Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0150-Z2L/02
Beförderung von Waren durch einen im Verfahren der vorübergehenden Verwendung befindlichen LKW-Zug (unzulässiger Kabotageverkehr)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0150-Z2L/02vom 28.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Voraussetzung für das Vorliegen eines unzulässigen Binnenverkehrs ist nicht nur die im Zollgebiet erfolgte Beladung des in Rede stehenden Beförderungsmittels mit Waren, sondern auch deren Entladung im Zollgebiet: Vor der Entladung der Waren ist nach Artikel 670 Buchstabe p) ZK-DVO ein unzulässiger Binnenverkehr noch nicht verwirklicht und die widerrechtliche Verwendung des Beförderungsmittels noch nicht gegeben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten
durch Dax-Klepeisz-Kröpl-Klimburg, gegen die Berufungsvorentscheidung des
Hauptzollamtes Wien vom 10. 5. 2000, GZ. 100/31724/2000-3,
betreffend Zollschuld, entschieden:
Der
Beschwerde wird Folge gegeben.
Die
angefochtene Berufungsvorentscheidung wird aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht der Beschwerdeführerin jedoch das Recht zu,
innerhalb von sechs Wochen nach
Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den
Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen
- von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen
- von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben
sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Am 24.1.2000 haben Organe des Hauptzollamtes Wien /Mobile
Überwachungsgruppe im Zuge einer auf der A 21 (sog. "Allander
Autobahn") durchgeführten Kontrolle den bei der Bf als Kraftfahrer
beschäftigten ungarischen Staatsangehörigen K.S. dabei betreten, als
er im Begriff war, mit dem von der Bf im Jänner 2000 unter Inanspruchnahme
des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung gemäß den
Art.4 Zi.16 lit.f), 137-144 Zollkodex i.V.m. den Art. 717, 718 Abs.3 ZK-DVO aus
Ungarn in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten LKW-Zug, bestehend aus dem
Motorwagen Marke MAN Type 24 403 FNLL, amtliches Kennzeichen V-17341-2000 (H),
und dem Anhänger Marke Krone, Type AZW 18 TTA, amtliches Kennzeichen
V-17363-2000 (H), in zwei in Wiener Neudorf auf den Motorwagen sowie auf den
Anhänger aufgesetzten Wechselaufbauten befindliche Waren
("Retourwaren" der Fa.Sony Austria GmbH., Wien; Versandgut zu
Versandschein T1 6110000033471 vom 21.1.2000 des Zollamtes Györ) von
Österreich in die Niederlande bzw. nach Belgien zu transportieren, ohne
eine hiefür zutreffende gültige güterbeförderungsrechtliche
Bewilligung (sog. "CEMT-Genehmigung") zu besitzen. In der Folge
wurden die in Rede stehenden Beförderungsmittel mit Bescheid vom 24.1.2000,
Zl.100/31724/2000, gem. § 26 Abs.1 Zi.3 ZollR-DG
beschlagnahmt.
Weiters wurde im an die Bf gerichteten Abgabenbescheid vom
3.2.2000, Zl.100/3172/2000-2, festgestellt, dass K.S hinsichtlich der in Rede
stehenden eingangsabgabenpflichtigen, in das Verfahren der vorübergehenden
Verwendung übergeführten Beförderungsmittel dadurch, dass er
diese zum Warentransport innerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaften
einsetzte, ohne hiefür über ein entsprechende Bewilligung i.S.d.
Art.718 Abs.7 lit.c) ZK-DVO zu verfügen, eine in den Art. 137 bis 144
Zollkodex i.V.m. den Art.717 ff ZK-DVO normierte, mit der Inanspruchnahme dieses
Zollverfahrens verbundene Verpflichtung nicht erfüllte, sodass für die
Bf. (als Dienstgeber bzw. Auftraggeber des K.S.) gem. Art.204 Abs.1 lit.a) und
Abs.3 Zollkodex i.V.m. §§ 2 Abs.1, 79 Abs.2 ZollR-DG eine auf den
genannten LKW-Zug entfallende Eingangsabgabenschuld i.H.v. insgesamt ATS
157.776.-, davon ATS 71.480.- an Zoll und 86.296.- an Einfuhrumsatzsteuer,
entstanden sei.
Gegen diesen Eingangsabgabenbescheid erhob die Bf,
vertreten durch die Rechtsanwaltspartnerschaft
Dax-Klepeisz-Kröpfl-Klimburg, Güssing, am 2.3.2000 fristgerecht den
Rechtsbehelf der Berufung, in der sie unter Hinweis darauf, dass es sich bei dem
in Rede stehenden Transport entgegen der Feststellung des Hauptzollamtes Wien um
eine "Transitfahrt" von Ungarn nach den Niederlanden gehandelt habe
bzw. hiefür gültige Fahrtbewilligungen vorgelegen hätten, die
ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Abgabenbescheides.
In der hierüber erlassenen Berufungsvorentscheidung
vom 10.5.2000, Zl.100/31724/2000-3, wies das Hauptzollamt Wien dieses
Berufungsbegehren als unbegründet ab, und zwar im wesentlichen mit der
Begründung, die -im übrigen auch von der Bf nicht bestrittenen
-Sachverhaltsermittlungen hätten eindeutig ergeben, dass eine der sich aus
der Inanspruchnahme des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung
ergebenden Pflichten nicht erfüllt worden seien: Es stehe nämlich
fest, dass die betreffenden Beförderungsmittel im Zuge des in Rede
stehenden Warentransportes nicht im grenzüberschreitenden Verkehr (d.h. die
Beförderung der Waren müsse außerhalb des Zollgebiets der
Gemeinschaft beginnen oder enden) verwendet worden seien, weil mit ihnen im
vorliegenden Fall ein Warentransport stattgefunden habe, der im Zollgebiet der
Gemeinschaft begonnen habe und auch hier ende (sog.
"Kabotageverkehr"). Die von der Bf vorgelegte Fahrtenbewilligung des
Bundesministeriums f. Wissenschaft und Verkehr gelte im übrigen lediglich
für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr zwischen
Österreich und Ungarn, eine zur Durchführung von
"Binnentransporten" (Transport von Waren mit einem im Drittland
zugelassenen Beförderungsmittel innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft)
berechtigende Bewilligung (sog. "CEMT-Genehmigung") habe die Bf
nicht vorlegen können.
In der gegen diese Entscheidung des Hauptzollamtes Wien
fristgerecht von der Bf, wiederum vertreten durch die oberwähnte
Rechtsanwalts-Partnerschaft, eingebrachten Beschwerde vom 14.6.2000 gem. §
85c ZollR-DG, über welche auf Grund des am 1.1.2003 in Kraft getretenen
§ 120 (1h) ZollR-DG i.d. Fssg.d.BGBl.I Nr.97/2002
("Abgabenrechtsmittel-Reformgesetz") nunmehr der Unabhängige
Finanzsenat zu entscheiden hat, wiederholte diese im wesentlichen ihr bisheriges
Rechtsbehelfsvorbringen. Ergänzend dazu hob sie lediglich hervor, dass das
Hauptzollamt Wien in dessen Berufungsvorentscheidung zum einen
unberücksichtigt gelassen habe, dass ein Teil des Transportes von
Györ, Ungarn, seinen Ausgang genommen habe und besagter Wechselaufbau nur
infolge des in Österreich bestehenden Wochenendfahrverbotes abgestellt und
sodann mit einem ungarischen LKW weiterbefördert worden sei, und zum
anderen auf die weiteren (eventualiter gestellten) Berufungsanträge,
nämlich auf Erstattung der Eingangsabgaben gem. Art.236 f Zollkodex bzw.
Rückerstattung der entrichteten Einfuhrumsatzsteuer, gar nicht eingegangen
sei.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Im Verfahren der vorübergehenden Verwendung
können gem. Art. 137 Zollkodex Nichtgemeinschaftswaren, die zur
Wiederausfuhr bestimmt sind, ohne dass sie, abgesehen von der normalen
Wertminderung auf Grund des von ihnen gemachten Gebrauchs, Veränderungen
erfahren hätten, unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von
Einfuhrabgaben und ohne dass sie handelspolitischen Maßnahmen unterliegen,
im Zollgebiet der Gemeinschaft verwendet werden. Nach Art.138 Zollkodex wird die
Bewilligung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung auf Antrag der
Person erteilt, welche die Waren verwendet oder verwenden
lässt.
Gem. Art.718 Abs.3 ZK-DVO (in der zum maßgeblichen
Zeitpunkt- das ist der 24.1.2000- geltenden Fassung d. VO(EWG) Nr.2454/93 der
Kommission vom 2.7.1993, nämlich in der Fassung der VO (EG) Nr.75/98 der
Kommission vom 13.1.1998) wird die vorübergehende Verwendung für
gewerblich verwendete Straßenfahrzeuge (und auch Anhänger) bewilligt,
wenn sie von einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft
ansässigen Person oder für deren Rechnung eingeführt werden, von
dieser Person oder für deren Rechnung gewerblich verwendet werden,
außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft auf den Namen einer
außerhalb dieses Zollgebietes ansässigen Person amtlich zugelassen
sind und ausschließlich für Beförderungen verwendet werden, die
außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft beginnen oder enden.
Abweichend vom Abs.3 leg.cit. können gem. Art. 718
Abs.7 lit.c) ZK-DVO gewerblich verwendete Fahrzeuge im Binnenverkehr u.a. nur
dann eingesetzt werden, sofern die im Bereich des Verkehrs geltenden
Vorschriften, insbesondere über die Voraussetzungen für den
Marktzugang und die Durchführung von Beförderungen, diese
Möglichkeit vorsehen.
Laut der im Art.670 lit. p) ZK-DVO enthaltenen Definition
ist ein Binnenverkehr i.S. obzitierter Bestimmungen u.a. die Beförderung
von Waren, die im Zollgebiet der Gemeinschaft verladen und in diesem Gebiet
wieder entladen werden.
Voraussetzung für das Vorliegen eines
unzulässigen Binnenverkehrs ist demnach auch die Entladung der Waren: Vor
der Entladung der Waren ist nach dieser Bestimmung ein unzulässiger
Binnenverkehr noch nicht verwirklicht und die widerrechtliche Verwendung des
Beförderungsmittels noch nicht gegeben (Erk. d. VwGH v.19.12.2002,
2001/16/0035; siehe dazu auch ZfZ 2003 Nr.7, Dr. Karl Fuchs
"Vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln;
Binnenverkehr; Ort des Entstehens der Zollschuld; grenzüberschreitende
Sicherungsmaßnahmen").
Im vorliegenden Fall sind nach dem festgestellten
Sachverhalt die Waren zwar in Wiener Neudorf, also im Zollgebiet der
Gemeinschaft, auf den in Rede stehenden, sich im Zollverfahren der
vorübergehenden Verwendung befindlichen LKW-Zug verladen worden, waren aber
zum Zeitpunkt der Betretung im Zollgebiet (und damit zum von der bekämpften
Entscheidung angenommenen Zollschuldentstehungszeitpunkt) noch nicht (wieder)
entladen:
Unter Bedachtnahme auf die zum damaligen Zeitpunkt
anzuwendende Gesetzeslage ist sohin -auch in Ansehung der diesbezüglichen
(obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes- festzustellen, dass
im vorliegenden Fall ein unzulässiger Binnenverkehr noch nicht verwirklicht
und die widerrechtliche Verwendung des in Rede stehenden
Beförderungsmittels nicht gegeben ist.
Da die Bf sohin den dem angefochtenen Bescheid
zugrundeliegenden Zollschuldentstehungstatbestand tatsächlich nicht
verwirklicht hat, wurde sie zu Unrecht zur Entrichtung der Eingangsabgabenschuld
herangezogen und war demgemäß die bekämpfte
Berufungsvorentscheidung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben, ohne
dass hier auf das sonstige Rechtsbehelfsvorbringen der Bf näher eingegangen
zu werden brauchte.
Linz,
28. 11. 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 718 Abs. 3 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 718 Abs. 7 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 670 Buchstabe p ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- § 79 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0150-Z2L/02
- Stammnummer
- 7709
- Gültig
- 28.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF