…vor. Die Behörde führte dazu begründend aus, durch die vorschriftswidrige Weitergabe des einfuhrabgabenpflichtigen Beförderungsmittels der Marke Toyota, Typ Landcruiser, mit dem behördlichen Schweizer Kennzeichen Y am 3. Oktober 2005 habe der Bf Pflichten, die sich aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung ergaben, verletzt…
…erfüllen hat. Inhaber des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung und damit Pflichteninhaber ist das drittländische Fuhrunternehmen und zwar selbst dann, wenn der Fahrer den Binnentransport eigenmächtig durchgeführt hat (Witte/Henke, Zollkodex4, Art. 141 Rz13). Im gegenständlichen Fall war daher die Fa. S.., RO., Bewilligungsinhaber. Der Bf…
…der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken nicht wirklich erfüllt war. Gemäß Abs. 3 des Art. 204 ZK ist Zollschuldner die Person, welche die Pflichten zu erfüllen hat, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus der vorübergehenden Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens…
…Bewilligungsverfahrens: Aktenkundig ist, dass der in Rede stehende LKW-Zug seinerzeit nicht schriftlich oder mündlich, sondern durch eine Willensäußerung im Sinne des Art.233 ZK-DVO (Art.232 Abs.1 lit.b) ZK-DVO) zum Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung angemeldet worden ist, eine Anmeldung in…
…und Bewilligungsinhaber ein digitales Röntgengerät samt Zubehör im Wert von DM 28.970.- in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben überführt. Als Verwendungszweck wurde die Durchführung von Versuchen, Untersuchungen oder Vorführungen bestimmt. Als Ende der Verwendungsfrist wurde antragsgemäß der 10…
…Zollrechts-Durchführungsgesetzes für das Beförderungsmittel der Marke Audi A4 1,9 TDI mit dem behördlichen serbischen Kennzeichen xxxxxxxx entstandener Eingangsabgaben in Höhe von insgesamt € 1,599,10 mit, weil eine sich aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung ergebende Pflicht nicht erfüllt worden…
…mit Anmeldung vom 10. November 2000 in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführt worden sei, eine für sie aus der Inanspruchnahme dieses Zollverfahrens entstandene Verpflichtung nicht erfüllt. Für die Bf. sei dadurch gemäß Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a ZK in Verbindung mit § 2 Abs…
…Juli 2001) in Verbindung mit Art. 232 ZK-DVO verwendet wurde. Die Überprüfungen haben ergeben, dass die Bf. mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet nicht berechtigt war, hinsichtlich des Beförderungsmittels eine Zollanmeldung in konkludenter Form zur Inanspruchnahme des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung in dem Sinne abzugeben…
…dass im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt, zu dem der (in Deutschland, also im EU-Zollgebiet ansässige) Zollschuldner (und nunmehriger Beschwerdeführer) in Bezug auf den betreffenden drittländischen PKW ein Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von Eingangsabgagben- laut seinem Vorbringen gem. Art.559 lit.c)…
…in der Beschwerdeschrift wird auf diese zwei Dokumente verwiesen, die beiden Parteien des Verfahrens bekannt sind. Über die Beschwerde wurde erwogen: Die in Rede stehende Sattelzugmaschine samt Sattelauflieger wurde mit dem Eintritt in das Zollgebiet der Europäischen Union in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung im…
…an der Grenze formlos in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführt (Art. 232 Abs. 1 lit. b) iVm Art. 233 Abs. 1 lit. a) ZK-DVO). Dabei galt die Willensäußerung des Fahrers nach Art. 233 Abs. 1 lit. a ZK-DVO beim Passieren der Zollstelle…
…Art. 232 Abs. 1 Buchstabe b) und des Art. 233 ZK-DVO anlässlich des Übertrittes über die Zollgrenze der Europäischen Union in Bulgarien in das formlos bewilligte Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben nach Art. 554 und Art. 558 Abs. 1…
…des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben. Der Bf hat die sich im Verfahren der vorübergehenden Verwendung befundenen Waren mittels Ausfuhrverfahren aus dem Zollgebiet ausgeführt. Das Ausfuhrverfahren gem. Art. 161 ZK kann nur bei Gemeinschaftswaren, d. h. Waren die sich im freien Verkehr der Gemeinschaft…
…gegangen, wenn sie von niemanden mehr zu verwenden ist. Unbestritten ist, dass vom Bf. keine Nachweise vorgelegt werden konnten, dass die in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführten Waren eine zulässige neue zollrechtliche Bestimmung erhalten haben. Abgesehen von einer Vermutung des Bf. liegen keine Anhaltspunkte…
…dass eine der sich aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung ergebenden Pflichten nicht erfüllt worden seien: Es stehe nämlich fest, dass die betreffenden Beförderungsmittel im Zuge des in Rede stehenden Warentransportes nicht im grenzüberschreitenden Verkehr (d.h. die Beförderung der Waren müsse außerhalb…
…das besondere Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung überlassen - setzt die (nachträgliche) Gewährung einer Befreiung eine gesonderte Entscheidung (Grundlagenbescheid) des zuständigen Zollamtes nach § 185 BAO voraus (§ 87 Abs. 1 Z 1 Buchst. b ZollR-DG). Die Anmeldung zur Überlassung in das besondere Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter…
…bzw. vor dem 24.9.2007 erfolgter) Einfahrt in das Zollgebiet der Gemeinschaft durch formlose Willensäußerung iSd Art. 232 Abs.1 lit.b) und Art.233 ZK-DVO in das sog. "formlos bewilligte Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung mit vollständiger Befreiung von Einfuhrabgaben" nach Art. 554…
…in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung änderte sich nicht der zollrechtliche Status; es handelte sich weiterhin um eine Nichtgemeinschaftsware (Art. 4 Nummer 8 ZK). Die gegenständliche Ware unterlag somit - mangels Wechsels des zollrechtlichen Status - auch nach ihrer Überführung in die vorübergehende Verwendung der zollamtlichen Überwachung…
…Tochter der Eigentümerin herauszugeben. Diese Aufforderung habe er bereits erfüllt. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass schon der in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides zu entnehmenden Annahme des Zollamtes, die Ware sei als persönlicher Gebrauchsgegenstand durch eine Willensäußerung zur Überführung in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung…
…Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung darstellt. Das Fahrzeug befand sich zu diesem Zeitpunkt noch im Zollgebiet und war durch die drittländische Zulassung jederzeit als Nichtgemeinschaftsware zu erkennen. Zudem ist im Rahmen der vorübergehenden Verwendung von Beförderungsmitteln - anders als bei anderen Zollverfahren - keine Verwendung an einem…