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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100712/2025

Beihilferechtliche Obergrenze für staatliche Beihilfen in Zusammenhang mit der COVID-19-Krise bei miteinander verbundenen Unternehmen; Vorliegen einer gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen; Maßgeblichkeit des Nennbetrages bei staatlichen Garantien

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2100712/2025vom 29.06.2026Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

(31) The Commission accordingly considers that the measure is necessary, appropriate and proportionate to remedy a serious disturbance in the economy of a Member State and meets all the conditions of the Temporary Framework. In particular: For 'temporary limited amounts of aid': (32) The measure meets all the conditions provided for by section 3.1 of the Temporary Framework for 'temporary limited amounts of aid' in the form of direct grants, repayable advances and guarantees: (a) The aid will be granted in form of direct grants, repayable advances or guarantees on loans as laid down in point 22(a) of the Temporary Framework. (b) The maximum aid amount per undertaking (EUR 800,000) will not exceed the cash equivalent of EUR 800 000 as laid down in point 22(a) of the Temporary Framework; [...]" Der Begriff des Unternehmens ("undertaking") wird im vorgenannten Beschluss der Kommission nicht definiert. Soweit der betreffende Beschluss auf die nationalen Rechtsgrundlagen der angemeldeten Beihilferegelung Bezug nimmt (s Punkt 2.2. des Beschlusses ["National legal basis"]), ist diesen ebenso wenig eine Definition des Begriffs "Unternehmen" zu entnehmen. So enthielt das ABBAG-Gesetz idF BGBl I 2020/23 in dessen § 3b ua betreffend die "Festlegung des Kreises der begünstigten Unternehmen" sowie die "Höhe der finanziellen Maßnahmen" lediglich eine Verordnungsermächtigung, wobei die Verordnung "unter Beachtung der geltenden Vorgaben des EU-Beihilfenrechtes" zu erlassen war. In der später in BGBl II 2020/143 kundgemachten, der Kommission vorgelegten Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, wurden diesbezüglich in deren Anhang folgende Regelungen getroffen (Stammfassung): "3 Begünstigte Unternehmen 3.1 Finanzielle Maßnahmen nach diesen Richtlinien dürfen nur zu Gunsten von Unternehmen gesetzt werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: 3.1.1 das Unternehmen hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich; und 3.1.2 das Unternehmen übt eine wesentliche operative Tätigkeit in Österreich aus. [...] 3.3 Finanzielle Maßnahmen nach diesen Richtlinien dürfen nicht an Unternehmen gewährt werden, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten gemäß Art 2 Z 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 20143 (die ,Gruppenfreistellungsverordnung') befanden.4 Danach ist ein Unternehmen ein ,Unternehmen in Schwierigkeiten', wenn auf dieses mindestens einer der folgenden Umstände zutrifft: [...]" Auch bezüglich des Höchstbetrages wurde keine eigene Regelung getroffen, sondern wurde lediglich auf die betreffenden Regelungen des Befristeten Rahmens verwiesen: "6 Höhe der finanziellen Maßnahmen 6.1 Die Höhe der finanziellen Maßnahmen richtet sich nach den ohne diese finanzielle Maßnahmen nicht gedeckten Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens für den Betrachtungszeitraum gemäß Punkt 6.2 unter Berücksichtigung des Höchstbetrags gemäß Punkt 6.3. [...] 6.3 Der Höchstbetrag der finanziellen Maßnahme hat den Vorgaben der Europäischen Kommission gemäß Abschnitt 3.1, 3.2 und 3.3. der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 19. März 2020 (C(2020) 1863 final) in der Fassung der Mitteilung der Kommission vom 2. April 2020 (C(2020) 2215 final) zu entsprechen." Der Befristete Rahmen sah in seiner Stammfassung in Abschnitt 3.1. auszugsweise folgende Regelungen betreffend den Höchstbetrag der finanziellen Maßnahme vor: "22. Die Kommission wird solche staatlichen Beihilfen als nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen, sofern sämtliche folgenden Voraussetzungen erfüllt sind (die genauen Bestimmungen für die Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie den Fischerei- und Aquakultursektor werden unter Randnummer 23 dargelegt): a. Die Gesamtbeihilfe übersteigt nicht 800 000 EUR je Unternehmen. Die Beihilfe darf in Form von direkten Zuschüssen, Steuervorteilen oder Vergünstigungen in Bezug auf andere Zahlungen oder etwa in Form von rückzahlbaren Vorschüssen, Garantien, Darlehen oder Eigenkapital gewährt werden, sofern der Gesamtnennbetrag solcher Maßnahmen unter der Obergrenze von insgesamt 800 000 EUR je Unternehmen bleibt; bei den eingesetzten Beträgen muss es sich um Bruttobeträge handeln, d. h. um Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben;" Eine Verweisung auf das nationale Recht der Mitgliedstaaten enthält der Befristete Rahmen insbesondere hinsichtlich des Unternehmensbegriffes nicht (vgl auch Holtmann in Säcker/Karpenstein/Ludwigs [Hrsg], Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht4 [2022] Coronabedingte Beihilfen Rz 38: "Bei der Anwendung von Abschnitt 3.1. wendet die Kommission den auch sonst im Beihilfenrecht maßgeblichen funktionalen Unternehmensbegriff [...] an"). Auch die weiteren Beschlüsse der Kommission über die Änderungen der mit Beschluss vom 8.4.2020 C(2020) 2354 final betreffend State Aid SA.56840 (2020/N) - Austria COVID-19: Austrian liquidity assistance scheme genehmigten Beihilferegelung (s zu diesen oben Punkt 3.1.2.c) enthalten bezüglich des Unternehmensbegriffs - insbesondere in Zusammenhang mit der in Abschnitt 3.1. des Befristeten Rahmens vorgesehenen Beihilfeobergrenze - keinerlei Verweisung auf das nationale Recht: So wird etwa im Beschluss der Kommission vom 9.2.2021 C(2021) 943 final betreffend State Aid SA.61614 (2020/N) - Austria COVID-19 - Amendment of the Austrian Liquidity Assistance Scheme (SA.56840) and the Fixed Cost Compensation Schemes based on section 3.12 Temporary Framework (SA.58661) in accordance with the fifth amendment of the Temporary Framework die notifizierte Maßnahme auszugsweise wie folgt beschrieben: "(4) Following the latest amendment of the Temporary Framework, the Austrian authorities wish for the existing aid schemes listed in recital (1): [...] (c) to increase the maximum aid approved under Section 3.1 of the Temporary Framework to EUR 1.8 million per undertaking, to increase the maximum aid amount to undertakings in the agriculture sector to EUR 225.000 per undertaking and to undertakings in the fishery and aquaculture sectors to EUR 270.000 per undertaking; [...]". Diese Maßnahme wurde von der Kommission wie folgt gewürdigt: "[...] the Commission considers that [...] the increase of the aid ceilings approved under Sections 3.1 and 3.12 of the Temporary Framework for the existing aid schemes listed in recital (1) meet the conditions of the Temporary Framework and do not alter the Commission's conclusions on the compatibility of those aid schemes as set out in the decisions mentioned in recital (1). [...]" Im Beschluss der Kommission vom 11.1.2022 C(2022) 172 final betreffend State Aid SA.100831 (2021/N) - Austria COVID-19: Prolongation of and amendments to the schemes SA.56840 "Austrian liquidity assistance scheme" and SA.58661 "Fixed Cost Compensation according to 3.12 Temporary Framework" as amended ua wird die notifizierte Maßnahme auszugsweise wie folgt beschrieben: "Third, for the existing aid schemes SA.56840 and SA.58360, the Austrian authorities wish to increase the maximum aid amounts from EUR 1.8 million to EUR 2.3 million per undertaking. In addition, for the existing aid scheme SA.56840, the threshold will be increased from EUR 225 000 to EUR 290 000 per undertaking active in the agriculture sector and from EUR 270 000 to EUR 345 000 per undertaking in the fishery and aquaculture sectors." Diese Maßnahme wurde von der Kommission wie folgt gewürdigt: "[...] the Commission notes that for the schemes SA.56840 and SA.58360 the maximum aid amounts per beneficiary under Section 3.1 of the Temporary Framework are increased to EUR 2.3 million (recital (7)). In addition, for the scheme SA.56840, the maximum aid amounts per beneficiary under Section 3.1 of the Temporary Framework are increased to EUR 290 000 per undertaking active in the agriculture sector and to EUR 345 000 per undertaking in the fishery and aquaculture sectors (recital (7)). [...] The Commission therefore considers that the notified amendments are necessary, appropriate and proportionate to remedy a serious disturbance in the economy of a Member State pursuant to Article 107(3)(b) TFEU since it meets all the relevant conditions of the Temporary Framework. The notified amendments do not alter the Commission's conclusion on the compatibility of the existing aid schemes in the initial decisions and in the amendments referred to in recital (2)." Der Begriff des Unternehmens, welcher in den unter Punkt 3.1.2.c angeführten Beschlüssen der Kommission sowie im Befristeten Rahmen Verwendung findet, ist vor diesem Hintergrund als ein autonomer Begriff des Unionsrechts aufzufassen und als solcher - unabhängig von den Wertungen im nationalen Recht - im gesamten Gebiet der Union einheitlich auszulegen (vgl zB EuGH 9.11.2017, C-306/16, Maio Marques da Rosa, EU:C:2017:844, Rn 38 mwN). (iii) Auslegung des unionsrechtlichen Unternehmensbegriffes Der Begriff des Unternehmens ("undertaking") findet im Primärrecht insbesondere in Art 107 Abs 1 AEUV, wonach das Beihilfeverbot "die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige" betrifft, Verwendung. Nach ständiger EuGH-Rechtsprechung umfasst der Begriff des Unternehmens iSd Wettbewerbsvorschriften des AEUV - wobei der Unternehmensbegriff in Art 101 AEUV (Kartellverbot) und in Art 107 AEUV (Beihilfeverbot) identisch ist (vgl Sutter in Jaeger/Stöger [Hrsg], EUV/AEUV Art 107 AEUV [Stand 1.1.2025, rdb.at] Rz 57; Kokott, Das Steuerrecht der Europäischen Union [2018] § 3 Rn 155) - jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (EuGH 12.9.2000, C-180/98 bis C-184/98, Pavlov, EU:C:2000:428, Rn 74; EuGH 10.1.2006, C-222/04, Cassa di Risparmio di Firenze, EU:C:2006:8, Rn 107). Der EuGH geht dabei von einem funktionalen Unternehmensbegriff aus und ist ein Unternehmen demzufolge jede Einheit, die funktional eigenständig eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt (vgl OGH 28.4.2026, 1 Ob 23/26b, Rn 46; Holtmann in Säcker/Karpenstein/Ludwigs [Hrsg], Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht4 [2022] Coronabedingte Beihilfen Rz 38). Insbesondere hat der EuGH ausgesprochen, dass alle Einheiten, die (de jure oder de facto) von ein und derselben wirtschaftlichen Einheit kontrolliert werden, als ein einziges Unternehmen anzusehen sind (vgl EuGH 13.6.2002, C-382/99, Niederlande/Kommission, EU:C:2002:363). Zu den Faktoren, die von der Rechtsprechung der Unionsgerichte (vgl EuG 19.5.2021, T-643/20, Ryanair/Kommission (KLM; COVID-19), EU:T:2021:286, Rn 47 und die dort angeführte Rechtsprechung) bei der Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer wirtschaftlichen Einheit im Bereich staatlicher Beihilfen berücksichtigt werden, gehören insbesondere die Zugehörigkeit des betreffenden Unternehmens zu einer Unternehmensgruppe, die direkt oder indirekt von einem dieser Unternehmen kontrolliert wird, die Ausübung gleicher oder paralleler wirtschaftlicher Tätigkeiten und das Fehlen einer wirtschaftlichen Autonomie der betreffenden Unternehmen; die Bildung einer einheitlichen Gruppe, die von einer Einheit kontrolliert wird, trotz der Gründung neuer Gesellschaften mit jeweils eigener Rechtspersönlichkeit; die Möglichkeit für ein Gebilde, das Kontrollbeteiligungen an einer anderen Gesellschaft hält, über eine bloße Kapitalanlage eines Investors hinaus Kontroll- und Impulsfunktionen sowie solche der finanziellen Unterstützung auszuüben, wie auch das Bestehen institutioneller und funktioneller Verbindungen zwischen ihnen sowie das Vorhandensein einschlägiger Vertragsklauseln. Auch die Kommission hat in ihrer Bekanntmachung vom 19.7.2016 zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (2016/C 262/01) darauf hingewiesen, dass mehrere getrennte rechtliche Einheiten für die Zwecke der Anwendung der Beihilfevorschriften als eine wirtschaftliche Einheit angesehen werden können. Diese wirtschaftliche Einheit sei dann als das relevante Unternehmen anzusehen. In dieser Hinsicht sei nach der Rsp des EuGH das Bestehen von Kontrollbeteiligungen und anderer funktioneller, wirtschaftlicher und institutioneller Verbindungen erheblich (Rn 11 der Bekanntmachung). Zudem enthält etwa auch die Verordnung (EU) Nr 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl L 352 vom 24.12.2013, S 1) eine Liste eindeutiger Kriterien, anhand deren geprüft werden kann, ob zwei oder mehr Unternehmen innerhalb eines Mitgliedstaats für Zwecke der Anwendung dieser VO als ein einziges Unternehmen anzusehen sind (Erwägungsgrund 4 der genannten VO). Nach Art 2 Abs 2 der De-minimis-VO (EU) 2013/1407 sind für die Zwecke dieser Verordnung alle Unternehmen, die zueinander in mindestens einer der folgenden Beziehungen stehen, als ein einziges Unternehmen anzusehen: "a) Ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens; b) ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen; c) ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben; d) ein Unternehmen, das Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Anteilseignern oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Anteilseignern oder Gesellschaftern aus. Auch Unternehmen, die über ein anderes Unternehmen oder mehrere andere Unternehmen zueinander in einer der Beziehungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d stehen, werden als ein einziges Unternehmen betrachtet." Einen weitgehend identischen, die einschlägige Spruchpraxis der Kommission zum KMU-Begriff zusammenfassenden Kriterienkatalog (vgl Lünenbürger/Manthey in Säcker/Karpenstein/Ludwigs [Hrsg], Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht4 [2022] Vor Art 17 AGVO Rz 9) enthalten jeweils auch die Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl L 124 vom 20.5.2003, S 36) und die Verordnung (EU) Nr 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl L 187 vom 26.6.2014, S 1; im Folgenden: "AGVO") für die Bestimmung des Begriffs "verbundene Unternehmen". Art 3 Abs 3 der vorgenannten Empfehlung 2003/361/EG der Kommission und der gleichlautende Art 3 Abs 3 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr 800/2008 der Kommission sehen jeweils vor, dass "Verbundene Unternehmen" (und damit keine "eigenständigen Unternehmen") Unternehmen sind, "die zueinander in einer der folgenden Beziehungen stehen: a) Ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens; b) ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen; c) ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen abgeschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben; d) ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus. Es besteht die Vermutung, dass kein beherrschender Einfluss ausgeübt wird, sofern sich die in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Investoren nicht direkt oder indirekt in die Verwaltung des betroffenen Unternehmens einmischen - unbeschadet der Rechte, die sie in ihrer Eigenschaft als Aktionäre oder Gesellschafter besitzen. Unternehmen, die durch ein oder mehrere andere Unternehmen, oder einem der in Absatz 2 genannten Investoren, untereinander in einer der in Unterabsatz 1 genannten Beziehungen stehen, gelten ebenfalls als verbunden. Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer dieser Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind. Als benachbarter Markt gilt der Markt für ein Produkt oder eine Dienstleistung, der dem betreffenden Markt unmittelbar vor- oder nachgeschaltet ist." Vergleicht man die oa Kriterienkataloge der AGVO bzw der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003, mit dem oa Kriterienkatalog der De-minimis-VO (EU) 2013/1407 und den Voraussetzungen, bei deren Erfüllung die Unionsgerichte davon ausgehen, dass mehrere getrennte rechtliche Einheiten für die Zwecke der Anwendung der Beihilfevorschriften als eine wirtschaftliche Einheit angesehen werden können, lässt sich - auch in unterschiedlichen Zusammenhängen - ein weitestgehend einheitlicher juristischer Sprachgebrauch betreffend den wettbewerbsrechtlichen Begriff des Unternehmens im Sinne eines von der Rechtsform unabhängigen funktionalen Begriffsverständnisses feststellen (vgl zB auch OVG Münster Urteil vom 6.3.2024, 4 A 1581/23 und OVG Münster Beschluss vom 15.5.2025, 4 A 274/23, wonach der primärrechtliche Begriff des "Unternehmens" nach den Wettbewerbsvorschriften des AEUV grundsätzlich mit der die Rechtsprechung des EuGH zur Klarstellung abbildenden Definition eines "verbundenen Unternehmens" im Sinne von Anhang I Art 3 Abs 3 der Verordnung (EU) 651/2014 der Kommission übereinstimme). Wenn der Befristete Rahmen in seinem Abschnitt 3.1. bestimmte Beihilfeobergrenzen "je Unternehmen" festlegt, ohne den Begriff des Unternehmens dabei zu definieren, spricht dieser Wortlaut (mangels gegenteiliger Hinweise) dafür, dass dabei insoweit dasselbe Begriffsverständnis zugrunde zu legen ist (vgl OGH 28.4.2026, 1 Ob 23/26b, Rn 47; Holtmann in Säcker/Karpenstein/Ludwigs [Hrsg], Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht4 [2022] Coronabedingte Beihilfen Rz 38), zumal es sich - wie oben bereits dargelegt wurde - beim beihilferechtlichen Begriff des Unternehmens um einen autonomen Rechtsbegriff des Unionsrechts handelt. Betreffend den Regelungszusammenhang der in Rede stehenden Bestimmung in Abschnitt 3.1. Nr 22 lit a des Befristeten Rahmens ist zu berücksichtigen, dass der Befristete Rahmen an verschiedenen Stellen ausdrücklich auf die Regelungen der AGVO verweist bzw auf diese Bezug nimmt: So sieht der Befristete Rahmen etwa an mehreren Stellen vor, dass an Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden, keine Beihilfen gewährt werden dürfen, und verweist dabei betreffend den Begriff der "Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden" jeweils ausdrücklich auf Artikel 2 Nummer 18 AGVO. Von diesem Beihilfeverbot sieht der Befristete Rahmen wiederum unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen für "kleine und Kleinstunternehmen [...] im Sinne des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung" vor (zB Abschnitt 3.1. Nr 22 lit ca; Abschnitt 3.2. Nr 25 lit ha; etc). Der Befristete Rahmen unterscheidet an mehreren Stellen zwischen einer Gewährung von staatlichen Beihilfen an "KMU" einerseits und an "große Unternehmen" andererseits, wobei unter "KMU" ausdrücklich KMU im Sinne des Anhangs I der AGVO gemeint sein sollen (s Abschnitt 3.2. Nr 25 lit d Ziffer iii Fn 30). Gemäß Abschnitt 2 Nr 20 des Befristeten Rahmens dürfen befristete Beihilfemaßnahmen, die unter diese Mitteilung fallen, im Einklang mit den Bestimmungen in den betreffenden Abschnitten dieser Mitteilung miteinander kumuliert werden. Befristete Beihilfemaßnahmen, die unter diese Mitteilung fallen, dürfen mit Beihilfen, die unter De-minimis-Verordnungen oder Gruppenfreistellungsverordnungen fallen, kumuliert werden, sofern die Bestimmungen und Kumulierungsvorschriften der betreffenden Verordnungen eingehalten werden. Der insbesondere auch im Hinblick auf die Möglichkeit einer Kumulierung mit verschiedenen Beihilfemaßnahmen, bei denen zum Teil ausdrücklich Anhang I der AGVO anzuwenden ist (ua auch Beihilfemaßnahmen, welche unmittelbar unter die AGVO fallen), gegebene Regelungszusammenhang der in Abschnitt 3.1. Nr 22 lit a des Befristeten Rahmens normierten Beihilfeobergrenze spricht vor diesem Hintergrund dafür, bei der Bestimmung der in Abschnitt 3.1. des Befristeten Rahmens vorgesehenen Beihilfeobergrenzen "je Unternehmen" nach der Maßgabe der in Art 3 Abs 3 des Anhangs I der AGVO genannten Kriterien mehrere getrennte rechtliche Einheiten als ein Unternehmen anzusehen. Hervorzuheben ist dabei insbesondere, dass der Befristete Rahmen sogar innerhalb desselben Abschnitts betreffend die Definition von kleinen und Kleinstunternehmen ausdrücklich auf Anhang I der AGVO verweist (s Abschnitt 3.1. Nr 22 lit ca). Im Hinblick auf den Zweck der bestimmte Beihilfeobergrenzen "je Unternehmen" festlegenden Regelung, der darin besteht, die Integrität des EU-Binnenmarkts zu wahren und für faire Wettbewerbsbedingungen zu sorgen (vgl Nr 16 des Befristeten Rahmens), ist schließlich zu berücksichtigen, dass zur Verwirklichung dieses Zwecks auch der Gefahr einer Kumulierung von Beihilfen über das von der Kommission als mit dem Binnenmarkt vereinbar erachtete Ausmaß zugunsten ein und desselben tatsächlichen Empfängers hinaus begegnet werden muss. Auch unter diesem Gesichtspunkt erscheint es erforderlich, Einheiten, die (de jure oder de facto) von ein und derselben wirtschaftlichen Einheit kontrolliert werden, als ein einziges Unternehmen anzusehen. Die Auslegung der in Rede stehenden Bestimmung in Abschnitt 3.1. Nr 22 lit a des Befristeten Rahmens führt vor diesem Hintergrund zu dem Ergebnis, dass mehrere getrennte rechtliche Einheiten, die nach der Maßgabe der in Art 3 Abs 3 des Anhangs I AGVO genannten Kriterien als verbundene Unternehmen qualifizieren, für Zwecke der Bestimmung der Beihilfeobergrenze "je Unternehmen" als ein Unternehmen anzusehen sind. Da die erfolgten Notifikationen betreffend die in Rede stehende Österreichische Beihilferegelung jeweils ausdrücklich auf den Befristeten Rahmen Bezug nahmen und sich die Kommission in ihren entsprechenden Beschlüssen ausdrücklich auf den Befristeten Rahmen stützte (s insbesondere den Beschluss der Kommission vom 8.4.2020 C(2020) 2354 final betreffend State Aid SA.56840 (2020/N) - Austria COVID-19: Austrian liquidity assistance scheme unter Punkt 3.3: "The Commission accordingly considers that the measure [...] meets all the conditions of the Temporary Framework"), gelten diese Erwägungen uneingeschränkt auch für die Auslegung der jeweiligen Beschlüsse der Kommission. Die hier vertretene Auslegung wird auch durch die am 19.6.2024 kundgemachte Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Richtlinien zur Umwidmung von Obergrenzen überschreitenden Beihilfen der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) in einen Verlustersatz, einen Schadensausgleich oder eine De-minimis-Beihilfe (Obergrenzenrichtlinien), BGBl II 2024/160 idF BGBl II 2024/242, bekräftigt. Diese Verordnung stellt klar, dass zur Ermittlung der beihilferechtliche Obergrenzen für finanzielle Maßnahmen gemäß Befristetem Rahmen der gesamte Unternehmensverbund und nicht jedes Unternehmen einzeln maßgebend ist und definiert dabei den Begriff "Unternehmensverbund" als "die verbundenen Unternehmen gemäß Art. 3 Abs. 3 des Anhangs I zur Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - AGVO) mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich (,Unternehmensverbund')". Die Verordnung geht auf eine Einigung mit der Kommission zurück, die im März 2022 festgehalten hat, dass zur Ermittlung der Obergrenzen für finanzielle Maßnahmen der gesamte Unternehmensverbund und nicht jedes Unternehmen einzeln maßgebend ist (OGH 28.4.2026, 1 Ob 23/26b, Rn 50 mit Verweis auf Wolf, Umwidmung von COVID-19-Förderungen im Falle einer Überschreitung der beihilferechtlich gebotenen Konzernobergrenzen, DJA 2024/33). Dafür, dass die Kommission mit den einschlägigen Beschlüssen eine Gewährung von Beihilfen an Unternehmensverbünde über die in Abschnitt 3.1. Nr 22 lit a des Befristeten Rahmens vorgesehene Obergrenze hinaus bewilligen wollte, indem diese Obergrenze auf jede rechtlich selbständige Einheit gesondert angewendet wird, liegen - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - keinerlei Anhaltspunkte vor. Diesbezüglich kann auf die obigen Ausführungen in diesem Abschnitt zum Vorliegen eines autonomen Begriffs des Unionsrechts verwiesen werden (vgl zudem auch OGH 28.4.2026, 1 Ob 23/26b). In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzumerken, dass sich ein von den unionsrechtlichen Wettbewerbsvorschriften abweichendes Verständnis des Begriffes "Unternehmen" entgegen der von der beschwerdeführenden Partei vertretenen Auffassung auch nicht den diversen Richtlinien des Bundesministers für Finanzen (zB Richtlinien Ausfallsbonus II, den Richtlinien FKZ 800.000 oder den Richtlinien Umsatzersatz, s bei Punkt 5.1.7. des Beschwerdeschriftsatzes) entnehmen lässt. Insbesondere wird in den einschlägigen Verordnungen des BMF betreffend den beihilferechtlichen Höchstbetrag keine vom Befristeten Rahmen abweichende Regelung getroffen: Punkt 4.4.2 der Anlage I zur VO Ausfallbonus, BGBl II 2021/74, lautet: "Ein Ausfallsbonus kann bei Vorliegen der Antragsvoraussetzungen solange gewährt werden bis der beihilfenrechtliche Höchstbetrag in Höhe von EUR 1.800.000 abzüglich eventuell erhaltener sonstiger finanzieller Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens erreicht ist. Beträgt der beihilfenrechtliche Höchstbetrag weniger als die Mindesthöhe, so kann kein Ausfallsbonus gewährt werden." Punkt 4.4.2 der Anlage I zur VO Ausfallbonus II, BGBl II 2021/342, lautet: "Ein Ausfallsbonus II kann bei Vorliegen der Antragsvoraussetzungen solange gewährt werden bis der beihilfenrechtliche Höchstbetrag in Höhe von EUR 1.800.000 abzüglich eventuell erhaltener sonstiger finanzieller Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens erreicht ist. Beträgt der beihilfenrechtliche Höchstbetrag weniger als die Mindesthöhe, so kann kein Ausfallsbonus II gewährt werden." Punkt 4.4.2 der Anlage I zur VO Ausfallbonus III, BGBl II 2021/518, lautet: "Ein Ausfallsbonus III kann bei Vorliegen der Antragsvoraussetzungen solange gewährt werden bis der beihilfenrechtliche Höchstbetrag in Höhe von EUR 2.300.000 abzüglich eventuell erhaltener sonstiger finanzieller Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens erreicht ist. Beträgt der beihilfenrechtliche Höchstbetrag weniger als die Mindesthöhe, so kann kein Ausfallsbonus III gewährt werden." Punkt 4.3.5 der Anlage I zur VO über die Gewährung eines FKZ 800.000, BGBl II 2020/497, lautet: "Die Höhe des FKZ 800.000 ist pro Unternehmen mit EUR 1.800.000 abzüglich an das Unternehmen bereits ausgezahlte oder verbindlich zugesagte Förderungen, die sonstige finanzielle Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens darstellen, gedeckelt (beihilferechtlicher Höchstbetrag). [...]" Punkt 4.2.2 der Anlage I zur VO Lockdown-Umsatzersatz, BGBl II 2020/503, lautet: "Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes ist mit EUR 800.000 abzüglich eventuell erhaltener Förderungen im Sinne des Punkts 6.1.3 [Anm: finanzielle Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens] gedeckelt (beihilfenrechtlicher Höchstbetrag). [...]" Punkt 4.2.2 der Anlage I zur 3. VO Lockdown-Umsatzersatz, BGBl II 2020/567, lautet: "Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes ist mit EUR 800.000 abzüglich eventuell erhaltener Förderungen im Sinne des Punkts 6.1.3 [Anm: finanzielle Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens] gedeckelt (beihilfenrechtlicher Höchstbetrag). Die bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen zu gewährende Mindesthöhe beträgt EUR 2.300, umfasst der Betrachtungszeitraum nicht mehr als eine Woche (nicht mehr als 7 Tage), so beträgt die Mindesthöhe EUR 500; beträgt der beihilfenrechtliche Höchstbetrag weniger als die Mindesthöhe, so kann nur dieser Betrag als Lockdown-Umsatzersatz gewährt werden." Punkt 4.2.2 der Anlage I zur VO Lockdown-Umsatzersatz II, BGBl II 2021/71, lautet: "Die Höhe des nach Punkt 4.2.1 ermittelten Lockdown-Umsatzersatzes II ist mit EUR 800.000 gedeckelt; dieser Höchstbetrag für den Lockdown-Umsatzersatz II verringert sich jedoch noch, wenn aufgrund erhaltener Förderungen im Sinne des Punkts 6.1.3 (finanzielle Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens) der beihilfenrechtlich zulässige Höchstbetrag geringer als EUR 800.000 ist. Der für den Lockdown-Umsatzersatz II beihilfenrechtlich zulässige Höchstbetrag ergibt sich, indem vom allgemeinen beihilfenrechtlichen Höchstbetrag von EUR 1.800.000 bereits erhaltene finanzielle Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens abgezogen werden." Zudem kann ein von den unionsrechtlichen Wettbewerbsvorschriften abweichendes Verständnis des Begriffes "Unternehmen" in diesem Zusammenhang - entgegen der in der Beschwerde zum Ausdruck gebrachten Ansicht - auch nicht im Wege eines Umkehrschlusses aus der Obergrenzenregelung in Punkt 4.4.4 des Anhangs I zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl II 2020/225, abgeleitet werden, weil dem dort enthaltenen Hinweis auf konzernal verbundene Unternehmen ("Sind mehrere antragstellende Unternehmen konzernal verbunden, steht der Maximalbetrag für alle Unternehmen des Konzerns nur einmal zu.") im Lichte der Erforderlichkeit einer unionsrechtskonformen Auslegung (vgl zB VwGH 10.10.2018, Ra 2017/03/0108; 1.2.2024, Ra 2020/04/0187) nur klarstellende Bedeutung beigemessen werden kann. Wenn die beschwerdeführende Partei in diesem Zusammenhang darüber hinaus ins Treffen führt, dass die Kommission bei der Genehmigung dieser Beihilferegelung selbst von einem Maximalbetrag "per undertaking or group" gesprochen habe, ist dem entgegenzuhalten, dass sich diese Formulierung ausschließlich in der von der Kommission vorgenommenen Beschreibung des Inhalts der von Österreich angemeldeten Beihilferegelung - nicht aber in der von der Kommission vorgenommenen Beurteilung der Beihilferegelung ("Assessment") - findet (s Beschluss der Kommission vom 23.5.2020 C(2020) 3483 final betreffend State Aid SA.57291(2020/N) - Austria - COVID-19; Compensation Scheme: Directive for fixed cost subsidies unter Punkt 2.6. "Description of the measure" Rn 21), sodass sich daraus keine Rückschlüsse auf das von der Kommission vertretene Verständnis des Begriffes "undertaking" gewinnen lassen. Ob die in der Beschwerde angeführten Richtlinien des Bundesministers für Finanzen (Ausfallsbonus II, FKZ 800.000 und Umsatzersatz) - wie die beschwerdeführende Partei behauptet, wofür allerdings weder die einschlägigen Beschlüsse der Kommission (insb die in den Beschlüssen erfolgte Beschreibung der jeweils angemeldeten Maßnahme; s oben Punkt 3.1.2.c) noch die jeweiligen Förderrichtlinien selbst (vgl zB Punkt 1.2 des Anhangs zur VO über die Gewährung eines FKZ 800.000, BGBl II 2020/497: "Die gegenständlichen Richtlinien stützen sich auf die Entscheidung der Europäischen Kommission SA.56840 (2020/N) vom 8. April 2020, ergänzt durch die Entscheidung SA.58640 (2020/N) vom 18. September 2020 und SA.59320 (2020/N) vom 9. November 2020, mit der die Europäische Kommission Direktzuschüsse, Garantien und andere finanzielle Hilfsmaßnahmen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag gemäß der Mitteilung der Europäischen Kommission ,Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19', ABl. C 911 vom 20. März 2020, S 1, (Befristeter Beihilferahmen) genehmigt hat.") Anhaltspunkte bieten - tatsächlich der Kommission übermittelt worden sind, kann somit dahingestellt bleiben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob der österreichische Verordnungsgeber - abweichend vom unionsrechtlichen Unternehmensbegriff - von einer Einzelunternehmerbetrachtung ausgegangen ist (oder nicht), insofern irrelevant ist, als dessen allenfalls irrige Vorstellungen den Umfang der Genehmigung durch die Kommission nicht tangieren (so ausdrücklich OGH 28.4.2026, 1 Ob 23/26b, Rn 54). e. Vorliegen einer rechtswidrigen Beihilfe im konkreten Fall Wie unter Punkt 3.1.2.d dargelegt wurde, sind bei der Bestimmung der in Abschnitt 3.1. Nr 22 lit a des Befristeten Rahmens vorgesehenen Beihilfeobergrenze "je Unternehmen" mehrere getrennte rechtliche Einheiten als ein Unternehmen anzusehen, wenn diese nach der Maßgabe der in Art 3 Abs 3 des Anhangs I der AGVO genannten Kriterien miteinander "verbunden" sind. Zur Klärung der Frage, ob mit den von der beschwerdeführenden Partei rückgeforderten Beihilfebeträgen die in Abschnitt 3.1. Nr 22 lit a des Befristeten Rahmens vorgesehene Beihilfeobergrenze tatsächlich überschritten wurde, ist es erforderlich, das Vorliegen dieser Kriterien für alle bei Punkt 1.2 als "Antragsteller" bezeichnete Einheiten zu prüfen. Vorneweg ist dabei festzuhalten, dass es sich bei sämtlichen unter den Punkten 1.2 und 1.3 angeführten Förderungen um Beihilfen iSd Art 107 Abs 1 AEUV handelt. Dies ist zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unstrittig (Anm: strittig ist demgegenüber, in welcher Höhe die erfolgte Haftungsübernahme durch die Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. mit Rückhaftung durch den Bund zu berücksichtigen ist; siehe dazu sogleich unten) und ist dies auch nach Ansicht des erkennenden Gerichts betreffend die in Form von direkten Zuschüssen ausbezahlten Förderungen angesichts der Tatsache, dass die den jeweiligen Zahlungen zugrunde gelegte Beihilferegelung von der Kommission als Beihilfe iSd Art 107 Abs 1 AEUV eingestuft wurde (s Punkt 3.1.2.c), unzweifelhaft (vgl auch OGH 28.4.2026, 1 Ob 23/26b). Da die in Rede stehenden Beihilfen - mit Ausnahme der erfolgten Haftungsübernahme durch die Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. mit Rückhaftung durch den Bund - ausschließlich in Form von direkten Zuschüssen gewährt wurden, handelt es sich bei diesen - wovon auch die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens übereinstimmend ausgehen - um "begrenzte Beihilfebeträge" iSd Abschnitts 3.1. des Befristeten Rahmens. Betreffend die erfolgte Haftungsübernahme durch die Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. (im Folgenden nur als "ÖHT" bezeichnet) mit Rückhaftung durch den Bund ist ergänzend wie folgt auszuführen: Der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften, ABl C 155 vom 20.6.2008, S 10 (im Folgenden nur "Garantiemitteilung") zufolge bietet eine staatliche Garantie den Vorteil, dass das Risiko, auf das sich die Garantie bezieht, vom Staat getragen wird. Diese Risikoträgerfunktion sollte normalerweise durch eine angemessene Prämie vergütet werden. Verzichtet der Staat - wie hier - ganz oder teilweise auf eine solche Prämie, so ist dies ein Vorteil für das Unternehmen und ein Verlust staatlicher Ressourcen (s Punkt 2.1. der Garantiemitteilung). Zudem kann die Haftung des Staates dazu führen, dass ein Unternehmen einen Kredit erhält, welcher sonst nicht gewährt worden wäre (Eisenberger/Holzmann, COFAG-NoAG [2024] § 11 K2). Als Beihilfebegünstigter ist dabei in Fällen wie dem hier vorliegenden der Kreditnehmer anzusehen (vgl Punkt 2.2. der Garantiemitteilung). Da im vorliegenden Fall zudem keiner der in Punkt 3.2. der Garantiemitteilung angeführten beihilfeausschließenden Umstände vorliegt, ist auch betreffend die die vorliegende "ÖHT100"-Haftung vom Vorliegen einer Beihilfe iSd Art 107 Abs 1 AEUV auszugehen (vgl auch Eisenberger/Holzmann, COFAG-NoAG [2024] § 11 K2). Der Befristete Rahmen sieht in seinem Abschnitt 3.2. besondere Rahmenbedingungen für "Beihilfen in Form von Garantien für Darlehen" vor. In diesen Abschnitt fallen allerdings ausschließlich staatliche Garantien im Höchstausmaß von 90% des Darlehensbetrags (s Nr 25 lit f Ziffer i des Befristeten Rahmens). Beträgt das Ausmaß der Haftung hingegen - wie im vorliegenden Fall - 100% des Darlehensbetrages, fällt die betreffende Garantie unter Punkt 3.1. des Befristeten Rahmens (vgl auch Eisenberger/Holzmann, COFAG-NoAG [2024] § 11 K2). Die beihilferechtliche Obergrenzenregelung gemäß Rn 22 lit a in Abschnitt 3.1. des Befristeten Rahmens stellt ausdrücklich auf den "Gesamtnennbetrag" der in dieser Regelung genannten Maßnahmen ab. Zu diesem Maßnahmen zählt ua auch eine "Beihilfe [...] in Form von rückzahlbaren Vorschüssen, Garantien, Darlehen oder Eigenkapital". Die Fußnote 19 zu Randnummer 22 lit a des Befristeten Rahmens stellt dabei klar, dass "Beihilfen, die auf der Grundlage von nach diesem Abschnitt genehmigten Regelungen gewährt und vor der Gewährung neuer Beihilfen nach diesem Abschnitt zurückgezahlt werden, [...] in die Feststellung, ob die betreffende Obergrenze überschritten wird, nicht ein[fließen]." Ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Befristete Rahmen auch für unter Abschnitt 3.2. fallende "Beihilfen in Form von Garantien für Darlehen" unter Rn 25 lit d und unter Rn 27 lit d - in Abweichung von den sonst üblichen beihilferechtlichen Grundsätzen (vgl dazu Holtmann in Säcker/Karpenstein/Ludwigs [Hrsg], Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht4 [2022] Coronabedingte Beihilfen Rz 35) - Obergrenzen vorsieht, die jeweils auf den "Gesamtdarlehensbetrag je Empfänger" abstellen. Es ist somit bei der Ermittlung der beihilferechtlichen Obergrenze nach Rn 22 lit a des Befristeten Rahmens der Nennbetrag einer (im Höchstausmaß von 100% des Darlehensbetrags) gewährten Garantie (dh der Garantiebetrag) miteinzubeziehen und nicht etwa nur das der Maßnahme innewohnende Beihilfenelement (so auch ausdrücklich Holtmann in Säcker/Karpenstein/Ludwigs [Hrsg], Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht4 [2022] Coronabedingte Beihilfen Rz 35). Eine Einbeziehung des Nennbetrages kommt dabei allerdings nur insoweit in Betracht, als die Garantie im Zeitpunkt der Gewährung weiterer unter Abschnitt 3.1. des Befristeten Rahmens fallender Beihilfen noch Bestand hat (vgl dazu auch Holtmann in Säcker/Karpenstein/Ludwigs [Hrsg], Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht4 [2022] Coronabedingte Beihilfen Rz 37). Die belangte Behörde hat daher zu Recht die vorliegende "ÖHT 100"-Förderung mit einem (herabgesetzten) Nennbetrag von € 48.750,00 bei der Ermittlung der beihilferechtlichen Obergrenze miteinbezogen. Diese Auslegung wird im Ergebnis auch durch die am 19.6.2024 kundgemachte - auf eine Einigung mit der Kommission zurückgehende (vgl OGH 28.4.2026, 1 Ob 23/26b, Rn 50 mit Verweis auf Wolf, Umwidmung von COVID-19-Förderungen im Falle einer Überschreitung der beihilferechtlich gebotenen Konzernobergrenzen, DJA 2024/33) - Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Richtlinien zur Umwidmung von Obergrenzen überschreitenden Beihilfen der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) in einen Verlustersatz, einen Schadensausgleich oder eine De-minimis-Beihilfe (Obergrenzenrichtlinien), BGBl II 2024/160 idF BGBl II 2024/242, bekräftigt. Diese Verordnung stellt klar, dass "Haftungen, deren Laufzeit nach dem 30. Juni 2022 endet, im Ausmaß von 100% für Kredite zur Bewältigung der COVID-19 Krise, die von der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) oder der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank GmbH (ÖHT) auf Basis des Abschnitts 3.1 des Befristeten Rahmens übernommen wurden" zu den unter die beihilferechtlichen Obergrenzen fallenden "Drittbeihilfen" zählen (Punkt 2.3. lit a des Anhangs zur Verordnung). Diese "sind bei der Ermittlung der Überschreitung einer Obergrenze insoweit zu berücksichtigen, als deren Laufzeit nach dem 30. Juni 2022 endet" (Punkt 3.3.2. des Anhangs zur Verordnung). (i) Vorliegen eines Unternehmens(-verbundes) Stehen Unternehmen durch eine natürliche Person (oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen) miteinander in einer der in Art 3 Abs 3 lit a bis d des Anhangs I der AGVO genannten Beziehungen, ist zunächst zu prüfen, ob diese natürliche Person auch für die Zwecke der Anwendung des Begriffs "verbundene Unternehmen" als natürliche Person anzusehen ist, oder ob diese natürliche Person - da sich der Begriff "Unternehmen" auf jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform erstreckt - als "Unternehmen" angesehen werden kann (vgl EuGH 19.3.2026, C-870/24, SIA "OUTLETICO", EU:C:2026:224, Rn 54 und Rn 66). Für den Fall, dass die natürliche Person nicht als "Unternehmen" anzusehen ist, wäre zu prüfen, ob die in Art 3 Abs 3 Unterabs 4 des Anhangs I der AGVO vorgesehenen Voraussetzungen, insbesondere die Voraussetzung, dass die betreffenden Unternehmen ganz oder teilweise auf demselben Markt oder auf benachbarten Märkten tätig sind, erfüllt sind (vgl nochmals EuGH 19.3.2026, C-870/24, SIA "OUTLETICO", EU:C:2026:224, Rn 66). Wie der EuGH in seinem Urteil in der Rechtssache C-222/04 ausgeführt hat, kann eine wirtschaftliche Tätigkeit - die darin besteht, Produkte oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (vgl EuGH 13.10.2022, C-164/21 und C-318/21, Baltijas Starptautiskā Akadēmija und Stockholm School of Economics in Riga, EU:C:2022:785, Rn 68 mwN) - entweder von einem Wirtschaftsteilnehmer unmittelbar auf dem Markt oder mittelbar von einer Einheit erbracht werden, die diesen Wirtschaftsteilnehmer im Rahmen einer von ihnen gebildeten wirtschaftlichen Einheit kontrolliert (EuGH 10.1.2006, C-222/04, Cassa di Risparmio di Firenze, EU:C:2006:8, Rn 108 bis 110). Dabei hat der EuGH entschieden, dass eine Einheit, die keine andere wirtschaftliche Tätigkeit ausübt als die Kontrolle eines anderen Unternehmens, selbst als Unternehmen eingestuft wird (vgl auch EuG 30.11.2022, T-101/18, Republik Österreich/Kommission, EU:T:2022:728, Rn 159). Allerdings kann eine natürliche Person, die (ausschließlich) Beteiligungen an einer Gesellschaft hält, nur dann als "Unternehmen" eingestuft werden, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Zum einen müssen diese Beteiligungen es ihr ermöglichen, die Kontrolle über eine Gesellschaft auszuüben. Zum anderen muss sie diese Kontrolle durch unmittelbare oder mittelbare Einflussnahme auf deren Verwaltung tatsächlich ausüben (vgl EuGH 19.3.2026, C-870/24, SIA "OUTLETICO", EU:C:2026:224, Rn 58 mit Verweis auf EuGH 10.1.2006, C-222/04, Cassa di Risparmio di Firenze, EU:C:2006:8, Rn 53, 55 bis 57 und 118). Im vorliegenden Fall übt ***Natürliche Person 1*** aufgrund seiner als Einzelunternehmer betriebenen Diskothek unmittelbar auf dem Markt eine wirtschaftlichen Tätigkeit aus und ist ***Natürliche Person 1*** bereits aus diesem Grund als "Unternehmen" - und nicht als "natürliche Person" - iSd Art 3 Abs 3 des Anhangs I der AGVO anzusehen, weil als Unternehmen jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, gilt, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Dazu gehören insbesondere auch jene Einheiten, die eine handwerkliche Tätigkeit oder andere Tätigkeiten als Einpersonen- oder Familienbetriebe ausüben (EuGH 19.3.2026, C-870/24, SIA "OUTLETICO", EU:C:2026:224, Rn 52). Lediglich der Vollständigkeit halber sei daher darauf hingewiesen, dass ***Natürliche Person 1*** den bei Punkt 1.1 getroffenen Feststellungen zufolge zugleich auch mittelbar aufgrund seiner Beteiligung an mehreren eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübenden Einheiten, bei denen er als gesellschaftsrechtliches Leitungsorgan (handelsrechtlicher Geschäftsführer) auch unmittelbar auf die Verwaltung der jeweiligen Einheiten Einfluss nimmt (vgl EuGH 19.3.2026, C-870/24, SIA "OUTLETICO", EU:C:2026:224, Rn 62), jeweils eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und auch aus diesem Grund - selbst wenn er nicht unmittelbar als Einzelunternehmer eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben würde - als Unternehmen einzustufen wäre. Vor diesem Hintergrund ist ***Natürliche Person 1*** für die Zwecke der Anwendung des Begriffs "verbundene Unternehmen" iSd Anhangs I der AGVO grundsätzlich nicht als natürliche Person anzusehen, sondern als "Unternehmen". Als verbundene Unternehmen iSd Anhangs I der AGVO sind - neben dem Unternehmen ***Natürliche Person 1*** - folglich jedenfalls all jene Unternehmen zu qualifizieren, an denen das Unternehmen ***Natürliche Person 1*** die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter hält (Art 3 Abs 3 lit a des Anhangs I der AGVO; vgl dazu auch sinngemäß EuGH 24.9.2020, C 516/19, NMI Technologietransfer, EU:C:2020:754, Rn 70). Dies trifft im vorliegenden Beschwerdefall nach der Maßgabe der bei Punkt 1.1. festgestellten Beteiligungsverhältnisse und gesellschaftsvertraglichen Regelungen auf folgende Einheiten zu: ***GmbH & Co KG 1***, ***GmbH 1*** (nunmehr: ***GmbH 1*** in Liqu.), ***GmbH & Co KG 2***, ***GmbH & Co KG 4***, ***GmbH & Co KG 3***, ***GmbH & Co KG 5***, ***GmbH 3*** (nunmehr: ***GmbH 8***) und ***GmbH 4***, (nunmehr: ***GmbH 5***) Betreffend die ***GmbH & Co KG 4*** ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass bei dieser die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter auch nach der im Juli 2022 erfolgten Abtretung eines Kommanditanteils an seinen Bruder von ***Natürliche Person 1*** gehalten werden. Dieser verfügt aufgrund seiner Beteiligung an der ***Komplementär GmbH 1*** (Komplementärin) als alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer in Gesellschafterversammlungen der ***GmbH & Co KG 4*** über eine Stimme, sowie im Hinblick auf seine Hafteinlage als Kommanditist von 500,00 Euro über 50 weitere Stimmen. Sein Bruder ***Natürliche Person 2*** verfügt im Hinblick auf seine Hafteinlage von 500,00 Euro über 50 Stimmen. Darauf, ob die betreffenden Unternehmen ganz oder teilweise auf demselben Markt oder auf benachbarten Märkten tätig sind, kommt es insoweit nicht an (vgl nochmals EuGH 19.3.2026, C-870/24, SIA "OUTLETICO", EU:C:2026:224, Rn 66). Im Unterschied zu den oben angeführten Unternehmen hält ***Natürliche Person 1*** allerdings nicht die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter der ***GmbH 6*** (nunmehr: ***GmbH & Co KG 6***), sondern lediglich 50% der Stimmrechte und ist insoweit der Tatbestands des Art 3 Abs 3 lit a des Anhangs I der AGVO formal nicht erfüllt. Daraus kann jedoch noch nicht geschlossen werden, dass es sich bei der ***GmbH 6*** um ein eigenständiges Unternehmen handelt. Dies aus nachstehenden Gründen: Wenngleich sich aus dem Wortlaut von Art 3 Abs 3 Unterabs 1 und 4 des Anhangs I der AGVO ergibt, dass diese Bestimmungen grundsätzlich nur auf den Fall abzielen, dass Unternehmen zueinander in einer der in Art 3 Abs 3 Unterabs 1 Buchst a bis d des Anhangs aufgezählten Beziehungen stehen, darf daraus der Rsp des EuGH zufolge aber nicht geschlossen werden, dass eine Einstufung der betreffenden Unternehmen als verbundene Unternehmen stets ausscheidet, wenn diese Voraussetzung formal nicht erfüllt ist (vgl EuGH 27.2.2014, C-110/13, HaTeFo, EU:C:2014:114, Rn 28 und Rn 29 zu den gleichlautenden Bestimmungen in der KMU-Empfehlung [s dazu oben unter Punkt 3.1.2.d). Betreffend das in Art 3 des Anhangs I der AGVO verankerte Unabhängigkeitskriterium hat der EuGH befunden, dass es sicherstellen soll, dass die für KMU vorgesehenen Maßnahmen tatsächlich diejenigen Unternehmen erreichen, deren geringe Größe für sie einen Nachteil bedeutet, nicht aber diejenigen, die einem großen Konzern angehören und Zugang zu Mitteln und Unterstützungen haben, die ihren gleich großen Konkurrenten nicht zur Verfügung stehen (vgl EuGH 24.9.2020, C 516/19, NMI Technologietransfer, EU:C:2020:754, Rn 33; vgl auch entsprechend EuGH 29.4.2004, C 91/01, Italien/Kommission, EU:C:2004:244, Rn 50; EuGH 10.3.2021, C572/19 P, Ertico - ITS Europe, EU:C:2021:188, Rn 90). Dieses Kriterium dient, wie sich ua aus dem neunten Erwägungsgrund der KMU-Empfehlung ergibt, auf der dem 30. Erwägungsgrund der AGVO zufolge der in Anhang I dieser Verordnung definierte Begriff "KMU" beruht, dazu, die wirtschaftliche Realität der KMU besser zu erfassen und aus dieser Kategorie die Unternehmensgruppen auszuklammern, die über eine stärkere Wirtschaftskraft als ein KMU verfügen, damit der Nutzen der verschiedenen Regelungen oder Maßnahmen zur Förderung der KMU nur Unternehmen zugutekommt, bei denen ein entsprechender Bedarf besteht (vgl EuGH 24.9.2020, C 516/19, NMI Technologietransfer, EU:C:2020:754, Rn 34; vgl auch entsprechend EuGH 27.2.2014, C 110/13, HaTeFo, EU:C:2014:114, Rn 31; EuGH 10.3.2021, C572/19 P, Ertico - ITS Europe, EU:C:2021:188, Rn 88).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100712/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100712.2025
Stammnummer
152094
Gültig
29.06.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF