Findok · Erlässe & Informationen
BMF-010219/0286-VI/9/2005
Umsatzsteuerprotokoll 2005
geltende FassungErlassBMF-010219/0286-VI/9/2005vom 20.10.2005
Wortlaut laut Findok
§ 3 Abs. 2, § 3a Abs. 1a,
§ 4 Abs. 8 lit. a UStG 1994 (Rz 361, 363, 475, 486 UStR 2000)
Entnahme von Brennholz durch einen nicht pauschalierten
Land- und Forstwirt - Eigenverbrauch
Ein nichtbuchführungspflichtiger Land- u.
Forstwirt, der gem. § 22 Abs. 6 UStG 1994 seine Umsätze nach den
allgemeinen Vorschriften des UStG besteuert, entnimmt jährlich für
private Zwecke ca. 140 rm Brennholz.
Ist eine Eigenverbrauchsbesteuerung vorzunehmen?
Wenn ja, mit welcher Bemessungsgrundlage?
Da für den
Gegenstand (Brennholz) oder seine Bestandteile regelmäßig kein
Vorsteuerabzug vorgenommen werden konnte bzw die Feststellung der Selbstkosten
kaum möglich ist, kann sich eine Eigenverbrauchsbesteuerung nur
gemäß
§ 3a Abs. 1a UStG 1994 im Zusammenhang mit den anfallenden
Aufwendungen für die Schlägerung und Bringung bzw. für eine nicht
nur geringfügige Nutzung von benötigten Maschinen
ergeben.
Hinsichtlich der
Schlägerungs- und Bringungskosten wäre für den Eigenverbrauch
gemäß
§ 3a Abs. 1 Z 2 UStG 1994 zu beachten, dass bei
Dienstnehmern des Unternehmers die anteiligen Personalkosten und bei
Fremdleistungen die anteiligen Entgelte als Bemessungsgrundlage heranzuziehen
sind, während Eigenleistungen des Unternehmers selbst außer Ansatz
bleiben (siehe Rz 486 UStR 2000). Können die Fremdleistungen der
Bearbeitung des entnommenen Brennholzes direkt zugerechnet werden, ist der
Vorsteuerabzug von vornherein nicht zulässig und keine
Eigenverbrauchsbesteuerung vorzunehmen.
§ 3a Abs. 2, § 4 Abs. 6 und § 19 UStG
1994 (Rz 374, 671 und 2607 UStR 2000)
Beurteilung der Gewährung von Sachprämien oder
Gutscheinen bei der Vermittlung von Neukunden
Das Unternehmen (Elektronikversandhandel)
gewährt jenen Kunden, die Neukunden vermitteln, unter gewissen Bedingungen
eine Sachprämie bzw. optional einen Warengutschein. Bei den
Sachprämien handelt es sich um Artikel, die auch im Versandkatalog
geführt werden.
Der Unternehmer hat diese Vorgänge bisher
nicht der Umsatzbesteuerung unterzogen. Dies mit der Begründung, dass ein
tauschähnlicher Umsatz nicht vorliegen könne, da die Leistung von
Nichtunternehmern (Privatkunden) erbracht werde.
Liegt in diesen Fällen ein
tauschähnlicher Umsatz vor und - bejahendenfalls - wie ist die
Bemessungsgrundlage zu ermitteln (Einkaufspreis oder Einkaufspreis
zuzüglich Handelsspanne)?
Sachprämie:
Es liegt ein
tauschähnlicher Umsatz gemäß
§ 3a Abs. 2 UStG 1994 vor. Der
Fall, dass Sachprämien an Altkunden für die Vermittlung von Neukunden
geleistet werden, wird in Rz 374 UStR 2000 ausdrücklich als Beispiel
für einen tauschähnlichen Umsatz angeführt. Die Gegenleistung
für die Hingabe der Sachprämie besteht in der Vermittlungsleistung
durch den Altkunden. Der Umstand, dass die Vermittlungsleistung durch einen
Nichtunternehmer erbracht wird, hat auf diese Beurteilung keinen
Einfluss.
Nach dem Urteil
des EuGH vom 2. 6. 1994, Rs C-33/93, Empire Stores, ist als Bemessungsgrundlage
für die Lieferung der Sachprämie der Wert anzusetzen, den der
Empfänger der Dienstleistung (= der Unternehmer) den Dienstleistungen
beimisst, die er sich verschaffen will (= Vermittlung von Neukunden) und der dem
Betrag entspricht, den er zu diesem Zweck aufzuwenden bereit ist. Das ist der
Einkaufspreis des Unternehmers für den Gegenstand (und nicht sein
Verkaufspreis). Fallen Versandkosten an, die vom Unternehmer getragen werden,
sind diese in die Bemessungsgrundlage mit einzubeziehen (EuGH vom 3. 7. 2001, Rs
C-380/99, Bertelsmann).
Warengutscheine:
Werden als
Gegenleistung für die Vermittlungsleistung Warengutscheine ausgegeben, die
beim Unternehmer zum Zwecke des Bezuges beliebiger Waren aus seinem
Warensortiment eingelöst werden können, liegt im Zeitpunkt der Ausgabe
des Gutscheines noch kein steuerbarer Umsatz vor (vgl. Rz 2607 UStR 2000). In
diesem Fall wird erst im Zeitpunkt der Einlösung des Gutscheines der
tauschähnliche Umsatz bewirkt.
Auch in diesen
Fällen kann im Sinne einer Gleichbehandlung mit dem Fall der sofortigen
Ausgabe eines Gegenstandes als Bemessungsgrundlage der Einkaufspreis des
Unternehmers (zuzüglich allfälliger Versandkosten) angesetzt werden.
Voraussetzung dafür ist aber, dass der Unternehmer den Nachweis erbringen
kann, dass der eingelöste Gutschein für die Vermittlungsleistung des
Altkunden hingegeben wurde. Ist dieser Zusammenhang nicht nachweisbar, ist als
Bemessungsgrundlage der Nennwert des Gutscheines heranzuziehen.
§ 3a
Abs. 4 UStG 1994 (Rz 503, 577 und 882 UStR 2000)
Vermittlungstätigkeit
eines Reisebüros gegen erfolgsunabhängiges Entgelt
Ein Reisebüro A mit Sitz in Österreich
("Repräsentanz" des Reisebüros B mit Sitz im Nahen Osten) stellt
Kontakte zu anderen Reisebüros in Österreich, Deutschland und der
Schweiz (zB Reisebüro C) her, beschreibt die Leistungen des Reisebüros
B näher (Reisen in den Nahen Osten) und bietet sie auch an. Ein
Leistungsaustausch (zB Buchen einer Reise) kommt zwischen den Reisebüros B
und C zustande. Das Reisebüro A erhält für seine Tätigkeit
ein erfolgsunabhängiges Entgelt.
Um welche sonstige Leistung handelt es sich hier?
Unterliegt dieses Entgelt in Österreich der Umsatzsteuer?
Eine
Vermittlungstätigkeit wird dann vorliegen, wenn das Reisebüro A auf
Grund seiner Tätigkeit erreicht, dass das Reisebüro C einen Antrag auf
Abschluss eines Vertrages unterzeichnet und diesen Antrag an das Reisebüro
B weiterleitet (in diesem Sinn Rz 882 UStR 2000).
Andernfalls kann
von einer Vermittlungsleistung im Sinne des § 3a Abs. 4 UStG 1994 nur dann
ausgegangen werden, wenn sich die Tätigkeit des A nicht auf die bloße
Herstellung des Kontaktes und den Hinweis auf die Existenz des Reisebüros B
beschränkt (Rz 882 UStR 2000), sondern A einen konkreten Beitrag zum
Abschluss von Verträgen zwischen dem Reisebüro B und dessen Neukunden
C leistet, wie es zB das Aushandeln von Vertragsbedingungen sein
könnte.
Bei der
Vermittlungsleistung liegt der Leistungsort dort, wo der vermittelte Umsatz
ausgeführt wird (bei einer Reise in den Nahen Osten somit im
Drittland).
Der Umstand, dass
A jedenfalls ein von vornherein festgelegtes Entgelt unabhängig von der
Höhe der durch seine Mitwirkung erzielten Umsätze des Reisebüros
B erhält, ist Indiz dafür, dass keine Vermittlungsleistung
vorliegt.
Bei der oben
beschriebenen Tätigkeit des A wäre, sofern keine Vermittlungsleistung
gegeben ist, zu prüfen, ob eine Werbeleistung im Sinne des § 3a Abs.
10 Z 2 UStG 1994 vorliegt. Unter dem Begriff "Leistungen, die der Werbung
dienen", sind die Leistungen zu verstehen, die bei den Werbeadressaten den
Entschluss zum Erwerb von Gegenständen oder zur Inanspruchnahme von
sonstigen Leistungen auslösen sollen (Rz 577 UStR 2000). Sofern A über
die bloße Information über die Möglichkeit, Reisen über das
Reisebüro C buchen zu können, hinausgehend auch zB die Leistungen des
C besonders anpreist, kann diese Leistung als Werbeleistung angesehen werden. In
diesem Fall richtet sich der Leistungsort gemäß
§ 3a Abs. 9 lit.
a UStG 1994 nach dem Ort, an dem der Leistungsempfänger sein Unternehmen
betreibt.
Liegt auch keine
Werbeleistung vor, wird die Leistung gemäß
§ 3a Abs. 12 UStG
1994 am Sitz des leistenden Unternehmers erbracht.
§ 3a
Abs. 6 UStG 1994 (Rz 524, 525 und 526 UStR 2000)
Leistungspaket
eines Kongressveranstalters - Bestimmung des Leistungsortes
Ein österreichischer Kongressveranstalter
organisiert einen Medizinerkongress und erbringt im Rahmen dieser Veranstaltung
an ausländische Konzerne (Pharmakonzerne) folgendes Leistungspaket:
Zuweisung einer Standfläche, Zurverfügungstellung von
Werbeflächen, Durchführung von Ankündigungen während der
Veranstaltung, Nennung als Sponsor auf Einladungen bzw. im Programm,
Einräumung der Möglichkeit zur Durchführung von eigenen
Werbeveranstaltungen, Möglichkeit, bei bestimmten Kongresseinrichtungen als
Hauptsponsor genannt zu werden sowie Beratung bei der Durchführung von
Werbemaßnahmen.
Die Leistungen werden einheitlich
verrechnet.
Welche sonstige Leistung liegt hier vor?
Bei der
Überlassung von Standflächen auf Messen und Ausstellungen durch die
Veranstalter an die Aussteller handelt es sich um sonstige Leistungen im
Zusammenhang mit einem Grundstück (Rz 524 UStR 2000). Das gilt ebenso
für die Überlassung einer Standfläche an einen Unternehmer
anlässlich eines Kongresses (nochmals Rz 524 UStR 2000). Bei sonstigen
Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen, gilt
zwar eine Sonderregelung (§ 3a Abs. 10 Z 2 UStG 1994). Diese ist jedoch auf
Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück nicht anzuwenden (Rz 525
UStR 2000).
Die eingangs
beschriebenen Leistungen stellen somit ein einheitliches Leistungspaket dar, das
dort ausgeführt wird, wo die Standflächen liegen.
§ 3a
Abs. 10 Z 15 und Abs. 12 UStG 1994 (Rz 601ff UStR 2000)
Leistungsort
bei Satzherstellung für eine Druckerei
Ein österreichischer Unternehmer stellt
für einen slowenischen Druckereiunternehmer den Satz/Layout her. Er
erhält mittels E-Mail oder auf CD die Manuskripte, erstellt den Satz/Layout
und übermittelt diesen entweder per E-Mail als PDF-Datei oder auf CD an
seinen Auftraggeber.
Liegt hier eine auf elektronischem Weg erbrachte
sonstige Leistung im Sinne des § 3a Abs. 10 Z 15 UStG 1994
vor?
Eine auf
elektronischem Weg erbrachte Dienstleistung ist eine Leistung, die über ein
elektronisches Netz erbracht wird und deren Erbringung aufgrund der Merkmale der
sonstigen Leistung in hohem Maße auf Informationstechnologie angewiesen
ist. Das heißt, die Leistung ist im Wesentlichen automatisiert, wird nur
mit minimaler menschlicher Beteiligung erbracht und wäre ohne
Informationstechnologie nicht möglich (Rz 602 UStR 2000). Nicht darunter
fallen Leistungen, die zum wesentlichen Teil durch Menschen erbracht werden,
wobei das elektronische Netz nur als Kommunikationsmittel dient (Rz 605 UStR
2000).
Im vorliegenden
Fall ist hohe menschliche Beteiligung nötig, um den Drucksatz/Layout zu
erstellen, während das Internet nur zur Übermittlung des
Drucksatzes/Layouts dient (Rz 606 UStR 2000). Die elektronische
Übermittlung allein ist noch nicht ausschlaggebend für die
Qualifikation als elektronische Dienstleistung.
Es liegt somit
keine auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistung im Sinne des
§ 3a Abs. 10 Z 15 UStG 1994 vor.
§ 6
Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 (Rz 780 UStR 2000)
Umzäunungen,
Straßen- oder Platzbefestigungen: Betriebsvorrichtung oder Bestandteile
eines Grundstückes?
Fallen bei der Veräußerung von
Betriebsgrundstücken auch die auf Umzäunungen, Straßen- oder
Platzbefestigungen entfallenden Entgeltsteile unter die Steuerbefreiung
gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 oder liegen vom restlichen
Grundstück abzugrenzende und der Umsatzsteuer unterliegende
Betriebsvorrichtungen vor?
Da unter
Betriebsvorrichtung alle jene sonstigen Vorrichtungen zu verstehen sind, die von
Menschenhand geschaffen wurden und, ohne Gebäude zu sein, dem Betrieb eines
Unternehmens dienen, fallen darunter auch Umzäunungen, Straßen- oder
Platzbefestigungen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 21. 2. 1996, Zl. 94/16/0269,
und die dort angeführte Vorjudikatur). Die bei der Lieferung des
Grundstücks auf diese Vorrichtungen entfallenden Entgeltsteile können
daher nicht gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 steuerfrei
belassen werden.
§ 6 Abs. 1 Z 11 lit. a UStG 1994 (Rz 874 - 878 UStR
2000)
Steuerbefreiung gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 11
lit. a UStG 1994 für E-Learning bzw. für bestimmte Formen des
Online-Unterrichts
Ein Erwachsenenbildungsinstitut, das in Form
einer GmbH geführt wird, veranstaltet Lehrgänge zur Vorbereitung auf
die Berufsreifeprüfung bzw. die Studienberechtigungsprüfung sowie im
Bereich Werkmeisterschule, die vom Lehrstoff die Voraussetzungen der
Vergleichbarkeit mit öffentlichen Schulen erfüllt (vgl. Rz 876 UStR
2000).
Die einzelnen Vortragsgegenstände werden von
den jeweiligen Lehrern als Live-Unterricht über das Internet angeboten.
Einzelpersonen nehmen in virtuellen Gruppen zu festgesetzten Zeiten von ihrem
Heim- bzw. Büro-PC aus an dem Unterricht teil. Lehrer und Schüler
sehen auf ihrem Bildschirm die vom Lehrer vorbereiteten Unterlagen, dazu wird
wie in einer Klasse vorgetragen und diskutiert. Lehrer und Schüler
hören einander über Kopfhörer und können über Mikrofone
miteinander sprechen. Parallel dazu gibt es via Internet Skripten und
Hausübungen, die von den Lehrenden korrigiert werden. Technisch gesehen
steht online eine Lernplattform dafür zur Verfügung.
Sind die gegenständlichen Umsätze
gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 11 lit. a UStG 1994 steuerfrei?
Neben der
Vergleichbarkeit des Lehrinhaltes, die im gegenständlichen Fall gegeben
ist, muss für die Anwendbarkeit des § 6 Abs. 1 Z 11 lit. a UStG 1994
eine allgemein bildende oder berufsbildende "Einrichtung" vorliegen. Darunter
ist ein schulähnlicher Betrieb zu verstehen, der über die
organisatorischen Voraussetzungen (wie Schulräume, ein über
längere Zeit feststehendes Bildungsangebot, in der Regel auch das
erforderliche Personal nach Art eines Lehrkörpers und ein Sekretariat)
verfügt, um laufend gegenüber einer größeren Anzahl von
Interessenten eine Unterrichtstätigkeit zu entfalten (vgl. Rz 875 UStR
2000). Im Falle der gegenständlichen Online-Unterrichtserteilung ersetzt
der virtuelle Schulungsraum den körperlichen Schulraum, da die
Unterrichtserteilung durch die gegebenen Kommunikationsmöglichkeiten wie in
einem körperlichen Schulungsraum in gemeinschaftsbezogener Weise erfolgt.
Im Hinblick auf die Fortentwicklung der Unterrichtsmethodik kann daher im
vorliegenden Fall die Steuerbefreiung gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 11 lit.
a UStG 1994 angewendet werden.
§ 6
Abs. 1 Z 16 UStG 1994 (Rz 889 UStR 2000)
Verpachtung von Fischereirechten
Ein regelbesteuerter Land- u. Forstwirt
verpachtet sein Fischereirecht.
Kann diese Leistung gemäß
§ 6 Abs.
1 Z 16 UStG 1994 (Vermietung und Verpachtung von Grundstücken) steuerfrei
belassen werden?
Die in Rz 889
UStR 2000 vertretene Rechtsauffassung stützt sich auf die VwGH-Judikatur
(vgl. Erkenntnisse des VwGH v. 9.12.1955, Zl. 953/55, VwGH v. 18.2.1970, Zl.
18.2.1970, 1203/69) und auf Literatur (zB Kranich/Siegl/Waba, Kommentar zur
Mehrwertsteuer, Anm. 76 zu § 10). Demnach stellt das Fischereirecht ein von
Grund und Boden unabhängiges Recht des Fischereiberechtigten dar. Die
Nutzung eines derartigen Rechts kann nicht der Nutzung von Grund und Boden
gleichgehalten werden. Die Verpachtung des Fischereirechtes durch den
regelbesteuerten Land- u. Forstwirt ist daher nicht gemäß
§ 6
Abs. 1 Z 16 UStG 1994 steuerfrei, sondern unterliegt dem Normalsteuersatz von
20%.
§ 11
Abs. 1 Z 2 und Z 6 dritter Gedankenstrich sowie § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994
(Rz 1537-1539 und 1554 UStR 2000)
Im Inland an einen Unternehmer erbrachte sonstige
Leistung eines Unternehmens mit Sitz in Deutschland und Betriebsstätte in
Österreich - Rechnungsmerkmale, Vorsteuerabzug
Ein Unternehmer (D) mit Sitz in Deutschland
unterhält in Österreich eine Betriebsstätte. D erbringt
vom deutschen Sitz eine in Österreich steuerbare sonstige Leistung (z.B.
Empfängerortleistung) an den Unternehmer Ö und legt diesem
darüber eine Rechnung mit Ausweis der österreichischen
Umsatzsteuer.
Weiters führt D in der Rechnung - neben den
sonstigen erforderlichen Rechnungsangaben - seine deutsche Anschrift und seine
deutsche UID-Nummer an.
Genügt in der Rechnung des D die Angabe der
deutschen Adresse und UID-Nummer oder müsste D jedenfalls die Anschrift der
inländischen Betriebsstätte und eine vom österreichischen
Finanzamt erteilte UID-Nummer in der Rechnung anführen, damit Ö den
Vorsteuerabzug geltend machen kann?
Die gesetzlich
normierte Verpflichtung zur Angabe (des Namens und) der Anschrift des leistenden
Unternehmers dient zur Identifizierung desjenigen, von dem der
Leistungsempfänger seine Leistung erhalten hat. Hat ein Unternehmer mehrere
Anschriften, wie dies bei einem Sitz in Deutschland und einer
Betriebsstätte in Österreich gegeben ist, so handelt es sich bei
beiden Adressen um richtige Adressen, weil sie eine Identifizierung desselben
leistenden Unternehmers ermöglichen.
Es muss also
nicht zwingend (auch) die Anschrift der in Österreich befindlichen
Betriebsstätte angeführt werden.
Anders
verhält es sich beim Rechnungsmerkmal UID-Nummer. Das UStG 1994 normiert in
§ 11 Abs. 1 Z 6 dritter Gedankenstrich (gültig ab 1. 1. 2003) wie
folgt: "- soweit der Unternehmer im Inland Leistungen erbringt, für die das
Recht auf Vorsteuerabzug besteht, die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer."
Aufgrund des im
Inland gelegenen Leistungsortes ist auch die vom inländischen Finanzamt
erteilte - somit österreichische - UID-Nummer gemeint. Zur Bestätigung
dieser Ansicht können auch die Ausführungen in Rz 1554 UStR 2000
herangezogen werden, die Folgendes aussagen: Nur wenn der Unternehmer im Inland
nicht zu erfassen ist, kann die ausländische
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angegeben werden.
Somit steht
infolge der Nichtanführung der österreichischen
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ab 1. 1. 2003 der Vorsteuerabzug beim
Leistungsempfänger nicht zu.
§ 12 Abs. 3 und § 6 Abs. 1 Z 8 lit g UStG 1994
(Rz 185, 1992 und 1997 UStR 2000)
Nichtabzugsfähigkeit von Vorsteuern bei
Beteiligungsverkauf durch eine operativ tätige Kapitalgesellschaft
Eine operativ tätige Kapitalgesellschaft
(keine Holdinggesellschaft) veräußerte im Jahr 2002 eine im
Betriebsvermögen gehaltene Beteiligung. Für die damit in unmittelbarem
wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Aufwendungen (Rechtsanwaltskosten etc)
wurde von der Betriebsprüfung in Anlehnung an Rz 1992 der UStR 2000 der
Vorsteuerabzug nicht anerkannt.
Im EuGH-Urteil vom 29. 4. 2004, Rs. C-77/01,
Empresa Desenvolvimento Mineiro SGPS SA (EDM), wurde seitens des EuGH
ausgesprochen, dass der bloße Erwerb und das bloße Halten von
Gesellschaftsanteilen keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne der 6.
EG-RL sind. Dasselbe muss nach diesem EuGH-Urteil auch für die
Veräußerung solcher Beteiligungen gelten. Weiters führt der EuGH
in diesem Urteil aus, dass Umsätze die nicht in den Anwendungsbereich der
Mehrwertsteuer fallen, bei der Ermittlung des Pro-rata-Satzes im Sinne der
Artikel 17 und 19 der 6. EG-RL zur Aufteilung der Vorsteuerbeträge in einen
abziehbaren und nicht abziehbaren Teil nicht zu berücksichtigen
sind.
Sind daher die Vorsteuern, die in unmittelbarem
Zusammenhang mit Beteiligungsveräußerungen stehen, nunmehr
anzuerkennen?
Im EuGH-Urteil
vom 29. 4. 2004, Rs. C-77/01, Rn. 54, wird zum Ausdruck gebracht, dass
Umsätze, die nicht in den Anwendungsbereich der 6. EG-RL fallen und
für die daher kein Vorsteuerabzugsrecht besteht, bei der Berechnung des
Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzuges im Sinne der Artikel 17 und 19 der 6. EG-RL
unberücksichtigt bleiben müssen. Die Anwendung der Bestimmungen
betreffend den Pro-rata-Satz setzt allerdings voraus, dass die Vorleistungen
sowohl für Umsätze verwendet werden, für die ein Recht auf
Vorsteuerabzug besteht, als auch für Umsätze, für die dieses
Recht nicht besteht.
Stehen die
Vorleistungen hingegen - wie im vorliegenden Fall - in unmittelbarem
Zusammenhang mit nicht besteuerten Umsätzen - der Unternehmer verhält
sich hier wie ein privater Anleger (EuGH vom 29. 4. 2004, Rn 60) - , ist der
Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
Dieselbe
Beurteilung ergibt sich, wenn die Anteile dem unternehmerischen Bereich
zuzuordnen sind (vgl USt-Protokoll 2002) und die Anteilsveräußerung
daher unter die Steuerbefreiung des 6 Abs. 1 Z 8 lit. f und g UStG 1994
fällt. Auch in diesen Fällen besteht hinsichtlich der unmittelbar mit
der Veräußerung zusammenhängenden Vorleistungen ein
Vorsteuerausschluss (Rz 1997 UStR 2000; EuGH vom 6. 4. 1995, Rs. C-4/94, BLP
Group PLC).
§ 16 Abs. 3 Z 1 UStG 1994 (Rz 2388 UStR
2000)
Uneinbringlichkeit des Entgelts - Qualifiziertes
Bestreiten einer Forderung
Im Zuge eines Leistungsaustausches im Jahr 1999
wird nur ein Teil des Entgelts entrichtet, der Restbetrag wird vom leistenden
Unternehmer im Jahr 2000 eingeklagt. Der Leistungsempfänger wendet in der
Klagebeantwortung ein, dass für sämtliche Leistungen ein
Pauschalbetrag vereinbart worden sei und legt ein entsprechendes Gutachten vor.
Im weiteren Verfahrensverlauf bringt die Klagsseite ein
Sachverständigengutachten bei, das die Pauschalvereinbarung als vereinbart
ansieht. Mitte 2004 wird der Prozess zur Einholung eines weiteren Gutachtens
vertagt. Der leistende Unternehmer berichtigt mit der Voranmeldung 7/2004 das
Entgelt wegen Uneinbringlichkeit auf das bisher vom Leistungsempfänger
entrichtete Entgelt unter Berufung auf das Urteil des BFH vom 22. 4. 2004, V R
72/03.
Liegt Uneinbringlichkeit des Entgelts nur dann
vor, wenn echte Fälle der Uneinbringlichkeit, wie Zahlungsunfähigkeit
des Schuldners und Minderung des Entgelts auf Grund eines Gerichtsurteiles
(Vergleich) vorliegen, oder genügt "substantiiertes" Bestreiten der
Forderung durch den Leistungsempfänger?
Nach Auffassung
des Bundesfinanzhofes im Urteil vom 22. 4. 2004, V R 72/03, genügt
substantiiertes Bestreiten einer Forderung im Rahmen eines anhängigen
Gerichtsverfahrens für eine Berichtigung der Umsatzsteuer.
In
Österreich gibt es keine entsprechende Judikatur. Der
Verwaltungsgerichtshof sieht die bloße Zweifelhaftigkeit der
Einbringlichkeit einer Forderung nicht als ausreichend an, um sie als
uneinbringlich zu qualifizieren; die Forderung muss vielmehr bei objektiver
Betrachtung wertlos sein, wobei Uneinbringlichkeit im hier maßgeblichen
Sinn mehr bedeutet als bloße Dubiosität, nämlich Realität
und nicht Vermutung (zB VwGH vom 20. 10. 2004, 2001/14/0128).
Im
gegenständlichen Fall kann daher eine Berichtigung gemäß
§
16 UStG 1994 nicht vorgenommen werden.
§ 22 UStG 1994 (Rz 2894, 2908 UStR 2000)
Vorsteuerabzug eines Landwirtes im Zusammenhang mit der
nicht pauschalierten Be- oder Verarbeitung von eigenen oder zugekauften
Urprodukten (Direktvermarktung)
Ein Direktvermarkter (Umsatz ca. 150.000 €)
mit pauschalierter Land- und Forstwirtschaft hat bisher immer von der 6 %igen
Vorsteuerpauschalierung nach Rz 2894 Gebrauch gemacht. Im Jahr 2002 hat er
jedoch größere Gebäudeinvestitionen (Stall,
Direktvermarktergebäude) getätigt. Für das (noch nicht
veranlagte) Jahr möchte er daher ausnahmsweise den Vorsteuerabzug in der
tatsächlichen Höhe geltend machen.
Ist die Geltendmachung der tatsächlichen
Vorsteuer befristet?
Besteht bei rechtzeitiger Inanspruchnahme eine
mehrjährige Bindungsfrist?
Nach welchen Kriterien wäre die Vorsteuer aus
Leistungen (zB Baumeisterhonorar für Bauplan) aufzuteilen, die sowohl
Direktvermarktergebäude als auch Stall betreffen?
Im Zusammenhang
mit der Vereinfachungsregelung laut Rz 2894 UStR 2000 sind derzeit keinerlei
Fristen und Bindungswirkungen zu beachten. Die Inanspruchnahme dieser
Vorsteuerpauschalierung kann bis zur Rechtskraft des Veranlagungsbescheides
erfolgen. Der Unternehmer kann für jedes Veranlagungsjahr zwischen der
pauschalen Vorsteuerermittlung und dem Vorsteuerabzug gemäß
§ 12
Abs. 1 UStG 1994 wählen. Eine gesonderte formale Widerrufserklärung
ist nicht erforderlich.
Da jedoch mit dem
6 %igen Pauschalsatz sämtliche auf die gewerbliche Direktvermarktung
entfallenden Vorsteuern eines Veranlagungszeitraumes abgegolten sind, ist eine
Kombination der beiden Vorsteuerermittlungsmethoden eben so wenig zulässig
wie ein unterjähriger Wechsel.
Beim Wechsel von
der Vorsteuerpauschalierung zum Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 UStG 1994
und umgekehrt ist für die Zuordnung der Vorsteuer der Zeitpunkt der
Leistung maßgeblich (vgl. auch Rz 2234 UStR 2000).
Zur Vermeidung
ungerechtfertigter Steuervorteile werden im Zuge der nächsten
UStR-Änderung entsprechende Bindungsfristen eingeführt
werden.
Im Zusammenhang
mit der Aufteilung bzw. Zuordnung der Vorsteuern zwischen pauschalierter Land-
und Forstwirtschaft und gewerblicher Direktvermarktung ist zunächst auf
§ 22 Abs. 5 UStG 1994 zu verweisen, wonach der land- und
forstwirtschaftliche Betrieb als gesondert geführter Betrieb im Sinne des
§ 12 Abs. 7 UStG 1994 zu behandeln ist. Es sind somit Vorsteuern, die
ausschließlich den pauschalierten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
betreffen, zur Gänze vom Abzug ausgeschlossen. Vorsteuern, die
ausschließlich mit den regelbesteuerten und nicht gemäß
§
12 Abs. 3 vom Vorsteuerabzug ausschließenden Umsätzen
zusammenhängen sind voll abziehbar. Sind Vorsteuern teilweise den land- und
forstwirtschaftlichen Umsätzen und teilweise den nach den allgemeinen
Vorschriften zu besteuernden Umsätzen zuzurechnen, wie etwa beim
gemeinsamen Einkauf von Betriebsmitteln oder bei unteilbaren Gegenständen
wie Maschinen, Kraftfahrzeugen oder gemischt genutzten Gebäuden, so sind
die Vorsteuern entsprechend der vorgesehenen bzw. tatsächlichen Verwendung
aufzuteilen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 24.5.1993, Zl.
92/15/0009).
§ 24 UStG 1994, § 125 BAO
Ermittlung der Umsatzhöhe bei Differenzbesteuerung
im Hinblick auf den Eintritt der Buchführungspflicht im Sinne des §
125 BAO
Gemäß
§ 125 Abs. 1 BAO
sind Unternehmer, wenn sich ihre Buchführungspflicht nicht schon aus
§ 124 BAO ergibt, zur Führung von Büchern für einen
Betrieb verpflichtet, dessen Umsatz in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren
jeweils 400.000 Euro, bei Lebensmitteleinzelhändlern und
Gemischtwarenhändlern jeweils 600.000 Euro, überstiegen hat. Als
Umsätze im Sinne dieser Vorschrift sind Umsätze gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 zuzüglich der
Umsätze aus im Ausland ausgeführten Leistungen zu verstehen.
Wie ist das Erreichen oder Überschreiten der
Buchführungsgrenze bei einem Wiederverkäufer zu beurteilen, der die
Differenzbesteuerung nach § 24 UStG 1994 zu Recht anwendet und seinen
Umsatz demnach gemäß Abs. 4 dieser Gesetzesstelle
bemisst?
Die
Differenzbesteuerung im Sinne des § 24 UStG 1994 schlägt als besondere
Besteuerungsform nicht auf die Ermittlung der Buchführungsgrenzen durch.
Nicht der Differenzbetrag ist für den Eintritt der Buchführungspflicht
anzusetzen, sondern die Umsätze nach der allgemeinen Regelung des
Umsatzsteuergesetzes.
Die für das
Erreichen der Buchführungsgrenze im Sinne der BAO maßgeblichen
Umsätze können nicht der Umsatzsteuererklärung entnommen werden,
sondern müssen auf anderem Weg ermittelt (in Erfahrung gebracht)
werden.
§ 27 Abs. 4 UStG 1994, § 239 BAO (Rz 3491 ff
UStR 2000)
Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener
Umsatzsteuer
Ein pauschalierter Landwirt in Ungarn hat einem
Unternehmer, der mit landwirtschaftlichen Produkten handelt, Weizen nach
Österreich geliefert. Der ungarische Landwirt hat keine Umsatzsteuer in der
Rechnung ausgewiesen. Der österreichische Unternehmer hat aus dem
Rechnungsbetrag 12% Umsatzsteuer herausgerechnet und im Namen und für
Rechnung des ungarischen Lieferers an das Finanzamt Graz-Stadt einbezahlt. Nun
ersucht er um Rückzahlung dieses Betrages.
Unterliegt diese Lieferung in Österreich der
Umsatzsteuer? Wie ist über den Rückzahlungsantrag zu
entscheiden?
Der ungarische
Landwirt tätigt eine innergemeinschaftliche Lieferung in Ungarn, der
österreichische Händler einen innergemeinschaftlichen Erwerb in
Österreich. Die Lieferung des ungarischen Landwirtes ist somit in
Österreich nicht steuerbar. Die Einbehaltung der Steuer durch den
Leistungsempfänger gemäß
§ 27 Abs. 4 UStG 1994 erfolgte zu
Unrecht.
§ 240 Abs. 3
BAO, der die Rückzahlung zu Unrecht einbehaltener und abgeführter
Abgaben regelt, kommt nicht zur Anwendung, da im oben beschriebenen Fall
für die Umsatzsteuer eine Veranlagung (Festsetzung) vorgenommen werden
kann. Durch Abgabe einer Umsatzsteuererklärung oder
Umsatzsteuervoranmeldung, in der diese in Österreich nicht steuerbaren
Umsätze nicht enthalten sind, kann ein Guthaben in Höhe der
entrichteten Umsatzsteuer entstehen, das in weiterer Folge gemäß
§ 239 BAO rückzahlbar wäre.
Den
entsprechenden Rückzahlungsantrag könnte aber nur der
Abgabepflichtige, das ist der ungarische Landwirt (und nicht der vermeintlich
abfuhrverpflichtete österreichische Unternehmer nach § 27 Abs. 4
UStG 1994) stellen. Der Rückzahlungsantrag des Abführenden ist daher
abzuweisen.
Art. 1 Abs. 3 UStG 1994 (Rz 3602 UStR 2000)
Verbringung eines KFZ zur vorübergehenden
Verwendung
Ein Unternehmer mit Sitz in Deutschland, der in
Österreich keine Betriebsstätte unterhält, stellt einem
Dienstnehmer mit Hauptwohnsitz in Österreich ab dem Jahr 2003 ein Fahrzeug
(PKW) zur Verfügung, das dieser für dienstliche Zwecke (in
Österreich und Nachbarstaaten) einsetzen soll. Der Dienstnehmer darf das
Fahrzeug auch privat verwenden.
Das Fahrzeug wurde in Österreich auf den
österreichischen Dienstnehmer zugelassen, befindet sich aber nach wie vor
im Eigentum des deutschen Unternehmers.
Hindert die im Dienstvertrag ausdrücklich
zugestandene uneingeschränkte private Nutzungsmöglichkeit des PKW die
Annahme, dass umsatzsteuerrechtlich von einem Verbringen eines
"Unternehmensgegenstandes" zur vorübergehenden Verwendung gesprochen werden
kann?
Da das
gegenständliche Fahrzeug dem Dienstnehmer lediglich zum Gebrauch
überlassen und nicht im umsatzsteuerrechtlichen Sinn geliefert wurde, hat
der Dienstnehmer keinen innergemeinschaftlichen Erwerb
getätigt.
Es liegt jedoch
grundsätzlich ein innergemeinschaftlicher Erwerb durch den deutschen
Unternehmer in Österreich vor. Dieser läge allerdings dann nicht vor,
wenn der Erwerb nur zu einer vorübergehenden Verwendung erfolgen
würde.
Art. 1 Abs. 3 Z 1
lit. g UStG 1994 bestimmt, dass eine vorübergehende Verwendung dann nicht
als innergemeinschaftlicher Erwerb gilt, wenn der Unternehmer den Gegenstand
während höchstens 24 Monaten verwendet, und wenn für die Einfuhr
des gleichen Gegenstands aus einem Drittland im Hinblick auf eine
vorübergehende Verwendung die Regelung über die vollständige
Befreiung von Eingangsabgaben bei der vorübergehenden Einfuhr gelten
würde.
Aus den
entsprechenden zollrechtlichen Bestimmungen (Artikel 558ff ZK-DVO) ergibt sich
diesbezüglich, dass bei einem Straßenbeförderungsmittel nur dann
eine vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für die
vorübergehende Verwendung im Gemeinschaftsgebiet gegeben sein kann, wenn
das Beförderungsmittel außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft
auf den Namen einer außerhalb dieses Gebietes ansässigen Person
amtlich zugelassen ist. Die Tatsache, dass der Dienstnehmer das Fahrzeug auch
privat verwenden darf, wäre hier nicht schädlich.
Da das Fahrzeug
im vorliegenden Fall jedoch im Inland amtlich zugelassen worden ist, wäre
eine Befreiung von den Eingangsabgaben zur vorübergehender Verwendung nicht
möglich. Damit liegt auch im umsatzsteuerrechtlichen Sinn eine
vorübergehende Verwendung gemäß Art. 1 Abs. 3 Z 1 lit. g
UStG 1994 nicht vor.
Zu prüfen
ist weiters die Anwendbarkeit des Art. 1 Abs. 3 Z 1 lit. f UStG 1994. Nach
dieser Bestimmung liegt eine vorübergehende Verwendung vor, wenn der
Unternehmer den Gegenstand vorübergehend zur Ausführung einer
sonstigen Leistung verwendet und der Unternehmer im Mitgliedstaat, von dem aus
der Gegenstand verbracht wurde, einen Wohnsitz oder Sitz hat.
Als
vorübergehend im Sinne dieser Bestimmung kann eine Verwendung angesehen
werden, wenn bereits beim Verbringen in das Inland aus den Umständen zu
schließen ist, dass der Gegenstand vor weitgehendem Aufbrauchen seiner
Substanz wieder in das übrige Gemeinschaftsgebiet zur Verfügung des
Unternehmers zurückgebracht werden wird. Demgemäß lässt
sich die vorübergehende Verwendung grundsätzlich nicht an absoluten
Zeitgrenzen bestimmen (vgl. Rau/Dürrwächter/Flick/Geist,
Umsatzsteuergesetz, Kommentar, Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Köln, § 1a,
Anm. 182).
In Anlehnung an
die vorzitierten zollrechtlichen Bestimmungen wird aber jedenfalls dann von
einer nicht nur vorübergehenden Verwendung im Inland auszugehen sein, wenn
der Gegenstand länger als 24 Monate im Inland genutzt wird. Die private
Nutzungsmöglichkeit ist für sich allein betrachtet für die
Anwendbarkeit des Art. 1 Abs. 3 Z 1 lit. f UStG 1994 nicht
schädlich.
§ 2 Z 2 NoVAG
Normverbrauchsabgabe im Zusammenhang mit als PKW
importierten, jedoch in der Folge als LKW kraftfahrrechtlich zugelassenen
Fahrzeugen
Ein Zollamt hat festgestellt, dass
österreichische Fahrzeughändler "Pick-Up-Fahrzeuge" aus
Drittländern importieren und als PKW der Nummer 8703 der Kombinierten
Nomenklatur tarifieren (günstigerer Zollsatz gegenüber LKW). In der
Folge werden diese Fahrzeuge kraftfahrrechtlich als LKW typisiert und ohne NoVA
veräußert.
Unterliegt die Lieferung dieser Fahrzeuge der
NoVA?
Gemäß
§ 1 Z 1 NoVAG unterliegt der Normverbrauchsabgabe die Lieferung von bisher
im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen sowie von
Vorführkraftfahrzeugen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im
Rahmen seines Unternehmens ausführt, ausgenommen die Lieferung an einen
anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung oder zur
gewerblichen Vermietung. Als Kraftfahrzeuge gelten - neben Krafträdern -
nach § 2 Z 2 NoVAG Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur
Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge (ausgenommen solche der Position
8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen (Position 8703
der Kombinierten Nomenklatur). Für die Abgrenzung zwischen NoVA-pflichtigem
PKW und nicht NoVA-pflichtigem LKW ist demnach ausschließlich die
zolltarifarische Einordnung im Zeitpunkt der Lieferung entscheidend. Aus der
kraftfahrrechtlichen Zulassung eines Fahrzeuges als LKW ergibt sich somit noch
nicht zwingend die Einstufung als LKW im Sinne der zolltarifarischen
Kriterien.
In der Regel sind
Pick-Up-Fahrzeuge, auch wenn sie zwei Sitzreihen aufweisen, zolltarifarisch als
LKW einzustufen. Entspricht jedoch ein Fahrzeug, das hinter den Sitzreihen eine
offene Ladefläche aufweist, dem typischen Erscheinungsbild eines
Personenkraftwagens, so ist das Fahrzeug zolltarifarisch als PKW einzureihen.
Indizien für diese Beurteilung sind neben dem optischen Eindruck zB das
Vorhandensein einer nur kurzen Ladefläche und/oder die Möglichkeit,
die Heckscheibe zu öffnen. Dies ist zB bei den Fahrzeugen Cadillac Escalade
Ext., Chevrolet Avalanche und Hummer H2 Sut der Fall. Derartige Fahrzeuge
unterliegen - auch wenn sie kraftfahrrechtlich als LKW zugelassen sind - der
NoVA und sind auch nicht vorsteuerabzugsberechtigt.
Bundesministerium für Finanzen, 20. Oktober
2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3a Abs. 1a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3a Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3a Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3a Abs. 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3a Abs. 10 Z 15 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3a Abs. 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 8 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 1 Z 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 1 Z 9 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 1 Z 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 Z 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 16 Abs. 3 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 19 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 22 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 24 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 27 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 1 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 125 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 239 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Erlass
- Geschäftszahl
- BMF-010219/0286-VI/9/2005
- Stammnummer
- 19054
- Gültig
- 20.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF