Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0325-Z3K/02
Nichterfüllung von Pflichten bei der Beendigung des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0325-Z3K/02vom 30.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf. gegen den
Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom
11. März 2002, GZ. 100/51235/2001-9, betreffend Zollschuld
entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Am 21. Juni 2000 wurden
über Antrag der Firma D. Produktionsgesellschaft unter der
WENr. 206/000/916370/01/0 des Zollamtes Flughafen Wien 43 Stück SXGA
Photophinishing Electr. Subsysteme (Warennummer: 90109090) in das Zollverfahren
der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von den
Eingangsabgaben übergeführt. Die Frist zur Wiederausfuhr dieser Waren
wurde mit 21. Juni 2001 festgesetzt. Ein Nachweis über die
ordnungsgemäße Beendigung des Zollverfahrens wurde bis Fristende
nicht erbracht.
Mit Konkursedikt wurde
über die D. Produktionsgesellschaft der Konkurs über deren
Vermögen eröffnet und der Bf. zum Masseverwalter
bestellt.
Mit Bescheid des Hauptzollamtes
Wien vom 10. August 2001, Gz. 100/51235/2001-2, wurden dem Bf. für die in
das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführten
Waren gemäß Art. 204 Abs.1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2913
des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der
Gemeinschaften (Zollkodex, ZK) i.V.m. § 2 Abs.1 ZollR-DG bislang
unerhoben gebliebene Eingangsabgaben in Höhe von S 985.533.-
(€ 71.621,48; Zoll: S 114.498.-; EUSt: S 871.035.-) zuzüglich
einer Abgabenerhöhung gemäß
§ 108 Abs.1 ZollR-DG in
Höhe von S 9.102.- (€ 661,47) zur Entrichtung vorgeschrieben.
Begründend wurde ausgeführt, dass ein Nachweis darüber, ob die
Einfuhrwaren vor Ablauf der Wiederausfuhrfrist eine zulässige
zollrechtliche Bestimmung nach Art. 89 ZK erhalten haben, nicht erbracht werden
konnte.
Mit Eingabe vom 29. November
2001 hat der Bf. binnen offener Frist den Rechtsbehelf der Berufung erhoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß Art. 206 ZK eine
Einfuhrzollschuld als nicht entstanden gelte, wenn die betreffende Ware durch
Zufall oder infolge höherer Gewalt unwiederbringlich verloren gegangen ist.
Unter Hinweis auf Witte (Zollkodex, Art. 206 Rz. 14) verwies der Bf. auf den
Umstand, dass auch die unzulängliche Arbeitsweise der Verwaltung ein Fall
höherer Gewalt sein könne. Die D. Produktionsgesellschaft sei in
jahrelangen Geschäftsbeziehungen mit der G. AG gestanden, von welcher Waren
zur Bearbeitung im Rahmen der vorübergehenden Verwendung eingeführt
wurden. Dabei sei es immer wieder zu einer Zerstörung oder einem
Verschwinden von Gegenständen gekommen. Dieser natürliche Schwund
stelle ein zufälliges, unwiederbringliches Verlorengehen der Ware dar.
Weiters sei es auch auf die mangelhafte Betriebsorganisation und immer wieder
auftretende Probleme mit Mitarbeitern zurückzuführen, dass es zum
Verschwinden von Waren gekommen sei. Auch eine solche unzulängliche
Arbeitsweise der Verwaltung sei ein Fall höherer Gewalt. Fest stehe
jedenfalls, dass zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung die
gegenständlichen Waren nicht mehr vorhanden gewesen waren. Vor
Konkurseröffnung seien vorhandene Waren der Firma G. AG wenn möglich
fertig gestellt und an die G. AG zurückgeliefert worden. Dem Bf. sei es
nicht mehr gelungen zu eruieren, ob die Waren an die G. AG zurückgeliefert
wurden oder verloren gegangen sind. Jedenfalls seien die Waren aber nicht in den
kommerziellen Inlandverkehr gebracht worden, weil ansonsten
Geschäftspapiere darüber Aufschluss gegeben hätten.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Hauptzollamtes Wien vom 11. März 2002, Gz. 100/51235/2001-9, wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde
ausgeführt, dass erst durch eine schriftliche Anmeldung zur Wiederausfuhr
das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung beendet sei. Werde das
Verfahren nicht demgemäß beendet, seien die Verpflichtungen, die
für den Bewilligungsinhaber durch die Inanspruchnahme des Zollverfahrens
entstanden sind, nicht erfüllt und komme es zu einer Zollschuldentstehung
nach Art. 204 ZK. Nach Ansicht des Hauptzollamtes Wien würden auch die
Voraussetzungen des Nichtentstehens der Zollschuld gemäß Art. 206 ZK
nicht zutreffen. Einerseits sei eine Ware nur dann unwiederbringlich verloren,
wenn sie für niemanden mehr zu verwenden sei, andererseits würden zu
den in der Natur einer Ware liegenden Gründen der natürliche Schwund
wie das Verdunsten oder Verderben zählen. Ein Verschwinden der Ware beim
Beteiligten stelle somit keinen unwiederbringlichen Verlust oder
natürlichen Schwund einer Ware dar.
Gegen diese
Berufungsvorentscheidung wurde mit Eingabe vom 12. April 2002 der Rechtsbehelf
der Beschwerde mit der Begründung erhoben, dass die D.
Produktionsgesellschaft in jahrelangen Geschäftsbeziehungen mit der G. AG
gestanden sei, von welcher Waren zur betrieblichen Verwendung eingeführt
und anschließend wieder ausgeführt worden seien. Zum Zeitpunkt der
Konkurseröffnung seien die gegenständlichen Waren nicht mehr vorhanden
gewesen, da sie ansonsten in das Inventar und den Versteigerungskatalog
aufgenommen worden wären. Die Waren seien daher entweder vor der
Konkurseröffnung zurück an die Firma G. AG geliefert worden, oder es
sei ein sonstiger Verlust der Waren eingetreten. Jedenfalls seien die Waren
nicht in den kommerziellen inländischen Verkehr gebracht worden, weil
ansonsten Geschäftspapiere darüber Aufschluss gegeben hätten.
Gemäß Art. 206 ZK entstehe eine Zollschuld dann nicht, wenn die
betreffende Ware durch Zufall oder höhere Gewalt verloren gegangen ist.
Auch die unzulängliche Arbeitsweise der Verwaltung könne ein Fall
höherer Gewalt sein (Witte, Zollkodex, Art. 206 Rz. 14). In einem Betrieb
komme es immer wieder zu einer Zerstörung oder einem Verschwinden von
Gegenständen. Dieser natürliche Schwund stelle ein zufälliges
unwiederbringliches Verlorengehen der Ware dar. Weiters sei es auch auf die
mangelhafte Betriebsorganisation und immer wieder auftretende Probleme mit
Mitarbeitern zurückzuführen, dass es zum Verschwinden von Waren
gekommen sei. Es wäre Sache der Behörde gewesen, anhand der
angebotenen Beweise den Sachverhalt dahingehend zu klären, ob der
Tatbestand des Art. 206 ZK erfüllt sei. Im Übrigen verkenne die
belangte Behörde auch den Zweck der einschlägigen zollrechtlichen
Bestimmungen. Die Einhebung von Abgaben sei für Fälle des
kommerziellen Inverkehrbringens von Waren vorgesehen, gerade dies liege im
gegenständlichen Fall aber nicht vor. Die Voraussetzungen für die
Einhebung der Einfuhrzollschuld seien daher nicht gegeben.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 204 Abs.1
Buchstabe a ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn in anderen als den in Art.
203 genannten Fällen eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich
bei einer einfuhrabgabepflichtigen Ware aus deren vorübergehender
Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie
übergeführt worden ist, ergeben, es sei denn, dass sich diese
Verfehlungen nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der
vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht
wirklich ausgewirkt haben.
Gemäß Art. 204 Abs.3
ZK ist Zollschuldner die Person, welche die Pflichten zu erfüllen hat, die
sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehender
Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben,
oder welche die Voraussetzungen für die Überführung der Ware in
dieses Zollverfahren zu erfüllen hat.
Gemäß Art. 89 Abs.1
ZK endet ein Nichterhebungsverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung (u.a.
vorübergehende Verwendung), wenn die in dieses Verfahren
übergeführten Waren oder gegebenenfalls die im Rahmen dieses
Verfahrens gewonnenen Veredelungs- oder Umwandlungserzeugnisse eine
zulässige neue zollrechtliche Bestimmung (Art. 4 Nummer 15 ZK)
erhalten.
Gemäß Abs.2 leg.
cit. treffen die Zollbehörden alle erforderlichen Maßnahmen zur
Regelung des Falls, wenn ein Zollverfahren nicht unter den vorgesehenen
Voraussetzungen beendet wird.
Gemäß Art. 137 ZK
können im Verfahren der vorübergehenden Verwendung
Nichtgemeinschaftswaren, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind, ohne dass sie,
abgesehen von der normalen Wertminderung aufgrund des von ihnen gemachten
Gebrauchs, Veränderungen erfahren hätten, unter vollständiger
oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben, und ohne dass sie
handelspolitischen Maßnahmen unterliegen, im Zollgebiet der Gemeinschaft
verwendet werden.
Gemäß Art. 140 ZK
setzen die Zollbehörden die Frist fest, in der die Einfuhrwaren wieder
ausgeführt werden oder eine neue zollrechtliche Bestimmung erhalten
müssen. Diese Frist muss ausreichend sein, damit das Ziel der bewilligten
Verwendung erreicht wird.
Gemäß Art. 206 ZK
gilt für eine bestimmte Ware abweichend von den Art. 202 und 204 Abs.1
Buchstabe a als nicht entstanden, wenn der Beteiligte nachweist, dass die
Pflichten aufgrund der Inanspruchnahme des Zollverfahrens in das diese Ware
übergeführt worden ist, nicht erfüllt werden konnten, weil die
betreffende Ware aus in ihrer Natur liegenden Gründen, durch Zufall oder
infolge höherer Gewalt oder mit Zustimmung der Zollbehörden vernichtet
oder zerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegangen ist. Im Sinne
dieses Absatzes ist eine Ware unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie von
niemanden mehr zu verwenden ist.
Unbestritten ist, dass vom Bf.
keine Nachweise vorgelegt werden konnten, dass die in das Zollverfahren der
vorübergehenden Verwendung übergeführten Waren eine
zulässige neue zollrechtliche Bestimmung erhalten haben. Abgesehen von
einer Vermutung des Bf. liegen keine Anhaltspunkte, wie zum Beispiel eine
Anmeldung zur Wiederausfuhr, Einfuhrpapiere in die Schweiz oder entsprechende
Rechnungen, für eine Wiederausfuhr vor.
Zur Anwendbarkeit des Art. 206
ZK ist auszuführen, dass auch keine Indizien vorliegen, dass die
verfahrensgegenständlichen Waren vernichtet oder zerstört wurden.
Vernichtet ist eine Ware, die beseitigt oder völlig entwertet worden ist.
Die vernichtete Ware ist wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll erfassbar.
Zerstört ist eine Ware, deren Beschaffenheit grundlegend verändert
worden ist, ohne der Substanz nach völlig beseitigt worden zu sein. Auch
beim unwiederbringlichen Verlust befindet sich die Ware ohne darauf gerichteten
menschlichen Willen in einem Zustand, in dem sie wirtschaftlich nicht mehr
sinnvoll erfasst werden kann. Der Verlust in Form des Abhandenkommens beim
Beteiligten reicht nicht aus (Witte, Zollkodex, Art. 206 Rz. 9).
Die Behauptung des Bf., das
Hauptzollamt Wien hätte den Sachverhalt dahingehend zu klären, ob der
Tatbestand des Art. 206 ZK erfüllt sei, ist nicht zutreffend. Vielmehr
normiert Art. 206 ZK selbst, dass den Beteiligten die Nachweispflicht treffe.
Sämtliche potentielle Zollschuldner können bzw. müssen das
Vorliegen eines der Entpflichtungsgründe nachweisen. Der Nachweis umfasst
sowohl das Vorliegen der einzelnen Fallgruppen als auch die Kausalität
zwischen der Pflichtverletzung bzw. Zweckverfehlung und dem
Entpflichtungsgrund.
Zum Nachweis der
unzulänglichen Arbeitsweise der Verwaltung der Firma D.
Produktionsgesellschaft wurden Beweisanträge zur Einvernahme zweier
Angestellter gestellt. Von der Beweisaufnahme konnte gemäß
§ 183
Abs.3 BAO abgesehen werden, da die behauptete Tatsache, dass die Verwaltung der
D. Produktionsgesellschaft unzulänglich arbeitete, als richtig anerkannt
wird. In der Beschwerdeschrift, in welcher behauptet wird, die
unzulängliche Arbeitsweise der Verwaltung stelle einen Fall von
höherer Gewalt im Sinne des Art. 206 ZK dar, verweist der Bf. auf den
Zollkodex-Kommentar von Witte, Art. 206 Rz. 14, welcher sich wiederum auf ein
Urteil (Vorabentscheidung) des Europäischen Gerichtshofes vom 18. März
1993 in der Rechtssache C-50/92 bezieht. Der Europäische Gerichtshof
definiert darin "höhere Gewalt" als ungewöhnliche und
unvorhersehbare Ereignisse, auf die der betroffene Wirtschaftsteilnehmer keinen
Einfluss hatte und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht
hätten vermieden werden können. Unzulänglichkeiten in der
Verwaltung der D. Produktionsgesellschaft liegen jedoch in der
Einflusssphäre des Wirtschaftsteilnehmers und hätten bei Anwendung der
gebotenen Sorgfalt vermieden werden können. Die unzulängliche
Arbeitsweise der Verwaltung, auf die Witte Bezug nimmt, bezieht sich
nämlich ausschließlich auf die (Zoll-)verwaltung eines
Mitgliedstaates, auf deren Handeln der Wirtschaftsteilnehmer keinen Einfluss
hat.
Aus den vorstehenden
Ausführungen ergibt sich, dass seitens des Bf. kein Nachweis für das
Vorliegen einer der in Art. 206 genannten Gründe erbracht werden konnte,
auch wenn zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung die
verfahrensgegenständlichen Waren nicht mehr vorhanden waren. Auf die
dementsprechenden Beweisanbote konnte daher gemäß
§ 183 Abs.3
BAO verzichtet werden. Ob die von der D. Produktionsgesellschaft in das
Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführten Waren
in der Folge kommerziell oder privat verwendet wurden, ist für das
Abgabenverfahren nicht von Relevanz, da zwischen kommerzieller oder privater
Einfuhr bzw. Verwendung der Waren - abgesehen von einigen Bestimmungen in
der Zollbefreiungsverordnung - hinsichtlich der Abgabenschuldentstehung
keine Unterschiede bestehen.
Da somit nicht festgestellt
werden konnte, dass die verfahrensgegenständlichen Waren innerhalb der
gemäß Art. 140 Abs.1 ZK i.V.m. Art. 89 Abs.1 ZK gesetzten Frist
wiederausgeführt worden sind oder eine andere zollrechtliche Bestimmung
erhalten haben, wurde eine der Pflichten, die sich aus der Inanspruchnahme des
Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung ergeben, nicht erfüllt
und ist die Einfuhrzollschuld gemäß Art. 204 Abs.1 Buchstabe a ZK
entstanden.
Klagenfurt,
30. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 89 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 140 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 206 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0325-Z3K/02
- Stammnummer
- 9522
- Gültig
- 30.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF