Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0450-W/04
Vorsteuerberichtung nach Übergang zur Kleinunternehmerregelung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0450-W/04vom 12.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei Wechsel von der Umsatzsteuerregelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung (ohne Widerruf des Verzichts auf die Landwirte-Pauschalierung) ist eine Änderung der Verhältnisse gegeben und daher eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Landwirtin, Adresse, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, vertreten durch
Oberrätin Mag. Edith Hanel-Schmidt, betreffend Umsatzsteuer 2002 nach der
am 28. Februar 2005 in 7001 Eisenstadt, Neusiedlerstraße 46,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) betreibt ein
Weingut.
Mit Schreiben vom 29. Dezember 1997, am gleichen Tag beim
Finanzamt Eisenstadt eingelangt, teilte sie dem Finanzamt mit, "dass ich
auf die Anwendung des § 22 Abs. 6 UStG 1972 verzichte und meine
Umsätze ab 1.1.1997 nach den allgemeinen Vorschriften des
Umsatzsteuergesetzes versteuere."
Am 30. März 1998 langte beim Finanzamt eine
Erklärung gemäß
§ 6 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz
1994 ein (U 12, Verzicht auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer),
wonach die Bw. ab dem Kalenderjahr 1997 auf die Steuerbefreiung gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 verzichte. Die Bw. werde ihre
"Umsätze nach den allgemeinen Bestimmungen des UStG 1994
versteuern".
Mit Schreiben vom 27. Dezember 2001, beim Finanzamt am 28.
Dezember 2001 eingelangt, widerrief die Bw. "gemäß den
Bestimmungen des § 6 Abs. 3 UStG" "die Option gem.
§ 6 Abs. 1 Z 27" und erklärte, die Umsätze
nach den allgemeinen Regeln des UStG zu versteuern. Die Umsätze würden
ab dem Kalenderjahr 2002 die Kleinunternehmergrenze nicht
übersteigen.
Für das Jahr 2002 reichte die Bw. die
Steuererklärungen (Einkommensteuererklärung mit Beilagen E 25, Komb
24, Komb 26 und E 1a, sowie Umsatzsteuererklärung) am 31. März 2003
beim Finanzamt Eisenstadt ein.
Die Umsatzsteuererklärung war - abgesehen von
Name, Anschrift und Art des Unternehmens sowie Unterschrift - nicht
ausgefüllt.
In Beantwortung eines Vorhaltes des Finanzamtes vom 8.
April 2003 listete die Bw. Vorsteuerberichtigungsbeträge von insgesamt
122.500 S auf.
Einem handschriftlichen Vermerk des Referenten des
Finanzamtes vom 5. Mai 2003 lässt sich entnehmen:
"Versteuerberichtigung nicht jährlich vorschreiben, sondern zur
Gänze im Jahre 2002, lt. pers. Vorsprache d. [Bw.]."
Mit Bescheid vom 24. Juni 2003 veranlagte das Finanzamt
Eisenstadt die Bw. zur Umsatzsteuer für das Jahr 2002, wobei eine
Berichtigung der Vorsteuer gemäß
§ 12 Abs. 10 und
Abs. 11 UStG 1994 im Ausmaß von 8.902,42 € vorgenommen
wurde. Dieser Betrag wurde als Zahllast vorgeschrieben.
Als Begründung wurde auf "das Ergebnis des mit
Ihnen bzw. Ihrem Vertreter geführten (Telefon-)Gesprächs"
hingewiesen.
Mit Schreiben vom 18. Juli 2003, beim Finanzamt am 22. Juli
2003 eingelangt, erhob die Bw. Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid für
das Jahr 2002. Sie wandte sich darin "gegen die Vorsteuerkorrektur, da ich
weiterhin einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschafte, allerdings aus
gesundheitlichen Gründen in einem geringeren
Ausmaß".
Aktenkundig ist ein Vorhalt des Finanzamtes an die Bw. vom
23. Juli 2003, worin unter anderem ausgeführt wird:
"Das Finanzamt beabsichtigt, Ihre Berufung
betreffend Vorsteuerkorrektur unter Anwendung folgender Gesetzesstellen
abzuweisen:
Durch die Abgabe der Erklärung gem. § 22
(6) UStG 1994 auf die Anwendung des § 22 Abs. 1 bis Abs. 5
UStG 1994 ab 1997 zu verzichten, kommen die allgemeinen Vorschriften des
Umsatzsteuergesetzes zur Anwendung. Das bedeutet, dass für Unternehmer,
deren Umsätze 300.000 ATS im Kalenderjahr nicht übersteigen, die
unechte Steuerbefreiung für Kleinunternehmer (§ 6 (1) Z 27 UStG 1994)
Platz greift - Umsätze müssen nicht versteuert werden, das Recht
auf Vorsteuerabzug geht jedoch verloren.
Nach § 6 (3) UStG 1994 besteht die
Möglichkeit, auf diese Steuerbefreiung zu verzichten, das bedeutet, dass
Umsätze unter 300.000 ATS der Umsatzsteuer unterzogen werden und der volle
Vorsteuerabzug zusteht (Erklärung vom 30.03.1998).
Diese Erklärung kann nach Ablauf von 5 Jahren
widerrufen werden, wobei jedoch gem. § 12 (10) UStG 1994 eine
Änderung der Verhältnisse eintritt, die eine Vorsteuerkorrektur zur
Folge hat.
Mit Schreiben vom 27.12.2001 haben Sie den Verzicht auf
die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer ab dem Jahr 2002 widerrufen,
dadurch haben sich die Verhältnisse die für den ursprünglichen
Vorsteuerabzug maßgebend waren geändert und war § 12 (10)
UStG 1994 anzuwenden."
Im Finanzamtsakt befindet sich ein handschriftlicher
Vermerk "Abweisung. Mit Fr. [Bw.] besprochen mündlich
2.9.03".
Mit Berufungsvorentscheidung vom 5. September 2003 wies das
Finanzamt Eisenstadt die Berufung als unbegründet ab und verwies auf den
Vorhalt vom 23. Juli 2003 und die persönliche Vorsprache.
Mit Schreiben vom 1. Oktober 2003, beim Finanzamt am 6.
Oktober 2003 eingelangt, beantragte die steuerlich nicht vertretene Bw.
"die Vorlage an den UFS" und ersuchte "um mündliche
Vorsprache". "Da ich das Gebäude noch immer landwirtschaftlich
nutze, Lagerung meiner landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte, Traktor
und meiner Weinbestände, und ich weiterhin als Landwirt tätig bin,
erachte ich die Vorsteuerkorrektur als nicht gerechtfertigt, da ich den Widerruf
im Sinne des USTG zeitgerecht eingebracht habe."
Mit Bericht vom 11. März 2004 legte das Finanzamt
Bruck Eisenstadt Oberwart die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vor.
In der am 11. April 2005 abgehaltenen Berufungsverhandlung
verwies die Bw. nochmals darauf, dass das Gebäude weiterhin
landwirtschaftlich genutzt werde.
Das Finanzamt hielt entgegen, dass zufolge der
Kleinunternehmerregelung nunmehr die Umsätze unecht steuerbefreit seien und
daher eine Berichtigung der Vorsteuer vorzunehmen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994
sind steuerfrei die Umsätze der Kleinunternehmer, wobei Kleinunternehmer
ein Unternehmer ist, der im Inland einen Wohnsitz oder Sitz hat und dessen
Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 im
Veranlagungszeitraum 22.000 € nicht übersteigen.
Der Unternehmer, dessen Umsätze nach § 6 Abs. 1
Z 27 UStG 1994 befreit sind, kann bis zur Rechtskraft des Bescheides nach
§ 6 Abs. 3 leg. cit. gegenüber dem Finanzamt schriftlich
erklären, dass er auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichte.
Diese Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf
Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an
widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum Ablauf des ersten
Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären.
§ 12 Abs. 10 ff. UStG 1994 lautet:
"(10) Ändern sich bei einem Gegenstand, den
der Unternehmer in seinem Unternehmen als Anlagevermögen verwendet oder
nutzt, in den auf das Jahr der erstmaligen Verwendung folgenden vier
Kalenderjahren die Verhältnisse, die im Kalenderjahr der erstmaligen
Verwendung für den Vorsteuerabzug maßgebend waren (Abs. 3), so ist
für jedes Jahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des
Vorsteuerabzuges durchzuführen.
Dies gilt sinngemäß für
Vorsteuerbeträge, die auf nachträgliche Anschaffungs- oder
Herstellungskosten, aktivierungspflichtige Aufwendungen oder bei Gebäuden
auch auf Kosten von Großreparaturen entfallen, wobei der
Berichtigungszeitraum vom Beginn des Kalenderjahres an zu laufen beginnt, das
dem Jahr folgt, in dem die diesen Kosten und Aufwendungen zugrunde liegenden
Leistungen im Zusammenhang mit dem Anlagevermögen erstmals in Verwendung
genommen worden sind.
Bei Grundstücken im Sinne des § 2 des
Grunderwerbsteuergesetzes 1987 (einschließlich der aktivierungspflichtigen
Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen) tritt an die Stelle des
Zeitraumes von vier Kalenderjahren ein solcher von neun Kalenderjahren.
Bei der Berichtigung, die jeweils für das Jahr der
Änderung zu erfolgen hat, ist für jedes Jahr der Änderung von
einem Fünftel, bei Grundstücken (einschließlich der
aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen)
von einem Zehntel der gesamten auf den Gegenstand, die Aufwendungen oder Kosten
entfallenden Vorsteuer auszugehen; im Falle der Lieferung ist die Berichtigung
für den restlichen Berichtigungszeitraum spätestens in der letzten
Voranmeldung des Veranlagungszeitraumes vorzunehmen, in dem die Lieferung
erfolgte.
(10a) Abweichend von § 12 Abs. 10 dritter und
vierter Unterabsatz tritt bei Grundstücken, die nicht ausschließlich
unternehmerischen Zwecken dienen und bei denen hinsichtlich des nicht
unternehmerisch genutzten Teiles ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden
konnte, ein Zeitraum von neunzehn Kalenderjahren und ein Berichtigungsbetrag von
einem Zwanzigstel der Vorsteuern.
(11) Ändern sich bei einem Gegenstand, den der
Unternehmer für sein Unternehmen hergestellt oder erworben hat oder bei
sonstigen Leistungen, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind,
die Voraussetzungen, die für den Vorsteuerabzug maßgebend waren (Abs.
3), so ist, sofern nicht Abs. 10 zur Anwendung gelangt, eine Berichtigung des
Vorsteuerabzuges für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die
Änderung eingetreten ist.
(12) Die Bestimmungen der Abs. 10 und 11 gelten
sinngemäß auch für Gegenstände, die nicht zu einem
Betriebsvermögen gehören.
(13) Eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges nach Abs. 10
ist nicht durchzuführen, wenn die auf den Gegenstand entfallende Vorsteuer
220 Euro nicht übersteigt."
§§ 22 UStG 1994 lautet:
"§ 22. (1) Bei
nichtbuchführungspflichtigen Unternehmern, die Umsätze im Rahmen eines
land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausführen, wird die Steuer
für diese Umsätze mit 10% der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Soweit
diese Umsätze an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht
werden, wird die Steuer für diese Umsätze mit 12% der
Bemessungsgrundlage festgesetzt. Die diesen Umsätzen zuzurechnenden
Vorsteuerbeträge werden jeweils in gleicher Höhe
festgesetzt.
Die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 8 bis 26, des
§ 11 und des § 12 Abs. 10 und 11 sind anzuwenden. Weiters sind
Berichtigungen nach § 16 vorzunehmen, die Zeiträume betreffen, in
denen die allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes Anwendung gefunden
haben.
(2) Unternehmer im Sinne des Abs. 1 haben für die
Lieferungen der in der Anlage nicht angeführten Getränke und
alkoholischen Flüssigkeiten eine zusätzliche Steuer von 10% der
Bemessungsgrundlage, soweit diese Umsätze an einen Unternehmer für
dessen Unternehmen erbracht werden, eine zusätzliche Steuer von 8% der
Bemessungsgrundlage zu entrichten; wenn auf diese Umsätze die
Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 zutreffen, vermindert sich die
zusätzliche Steuer auf 2%; sie entfällt, soweit diese Umsätze an
einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden. Für diese
zusätzliche Steuer sowie für Steuerbeträge, die nach § 11
Abs. 12 und 14 oder § 12 Abs. 10 und 11 geschuldet werden oder die sich
nach § 16 ergeben, gelten die allgemeinen Vorschriften dieses
Bundesgesetzes mit der Einschränkung sinngemäß, dass ein
weiterer Vorsteuerabzug entfällt.
(3) Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ist ein
Betrieb anzusehen, dessen Hauptzweck auf die Land- und Forstwirtschaft gerichtet
ist. Als Landwirtschaft gelten insbesondere der Acker-, Garten-, Gemüse-,
Obst- und Weinbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich der
Wanderschäferei, die Fischzucht einschließlich der Teichwirtschaft
und die Binnenfischerei, die Imkerei sowie Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe
im Sinne des § 30 des Bewertungsgesetzes 1955.
(4) Zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
gehören auch die Nebenbetriebe, die dem land- und forstwirtschaftlichen
Hauptbetrieb zu dienen bestimmt sind.
(5) Führt der Unternehmer neben den im Abs. 1
angeführten Umsätzen auch andere Umsätze aus, so ist der land-
und forstwirtschaftliche Betrieb als gesondert geführter Betrieb im Sinne
des § 12 Abs. 7 zu behandeln.
(6) Der Unternehmer kann bis zum Ablauf des
Veranlagungszeitraumes gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären,
daß seine Umsätze vom Beginn dieses Kalenderjahres an nicht nach den
Abs. 1 bis 5, sondern nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes
besteuert werden sollen. Diese Erklärung bindet den Unternehmer für
mindestens fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines
Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum
Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres zu
erklären.
(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 sind auch auf
land- und forstwirtschaftliche Betriebe einer Körperschaft des
öffentlichen Rechts anzuwenden, wenn die Umsätze der land- und
forstwirtschaftlichen Betriebe gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 in einem der
dem Veranlagungsjahr vorangegangenen drei Kalenderjahre 400 000 Euro nicht
überstiegen haben. Wird diese Umsatzgrenze nicht überschritten, so
gelten die Abs. 1 bis 6 nur für jene land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe, hinsichtlich welcher der nach den Grundsätzen des ersten
Abschnittes des zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes 1955 unter
Berücksichtigung von Zupachtungen und Verpachtungen zum 1. Jänner
eines Jahres ermittelte Wert der bei Unterhalten eines zum land- und
forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Betriebes
selbstbewirtschafteten Fläche 150 000 Euro nicht
übersteigt.
(8) Für Umsätze, für die die
Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 zutreffen, werden die diesen Umsätzen
zuzurechnenden Vorsteuerbeträge abweichend von Abs. 1 in Höhe der sich
bei Anwendung des Steuersatzes gemäß
§ 10 Abs. 3 ergebenden
Steuer festgesetzt."
Nach der Aktenlage hat die Bw.:
Am
29. Dezember 1997 auf die Anwendung des § 22 UStG 1994 verzichtet und
erklärt, nach den allgemeinen Vorschriften des UStG 1994 ihre Umsätze
zu versteuern zu wollen. Diese Verzichtserklärung ist nach wie vor
aufrecht.
Am
30. März 1998 auf die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 27
UStG 1994 verzichtet und erklärt, ab dem Kalenderjahr 1997 nach den
allgemeinen Bestimmungen des UStG 1994 ihre Umsätze zu versteuern zu
wollen.
Am
27. Dezember 2001 hat die Bw. den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung (mit
Wirkung ab dem Kalenderjahr 2002)
widerrufen.
Grundsätzlich geht die
Landwirtepauschalierung nach § 22 UStG 1994 der
Kleinunternehmerregelung nach § 6 Abs. 1 Z 27 leg. cit. vor. Auch
Kleinlandwirte können die Umsatzsteuer zur Abdeckung ihrer Vorsteuern
verrechnen (vgl. Jilch, Die Besteuerung
pauschalierter Land- und Forstwirte, 2. Auflage, 400).
Die Bw. hat auf die Anwendung des § 22 UStG 1994
verzichtet und nach § 22 Abs. 6 leg. cit. zur Regelbesteuerung
optiert.
Ferner hat die Bw. für die Jahre 1997 bis 2001 auf die
Kleinunternehmerregelung des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 verzichtet
("Doppeloption"; Jilch, Die
Besteuerung pauschalierter Land- und Forstwirte, 2. Auflage, 401).
Nunmehr nimmt die Bw. die Kleinunternehmerregelung wieder
für das Berufungsjahr in Anspruch. Die Bw. hat jedoch nicht erklärt,
auf die Regelbesteuerung verzichten und zur Landwirtepauschalierung
zurückkehren zu wollen.
Wäre die Bw. von der Regelbesteuerung zur
Landwirtepauschalierung zurückgekehrt, läge in diesem Übergang
für sich alleine noch keine Änderung der für den Vorsteuerabzug
maßgebenden Verhältnisse vor und wäre diesfalls keine
Vorsteuerberichtigung vorzunehmen (vgl.
Jilch, Die Besteuerung pauschalierter
Land- und Forstwirte, 2. Auflage, 407 f.; idS auch
Ruppe, UStG 1994, 2. Auflage,
§ 22 Tz. 46; Rz. 2856 UStR 2000).
Die Bw. beansprucht jedoch ausdrücklich die
Kleinunternehmerregelung im Rahmen der Regelbesteuerung. Das kann für nicht
buchführungspflichtige Weinbauern mit vorwiegend Privatkundschaft von
Vorteil gegenüber der Pauschalierung sein, weil dadurch die 10%ige
Zusatzsteuer für Getränkeumsätze wegfällt (vgl.
Jilch, Die Besteuerung pauschalierter
Land- und Forstwirte, 2. Auflage, 400, 406). Dann hat die Bw. jedoch auch die
hieraus resultierenden steuerlichen Konsequenzen zu tragen.
Bei Wechsel zwischen Steuerpflicht (nach den allgemeinen
Bestimmungen des UStG 1994) und Steuerfreiheit (nach § 6 Abs. 1
Z 27 UStG 1994) infolge Über- oder Unterschreitens der Umsatzgrenze
oder - wie hier - Verzicht auf die Steuerfreiheit ist eine
Änderung der Verhältnisse für den Vorsteuerabzug gegeben und
daher § 12 Abs. 10 bis 12 anzuwenden (vgl.
Ruppe, UStG 1994, 2. Auflage,
§ 6 Tz. 464).
Dass die seinerzeit zum Vorsteuerabzug berechtigt habenden
Lieferungen und Leistungen sich auf Gegenstände beziehen, die weiterhin
unternehmerisch genutzt werden, ändert nichts an dem Umstand dass diese
unternehmerische Tätigkeit nunmehr unecht steuerbefreit ist, die
Gegenstände also im Berufungszeitraum zur Ausführung steuerfreier
Umsätze verwendet werden. Für derartige Gegenstände besteht
jedoch ein Ausschluss vom Vorsteuerabzug.
Die Option für eine Steuerpflicht bei einer (unecht)
steuerbefreiten Tätigkeit und umgekehrt ist einer der klassischen
Fälle einer Berichtigung nach § 12 Abs. 10 UStG 1994 (vgl.
Ruppe, UStG 1994, 2. Auflage,
§ 12 Tz. 211
Da sich im Jahr 2002 die nach § 12 Abs. 10
UStG 1994 maßgebenden Verhältnisse geändert haben, war eine
Versteuerberichtigung nach dieser Bestimmung vorzunehmen.
Die Höhe der vorzunehmenden Vorsteuerberichtigung ist
nicht strittig.
Eine Rechtswidrigkeit der Vorgangsweise des Finanzamtes
vermag der Unabhängige Berufungssenat daher nicht zu erkennen.
Beilage:
Niederschrift über die mündliche Berufungsverhandlung vom 11. April
2005
Wien, am 12.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 10 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 22 Abs. 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0450-W/04
- Stammnummer
- 15318
- Gültig
- 12.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF