Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101187/2021
Amtswegige Wiederaufnahme bei Einlangen eines weiteren Lohnzettels
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101187/2021vom 28.03.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Helga Woschank in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 2. Februar 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 13. Jänner 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
1.) Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz Bf.) bezog bis Ende Juli 2019 Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit aus einem aktiven Dienstverhältnis. Mit 01.08.2019 ging er in den Ruhestand.
2.) Mit Einkommensteuerbescheid vom 25.02.2020 erfolgte entsprechend der am 24.01.2020 beim Finanzamt eingereichten Abgabenerklärung L1 eine erklärungsgemäße Veranlagung, in welcher nur ein Lohnzettel eingetragen wurde. Dabei ergab sich eine Gutschrift in Höhe von EUR 2.969,00.
3.) Am 13.01.2021 erließ das Finanzamt einen Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 1 BAO betreffend Einkommensteuer 2019 infolge der Übermittlung eines weiteren Lohnzettels der Pensionsversicherungsanstalt hinsichtlich der Pensionsbezüge des Bf. .
Der anlässlich der Wiederaufnahme zeitgleich erlassene neue Einkommensteuerbescheid für 2019 vom 13.01.2021 ergab eine Nachforderung in Höhe von EUR 2.615,00 aufgrund der Einbeziehung weiterer Einkünfte laut dem - dem Finanzamt nachträglich zugekommenen Lohnzettel betreffend die Pensionsbezüge für den Zeitraum 01.09.2019 bis 31.12.2019.
4.) Am 01.02.2021, eingelangt am 02.02.2021, erhob Bf. folgende Beschwerde:
"Hiermit lege ich Beschwerde (Einspruch) zu dem Einkommensteuerbescheid für 2019 vom 13.01.2021 ein. Zum Zeitpunkt des Einreichens vom Steuerausgleich 2019 war ich schon ein halbes Jahr in Pension. Bis dahin mußte Ihnen alle meine Einkommensdaten längst bekannt sein. Ich bin mir keiner Fehler bewußt und lege daher Einspruch ein."
5.) Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2021 wies das Finanzamt die Beschwerde mit der Begründung ab, dass
der Lohnzettel der Pensionsversicherungsanstalt erst eingegangen ist, nachdem der Erstbescheid vom 25.02.2020 bereits erlassen worden war.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte, da die in der Begründung des Sachbescheides näher ausgeführten Tatsachen neu hervorgekommen sind, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht wurden. Die Tatsache, dass es eine Änderung bei der Höhe des Einkommens gem. § 2 Abs 2 EStG von 2019 gab, habe zu einem anderslautenden Bescheid geführt.
6.) Mit Schreiben vom 11.03.2021 begehrte der Bf. die Vorlage der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 an das Bundesfinanzgericht und führte u.a. aus:
"Ich bin seit 01.08.2019 in Pension und es war nicht mein Verschulden, dass Ihnen die PVA den Lohnzettel erst ein halbes Jahr später übermittelt hat. Außerdem hätten Sie gleich anschließend reagieren müssen, d.h. Frühjahr 2020 und nicht erst 1 Jahr 2021 später."
7.) Im Vorlagebericht beantragte das Finanzamt die Abweisung der Beschwerde, da die Übermittelung des neuen Lohnzettels der PVA eine Änderung bei der Höhe des Einkommens gem. § 2 Abs 2 EStG ergeben hat, die eine neue Berechnung der steuerlichen Bezüge im Zuge der Veranlagung 2019 zur Folge hatte.
8.) Eine Ausfertigung dieses Vorlageberichtes erging auch an den Bf..
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Bf. war im Jahr 2019 unselbständig beschäftigt und erzielte hierbei Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von EUR 27.202,72. Am 31.07.2019 endete sein aktives Dienstverhältnis.
Seit 01.08.2019 befindet sich der Bf. im Ruhestand, sodass er ab für den Zeitraum ab 01.09.2019 bis 31.12.2019 nicht selbständige Einkünfte aus Pensionsbezügen in der ausgewiesenen Höhe von EUR 13.571,60 bezog. Pensionsauszahlende Stelle ist die Pensionsversicherungsanstalt.
Die Nachweise (Lohnzettel) der bezugsauszahlenden Stellen liegen dem BFG vor.
Der Bf. reichte seine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2019 bereits am 24.01.2020, somit vor Fristende für die Übermittlung von Lohnzetteln, beim Finanzamt ein. In der für die Anzahl der Lohnzettel vorgesehenen Spalte trug er als Anzahl der Lohnzettel für das Kalenderjahr die Zahl "1" ein.
Der Erstbescheid vom 25.02.2020 erging im Sinne der abgegebenen Erklärung. Zu diesem Zeitpunkt lagen dem Finanzamt noch nicht alle Lohnzettel vor.
Infolge der späteren elektronischen Übermittlung des Lohnzettels seitens der Pensionsversicherungsanstalt erfolgte eine "automatische" Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens und erging der streitgegenständliche Einkommensteuerbescheid vom 13.01.2021, welcher naturgemäß zu einer Nachforderung führte.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die seitens des Finanzamtes dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Akten, in welchen die verfahrensgegenständlichen Dokumente einliegen.
Unstrittig ist, dass der Bf. in seiner Abgabenerklärung, eingelangt am 24.01.2020, somit mittels L1-Formular, nur eine inländische gehalts- und pensionsauszahlende Stelle für das Jahr 2019 angab. Durch diese Angabe bewirkte der Bf. den geschilderten Verfahrensgang.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 2 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 (idF BGBl I Nr. 103/2019) ist der Einkommensteuer jenes Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat. Der Einkommensteuer unterliegen gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 EStG 1988 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25).
Nach § 25 Abs. 1 Z 3 lit a EStG 1988 sind Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn).
Gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988 ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind und im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind.
Gemäß § 84 Abs. 1 EStG 1988 hat der Arbeitgeber dem Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) oder dem sachlich und örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1 ASVG) ohne besondere Aufforderung die Lohnzettel aller im Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer zu übermitteln.
Die Übermittlung der Lohnzettel hat gemäß § 84 Abs. 2 EStG 1988 elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Arbeitgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen.
Die Einkommensteuerpflicht erstreckt sich auf die im gesamten Jahr 2019 erzielten Einkünfte, somit auf die Einkünfte, die sich aus den Lohnzetteln des Magistrates der Stadt Wien, der Pensionsversicherungsanstalt sowie der Pensionskassen AG, ergaben. Sämtliche Einkünfte waren zusammenzurechnen und der Einkommensteuer zu unterwerfen.
Wenn nun der Bf. in der von ihm eingereichten Abgabenerklärung L1 unter dem Punkt "Anzahl inländischer Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber/Pensionsstellen" die Zahl "01" einfügte, brachte er damit dem Finanzamt gegenüber zum Ausdruck, dass im Jahr 2019 lediglich ein nichtselbständiges Arbeitsverhältnis, also nur eine gehalts- und pensionsauszahlende Stelle vorhanden gewesen war. Für das Finanzamt bestanden demzufolge im Zeitpunkt der Erlassung des Erstbescheides am 25.02.2020 keinerlei Anhaltspunkte dahingehend weitere Ermittlungen vorzunehmen.
In der Tatsache, dass die Lohnzettelübermittlung seitens der Pensionsversicherungsanstalt an das Finanzamt aus technischen Gründen nach dem hierfür vorgesehenen Zeitpunkt erfolgte, kann aber kein Hinderungsgrund für das Finanzamt erblickt werden, eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorzunehmen.
Dem Einwand, es sei in dem Umstand, dass die Wiederaufnahme seitens des zuständigen Finanzamtes Monate nach der Einspielung des Lohnzettels der Pensionsversicherungsanstalt erfolgte, ein die Abgabenfestsetzung hinderndes Verschulden des Finanzamtes zu erblicken, ist zu entgegnen:
Es ist davon auszugehen, dass dem BF. im Zeitpunkt der Einreichung der Arbeitnehmerveranlagung 2019 am 22.01.2020 bekannt sein musste, dass infolge des Antrittes des Ruhestandes mit 01.08.2019 einerseits das aktive Dienstverhältnis beendet wurde und infolge des Bezuges von Pensionseinkünfte nun nicht nur eine Lohnzettelübermittelung seitens des seinerzeitigen Arbeitgebers sondern auch seitens der Pensionsversicherungsanstalt zu erfolgen haben werde, sodass demnach von (zumindest) zwei zu übermittelnden Lohnzetteln auszugehen sein werde.
Indem er bei der anzugebenden "Anzahl der Lohnzettel" nur einen eintrug, bewirkte er das zeitnahe Ergehen des wieder aufgenommenen Bescheides vor Ablauf der Frist für die Übermittlung von Lohnzetteln.
Im streitgegenständlichen Verfahren erhielt das Finanzamt durch Übermittlung des Lohnzettels der Pensionsversicherungsanstalt Kenntnis von weiteren steuerpflichtigen Einkünften, welchem Umstand durch die vorgenommene Wiederaufnahme des Verfahrens Rechnung getragen und die Besteuerung der im Jahr 2019 zugeflossenen Einkünfte vorgenommen wurde.
Dass das Finanzamt die Wiederaufnahme Monate nach Überspielung des die Wiederaufnahme begründenden Lohnzettels der Pensionsversicherungsanstalt vornahm, mag zwar aus der Sicht des Bf. als unangemessen erscheinen, doch darf dazu nicht unerwähnt bleiben, dass er den eine unrichtige Gutschrift ausweisenden Erstbescheid durch die Angabe nur eines Lohnzettels selbst herbeiführte.
Anzumerken ist noch, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst ein Verschulden des Finanzamtes - etwa aufgrund eines Unterbleibens der Feststellung der maßgeblichen Tatsachen und Beweismittel im Erstverfahren - eine später vorgenommene Wiederaufnahme des Verfahrens nicht ausschließen oder hindern würde.
Die dem Bf. im Streitjahr zugeflossenen Einkünfte waren daher den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes entsprechend einer Besteuerung zuzuführen und die Einkommensteuer neu zu berechnen. Dass die Neuberechnung der Einkommensteuer eine "Rückzahlung" der im Jahr 2020 an den Bf. zu hoch ausbezahlten Gutschrift bewirkt, ergibt sich als Folge der Neufestsetzung der Einkommensteuer auf Basis der im Streitjahr zugeflossenen Einkünfte.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Es war somit spruchmäßig zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens und die Neufestsetzung der Einkommensteuer infolge der Übermittlung eines weiteren Lohnzettels ergibt sich aus den dargestellten Normen. Der vorliegenden Streitfrage kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.
Klagenfurt am Wörthersee, am 28. März 2022
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Wiederaufnahme nach Übermittlung eines weiteren LohnzettelsPflichtveranlagung infolge mehrerer Lohnzettel
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101187/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101187.2021
- Stammnummer
- 136913
- Gültig
- 28.03.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF