…gefolgt werden: Für die Beurteilung von Anbringen kommt es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschritts. Maßgebend für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung ist das Erklärte, nicht das Gewollte…
…ankommt, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes(VwGH 20. Januar 1996, 94/16/0158, 20. Februar 1998, 97/15/0153, 0154). Wenn auch im Betreff des am 25. Oktober 1999 eingebrachten Anbringens der Partei die Tagesauszüge vom 30. August…
…ankommt, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes (VwGH 20. Januar 1996, 94/16/0158, 20. Februar 1998, 97/15/0153,0154). Wenn auch im Betreff des am 30. November 1999 eingebrachten Anbringens der Partei der Tagesauszug vom 2. November1999…
…ankommt, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes (VwGH 20. Januar 1996, 94/16/0158, 20. Februar 1998, 97/15/0153,0154). Wenn auch im Betreff des am 5. Januar 2000 eingebrachten Anbringens der Partei der Tagesauszug vom 29. November…
…erschließende Ziel des Parteienschrittes an (VwGH 20. Januar 1996, 94/16/0158, 20. Februar 1998, 97/15/0153, 0154). Wenn auch im Anbringen der Partei vom 26. September 1996 der streitverfangene Haftungsbescheid nicht ausdrücklich genannt wird, so geht daraus doch das im Parteienwillen gelegene Ziel…
…Für die Beurteilung von Anbringen kommt es dabei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Judikaturnachweise bei Ritz, BAO², § 85 Tz 1) nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes (vgl…
…war dabei, dass im Fall des Einkommensteuerbescheides 2021 keine Beschwerdevorentscheidung ergangen ist, die einen derartigen Antrag rechtfertigen würde. Zur Beurteilung von Anbringen (§ 85 BAO) kommt es nicht auf die Bezeichnung an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes (vgl. Ritz…
…das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes (zB VwGH 27.1.2005, 2004/16/0101). Parteienerklärungen im Verwaltungsverfahren sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, dh es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde…
…dabei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Judikaturnachweise bei Ritz, BAO³, § 85 Tz 1) nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes. Ist aus dem Vorbringen des Berufungswerbers zu erschließen…
…entspricht es ebenso der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Erklärte der Auslegung zugänglich ist. Für die Beurteilung von Anbringen kommt es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes…
…Anbringen kommt es dabei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Judikaturnachweise bei Ritz, BAO³, § 85 Tz 1) nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes (so schon UFS 26.11…
…Für die Beurteilung von Anbringen kommt es dabei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Judikaturnachweise bei Ritz, BAO³, § 85 Tz 1) nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes (vgl…
…alle Abgabenschuldigkeiten zeitgerecht entrichtet hat. Die Frist von fünf Tagen beginnt gegebenenfalls erst nach der genannten Respirofrist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei Eingaben nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen, sondern auf deren Inhalt, das erkennbare oder erschließbare Ziel des Parteienschrittes, an (Ritz…
…der Rspr. des VwGH nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes (VwGH vom 20.3.2014, 2010/15/0195). Ist aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu erschließen, dass…
…nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Judikaturnachweise bei Ritz, BAO³, § 85 Tz 1) auch nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes. Ist aus dem Vorbringen des Berufungswerbers zu erschließen…
…für die Beurteilung von Anbringen nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes an (Hinweis auf mehrere Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH), zuletzt etwa das Erkenntnis vom 20. März 2014…
…Anwendbarkeit des § 303 Abs.2 iVm § 85 Abs.2 BAO ist, dass aus dem Anbringen zumindest ansatzweise erkennbar ist, eine Wiederaufnahme werde angestrebt. Wie auch bei anderen Anbringen ist der Inhalt, das Erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes, nicht aber die Bezeichnung des Schriftsatzes…
…2020 wurde von der belangten Behörde rechtsrichtig als Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2013 gewertet. Denn für die Beurteilung von Anbringen kommt es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes…
…wurde. Für die Beurteilung von Anbringen kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Judikaturnachweise bei Ritz, BAO4, § 85 Tz 1) nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes (vgl…
…Anbringen zur Geltendmachung von Rechten im Sinne des § 85 Abs. 1 BAO. Für die Beurteilung derartiger Anbringen, die - wie im gegenständlichen Fall auch geschehen - schriftlich einzureichen sind, kommt es nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den Inhalt, das erkennbare Ziel des Parteienschrittes an (siehe Ritz…