…Zweifelhaftigkeit (Dubiosität) der Forderungen von 150.000,00 € brutto - zwar hinreichend glaubhaft gemacht; nicht jedoch ist es der Bw. gelungen, die Uneinbringlichkeit dieser Forderungen im Zeitraum Oktober bis Dezember 2007 ausreichend konkret darzulegen, ist doch Uneinbringlichkeit mehr als bloßer Zweifel an der Realisierbarkeit einer…
…die bloße Zweifelhaftigkeit der Einbringlichkeit nicht ausreichend; die Forderung muss vielmehr bei objektiver Betrachtung wertlos sein. Eine Wertberichtigung in der Bilanz berechtigt nicht automatisch zu einer Korrektur der Umsatzsteuer, weil nach Bilanzierungsgrundsätzen eben bereits Dubiosität zu einer Abwertung zwingt. Uneinbringlichkeit bedeutet mehr als bloße Dubiosität,…
…er unbekannten Aufenthalts ist, wenn über den Schuldner das Konkursverfahren eröffnet wurde und mit dem Eingehen der Forderung nicht mehr gerechnet werden kann. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht eine bloße Zweifelhaftigkeit der Einbringlichkeit nicht aus, denn Uneinbringlichkeit ist mehr als nur Dubiosität, nämlich Realität…
…der Forderung praktisch nicht mehr zu rechnen ist. Bei Zahlungsunfähigkeit ist nach der Rechtsprechung des VwGH jedenfalls von Uneinbringlichkeit auszugehen (vgl. VwGH 20.10.2004, 2001/14/0128; VwGH 26.2.2004, 99/15/0053). Laut Rechtsprechung des VwGH reicht also eine bloße Zweifelhaftigkeit der…
…3 UStG 1994 als uneinbringlich zu qualifizieren; die Forderung muss vielmehr bei objektiver Betrachtung wertlos sein. Eine Wertberichtigung in der Bilanz berechtigt nicht automatisch zu einer Korrektur der Umsatzsteuer, weil nach Bilanzierungsgrundsätzen bereits Dubiosität zu einer Abwertung zwingt. Der Nachweis der Uneinbringlichkeit kann auf beliebige…
…nicht automatisch zu einer Korrektur der Umsatzsteuer, weil nach Bilanzierungsgrundsätzen bereits Dubiosität zu einer Abwertung zwingt. Der Nachweis der Uneinbringlichkeit kann auf beliebige Weise geführt werden (VwGH 3.9.2008, 2003/13/0109). Aus welchen Gründen ihre gegen die ABC GmbH bestehenden Forderungen im Veranlagungsjahr…
…ist die bloße Zweifelhaftigkeit der Einbringlichkeit einer Forderung nicht ausreichend, um sie im Sinne des § 16 Abs. 3 UStG 1994 als uneinbringlich zu qualifizieren; die Forderung muss vielmehr bei objektiver Betrachtung wertlos sein. Uneinbringlichkeit ist mehr als bloßer Zweifel an der Realisierbarkeit einer Forderung (Dubiosität)…
…einer Forderung (Dubiosität). Uneinbringlichkeit bedeutet Realität, nicht Vermutung (vgl. Ruppe/Achatz, UStG5, § 16 Rz 76). Eine Umsatzberichtigung nach § 16 Abs 3 UStG 1994 erfordert die Uneinbringlichkeit der Forderung. Ob und wann Uneinbringlichkeit anzunehmen ist, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden. Die bloße Zweifelhaftigkeit…
…von einer Uneinbringlichkeit gesprochen werden (VwGH vom 3.9.2008, 2003/13/0109). Die Bildung einer Delkrederepost wegen Zweifelhaftigkeit einer Forderung berechtigt daher noch nicht zu einer Entgeltsberichtigung im Sinne dieser Bestimmung. Erst die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder die Minderung des Entgelts auf Grund eines…
…der Forderung den handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (mehr) entspricht, ist sie bei Uneinbringlichkeit, aber auch bei Zweifelhaftigkeit als Aufwand zu berücksichtigen (vgl. die Buchungsbeispiele für die Einzelwertberichtigung dubioser Forderungen in: Auer, Buchhaltung, 208). Erkennbare Risken und drohende Verluste, die in dem Geschäftsjahr oder einem früheren…
…zu entscheiden. Die bloße Zweifelhaftigkeit der Einbringlichkeit einer Forderung ist nicht ausreichend, um sie im Sinne des § 16 Abs. 3 UStG als uneinbringlich zu qualifizieren. Die Forderung muss vielmehr bei objektiver Betrachtung wertlos sein. Uneinbringlichkeit im hier maßgeblichen Sinn bedeutet mehr als bloße Dubiosität, nämlich…
…Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners wird jedenfalls von der Uneinbringlichkeit auszugehen sein (Hinweis E 26. Februar 2004, 99/15/0053). Hingegen ist die bloße Zweifelhaftigkeit der Einbringlichkeit der Forderung nicht ausreichend, um sie im Sinne des § 16 Abs. 3 UStG 1972 als uneinbringlich zu qualifizieren; die Forderung…
…ist die bloße Zweifelhaftigkeit der Einbringlichkeit einer Forderung nicht ausreichend, um sie als uneinbringlich im Sinne des § 16 Abs 3 UStG 1994 zu beurteilen. Die Forderung muss vielmehr bei objektiver Betrachtung wertlos sein. Uneinbringlichkeit im hier maßgeblichen Sinn bedeutet mehr als bloße Dubiosität, nämlich Realität…
…keine entsprechende Judikatur. Der Verwaltungsgerichtshof sieht die bloße Zweifelhaftigkeit der Einbringlichkeit einer Forderung nicht als ausreichend an, um sie als uneinbringlich zu qualifizieren; die Forderung muss vielmehr bei objektiver Betrachtung wertlos sein, wobei Uneinbringlichkeit im hier maßgeblichen Sinn mehr bedeutet als bloße Dubiosität, nämlich Realität…
…Sorgfaltsmaßstab für den Bf. Nach Ansicht des BFG war die Zweifelhaftigkeit der Umstände auch dem Bf bekannt. So hat dieser unstrittig -auch nach seinen eigenen Angaben- den zunächst auftretenden Lieferanten als zu zweifelhaft abgelehnt und dann ohne weiteres einen anderen Lieferanten für dieselben Fahrzeuge akzeptiert…
…automatisch zu einer Korrektur der Umsatzsteuer berechtige, weil nach den Bilanzierungsgrundsätzen bereits Dubiosität zu einer Abwertung (Anmerkung der Referentin: von Wertberichtigung auf "0"ist hier nicht die Rede!) zwinge. Wie auch der UFS in seiner Entscheidung festgestellt hat, sind für die Bewertung einer Forderung die…
… 33 TP 7 Abs 1 GebG für eine Bürgschaft Der Mietvertrag enthält im Punkt VIII.7. mit der Überschrift "Rechtsnachfolge" ua folgende Vereinbarung: "Die ***X Alt*** [...] ("Bürge und Zahler") haftet für alle Forderungen des Vermieters aus diesem Mietvertrag gegen die ***MIETERIN*** als Bürge und Zahler…
…Dubiosität). Uneinbringlichkeit bedeutet Realität, nicht Vermutung (VwGH 23.1.1989, 87/15/0031; VwGH 20.10.2004,2001/14/0128; VwGH 22.9.2005, 2003/14/0036; VwGH 3.9.2008, 2003/13/0109; VwGH 28.10.2008,2006/15/0361). Uneinbringlich ist eine Forderung…
…Feststellungsakt, lose) wird hingewiesen. Im Schreiben vom 22.9.1989 (Umsatzsteuerakt der GnBR, lose DB) wird vom ehemaligen steuerlichen Vertreter die Form der Auflösung der Kanzleigemeinschaft dargelegt. Demnach sei eine Realteilung vorgenommen worden und sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten Dr. J. zugerechnet worden. Die selbständige Tätigkeit…
…Keines der Darlehenskriterien des Zivilrechtes seien erfüllt. Die Umbuchung der Forderung auf eine "Darlehensforderung" mit anschließender Wertberichtigung sage klar aus, dass die ab 12/96 erbrachten und fakturierten Leistungen des Unternehmens "von vornherein vom Auftraggeber nicht entrichtet werden sollten und keine Einbringungsmaßnahmen geplant waren." Betrachte…