Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0258-Z3K/02
Zollschuldentstehung wegen Pflichtverletzung aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0258-Z3K/02vom 03.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Zollschuldentstehung gemäß Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a ZK setzt Pflichtverletzungen voraus. Die Pflichten für einfuhrabgabepflichtige Waren können sich u.a. aus der Inanspruchnahme von Zollverfahren, in die Waren übergeführt worden sind, ergeben.
Ist eine solche Ware in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführt worden (vereinfachtes Verfahren), hatte der Beteiligte gemäß Art. 174 Abs. 2 ZK-DVO in der im Anwendungsfall geltenden Fassung die Überwachungszollstelle von der Wiederausfuhr der Waren innerhalb der Verwendungsfrist durch Übersendung des ihm ausgehändigten Exemplars der Ausfuhranmeldung in Kenntnis zu setzen. Unterließ er dies, war ihm dies nicht möglich oder war er nicht in der Lage, Zollpapiere (oder ersatzweise andere Belege), aus denen mit hinreichender Sicherheit hervorging, dass die Ware eine andere zulässige zollrechtlich Bestimmung erhalten hatte, vorzulegen, entstand für ihn die Zollschuld nach Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a ZK.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten
durch Dr. Peter Armstark, gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des
Hauptzollamtes Wien vom 30. Mai 2001, GZ. xxxxx, betreffend
Zollschuld,
entschieden: Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Anmeldung vom 10. November 2000 hat die Bf. eine
Armbanduhr mit Goldgehäuse und Handaufzug mit vereinfachter Bewilligung und
im vereinfachten Beförderungsverfahren (Art. 714 ZK-DVO) zur
vorübergehenden Verwendung (Ansicht) mit Wien als Ort der Verwendung in das
Zollgebiet eingeführt. Im Verwendungsschein ist als Verwendungsfrist der
10. Jänner 2001 ausgewiesen.
Mit Vorhalt vom 28. Februar 2001 wurde die Bf. vom
Hauptzollamt Wien eingeladen, zumal die Verwendungsfrist abgelaufen und dem
Zollamt die ordnungsgemäße Beendigung des Verfahrens nicht
nachgewiesen worden war, innerhalb von drei Wochen den Verwendungsschein und
näher bezeichnete Nachweise über die ordnungsgemäße
Beendigung des Verfahrens zu übersenden. Namentlich wurde u.a. um die
Übersendung des mit Austrittsbestätigung versehenen Exemplars 3 der
Wiederausfuhranmeldung im Original, um die Übersendung von Zollpapieren
oder ersatzweise anderen Belegen, aus denen mit hinreichender Sicherheit
hervorgehe, dass die Ware eine andere zulässige zollrechtliche Bestimmung
erhalten hat bzw. um die Übersendung des von der Zollstelle der Erledigung
des Verfahrens bestätigten Auskunftsblattes INF 6
ersucht.
Mit Bescheid vom 21. März 2001 wurde vom
Hauptzollamt Wien festgestellt, die Bf. habe am 10. Jänner 2001
hinsichtlich einer im Berechnungsblatt näher umschriebenen Ware, die mit
Anmeldung vom 10. November 2000 in das Verfahren der vorübergehenden
Verwendung übergeführt worden sei, eine für sie aus der
Inanspruchnahme dieses Zollverfahrens entstandene Verpflichtung nicht
erfüllt.
Für die Bf. sei dadurch gemäß Art. 204
Abs. 1 Buchstabe a ZK in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des
ZollR-DG die Eingangsabgabenschuld für diese Ware in der Höhe von
insgesamt ATS 312.476,00 (entspricht € 22.708,52) - darin
enthalten Zoll und Einfuhrumsatzsteuer - entstanden und sei die Bf.
gemäß Art. 204 Abs. 3 ZK Zollschuldner.
Als Folge der Entstehung der Eingangsabgabenschuld sei
gemäß
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG zudem eine
Abgabenerhöhung im Betrage von ATS 5.929,00 (entspricht
€ 430,88) zu entrichten.
Die angeführten Eingangsabgaben und die
Abgabenerhöhung seien gemäß Art. 217 Abs. 1 ZK
buchmäßig erfasst worden und würden gemäß
Art. 221 Abs. 1 leg. cit. mitgeteilt. Die Abgabenberechung und die
Bemessungsgrundlagen seien Teil des Spruches des Bescheides: Die
Zahlungsaufforderung umfasse daher einen Betrag in der Höhe von insgesamt
ATS 318.405,00 (entspricht € 23.139,40).
Das Hauptzollamt Wien hat seine Entscheidung im
wesentlichen damit begründet, mit Anmeldung vom 10. November 2000
seien Einfuhrwaren in die vorübergehende Verwendung übergeführt
worden. Ein Nachweis darüber, dass die Einfuhrwaren vor Ablauf der
Wiederausfuhrfrist (Verwendungsfrist) eine zulässige zollrechtliche
Bestimmung erhalten hätten, sei nicht erbracht worden. Für die Ware
sei daher am 10. Jänner 2001 die Einfuhrzollschuld nach Art. 204
Abs. 1 Buchstabe a ZK entstanden und sei die Bf. Zollschuldner
gemäß Abs. 3 leg. cit.
Da die Zollschuld nach Art. 204 ZK entstanden sei, sei
gemäß
§ 108 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung zu
entrichten, die dem Betrag entspreche, der für den Zeitraum zwischen dem
Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung an
Säumniszinsen (§ 80 ZollR-DG) angefallen wäre.
Es sei noch darauf hinzuweisen, dass die
Ursprungserklärung nicht berücksichtigt habe werden können, da
die Anwendung von Präferenzregelungen grundsätzlich die
ordnungsgemäße Überführung einer Ware in den zollrechtlich
freien Verkehr voraussetze. Es bestehe jedoch die Möglichkeit, eine bereits
mitgeteilte oder ebenfalls auch schon bezahlte Zollschuld auf Antrag
gemäß Art. 239 Abs. 1 ZK in Verbindung mit Art. 900
Abs. 1 Buchstabe o ZK-DVO zu erlassen bzw. zu erstatten. Voraussetzung
hierfür sei aber, dass im Verhalten des Zollschuldners weder
betrügerische Absicht noch offensichtliche Fahrlässigkeit liegen
dürfe und dass dieser nachweise, dass die übrigen Voraussetzungen
für die Gewährung einer Befreiung erfüllt seien.
Mit Schreiben vom 19. März 2001 teilte die Bf.
mit, die Sendung sei von der Spedition X wiederausgeführt worden. Dem
Schreiben seien sämtliche Unterlagen, die sie von der Spedition X bekommen
hätte, angeschlossen, namentlich die Rechnung vom
30. November 2000 der Spedition X, der Frachtbrief vom
7. November 2000 und eine vom Zollamt Basel abgestempelte Rechnung der
Firma Y vom 7. Dezember 2000.
Mit dem als Einspruch bezeichneten und als Berufung zu
wertenden Schreiben vom 27. März 2001 wendet sich die Bf. gegen
den Bescheid vom 21. März 2001. Sie begründet ihre Berufung im
wesentlichen damit, sie habe am 19. März 2001 fristgerecht
sämtliche Unterlagen zur Wiederausfuhr übermittelt, die sie von der
Spedition X erhalten hätte. Sie ersuche daher um Anerkennung dieser
alternativen Beweise und um Aussetzung der zu leistenden Zahlungen an
Einfuhrumsatzsteuer und an Verwaltungsabgaben.
Mit Schreiben vom 9. April 2001 wurde der Bf. vom
Hauptzollamt Wien zunächst mitgeteilt, sie habe mit Eingabe vom
27. März 2001 den Rechtsbehelf der Berufung gegen den Bescheid vom
21. März 2001 eingelegt und diesen unter Vorlage eines Frachtbriefes
mit einem Schweizer Zollstempel damit begründet, die
verfahrensgegenständliche Uhr sei wiederausgeführt worden. Da als
Nachweis des tatsächlichen Austrittes der Ware aber das Exemplar 3 der
(Wieder-)Ausfuhrerklärung versehen mit der Austrittsbestätigung einer
Zollstelle der Europäischen Gemeinschaft gelte, werde die Bf. aufgefordert,
dieses Beweismittel binnen drei Wochen beizubringen und wurde ihr ferner
eröffnet, dass für den Fall, der angeführte Nachweis werde nicht
erbracht bzw. könne nicht erbracht werden, über den Rechtsbehelf nach
der Aktenlage zu entscheiden sein werde.
Mit Schreiben vom 27. April 2001 hat die Bf.
mitgeteilt, ihr wäre es - wie dies aus einem angeschlossenen Fax der
Spedition X zu ersehen sei - nicht gelungen, das Exemplar 3 der "Wieder-Ausfuhr"
zu bekommen. Sie ersuche daher nochmals, die alternativen Beweise vorerst
anzuerkennen. Sobald ihr die Papiere zur Verfügung stehen, werde sie diese
umgehend zusenden. Gleichzeitig ersuche sie um Aussetzung der zu leistenden
Zahlungen an Einfuhrumsatzsteuer und Abgaben.
Aus dem angeführten Fax ergibt sich im wesentlichen,
dass der Spedition X die Originalausfuhrpapiere vom Deutschen Zoll trotz Urgenz
noch nicht übermittelt worden seien.
Im Amtsvermerk vom 9. Mai 2001 ist festgehalten, der
Bf. sei telefonisch eröffnet worden, die bis dato beigebrachten
alternativen Beweise könnten als Nachweis des tatsächlichen Austrittes
der Ware nicht anerkannt werden. Die Vorlagefrist werde um drei Wochen
erstreckt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 30. Mai 2001 hat das
Hauptzollamt Wien die Berufung vom 27. März 2001 gegen den Bescheid
vom 21. März 2001 als unbegründet abgewiesen.
Das Zollamt begründet seine Entscheidung im
wesentlichen damit, der Bf. sei mit Verwendungsschein die Einfuhr der
verfahrensgegenständlichen Armbanduhr zur vorübergehenden Verwendung
durch Annahme der Zollanmeldung bewilligt worden. Die Verwendungsfrist sei mit
zwei Monaten festgesetzt worden.
Da kein Nachweis, dass diese Ware vor Ablauf der
Verwendungsfrist eine neue zollrechtliche Bestimmung erhalten habe, erbracht
worden sei, habe das Hauptzollamt Wien die auf der Ware lastende
Einfuhrzollschuld gemäß Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a ZK in
Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG mit Bescheid vom
21. März 2001 geltend gemacht.
Mit Eingabe vom 27. März habe die Bf. berufen und
die Berufung damit begründet, die Uhr sei fristgerecht in die Schweiz
wiederausgeführt worden und sei um Anerkennung der alternativen Beweise
ersucht worden.
Werde eine Ware, die sich im Verfahren der
vorübergehenden Verwendung befindet, innerhalb der Verwendungsfrist
wiederausgeführt, so sei die Ware bei der zuständigen Zollstelle zur
Beendigung des Verfahrens zu gestellen und eine schriftliche Zollanmeldung zur
Wiederausfuhr abzugeben. Das Exemplar 3 der Zollanmeldung als Parteistück
stelle versehen mit der Austrittsbestätigung einer Zollstelle der
Europäischen Gemeinschaft sodann den Nachweis des tatsächlichen
Austrittes der Ware dar.
Die Bf. sei mit Schreiben vom 9. April 2001
aufgefordert worden, den Nachweis der ordnungsgemäßen Gestellung
durch Vorlage der Ausfuhranmeldung zu erbringen. Da die Bf. dieser Aufforderung
nicht nachgekommen sei, werde angenommen, sie könne den Nachweis nicht mehr
erbringen, weshalb der angefochtene Bescheid zur Geltendmachung der
Einfuhrabgabenschuld zu Recht ergangen sei.
Dagegen wendet sich die Beschwerde vom 28. Juni 2001.
Die Bf. stützt ihre Einwendungen im wesentlichen darauf, die Ware sei
fristgerecht innerhalb von zwei Monaten durch die Spedition X, mit der
Auflage den Vormerk zu löschen, in die Schweiz zurückgeschickt worden.
Dies sei durch den Zollstempel Basel 7. Dezember 2000 erwiesen. Sie ersuche
daher nochmals um vorübergehende Anerkennung der alternativen Beweise.
Sobald sie das Exemplar 3 der Zollanmeldung von der Spedition X erhalten werde,
werde sie es sofort nachreichen. Solange ersuche sie um Aussetzung der zu
leistenden Einfuhrzollschuld und um Verständnis, da von ihr alles
ordnungsgemäß gemacht worden sei.
Im Vorlagebericht vom 9. August 2001 bemerkt das
Hauptzollamt Wien, im Gegenstande habe kein ordnungsgemäßer Nachweis
erbracht werden können, dass die in Rede stehende Ware vor Ablauf der
Verwendungsfrist aus dem Zollgebiet wieder ausgeführt worden sei. Da die
Zollschuld deshalb entstanden sei, weil die Waren nicht zur Wiederausfuhr
gestellt worden seien, erübrige sich die Frage nach einer möglichen
Anerkennung eines Alternativnachweises.
Mit Schreiben des
unabhängigen Finanzsenates vom 4. Dezember 2003 wurde der Bf.
eröffnet, sie weise in Ihrer Beschwerde vom 28. Juni 2001 zum
wiederholten Male darauf hin, sie werde, sobald ihr das Exemplar Nr. 3 der
Zollanmeldung betreffend die Wiederausfuhr der gegenständlichen, zur
vorübergehenden Verwendung eingeführten Uhr zur Verfügung stehen
sollte, dieses nachreichen.
Die Beschwerde sei beim unabhängigen Finanzsenat
anhängig und sei es zur Erledigung derselben erforderlich, dass innerhalb
von vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die angesprochenen Unterlagen
vorgelegt werden bzw. dass ein ungenütztes Verstreichen der Frist zur
Vorlage des Exemplars 3 der Zollanmeldung betreffend die Wiederausfuhr den
Fortgang des Verfahrens und damit eine Entscheidung über die Beschwerde
nach der Aktenlage - gegebenenfalls auch durch eine abweisende Entscheidung -
nicht hindere.
Am 12. Jänner 2004 wurde der nunmehr vertretenen
Bf. die Vorlagefrist telefonisch um vier Wochen erstreckt.
In ihrer Eingabe vom 12. Februar 2004 teilt die Bf.
mit, die von ihr für die Wiederausfuhr beauftragte Spedition X habe trotz
zweimaliger Aufforderung einschließlich Geltendmachung von
Schadenersatzansprüchen überhaupt nicht reagiert, geschweige denn ihr
das erbetene Exemplar 3 der Zollanmeldung betreffend Wiederausfuhr zur
Verfügung gestellt, so dass dem Ersuchen nicht Folge geleistet werden
könne.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Die für das Beschwerdeverfahren maßgebenden
Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom
12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ZK),
ABlEG Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992 in der geltenden Fassung lauten:
Artikel 4 Z 15: Zollrechtliche Bestimmung einer
Ware: a) Überführung in ein Zollverfahren; b)
Verbringung in eine Freizone oder ein Freilager; c) Wiederausfuhr aus dem
Zollgebiet der Gemeinschaft; d) Vernichtung oder
Zerstörung; e) Aufgabe zugunsten der Staatskasse.
Artikel 4 Z 16: Zollverfahren: a)
Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr; b)
Versandverfahren; c) Zolllagerverfahren; d) aktive
Veredelung; e) Umwandlungsverfahren; f) vorübergehende
Verwendung; g) Ausfuhrverfahren.
Artikel 137: Im Verfahren der vorübergehenden
Verwendung können Nichtgemeinschaftswaren, die zur Wiederausfuhr bestimmt
sind, ohne dass sie, abgesehen von der normalen Wertminderung aufgrund des von
ihnen gemachten Gebrauchs, Veränderungen erfahren hätten, unter
vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben, und ohne
dass sie handelspolitischen Maßnahmen unterliegen, im Zollgebiet der
Gemeinschaft verwendet werden.
Artikel 138: Die Bewilligung des Verfahrens der
vorübergehenden Verwendung wird auf Antrag der Person erteilt, welche die
Waren verwendet oder verwenden lässt.
Artikel 140 Abs. 1: Die Zollbehörden
setzen die Frist fest, in der die Einfuhrwaren wieder ausgeführt werden
oder eine neue zollrechtliche Bestimmung erhalten müssen. Diese Frist muss
ausreichend sein, damit das Ziel der bewilligten Verwendung erreicht wird.
Artikel 144 Abs. 1: Entsteht eine Zollschuld
für Einfuhrwaren, so wird der Betrag dieser Zollschuld anhand der
Bemessungsgrundlagen festgesetzt, die im Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zur
Überführung dieser Waren in die vorübergehende Verwendung
maßgebend waren. In den Fällen nach Artikel 141 wird der Betrag der
Zollschuld jedoch anhand der Bemessungsgrundlagen festgesetzt, die für die
betreffenden Waren in dem in Artikel 214 genannten Zeitpunkt maßgebend
waren.
Artikel 204: 1) Eine Einfuhrzollschuld entsteht,
wenn in anderen als den in Artikel 203 genannten Fällen a) eine der
Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen
Ware ... aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie
übergeführt worden ist, ergeben, oder b) ..., es sei
denn, dass sich diese Verfehlungen nachweislich auf die
ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder
des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben. 2) Die
Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Pflicht, deren
Nichterfüllung die Zollschuld entstehen lässt, nicht mehr erfüllt
wird, oder .... 3) Zollschuldner ist die Person, welche die Pflichten zu
erfüllen hat, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware ... aus der
Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben, oder ....
Die für das Beschwerdeverfahren maßgebenden
Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom
2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG)
Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des
Zollkodex der Gemeinschaften (ZK-DVO), ABlEG Nr. L 253 vom 11. Oktober
1993 in der geltenden Fassung [vor VO (EWG) Nr. 993/2001] lauten:
Art. 714: 1) Sofern die
Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge dadurch nicht beeinträchtigt
wird, können die Zollbehörden unter den von ihnen festgelegten
Voraussetzungen zulassen, das Waren ohne Förmlichkeiten von der Zollstelle
für die Überführung in das Verfahren zum Ort der Verwendung und
von dort zur Zollstelle für die Beendigung des Verfahrens befördert
werden. 2) Der Beteiligte hat die Überwachungszollstelle von der
Wiederausfuhr der Waren in vorübergehender Verwendung durch
Übersendung des ihm ausgehändigten Exemplars der Ausfuhranmeldung in
Kenntnis zu setzen.
Die für das Beschwerdeverfahren maßgebenden
Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend ergänzende Regelungen zur
Durchführung des Zollrechtes der Europäischen Gemeinschaften
(Zollrechts-Durchführungsgesetz - ZollR-DG), BGBl. 1994/659 in der
geltenden Fassung lauten:
§ 2 Abs. 1: Das im § 1
genannte gemeinschaftliche Zollrecht, dieses Bundesgesetz und die in
Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen sowie die
allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften und das in Österreich
anwendbare Völkerrecht, soweit sie sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben
beziehen, (Zollrecht im Sinn des Artikels 1 des Zollkodex) gelten weiters
in allen nicht vom Zollkodex erfassten gemeinschaftsrechtlich und innerstaatlich
geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des
Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige
Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in diesem
Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der
Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
§ 108 Abs. 1: Entsteht außer
den Fällen des Abs. 2 eine Zollschuld nach den Artikeln 202 bis 205
oder 210 oder 211 ZK oder ist eine Zollschuld gemäß Artikel 220 ZK
nachzuerheben, dann ist eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag
entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und
dem der buchmäßigen Erfassung an Säumniszinsen (§ 80)
angefallen wäre. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgaben
nach § 105 bleibt unberührt.
Mit Anmeldung vom 10. November 2000 hat die Bf. eine
Armbanduhr mit Goldgehäuse und Handaufzug mit vereinfachter Bewilligung und
im vereinfachten Beförderungsverfahren (Art. 714 ZK-DVO) zur
vorübergehenden Verwendung (Ansicht) mit Wien als Ort der Verwendung
eingeführt. Im Verwendungsschein ist als Verwendungsfrist der
10. Jänner 2001 ausgewiesen.
Mit mehrfachen Vorhalten wurde die Bf., zumal die
Verwendungsfrist abgelaufen und dem Zollamt die ordnungsgemäße
Beendigung des Verfahrens nicht nachgewiesen worden war, eingeladen, den
Verwendungsschein und näher bezeichnete Nachweise u.a. über die
ordnungsgemäße Beendigung des Verfahrens zu übersenden.
Namentlich wurde um die Übersendung des mit Austrittsbestätigung
versehenen Exemplars 3 der Wiederausfuhranmeldung im Original; um die
Übersendung von Zollpapieren oder ersatzweise anderen Belegen, aus denen
mit hinreichender Sicherheit hervorgeht, dass die Ware eine andere
zulässige zollrechtliche Bestimmung erhalten hat bzw. um die
Übersendung des von der Zollstelle der Erledigung des Verfahrens
bestätigten Auskunftsblattes INF 6 ersucht.
Der Bf. ist es weder gelungen, einen hinreichenden Nachweis
darüber, dass die Einfuhrware vor Ablauf der Wiederausfuhrfrist eine andere
zulässige zollrechtliche Bestimmung nach Art. 4 Z. 15 ZK erhalten
hat, noch das mit Austrittsbestätigung versehenen Exemplars 3 der
Wiederausfuhranmeldung im Original vorzulegen.
Für die Ware ist daher die Einfuhrzollschuld nach
Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a ZK entstanden. Die Bf. hat die sich aus
Art. 714 ZK-DVO ergebenden Pflicht, wonach der Beteiligte die
Überwachungszollstelle von der Wiederausfuhr der Waren in
vorübergehender Verwendung innerhalb der zweimonatigen Verwendungsfrist
durch Übersendung des ihm ausgehändigten Exemplars der
Ausfuhranmeldung in Kenntnis zu setzen hat, nicht erfüllt. Diese
Verpflichtung ist der Bf. im Hinblick auf die verfahrensgegenständliche
einfuhrabgabenpflichtige Ware aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens der
vorübergehenden Verwendung, in das die Ware am 10. November 2000
übergeführt worden ist, ergeben.
Die Zollschuld ist am 10. Jänner 2001 entstanden,
weil Art. 204 Abs. 2 ZK anordnet, dass die Zollschuld in dem
Zeitpunkt, in dem die Pflicht, deren Nichterfüllung die Zollschuld
entstehen lässt, nicht mehr erfüllt wird (werden kann). Die Bf.
ist Zollschuldner im Sinne von Abs. 3 leg. cit., weil Zollschuldner die
Person ist, welche die Pflichten zu erfüllen hat, die sich bei einer
einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus der Inanspruchnahme des betreffenden
Zollverfahrens ergeben.
Da die Zollschuld nach Art. 204 entstanden ist, ist
gemäß
§ 108 ZollR-DG auch noch eine Abgabenerhöhung zu
entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem
Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung an
Säumniszinsen (§ 80 ZollR-DG) angefallen ist.
Die als Alternativnachweise bezeichneten im Rechtszug
vorgelegten Unterlagen sind keine tauglichen Beweise und daher nicht geeignet,
der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen, wenn Art. 214 ZK-DVO expressis
verbis anordnet, dass der Beteiligte die Überwachungszollstelle
Hauptzollamt Wien von der Wiederausfuhr der Waren in vorübergehender
Verwendung - eine solche wird im Rechtszug eingewendet - durch Übersendung
des ihm ausgehändigten Exemplars der Ausfuhranmeldung in Kenntnis setzen
hätte müssen.
Graz,
3. März 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 4 Z 15 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 4 Z 16 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 137 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 138 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 140 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 144 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 714 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 714 Abs. 2 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- § 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 108 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
ZollschuldentstehungPflichtverletzungeinfuhrabgabepflichtige Warenvorübergehende VerwendungÜberwachungszollstelleWiederausfuhrVerwendungsfristAusfuhranmeldungZollschuldInanspruchnahme von Zollverfahren
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0258-Z3K/02
- Stammnummer
- 8966
- Gültig
- 03.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF