Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0011-F/06
Verspätete Überspielung eines Lohnzettels als Wiederaufnahmegrund
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0011-F/06vom 21.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Adr, vom 19. Dezember 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 22. November 2005 betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 4 BAO hinsichtlich
Einkommensteuer 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 11.3.2005 wurde die
Erklärung des Berufungswerbers zur Arbeitnehmerveranlagung 2004, Formular
L1, elektronisch beim Finanzamt Feldkirch eingebracht. Sie enthielt die
Eintragung, dass zwei bezugauszahlende Stellen vorlägen. Bevor der
Erstbescheid vom 6.5.2005 erging, der eine Gutschrift von 1.043,91 €
festsetzte, änderte das Finanzamt die Anzahl der bezugauszahlenden Stellen
auf "1" ab. Es stützte sich dabei auf die zu diesem Zeitpunkt amtsbekannten
Bemessungsgrundlagen a) Lohnzettel der
Firma JO GmbH (§ 84 Abs. 1 EStG 1988),
b) Meldung der IAF
(Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds) Service GmbH (§ 69 Abs. 6 EStG 1988).
Für Meldungen wie b) ist auf dem
Formular L1 eine gesonderte Rubrik vorgesehen.
Am 21.11.2005 wurde ein
weiterer Lohnzettel c) der Firma SM GmbH
überspielt. Er führte in der Folge zu einer Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO und zog einen
Wiederaufnahmebescheid sowie einen neuen Sachbescheid betreffend Einkommensteuer
2004, beide vom 22.11.2005, nach sich. Der neue Sachbescheid wies eine
Gutschrift von 580,22 € aus, wodurch sich eine Nachforderung von 463,69
€ errechnete.
Der Berufungswerber brachte
"Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid" ein und führte begründend
aus: "Eine Übermittlung eines weiteren
Lohnzettels war zur Antragstellung bekannt, da im Antrag angegeben und stellt
somit keine neue Tatsache dar, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens
rechtfertigt."
Das Finanzamt wertete die
Berufung als gegen den Wiederaufnahmebescheid gerichtet und wies sie als
unbegründet ab. Es erläuterte hiezu, dass die Übermittlung eines
weiteren Lohnzettels eine neue Tatsache darstelle, die die Voraussetzungen
für eine Wiederaufnahme gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
erfülle.
Der Berufungswerber brachte
einen Antrag auf Entscheidung über seine Berufung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der unabhängige
Finanzsenat stellt vorab fest, dass er die Ansicht der Abgabenbehörde I.
Instanz, wonach der Berufungswerber mit seinem Rechtsmittel - trotz
anderslautender Bezeichnung - den die Wiederaufnahme verfügenden Bescheid
anficht, teilt. Dies lässt sich aus seiner Argumentation, derzufolge der im
November 2005 einlangende Lohnzettel der Firma SM GmbH nicht den Tatbestand des
Hervorkommens einer neuen Tatsache erfülle, ablesen. Auch die Zielsetzung
seines Rechtsmittels spricht für diesen Blickwinkel: Der Berufungswerber
möchte die Rechtslage, wie sie sich vor der Wiederaufnahme des Verfahrens
dargestellt hat, aufrechterhalten. Nur eine erfolgreiche Bekämpfung des
Wiederaufnahmebescheides könnte aber das Verfahren in die Lage
zurückversetzen, in der es sich vor Wiederaufnahme befunden hat, dh,
Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides - ex-lege Ausscheiden des neuen
Sachbescheides aus dem Rechtsbestand - Wiederaufleben des alten
Sachbescheides (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Linde Verlag. 3.
Auflage, Wien 2005, RZ 8 ff zu § 307). Materiellrechtliche Argumente, die
gegen eine Einbeziehung der von der SM GmbH im Streitjahr vereinnahmten
Bezüge in die Einkommensbesteuerung sprechen würden, hat der
Berufungswerber nicht vorgebracht.
Eine Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO von Amts wegen ist
zulässig, wenn Tatsachen oder Beweise neu hervorkommen, die im Verfahren
nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein
oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch
anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Strittig
ist, ob die Einreichung eines Lohnzettels der Firma SM GmbH im November 2005 den
Tatbestand des Hervorkommens einer neuen Tatsache im Sinne des § 303 Abs. 4
BAO erfüllt.
Gemäß
§ 84 Abs.
1 EStG 1988 hat der Arbeitgeber dem Finanzamt ohne besondere Aufforderung die
Lohnzettel aller im Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer zu
übermitteln. Entsprechend Abs. 1 Z 2 leg. cit. hat die elektronische
Übermittlung der Lohnzettel bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres
zu erfolgen. Im Falle der Unzumutbarkeit einer elektronischen Übermittlung
mangels technischer Voraussetzungen, ist die Einreichung der Lohnzettel auf dem
amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres
vorzunehmen. Z 3 lit. a des Abs. 1 leg. cit. ordnet an, dass abweichend vom
Übermittlungsstichtag gemäß Z 2, bei Beendigung des
Dienstverhältnisses ein Lohnzettel bis Ende des Folgemonats zu
übermitteln ist (ebenso lit b, bei Eröffnung des Konkurses über
das Vermögen des Arbeitgebers).
Nach dem Ausgeführten
hätte der im November 2005 dem
Finanzamt überspielte Lohnzettel c)
der Firma SM GmbH, der einen Bezugszeitraum von 1.1.2004 bis 28.2.2004 ausweist,
bis 31.3.2004 beim Finanzamt eingereicht
werden müssen (wenn man davon ausgeht, dass das Dienstverhältnis am
28.2.2004 endete). Hätte der Bezugszeitraum das volle Kalenderjahr 2004
umfasst, wäre der Lohnzettel entweder bis Ende Jänner 2005 (amtlicher
Vordruck) oder bis Ende Februar 2005 (elektronisch) einzureichen gewesen.
Tatsächlich lag er aber beim Finanzamt selbst im Mai 2005, als der
Einkommensteuerbescheid 2004 erlassen wurde, noch nicht auf. Es ist daher nicht
zu beanstanden, wenn die Abgabenbehörde I. Instanz bei der Rubrik "Anzahl
der bezugsauszahlenden Stellen", die die Eintragung "2" enthielt, davon ausging,
der Berufungswerber habe damit die Firma JO GmbH und die IAF
(Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds) Service GmbH gemeint, deren Meldungen
gesetzeskonform vorlagen - dies ungeachtet des Umstandes, dass für
Bezüge aus dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds eine eigene Rubrik vorgesehen
ist. Die Abgabenbehörde I. Instanz durfte zu einem Zeitpunkt, zu dem laut
gesetzlicher Anordnung alle erforderlichen Entscheidungsgrundlagen hätten
vorliegen müssen, auf die Vollständigkeit der amtsbekannten Nachweise
vertrauen.
Liegt eine tatsächliche
Unvollständigkeit von Erklärungen vor, so ist eine Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO grundsätzlich selbst dann
gerechtfertigt, wenn sich die Abgabenbehörde die entsprechenden Kenntnisse
verschuldetermaßen nicht selbst verschafft hat (Stoll, BAO Kommentar, Band
3, Orac Verlag, Wien 1994, zu § 303 BAO, b), cc)).
Das stark verspätete
Hervorkommen des Lohnzettels der Firma SM GmbH stellt im Lichte obiger
Ausführungen eine neue Tatsache dar, die zur Wiederaufnahme des Verfahrens
im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO berechtigte.
Die Verfügung der
Wiederaufnahme liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Zentrales Ziel ist die
Herstellung eines rechtmäßigen Ergebnisses. Bei Geringfügigkeit
der steuerlichen Auswirkungen wird eine Wiederaufnahme in der Regel nicht
vorzunehmen sein. Im Streitfall ergab der Einkommensteuerbescheid vom 6. Mai
2005 eine Gutschrift von 1.043,91 €, der nach Wiederaufnahme des Verfahrens
erlassene Einkommensteuerbescheid vom 22. November 2005 eine solche von
lediglich 580,22 €. Der zu einer Nachforderung führende
Unterschiedsbetrag von 463,69 € kann nicht als geringfügig betrachtet
werden.
Zusammenfassend ist
festzustellen, dass sowohl ein Wiederaufnahmegrund vorlag, als auch die
Voraussetzungen für eine positive Ermessensübung gegeben
waren.
Die Berufung war daher
spruchgemäß abzuweisen.
Feldkirch,
am 21. Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 84 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 84 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 84 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 69 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0011-F/06
- Stammnummer
- 22856
- Gültig
- 21.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF