Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0460-L/07
Säumniszuschlag bei Erkrankung des Geschäftsführers einer GmbH
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0460-L/07vom 26.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der B-GmbH, vom 27. Februar 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 9. Februar 2007
zu StNr. 000/0000 über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages
in Höhe von 108,27 € entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 15.1.2007 wäre die Umsatzsteuer 11/2006 in
Höhe von 5.413,28 € zur Zahlung fällig gewesen. Von der
Berufungswerberin wurde erst mit Wirksamkeit 30.1.2007 ein Teilbetrag von
5.347,05 € zur Abdeckung dieser Abgabe überwiesen. Der verbleibende
Restbetrag von 66,23 € wurde mit der Gutschrift aus der am 6.2.2007
elektronisch eingereichten Umsatzsteuervoranmeldung 12/2006 in eben dieser
Höhe abgedeckt.
Mit Bescheid vom 9.2.2007 setzte das Finanzamt wegen
verspäteter Entrichtung der Umsatzsteuer 11/2006 einen Säumniszuschlag
in Höhe von 108,27 € fest.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 27.2.2007
Berufung erhoben. Die Berufungswerberin bedauerte, dass es bei der Zahlung der
Umsatzsteuer 11/2006 zu einer Terminüberschreitung gekommen sei. Leider sei
dieser Sachverhalt entstanden, da ihr Geschäftsführer durch seine
Erkrankung nicht tätig sein habe können. Ergänzend werde
angeführt, dass es erstmals seit Übernahme der Gesellschaft zu einem
Bescheid über einen Säumniszuschlag gekommen sei, und die
Berufungswerberin bisher stets bemüht gewesen wäre, ihrer
Steuerpflicht rechtzeitig und pünktlich nachzukommen.
Das Finanzamt wies diese Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 16.3.2007 ab. Der Säumniszuschlag sei eine
objektive Säumnisfolge. Die Verhängung des Säumniszuschlages
liege nicht im Ermessen der Behörde, sondern sei vielmehr eine direkte
Rechtsfolge des § 217 BAO. Werde eine Abgabe nicht spätestens bis
zum Fälligkeitstag entrichtet, so trete mit Ablauf dieses Tages die
Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages nach § 217 BAO
ein.
Mit Eingabe vom 3.4.2007 beantragte die Berufungswerberin
die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und verwies auf ihre Ausführungen in der Berufung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3
Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind
nach Maßgabe des § 217 BAO Säumniszuschläge zu entrichten.
Der erste Säumniszuschlag beträgt 2 % des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO).
Der Gesetzgeber hat durch die Bestimmung des § 217
Abs. 5 BAO dafür Sorge getragen, dass im Falle einer ausnahmsweisen
Säumnis unter bestimmten Voraussetzungen von der Verhängung eines
Säumniszuschlages abgesehen wird. Demnach entsteht die Verpflichtung zur
Entrichtung eines Säumniszuschlages nicht, soweit die Säumnis nicht
mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der
letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle
Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß
§
213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit
zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der
fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der
Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den
Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten
Frist (§ 217 Abs. 5 BAO).
Die dem Säumniszuschlag zugrunde liegende Umsatzsteuer
11/2006 war am 15.1.2007 fällig. Die dreitägige Respirofrist des
§ 211 Abs. 2 endete am 18.1.2007. Die daran anschließende
fünftägige Frist des § 217 Abs. 5 BAO endete unter
Berücksichtigung der nicht einzurechnenden Tage (Samstag 20.1.2007 und
Sonntag 21.1.2007) am 25.1.2007. Da die Überweisung des eingangs
angeführten Teilbetrages von 5.347,05 € erst mit Wirksamkeit
30.1.2007, und damit nach Ablauf der fünftägigen Frist des § 217
Abs. 5 BAO erfolgte, konnte diese Bestimmung nicht zu Gunsten der
Berufungswerberin zur Anwendung gelangen.
Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind
Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als
ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit
bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes
Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt (§ 217 Abs.
7 BAO).
Der Antrag gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO kann auch
in einer Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden (vgl.
Ritz, SWK 2001, S 343) und ist diesfalls in der Berufungs(vor-)entscheidung zu
berücksichtigen. Für die Beurteilung von Anbringen kommt es dabei nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Judikaturnachweise bei Ritz,
BAO³, § 85 Tz 1) nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und
die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare
oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes (so schon UFS 26.11.2003,
RV/1680-W/03 und UFS 17.8.2004, RV/2067-W/03; vgl. aber auch z.B. VwGH
24.2.2004, 98/14/0146, wonach eine Berufung gegen einen
Säumniszuschlagsbescheid bei verständiger Würdigung der
Parteienerklärung auch als Antrag gemäß
§ 214 Abs. 5 BAO zu
werten sein kann). Ist aus dem Vorbringen des Berufungswerbers zu
erschließen, dass ihn seiner Ansicht nach aus den von ihm ins Treffen
geführten Gründen an der Säumnis kein (grobes) Verschulden
treffe, ist in der Berufungsentscheidung das Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 217 Abs. 7 BAO zu prüfen (UFS 8.10.2004, RV/0647-L/04).
Die gegenständliche Berufung wurde damit
begründet, dass es durch die Erkrankung des Geschäftsführers zur
Terminüberschreitung bei der Entrichtung der Umsatzsteuer 11/2006 gekommen
sei. Es wurde damit hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass nach
Ansicht der Berufungswerberin kein grobes Verschulden an der Säumnis
vorliege.
Im Rahmen des § 217 Abs. 7 BAO ist das Verschulden des
Vertreters (z.B. Geschäftsführer) dem Verschulden des Vertretenen
(GmbH) gleichzuhalten (Ritz, BAO³, § 217 Tz 45). Der
Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt darauf hingewiesen, dass auch die
Büroorganisation von Gebietskörperschaften oder Kapitalgesellschaften
in gleicher Weise wie eine Rechtsanwaltskanzlei dem Mindesterfordernis einer
sorgfältigen Organisation entsprechen muss (vgl. hilfsweise Ritz,
BAO³, § 308 Tz 17 mit Judikaturnachweisen). Unabdingbarer Bestandteil
einer im Sinne der Judikatur sorgfältigen Organisation ist es dabei, dass
entsprechende Vorkehrungen für den Fall der Erkrankung des für die
termingerechte Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Erklärungs- und
Zahlungspflichten verantwortlichen Mitarbeiters getroffen werden. Wird für
den Fall der Erkrankung eines mit fristgebundenen Arbeiten befassten
Mitarbeiters keine Vorsorge getroffen, kann nicht mehr von einem bloß
minderen Grad des Versehens ausgegangen werden (vgl. VwGH 22.12.2005,
2002/15/0109 und UFS 17.6.2003, RV/0228-W/03). Gleiches gilt, wenn der für
die Abgabenentrichtung verantwortliche Vertreter der Gesellschaft
(Geschäftsführer) selbst erkrankt. Auch in diesem Fall ist durch
geeignete Maßnahmen dafür Vorsorge zu treffen, dass die Gesellschaft
ungeachtet der Erkrankung ihres Geschäftsführers termingerecht ihren
Zahlungspflichten nachkommt. Dass derartige Vorkehrungen getroffen worden
wären, wurde jedoch weder behauptet noch näher dargelegt.
Die Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung eines
Säumniszuschlages gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO bei fehlendem
groben Verschulden an der Säumnis stellt eine Begünstigung dar. Bei
Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des
Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung
Inanspruchnehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden
Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die
abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (UFS 4.11.2004,
RV/0390-L/04; UFS 3.5.2007, RV/0793-L/04; vgl. auch VwGH 22.4.2004, 2003/15/0112
zu § 212 BAO). Ein in diesem Sinne ausreichendes Vorbringen wurde jedoch im
gegenständlichen Fall mit dem nicht näher konkretisierten Hinweis auf
die Erkrankung des Geschäftsführers nicht erstattet.
Insgesamt gesehen konnte daher auch nicht vom Vorliegen der
Voraussetzungen des § 217 Abs. 7 BAO ausgegangen werden, sodass
spruchgemäß zu entscheiden war.
Linz, am 26.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0460-L/07
- Stammnummer
- 33854
- Gültig
- 26.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF