nach der Rsp des EuGH natürliche Personen anzusehen, wenn sie sich abstimmen, um Einfluss auf die geschäftlichen Entscheidungen der betreffenden Unternehmen auszuüben, sodass diese Unternehmen nicht als wirtschaftlich voneinander unabhängig angesehen werden können. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, und es ist nicht zwingend erforderlich, dass zwischen den fraglichen Personen vertragliche Beziehungen bestehen oder dass sie auch nur die Absicht haben, die KMU-Definition im Sinne der genannten Empfehlung zu umgehen (EuGH 27.2.2014, C 110/13, HaTeFo, EU:C:2014:114, Rn 34). Im vorliegenden Beschwerdefall ergibt sich aus den Beteiligungsverhältnissen in Verbindung mit den gesellschaftsvertraglichen Regelungen betreffend die Stimmrechte der Gesellschafter der ***GmbH 6***, dass Beschlüsse der Gesellschafterversammlung im Ergebnis nur einstimmig erfolgen können und insoweit folglich zwingend ein abgestimmtes Verhalten der Gesellschafter ***Natürliche Person 1*** und ***Natürliche Person 2*** erforderlich ist. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass zwar ***Natürliche Person 2*** als alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***GmbH 6*** im Firmenbuch eingetragen ist; dessen ungeachtet nimmt ***Natürliche Person 1*** jedoch regelmäßig wesentliche Geschäftsführungsagenden der ***GmbH 6*** wahr, indem er in deren Namen Lieferverträge und Kooperationsverträge ausverhandelt, wobei er die betreffenden Verträge zum Teil auch unmittelbar für die ***GmbH 6*** abschließt und die Verträge als "unterzeichnungsberechtigte Person" für die ***GmbH 6*** unterzeichnet. Ein abgestimmtes Verhalten der Gesellschafter liegt somit zumindest insoweit auch hinsichtlich der Geschäftsführung vor. Hinzukommt, dass die ***GmbH 6*** bzw die von dieser betriebenen Lokale nicht nur gegenüber Lieferanten, sondern auch im Internet - insbesondere gegenüber Kunden - als Teil der "***Marke*** Gruppe" präsentiert werden, was ebenfalls auf gemeinsames wirtschaftliches Handeln schließen lässt (vgl zB auch Entscheidung der Kommission vom 7. Juni 2006 über die staatliche Beihilfe Nr C 8/2005 - Nordbrandenburger Umesterungswerke NUW, ABl L 353 vom 13.12.2006, S 60 Rn 58). Unternehmen, die solcherart durch eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander (wirtschaftlich) verbunden sind, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen iSd Art 3 Abs 3 des Anhangs I der AGVO, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise auf demselben Markt oder auf benachbarten Märkten tätig sind. Bei einer Beurteilung kartellrechtlicher Sachverhalte liegt die Aufgabe der Marktabgrenzung darin, Wettbewerbsbeziehungen zu identifizieren. Mit der dabei vorzunehmenden Abgrenzung eines Marktes in sowohl seiner sachlichen als auch seiner räumlichen Dimension soll ermittelt werden, welche konkurrierenden Unternehmen tatsächlich in der Lage sind, dem Verhalten der beteiligten Unternehmen Schranken zu setzen und sie daran zu hindern, sich einem wirksamen Wettbewerbsdruck zu entziehen (vgl zB OGH 2.12.2013, 16 Ok 6/12, mit Verweis auf die Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft, ABl vom 9.12.1997, C-372/5 Rz 2). Bei der Bewertung staatlicher Beihilfen stehen allerdings der Beihilfeempfänger und der betreffende Wirtschaftszweig im Vordergrund und nicht so sehr die Feststellung der Wettbewerbskräfte, denen der Beihilfeempfänger ausgesetzt ist (Bechtold/Bosch/Brinker, EU-Kartellrecht3 [2014] Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft Fn 1). Wenn Art 3 Abs 3 Unterabs 4 des Anhangs I AGVO auf Tätigkeiten auf dem gleichen relevanten Markt oder auf benachbarten Märkten abstellt, hat dies zum Zweck, die Prüfung der Beziehungen, die durch natürliche Personen zwischen den Unternehmen bestehen, auf das unbedingt Notwendige zu beschränken (vgl Erwägungsgrund 12 der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 zur inhaltsgleichen Regelung in dieser Empfehlung). Im Hinblick auf das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei im vorliegenden Beschwerdefall ist in diesem Zusammenhang insbesondere zu berücksichtigen, dass Art 3 Abs 3 Unterabs 4 des Anhangs I AGVO eine bloß teilweise auf demselben Markt oder auf benachbarten Märkten erfolgende Ausübung der jeweiligen Tätigkeit als ausreichend erachtet, sodass eine völlige Deckungsgleichheit des angesprochenen Zielpublikums nicht erforderlich ist. Zudem genügt auch ein Tätigwerden auf einem "benachbarten Markt", damit der Tatbestand als erfüllt angesehen werden kann. Benachbarte Märkte sind Märkte, deren jeweilige Waren oder Dienstleistungen einander ergänzen oder deren Waren zu einer Produktpalette gehören, die in der Regel von der gleichen Kundengruppe für dieselbe Endverwendung gekauft werden (vgl den von der Kommission veröffentlichten "Benutzerleitfaden zur Definition von KMU" S 34 mit Verweis auf die Leitlinien der Kommission zur Bewertung nichthorizontaler Zusammenschlüsse, ABl C 265 vom 18.10.2008, S 8). Zudem sollen auch vertikale Beziehungen in einer Wertschöpfungskette berücksichtigt werden (vgl nochmals den von der Kommission veröffentlichten "Benutzerleitfaden zur Definition von KMU" S 34). In den von der ***GmbH 6*** betriebenen Diskotheken ("***Diskothek 6***" bzw vormals "***Diskothek 1***" und "***Diskothek 2***") werden insbesondere im Vergleich zu anderen Diskotheken der "***Marke*** Gruppe" (zB "***Diskothek 3***", "***Diskothek 7***") im Wesentlichen Dienstleistungen für dieselbe Endverwendung angeboten, nämlich das Abhalten von Tanzveranstaltungen, wobei die Tanzmusik in der Regel nicht live aufgeführt, sondern durch DJs von Tonträgern eingespielt wird. Dabei werden den Kunden insbesondere Getränke zur Konsumation angeboten, wobei das angebotene Sortiment innerhalb der "***Marke*** Gruppe" (inklusive der von der ***GmbH 6*** betriebenen Diskotheken) weitgehend gleich ist. Es kann somit entgegen dem Beschwerdevorbeingen nicht von einer Tätigkeit auf zwei verschiedenen (nicht einmal benachbarten) sachlichen Märkten ausgegangen werden. Aufgrund der räumlichen Entfernung zwischen der Stadt ***Ort 5***, in der unter anderem die Diskotheken "***Diskothek 3***" und "***Diskothek 7***" betrieben werden, einerseits und der Stadt ***Ort 4***, in der die von der ***GmbH 6*** betriebenen Diskotheken "***Diskothek 2***" und "***Diskothek 6***" (vormals "***Diskothek 1***") betrieben werden, von nur 29 km kann zudem auch räumlich nicht von zwei verschiedenen Märkten ausgegangen werden. Im Lichte obiger Ausführungen fehlt es der ***GmbH 6*** an einer für eine Qualifikation als unabhängiges Unternehmen iSd Art 3 des Anhangs I der AGVO hinreichenden wirtschaftlichen Eigenständigkeit. Daran vermag auch das Vorliegen einer stillen Beteiligung des ***Natürliche Person 2*** am Unternehmen der ***GmbH 6*** nichts zu ändern, weil es sich bei einer sog echten stillen Gesellschaft um eine reine Innengesellschaft handelt und die stille Beteiligung dem stillen Gesellschafter weder (zusätzliche) Mitspracherechte betreffend die Geschäftsführung noch (zusätzliche) Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung der ***GmbH 6*** vermittelt. Zudem ändert das Vorliegen einer stillen Beteiligung nichts an den oa für die Annahme eines gemeinsamen Handelns von ***Natürliche Person 2*** und von ***Natürliche Person 1*** ausschlaggebenden tatsächlichen Umständen. Auch das Unternehmen ***GmbH 6*** wurde von der belangten Behörde somit zu Recht in den Unternehmensverbund ***Natürliche Person 1*** miteinbezogen. (ii) Verstoß gegen das Durchführungsverbot Wie oben dargelegt wurde, lagen die mit den angefochtenen Bescheiden rückgeforderten Beihilfen zur Gänze oberhalb der Beihilfeobergrenze nach Abschnitt 3.1. des Befristeten Rahmens (insgesamt 2,3 Mio EUR). Die Auszahlung dieser Beihilfebeträge erfolgte somit entgegen den Bedingungen der Entscheidung der Kommission über die Genehmigung der zugrundeliegenden Beihilferegelung, in der hinsichtlich des Höchstbetrags der finanziellen Maßnahme auf die Vorgaben der Europäischen Kommission gemäß den im Befristeten Rahmen festgelegten Beihilfeobergrenzen verwiesen wurde (s dazu oben Punkte 3.1.2.c und 3.1.2.d). Art 108 AEUV (s auch Art 1 lit b und lit c der Verordnung [EU] 2015/1589 [Beihilfenverfahrens-VO]) unterscheidet zwischen bestehenden Beihilfen (Art 108 Abs 1 AEUV) und neuen Beihilfen (Art 108 Abs 3 AEUV). Bestehende Beihilferegelungen werden von der Kommission "fortlaufend in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten" überprüft. Bei derartigen bestehenden Beihilfen obliegt es ausschließlich der Kommission, die Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nach Art 107 AEUV aufzugreifen. Demgegenüber haben die Mitgliedstaaten die beabsichtigte Neueinführung oder Umgestaltung von Beihilfen (neue Beihilfen) zu notifizieren und darf der betreffende Mitgliedstaat die beabsichtigte Maßnahme "nicht durchführen", bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung getroffen hat (vgl Lang, Die Auswirkungen des gemeinschaftsrechtlichen Beihilferechts auf das Steuerrecht, 17. ÖJT Band IV/1 [2009] 56; OGH 28.4.2026, 1 Ob 23/26b, Rn 29 ff mwH). Werden "neue Beihilfen" ohne Notifizierung bei der Kommission durchgeführt, so handelt es sich um sog "rechtswidrige Beihilfen" (Art 1 lit f VO [EU] 2015/1589). Wird eine Beihilfe zwar auf der Grundlage einer von der Kommission genehmigten Beihilferegelung gewährt, erfüllt die Beihilfe aber - wie hier - die Bedingungen der Entscheidung der Kommission über die Genehmigung der zugrundeliegenden Beihilferegelung nicht und ist die Beihilfe deshalb nicht durch die Entscheidung der Kommission gedeckt, liegt ebenso eine rechtswidrige "neue Beihilfe" vor (vgl EuGH 21.3.2002, C-36/00, Spanien/Kommission, EU:C:2002:196, Rn 24; OGH 28.4.2026, 1 Ob 23/26b, Rn 31; Kölbl, Grundlagen des EU-Beihilferechts2 [2024] 254). Als "durchgeführt" ist eine Beihilfemaßnahme mit der Auszahlung - oder bereits vor Auszahlung, wenn der Mitgliedsstaat ohne weiteres zur Gewährung verpflichtet ist - anzusehen (vgl Werner in Säcker/Karpenstein/Ludwigs [Hrsg], Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht4 [2022] Art 108 AEUV Rz 138). Bei den im Beschwerdefall in Rede stehenden Beihilfemaßnahmen kamen die jeweiligen Förderverträge mit der COFAG mit Auszahlung der beantragten Förderung zustande und gelten diese somit mit dem jeweils festgestellten Valutadatum als durchgeführt. Die an die beschwerdeführende Partei ausbezahlten, hier in Rede stehenden Beihilfebeträge wurden somit - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - unter Verstoß gegen die Anmeldepflicht für neue Beihilfen gewährt und liegt somit ein Verstoß gegen das in Art 108 Abs 3 Satz 3 AEUV normierte Durchführungsverbot, wonach "der betreffende Mitgliedstaat [...] die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen [darf], bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat", vor (vgl auch OGH 28.4.2026, 1 Ob 23/26b). Dieses Durchführungsverbot gilt, solange die Kommission nicht einen abschließenden Genehmigungsbeschluss erlässt (vgl EuGH 8.11.2001, C-143/99, Adria-Wien Pipeline, EU:C:2001:598, Rn 24). In diesem Zusammenhang hat der EuGH klargestellt, dass das in Art 108 Abs 3 Satz 3 AEUV angeordnete Verbot der Durchführung von Beihilfevorhaben unmittelbare Wirkung hat und dass die unmittelbare Anwendbarkeit des in dieser Bestimmung enthaltenen Durchführungsverbots jede Beihilfemaßnahme betrifft, die durchgeführt wird, ohne dass sie angezeigt worden ist (EuGH 5.3.2019, C-349/17, Eesti Pagar, EU:C:2019:172, Rn 88 mit Verweis auf EuGH 21.11.2013, C-284/12, Deutsche Lufthansa, EU:C:2013:755, Rn 29). Daraus folgt, dass sowohl die nationalen Gerichte als auch die nationalen Verwaltungsbehörden nach ihrem nationalen Recht sicherstellen müssen, dass sämtliche Konsequenzen aus einer Verletzung von Art 108 Abs 3 Satz 3 AEUV sowohl hinsichtlich der Gültigkeit der Durchführungsakte als auch hinsichtlich der Wiedereinziehung der unter Verletzung dieser Bestimmung gewährten finanziellen Unterstützungen gezogen werden, und dass Gegenstand ihrer Aufgabe somit die Anordnung von Maßnahmen ist, die geeignet sind, der Rechtswidrigkeit der Durchführung der Beihilfen abzuhelfen, damit der Empfänger in der bis zur Entscheidung der Kommission noch verbleibenden Zeit nicht weiterhin frei über sie verfügen kann (vgl EuGH 5.3.2019, C-349/17, Eesti Pagar, EU:C:2019:172, Rn 88 bis 92 mwN der Rsp des EuGH). Die nationalen Verwaltungsbehörden und die nationalen Gerichte, die im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden haben, trifft damit insbesondere auch die Verpflichtung "eine rechtswidrig gewährte Beihilfe aus eigener Initiative zurückzufordern" (vgl EuGH 5.3.2019, C-349/17, Eesti Pagar, EU:C:2019:172, Rn 92 bis 95). Die in Rede stehenden Beihilfebeträge sind daher auf der Grundlage der vom nationalen Gesetzgeber zu diesem Zweck geschaffenen Bestimmungen der §§ 13 ff COFAG-NoAG zurückzufordern, wobei sich der Rückerstattungsanspruch gemäß § 14 Abs 2 Z 2 COFAG-NoAG aus "dem Differenzbetrag zwischen dem Auszahlungsbetrag und jenem Betrag, der dem Vertragspartner beihilfenrechtlich als finanzielle Leistung zusteht", errechnet. Wie bereits oben ausgeführt wurde, lagen im vorliegenden Beschwerdefall die in Rede stehenden bei Punkt 1.3 angeführten Auszahlungsbeträge oberhalb der unionsrechtlichen Beihilfeobergrenze von 2,3 Mio Euro "je Unternehmen", die bereits mit den zuvor erfolgten, bei Punkt 1.2 angeführten Fördermaßnahmen ausgeschöpft worden war. Es war daher hinsichtlich der bei Punkt 1.3 angeführten Förderungen ein Rückerstattungsanspruch festzusetzen. f. Vertrauensschutz Wie oben bereits dargelegt wurde, muss die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Beihilfe nach ständiger Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich zu deren Rückforderung durch die nationalen Behörden führen, um die frühere Lage wiederherzustellen (vgl auch EuGH 9.10.2025, C-416/24 und C-417/24, On Air Media Professionals u.a., EU:C:2025:765, Rn 56 mwN). Allerdings sind bei der Durchführung des Unionsrechts dessen Grundprinzipien, insbesondere der Grundsatz des Vertrauensschutzes, zu beachten. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH gehört der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu den tragenden Grundsätzen der Union (zB EuGH 5.9.2024, C-498/22 bis C-500/22, Novo Banco u.a., EU:C:2024:686, Rn 100). Das Recht, sich auf diesen Grundsatz zu berufen, setzt voraus, dass die zuständigen Unionsbehörden dem Betroffenen klare, unbedingte und übereinstimmende, aus befugten und zuverlässigen Quellen stammende Zusicherungen erteilt haben (EuGH 5.3.2019, C-349/17, Eesti Pagar, EU:C:2019:172, Rn 97 und die dort angeführte Rechtsprechung). Da die Überwachung der staatlichen Beihilfen durch die Kommission in Art 108 AEUV zwingend vorgeschrieben ist, dürfen nach ständiger Rechtsprechung des EuGH zum einen die von einer Beihilfe begünstigen Unternehmen auf die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe grundsätzlich nur dann vertrauen, wenn sie unter Einhaltung des in diesem Artikel vorgesehenen Verfahrens gewährt wurde; zum anderen ist es einem sorgfältigen Wirtschaftsteilnehmer regelmäßig möglich, sich zu vergewissern, dass dieses Verfahren eingehalten wurde. Insbesondere kann der Empfänger einer Beihilfe, wenn sie ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission gewährt wurde, so dass sie gemäß Art 108 Abs 3 AEUV rechtswidrig ist, in diesem Moment kein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit ihrer Gewährung haben (EuGH 5.3.2019, C-349/17, Eesti Pagar, EU:C:2019:172, Rn 98 und die dort angeführte Rechtsprechung). Von dieser Vergewisserungspflicht dispensiert auch eine falsche Beratung des Empfängers durch die beihilfegewährende nationale Stelle nicht, weil die Verantwortung des Empfängers "nicht vom Verhalten der Behörde abhängen [kann], auch wenn diese für die Rechtswidrigkeit des Bescheids in einem solchen Maße verantwortlich war, daß die Rücknahme als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheint" (vgl EuGH 20.3.1997, C-24/95, Land Rheinland-Pfalz/Alcan Deutschland, EU:C:1997:163, Rn 41 und dazu Sutter in Mayer/Stöger [Hrsg], EUV/AEUV Art 108 AEUV [Stand 1.1.2014, rdb.at] Rz 117). Eine gegen eine bestimmte Unionsregelung verstoßende Praxis eines Mitgliedstaats bzw das unionsrechtswidrige Verhalten einer mit der Anwendung des Unionsrechts betrauten nationalen Behörde bei einem Einzelnen, dem die so geschaffene Lage zugutekommt, kann nach ständiger Rechtsprechung des EuGH kein berechtigtes Vertrauen darauf begründen, in den Genuss einer unionsrechtswidrigen Behandlung zu kommen (EuGH 9.10.2025, C-416/24 und C-417/24, On Air Media Professionals u.a., EU:C:2025:765, Rn 61; EuGH 5.3.2019, C-349/17, Eesti Pagar, EU:C:2019:172, Rn 104). Wenn die beschwerdeführende Partei darauf verweist, dass in den "FAQ des BMF, aber auch zahllosen Äußerungen von Entscheidungsträgern des Ministeriums und der COFAG [...] im Sinne des Inhalts der Förderrichtlinien gleich mehrmals darauf hingewiesen [wurde], dass die genehmigte Förderungen pro Einzelgesellschaft zustehen" (Punkt 5.1.9. des Beschwerdeschriftsatzes), ist dem somit entgegenzuhalten, dass es im Lichte der oa Rechtsprechung des EuGH von vornherein ausgeschlossen ist, dass in einer Situation wie der im Beschwerdefall in Rede stehenden eine nationale Stelle bei einem Empfänger einer zu Unrecht gewährten Beihilfe wie der beschwerdeführenden Partei ein berechtigtes Vertrauen in die Rechtmäßigkeit dieser Beihilfe begründet haben konnte. Soweit die beschwerdeführende Partei ein Vertrauen "auf die rechtskräftigen Genehmigungsentscheidungen der Kommission" geltend macht, ist auf die obigen Ausführungen unter Punkt 3.1.2.d zu verweisen. Wie dort dargelegt wurde, enthalten die einschlägigen Beschlüsse der Kommission keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diesen ein von den unionsrechtlichen Wettbewerbsvorschriften abweichendes Verständnis des Begriffes "Unternehmen" zugrunde liegen würde. Auch sonst hat die Kommission niemals zu erkennen gegeben, dass dem Begriff des Unternehmens im Befristeten Rahmen ein von dem ansonsten im Bereich der unionsrechtlichen Wettbewerbsvorschriften vorherrschenden Verständnis verschiedener Inhalt beigemessen werden könnte. Der unionsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes steht der Rückforderung der in Rede stehenden Beihilfen somit nicht entgegen (vgl auch OGH 28.4.2026, 1 Ob 23/26b, Rn 77). Daran ändert im Übrigen auch der Umstand nichts, dass die in Rede stehenden Genehmigungsentscheidungen der Kommission nur in Englisch vorliegen, weil Österreich auf eine Entscheidung in seiner Amtssprache verzichtet hat. So hat einerseits die Kommission durch das Unterlassen einer Abfassung und Veröffentlichung ihrer Entscheidungen in deutscher Sprache dem betroffenen Unternehmen gerade nicht "klare, unbedingte und übereinstimmende, aus befugten und zuverlässigen Quellen stammende Zusicherungen erteilt" (vgl EuGH 5.3.2019, C-349/17, Eesti Pagar, EU:C:2019:172, Rn 97 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich die einschlägigen Regelungen betreffend die beihilferechtlichen Obergrenzen im Befristen Rahmen wiederfinden. Auf diese wird sowohl in den einschlägigen Entscheidungen der Kommission als auch in der der Kommission notifizierten Beihilferegelung (Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditäts-schwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, BGBl II 2020/143; s dazu oben unter Punkt 3.1.2.c) ausdrücklich verwiesen (s Punkt 6.3. des Anhangs zur vorgenannten Verordnung BGBl II 2020/143: "Der Höchstbetrag der finanziellen Maßnahme hat den Vorgaben der Europäischen Kommission gemäß Abschnitt 3.1, 3.2 und 3.3. der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 19. März 2020 (C(2020) 1863 final) in der Fassung der Mitteilung der Kommission vom 2. April 2020 (C(2020) 2215 final) zu entsprechen."). Der Befristete Rahmen, an den die Kommission im Sinne einer Selbstbindung bei ihren Genehmigungsentscheidungen gebunden war (s dazu oben unter Punkt 3.1.2.b), sowie die Mitteilungen betreffend die Änderungen des Befristeten Rahmens wurden jeweils unter anderem auch in deutscher Sprache im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Betreffend den im (nationalen) Abgabenverfahrensrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (vgl dazu Leitner in Fischerlehner/Brennsteiner/Leitner/Petrag-Wolf, Abgabenverfahren4 [2025] § 114 Rz 6 ff) ist schließlich anzumerken, dass dieser im Beschwerdefall bereits aufgrund der unmittelbaren Wirkung des in Art 108 Abs 3 Satz 3 AEUV angeordneten Durchführungsverbots keine Auswirkungen zu zeitigen vermag (vgl auch OGH 28.4.2026, 1 Ob 23/26b, Rn 78). 3.1.3. Behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften Wenn die beschwerdeführende Partei einen den angefochtenen Bescheiden anhaftenden Begründungsmangel moniert, ist dazu wie folgt auszuführen: Gemäß § 93 Abs 3 lit a BAO hat ein Bescheid ua eine Begründung zu enthalten, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs 1 oder 3 BAO) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird. Der beschwerdeführenden Partei ist zwar insoweit zuzustimmen, dass der VwGH in seiner Rsp bestimmte Mindestanforderungen an die Tragfähigkeit der Begründung eines Bescheides herausgearbeitet hat (vgl zB VwGH 24.6.2003, 2002/14/0134). Die beschwerdeführende Partei übersieht jedoch, dass bloße Begründungsmängel erstinstanzlicher Bescheide - abgesehen von gegenständlich nicht in Betracht zu ziehenden Ausnahmen (zu den Grenzen der zulässigen Sanierung von Begründungsmängeln siehe VwGH 26.4.2012, 2009/15/0119) - im Rechtsmittelverfahren saniert werden können und für sich das Bundesfinanzgericht nicht zu einem Vorgehen nach § 278 Abs 1 BAO (Kassation) berechtigen (vgl VwGH 30.6.2015, 2012/15/0045, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012; vgl weiters zB auch VwGH 29.6.2022, Ro 2021/15/0002, mwH). 3.2. Nichtvorliegen verfassungsrechtlicher Bedenken Zu der von der beschwerdeführenden Partei behaupteten Verfassungswidrigkeit des § 2 Abs 8 COFAG-NoAG und der §§ 13 ff COFAG-NoAG ist wie folgt auszuführen: Wie oben unter Punkt 3.1.2.e dargelegt wurde, erfolgten die Auszahlungen der in Rede stehenden Beihilfebeträge an die beschwerdeführende Partei in Verstoß gegen das in Art 108 Abs 3 Satz 3 AEUV angeordnete Durchführungsverbot, welches der ständigen Rechtsprechung des EuGH zufolge unmittelbare Wirkung entfaltet. Damit kommt dieser Bestimmung Vorrang gegenüber nationalem Recht unabhängig von dessen jeweiligem Rang, somit auch gegenüber innerstaatlichem Verfassungsrecht zu (vgl zB EuGH 8.9.2010, C-409/06, Winner Wetten, EU:C:2010:503, Rn 61; VfGH 5.12.2008, G 113/08, VfSlg 18.642/2008). Die COFAG hätte die in Verstoß gegen das Durchführungsverbot ausbezahlten Beträge demgemäß wiedereinzuziehen gehabt, ohne dass es einer Ermächtigung durch nationales Recht bedurft hätte (vgl EuGH 5.3.2019, C-349/17, Eesti Pagar, EU:C:2019:172, Rn 95). Zur Umsetzung des Erkenntnisses des VfGH vom 5.10.2023, G 265/2022-45, VfSlg 20.641/2023, waren die der COFAG obliegenden Aufgaben allerdings neu zu ordnen, wobei sich der Gesetzgeber dazu entschied, ab 1. August 2024 die Abgabenbehörden für die Rückforderung von COVID-19-Hilfen, soweit diese zu Unrecht von der COFAG ausbezahlt wurden, zuständig zu machen und die Rückforderung als hoheitlichen (öffentlich-rechtlichen) Rückerstattungsanspruch auszugestalten (vgl AB 2679 BlgNR XXVII. GP 4 f). Soweit sich der Vorwurf der Verfassungswidrigkeit in diesem Zusammenhang gegen die Rückforderung rechtswidriger Beihilfen dem Grunde nach richtet, geht dieser in Anbetracht des Anwendungsvorranges des Art 108 Abs 3 Satz 3 AEUV von vorneherein ins Leere (vgl nochmals VfGH 5.12.2008, G 113/08, VfSlg 18.642/2008). Insbesondere auf das von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführte Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art 5 StGG) bzw auf den daraus abgeleiteten Schutz der Privatautonomie (s dazu zB VfGH 13.12.2022, G 174/2022, VfSlg 20.587/2022) muss daher nicht näher eingegangen werden. Der Vollständigkeit halber sei aber darauf hingewiesen, dass entgegen dem Beschwerdevorbringen ein "Eingriff in bestehende Förderverträge" nicht vorliegt, weil zivilrechtlich der Verstoß gegen das Durchführungsverbot iSd Art 108 Abs 3 Satz 3 AEUV nach § 879 Abs 1 ABGB ohnehin zwingend zur Nichtigkeit der betreffenden Förderverträge führt (vgl OGH 28.4.2026, 1 Ob 23/26b, Rn 71 f; vgl auch BGH 10.2.2011, 1 ZR 136/09, Flughafen Frankfurt-Hahn). Soweit sich die von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den vom Gesetzgeber vorgegebenen Modus der Rückforderung richten, ist zunächst - wie auch in den Gesetzesmaterialien zum COFAG-NoAG ausgeführt wird (AB 2679 BlgNR XXVII. GP 4) - festzuhalten, dass es die Verfassung dem einfachen Gesetzgeber weithin freistellt, eine Angelegenheit entweder dem Bereich hoheitlicher oder dem Bereich privatwirtschaftlicher Vollziehung zuzuweisen (vgl VfGH 15.10.2016, E 560/2016, VfSlg 20.099/2016). Wenn die beschwerdeführende Partei in diesem Zusammenhang das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art 7 B-VG, Art 2 StGG) bzw das aus diesem abgeleitete Sachlichkeitsgebot ins Treffen führt, ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Verfassungsgerichtshof aus den in Art 126b Abs 5 B-VG vorgesehenen Kontrollmaßstäben der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit eine allgemeine Maxime staatlichen Handelns - das verfassungsrechtliche Effizienzprinzip - ableitet (vgl VfGH 10.10.2003, G 222/02 ua, VfSlg 17.023/2003, Punkt 2.2.5. mwN; Grabenwarter/Frank, B-VG2 Art 126b [Stand 1.1.2025, rdb.at] Rz 9). Das Effizienzgebot bindet als besondere Ausprägung des Sachlichkeitsgebotes nicht nur die Vollziehung, sondern auch den Gesetzgeber (vgl VfGH 13.12.2019, G 78/2019 ua, VfSlg 20.361/2019, Punkt 2.1.3.3.; 10.10.2003, G 222/02 ua, VfSlg 17.023/2003, Punkt 2.2.5.; Muzak, B-VG6 Art 126b [Stand 1.10.2020, rdb.at] Rz 9). Rechtsvorschriften, die gegen diesen Grundsatz verstoßen, sind verfassungswidrig (vgl nochmals Grabenwarter/Frank, B-VG2 Art 126b [Stand 1.1.2025, rdb.at] Rz 9 mit Verweis auf VfSlg 11.294/1987; VfSlg 14.473/1996 und VfSlg 20.361/2019). Im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Effizienzprinzip ist im hier interessierenden Zusammenhang zu beachten, dass sich eine Rückforderung durch Hoheitsakt im Vergleich zum Zivilverfahren als rascher und kostengünstiger erweist. So wird im Schrifttum etwa auch für den Fall, dass der Bund aufgrund eines entsprechenden Beschlusses der Kommission zur Rückforderung einer von einer anderen Gebietskörperschaft in Verstoß gegen das Durchführungsverbot gewährten Beihilfe verpflichtet ist, eine Rückforderung durch Hoheitsakt (Rückzahlungsbescheid) als im Vergleich zum Zivilverfahren kostengünstigere und raschere Variante - welche allerdings entsprechender gesetzgeberischer Maßnahmen bedürfte - vorgeschlagen (vgl Kölbl, Grundlagen des EU-Beihilferechts2 [2024] 337 mwN). Das verfassungsrechtliche Effizienzprinzip spricht folglich dafür, die Rückforderung von COVID-19-Hilfen, soweit diese zu Unrecht von der COFAG ausbezahlt wurden, als hoheitlichen (öffentlich-rechtlichen) Rückerstattungsanspruch auszugestalten. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass eine Rückforderung durch Hoheitsakt nicht zuletzt auch für den Beihilfeempfänger mit einem wesentlich geringeren Prozesskostenrisiko verbunden ist. Wenn die beschwerdeführende Partei in diesem Zusammenhang moniert, dass Unternehmen, denen die Auszahlung von COVID-19-Förderungen verweigert wurde/wird, diese demgegenüber "in langwierigen Verfahren und mit hohem Prozesskostenrisiko im Zivilrechtsweg einklagen müssen", genügt es, auf die fehlende Präjudizialität der insoweit maßgeblichen Bestimmungen zu verweisen. Im Lichte der obigen Ausführungen vermag das erkennende Gericht aus Anlass des Beschwerdefalls in der Ausgestaltung der Rückforderung von COVID-19-Hilfen, soweit diese zu Unrecht von der COFAG ausbezahlt wurden, als hoheitlichen (öffentlich-rechtlichen) Rückerstattungsanspruch eine Verfassungswidrigkeit nicht zu erblicken, sondern bewegt sich der Gesetzgeber nach Ansicht des erkennenden Gerichts insoweit im Rahmen seines gesetzespolitischen Gestaltungsspielraumes. Gegen die Anwendung der §§ 13 ff COFAG-NoAG bestehen somit nach Ansicht des erkennenden Gerichts keine Bedenken aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit, sodass nach Art 135 Abs 4 iVm Art 89 Abs 2 B-VG ein Antrag auf Aufhebung dieser Rechtsvorschriften beim Verfassungsgerichtshof nicht zu stellen ist. 3.3. Zu Spruchpunkt II. Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine grundsätzliche Rechtsfrage kann auch bei sich aus dem Unionsrecht ergebenden Bedenken vorliegen (VwGH 13.2.2020, Ra 2020/05/0008). Zu der im vorliegenden Beschwerdefall strittigen Auslegung des im Beschluss der Kommission vom 8.4.2020 C(2020) 2354 final betreffend State Aid SA.56840 (2020/N) - Austria COVID-19: Austrian liquidity assistance scheme in Abschnitt 3.3. Nr 32 lit b verwendeten Begriffes "undertaking" - in concreto zu der Frage, ob mehrere getrennte rechtliche Einheiten, die nach der Maßgabe der in Art 3 Abs 3 des Anhangs I der AGVO genannten Kriterien als verbundene Unternehmen qualifizieren, als ein "Unternehmen" ("undertaking") anzusehen sind - liegt eine Rsp des EuGH nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Salzburg, am 29. Juni 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100712/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100712.2025
Stammnummer
152094
Gültig
29.06.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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