…Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten bleibt es bei der Pauschalbesteuerung gemäß § 22 Abs. 1 UStG 1994 (keine Abfuhr). Das gilt auch für den "Touristenexport" iSd § 7 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 sowie für innergemeinschaftliche Lieferungen an Unternehmer (vgl. Rz 3988 und Rz 4154). Die Zusatzsteuer…
… 22 UStG 1994 formal ordnungsgemäß erklärt wurden, verbunden mit bestimmten - allerdings nicht vollständigen - Umsätzen für die Getränke (Zusatzsteuer). Dies bedeutet - im Zusammenhang auch mit den diesbezüglich abgegebenen Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen und der an sich vertretbaren Rechtsansicht, dass der Buschenschank "***17***" Teil des land- und forstwirtschaftlichen…
… 22 UStG 1994 formal ordnungsgemäß erklärt wurden, verbunden mit bestimmten - allerdings nicht vollständigen - Umsätzen für die Getränke (Zusatzsteuer). Dies bedeutet - im Zusammenhang auch mit den diesbezüglich abgegebenen Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen und der an sich vertretbaren Rechtsansicht, dass der Buschenschank "***17***" Teil des land- und forstwirtschaftlichen…
…2000). Die Bw. beansprucht jedoch ausdrücklich die Kleinunternehmerregelung im Rahmen der Regelbesteuerung. Das kann für nicht buchführungspflichtige Weinbauern mit vorwiegend Privatkundschaft von Vorteil gegenüber der Pauschalierung sein, weil dadurch die 10%ige Zusatzsteuer für Getränkeumsätze wegfällt (vgl. Jilch, Die Besteuerung pauschalierter Land- und Forstwirte, 2…
…Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen, soweit nicht in der Pauschalierung enthalten | 650,60 € | Davon sind zu versteuern mit: 10% Zusatzsteuer für pauschalierte land- und forstwirtschaftliche Betriebe: Bemessungsgrundlage: 650,60 € | Umsatzsteuer 65,06 € | Summe Umsatzsteuer | 65,06 € |
…und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen, soweit nicht in der Pauschalierung enthalten | 2.174,67 € | Davon sind zu versteuern mit: 10% Umsätze mit Zusatzsteuer für pauschalierte land- und forstwirtschaftliche Betriebe: Bemessungsgrundlage: 2.174,67 € | Umsatzsteuer 217,47 € | Summe Umsatzsteuer
…soweit nicht in der Pauschalierung enthalten | 0,00 € | Davon sind zu versteuern mit: 10% Zusatzsteuer für pauschalierte land- und forstwirtschaftliche Betriebe: Bemessungsgrundlage: 370,78 € | Umsatzsteuer 0,00 € | Summe Umsatzsteuer | 0,00 € | Gesamtbetrag der Vorsteuern (in…
…soweit nicht in der Pauschalierung enthalten | 370,78 € | Davon sind zu versteuern mit: 10% Zusatzsteuer für pauschalierte land- und forstwirtschaftliche Betriebe: Bemessungsgrundlage: 370,78 € | Umsatzsteuer 37,08 € | Summe Umsatzsteuer | 37,08 € | Gesamtbetrag der Vorsteuern (in…
…soweit nicht in der Pauschalierung enthalten | 0,00 € | Davon sind zu versteuern mit: 10% Zusatzsteuer für pauschalierte land- und forstwirtschaftliche Betriebe: Bemessungsgrundlage: 0,00 € | Umsatzsteuer 0,00 € | Summe Umsatzsteuer | 0,00 € | Gesamtbetrag der Vorsteuern (in…
…soweit nicht in der Pauschalierung enthalten | 0,00 € | Davon sind zu versteuern mit: 10% Zusatzsteuer für pauschalierte land- und forstwirtschaftliche Betriebe: Bemessungsgrundlage: 0,00 € | Umsatzsteuer 0,00 € | Summe Umsatzsteuer | 0,00 € | Gesamtbetrag der Vorsteuern (in…
…eingereichten Steuererklärungen festzusetzen. Die Umsatzsteuer für das Jahr 2007 sei mit € 0,00 festzusetzen, da es sich um einen pauschalierten landwirtschaftlichen Betrieb handle und aufgrund des § 22 UStG in Verbindung mit § 10 Abs 3 UStG keine Zusatzsteuer für pauschalierte land- und forstwirtschaftliche Betriebe anfalle…
…Abs. 3 anzuwenden ist, wird die Steuer für diese Umsätze mit 13% der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge werden jeweils in gleicher Höhe festgesetzt. (2) Unternehmer im Sinne des Abs. 1 haben für die Lieferungen von Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten, die weder in …
… 22 Abs. 2 UStG 1994 ist für Getränke, die innerhalb der Betriebsräume einschließlich der Gastgärten (Buschenschank) ausgeschenkt werden, die Zusatzsteuer zu entrichten. Laut Auszug aus dem Zentralen Gewerberegister hat die Abgabenpflichtige zwischen 2001 und 2010 eine Buschenschank in der Gemeinde H***** angemeldet. Nach Mitteilung der…
…ein Betrag von 10 % Zusatzsteuer für nicht buchführungspflichtige Landwirte. Dies bedeutet, dass aus dem Buschenschank aufgrund der Vorgabe, er sei unter die Landwirtschaft zu erfassen und unterliege daher einer Pauschalierung, jeweils pro Jahr nur diese Zusatzsteuer für nicht buchführungspflichtige Landwirte einbekannt wurde. Der Verkürzungsbetrag ist…
…auch die Aufzeichnungen der selbst erzeugten oder gewonnenen Produkte im Nebenbetrieb und andererseits die Aufzeichnungen des Umsatzes im landwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu führen. Für den Prüfungszeitraum habe der Bw. nur Aufzeichnungen für die Ermittlung der "Zusatzsteuer" gem. § 22 Abs. 5 UStG 1994 (Getränkeumsätze) des Mostbuschenschankes vorgelegt…
…2) Unternehmer im Sinne des Abs. 1 haben für die Lieferungen der in der Anlage nicht angeführten Getränke und alkoholischen Flüssigkeiten eine zusätzliche Steuer von 10% der Bemessungsgrundlage, soweit diese Umsätze an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden, eine zusätzliche Steuer von 8% der…
…2) Unternehmer im Sinne des Abs. 1 haben für die Lieferungen der in der Anlage nicht angeführten Getränke und alkoholischen Flüssigkeiten eine zusätzliche Steuer von 10% der Bemessungsgrundlage, soweit diese Umsätze an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden, eine zusätzliche Steuer von 8% der…
…2) Unternehmer im Sinne des Abs. 1 haben für die Lieferungen der in der Anlage nicht angeführten Getränke und alkoholischen Flüssigkeiten eine zusätzliche Steuer von 10% der Bemessungsgrundlage, soweit diese Umsätze an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden, eine zusätzliche Steuer von 8% der…
…2) Unternehmer im Sinne des Abs. 1 haben für die Lieferungen der in der Anlage nicht angeführten Getränke und alkoholischen Flüssigkeiten eine zusätzliche Steuer von 10% der Bemessungsgrundlage, soweit diese Umsätze an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden, eine zusätzliche Steuer von 8% der…
…2) Unternehmer im Sinne des Abs. 1 haben für die Lieferungen der in der Anlage nicht angeführten Getränke und alkoholischen Flüssigkeiten eine zusätzliche Steuer von 10% der Bemessungsgrundlage, soweit diese Umsätze an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden, eine zusätzliche Steuer von 8% der…