…Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens und die Neufestsetzung der Einkommensteuer infolge der Übermittlung eines weiteren Lohnzettels ergibt sich aus den dargestellten Normen…
…2024 übermittelte die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) einen weiteren Lohnzettel betreffend den Bf. für das Jahr 2023. Das FA nahm mit Bescheid vom 26.4.2024 das Verfahren betreffend Einkommensteuer 2023 nach § 303 BAO wieder auf und begründete die Wiederaufnahme mit der Übermittlung eines neuen Lohnzettels…
…neuerlichen Übermittlung der Lohnzettel beurteilt werden müsse. So sei im Zeitpunkt des Erstbescheides der Behörde auf Grund der Angaben des Berufungswerbers in der Erklärung bekannt gewesen, dass es nur eine bezugsauszahlende Stelle gegeben habe. Erst am 5.3.2012 nach Übermittlung des weiteren Lohnzettels von…
…eine weitere inländische bezugsauszahlende Stelle gab. Weiters hätte sie durch Ermittlungen die Höhe der Bemessungsgrundlagen des Pensionsbezuges von der PVA feststellen müssen, da sich derartige Angaben der Erklärung der Bw. und den zugehörigen Beilagen nicht entnehmen ließen. Erst im September nach Übermittlung von zwei Lohnzetteldaten…
…noch war dem Finanzamt die Höhe der von diesem Unternehmen bezogenen Einkünfte bekannt. Erst durch die (im Zuge einer Lohnsteuerprüfung erfolgte) Übermittlung des weiteren Lohnzettels erlangte die Abgabenbehörde davon Kenntnis, sodass es sich bei diesen Lohnzetteldaten um neu hervorgekommene Tatsachen handelt, die eine Wiederaufnahme des…
…weiteren Lohnzettels war zur Antragstellung bekannt, da im Antrag angegeben und stellt somit keine neue Tatsache dar, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigt." Das Finanzamt wertete die Berufung als gegen den Wiederaufnahmebescheid gerichtet und wies sie als unbegründet ab. Es erläuterte hiezu, dass die Übermittlung…
…der Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens zu beurteilen, ob Tatsachen neu hervorgekommen sind. Wurden der Abgabenbehörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Erstbescheides noch nicht sämtliche Lohnzettel des Abgabepflichtigen für das betreffende Kalenderjahr übermittelt, so stellt die spätere erstmalige Übermittlung eines weiteren Lohnzettels einen tauglichen Wiederaufnahmsgrund…
…der Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens zu beurteilen, ob Tatsachen neu hervorgekommen sind. Wurden der Abgabenbehörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Erstbescheides noch nicht sämtliche Lohnzettel des Abgabepflichtigen für das betreffende Kalenderjahr übermittelt, so stellt die spätere erstmalige Übermittlung eines weiteren Lohnzettels einen tauglichen Wiederaufnahmsgrund…
…der Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens zu beurteilen, ob Tatsachen neu hervorgekommen sind. Wurden der Abgabenbehörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Erstbescheides noch nicht sämtliche Lohnzettel des Abgabepflichtigen für das betreffende Kalenderjahr übermittelt, so stellt die spätere erstmalige Übermittlung eines weiteren Lohnzettels einen tauglichen Wiederaufnahmsgrund…
…der Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens zu beurteilen, ob Tatsachen neu hervorgekommen sind. Wurden der Abgabenbehörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Erstbescheides noch nicht sämtliche Lohnzettel des Abgabepflichtigen für das betreffende Kalenderjahr übermittelt, so stellt die spätere erstmalige Übermittlung eines weiteren Lohnzettels einen tauglichen Wiederaufnahmsgrund…
…Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens zu beurteilen, ob Tatsachen neu hervorgekommen seien. Seien der Abgabenbehörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Erstbescheides noch nicht sämtliche Lohnzettel des Abgabepflichtigen für das betreffende Kalenderjahr übermittelt worden, so stelle die spätere erstmalige Übermittlung eines weiteren Lohnzettels einen tauglichen Wiederaufnahmegrund…
…einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte" (§ 304 Abs 4 BAO). Im Berufungsfall ist die Tatsache, dass der Bw im Veranlagungsjahr mehr als eine bezugsauszahlende Stelle hatte, erst durch Übermittlung der weiteren Lohnzettel neu hervorgekommen. Damit lag zweifellos ein Wiederaufnahmegrund vor. Bei der Wiederaufnahme…
…noch aus der Begründung zum Einkommensteuerbescheid. Zu den Beschwerdegründen verweise der Beschwerdeführer auf die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates Innsbruck vom 01.03.2012 zu Geschäftszahl (kurz: GZ) RV/0553-I/11. Dieser Entscheidung liege ebenfalls die Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Übermittlung eines berichtigten Lohnzettels zugrunde…
…1. Die Wiederaufnahme von Amts wegen sei zulässig, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden seien. Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung solcher Sachverhaltselemente seien keine neuen Tatsachen. Der Wiederaufnahmebescheid sei mit der Übermittlung eines neuen Lohnzettels…
…ihm die fehlerhafte Übermittlung des Lohnzettels nicht angelastet werden könne, und sich die Frage stellt, inwieweit die Behörde an der Nichtvornahme weiterer Ermittlungen trotz seiner Angaben in der Erklärung ein Verschulden trifft, so vermag dies all jene angeführten Gründe, die für eine Wiederaufnahme des Verfahrens…
…Das Finanzamt hat daher zu Recht gleichzeitig mit dem die Wiederaufnahme verfügenden Bescheid vom 27. Oktober 2016 einen neuen Sachbescheid hinsichtlich der Einkommensteuer 2015 erlassen, in welchem die Einkommensteuerbemessungsgrundlage auf Grund des übermittelten weiteren Lohnzettels der X GmbH für den Zeitraum vom 1.9.2015…
…Übermittlung des Lohnzettels der FGmbH einen tauglichen Wiederaufnahmsgrund im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO dar. Die Verfügung der Wiederaufnahme steht damit im Ermessen der Behörde. Unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 20 BAO sind Ermessensentscheidungen innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen des Ermessens nach…
…solche eines weiteren Lohnzettels übermittelt worden sind, ist zwar tatsächlich erst durch spätere rechtliche Beurteilung allgemein bekannt geworden, sie hätte aber vom Bw. bereits gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 vom 11. Juli 2006 eingewendet werden können und müssen. Die beiden in Rede stehenden Lohnzettel sind nach…
…heranzuziehen sei. Aus Anlass der elektronischen Übermittlung eines weiteren Lohnzettels des Arbeitgebers Hotel X. GmbH für den Zeitraum 24.11. bis 31.12.2005 erfolgte eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO unter gleichzeitiger Erlassung eines neuen Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2005 mit…
…Veranlagung antragsgemäß. Infolge der Übermittlung eines weiteren Lohnzettels erfolgte die automatische Wiederaufnahme des Verfahrens und erging ein neuer Erstbescheid. In der Beschwerde gegen diesen neuen Erstbescheid brachte die Bf vor, sie habe weitere Belege gefunden habe und reiche diese nunmehr nach. Sie machte im Rahmen…