…entrichtet wurden, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden dürfe. Der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer habe das Fehlen ausreichender Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen. Außerdem habe er darzutun, dass er die Abgabenforderungen bei Verwendung der vorhandenen Mittel nicht benachteiligt habe. Da der Bw. seinen…
…die errechneten Abgaben auch entrichtet worden. Eine abgabenrechtliche Pflichtverletzung liege nicht vor, da zum Zeitpunkt der Abgabenfälligkeiten zum einen die Gesellschaft über keine liquiden Mittel mehr verfügt hätte und zum anderen der Bw. zu jener Zeit für die Gesellschaft nicht mehr verantwortlich gewesen sei. Mit…
…da der Bf. dem Finanzamt keine Aufstellung der Verbindlichkeiten, Tilgungen und vorhandenen liquiden Mittel zu den jeweiligen Fälligkeitstagen der haftungsgegenständlichen Abgaben vorgelegt hatte. Dem Bf. war der Nachweis der Gleichbehandlung des Abgabengläubigers mit den übrigen Gläubigern nicht gelungen. Das Finanzamt verwies in der Beschwerdevorentscheidung außerdem…
…11.2011, 2011/16/0064) einzubeziehen. Nicht die Abgabenbehörde trifft die Nachweispflicht für das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Abgabenentrichtung, sondern der Vertreter ist gehalten im Sinn einer qualifizierten Mitwirkungspflicht (Ritz, BAO, 6.A., Rz 27 zu § 9), das Fehlen ausreichender Mittel und die gleichmäßige, anteilige…
…nicht dem Fiskus abzuführen, sondern diese Mittel für den Ankauf von Waren (Lebensmittel) und die Bezahlung solcher Aufwendungen zu verwenden, die für die Erhaltung des Geschäftsbetriebes notwendig waren." Der Zeitpunkt, für den das Vorhandensein ausreichender Mittel für die Abgabenentrichtung zu beurteilen ist, bestimmt sich danach…
…Gänze dem Finanzamt zum Fälligkeitstag abzuführen. Daraus ergibt sich eindeutig, dass die Lohnsteuer immer abzuführen ist. Beim Vorhandensein ausreichender Mittel ist die Lohnsteuer vom vollen ausbezahlten Lohn abzuführen, wenn nicht ausreichende Mittel vorhanden sind, ist der zur Auszahlung gelangende Lohn entsprechend zu kürzen. Das bedeutet…
…sorgen müssen, dass bei Fälligkeit der Lohnsteuer für April 2008, also am 15.05.2008, ausreichend liquide Mittel vorhanden sein müssen, um die Lohnsteuer für die ausbezahlten Löhne an das Finanzamt überweisen zu können. Dass der BF diesbezüglich nicht die entsprechenden Vorkehrungen getroffen hat, stellt…
…dass bei Fälligkeit der Lohnsteuer, also am 15. Jänner 2020, ausreichend liquide Mittel vorhanden sein würden, um die Lohnsteuer für die ausbezahlten Löhne an das Finanzamt überweisen zu können. Dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht die entsprechenden Vorkehrungen getroffen hat, stellt eine Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten dar…
…der Abgabengläubiger nicht schlechter behandelt wurde. Die Lohnsteuer ist immer abzuführen. Beim Vorhandensein ausreichender Mittel ist die Lohnsteuer vom vollen ausbezahlten Lohn abzuführen, wenn nicht ausreichende Mittel vorhanden sind, ist der zur Auszahlung gelangende Lohn entsprechend zu kürzen. Das Beschwerdevorbringen, wonach nach der österreichischen Rechtsordnung…
…zu den sich aus diesen Vorschriften ergebenden gesetzlichen Fälligkeitsterminen liquide Mittel vorhanden gewesen und die Löhne bzw. Reisekostenersätze an die Mitarbeiter ausbezahlt worden seien. Der Bf. habe in seiner Vorhaltbeantwortung einerseits das Vorhandensein ausreichender Mittel in den Jahren 2011 und 2012 ausdrücklich eingeräumt und andererseits…
…zu den sich aus diesen Vorschriften ergebenden gesetzlichen Fälligkeitsterminen liquide Mittel vorhanden gewesen und die Löhne bzw. Reisekostenersätze an die Mitarbeiter ausbezahlt worden seien. Der Bf. habe in seiner Vorhaltbeantwortung einerseits das Vorhandensein ausreichender Mittel in den Jahren 2011 und 2012 ausdrücklich eingeräumt und andererseits…
…forderte das Finanzamt den Bw. auf, durch Vorlage einer Liquiditätsaufstellung für den Zeitraum April 1993 bis Dezember 1995 das Fehlen ausreichender Mittel zu beweisen und nachzuweisen, dass die vorhandenen Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet worden seien. Der Bw. ist diesem Ersuchen trotz…
…könne. Der Berufungswerber sei deshalb von der Abgabenbehörde erster Instanz aufgefordert worden das Fehlen ausreichender Mittel in dem Zeitraum November 1993 bis April 1995 durch Vorlage einer Liquiditätsaufstellung nachzuweisen bzw. zu beweisen, dass die vorhandenen Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet worden seien…
…Fälligkeit der Lohnsteuer für Oktober 2017, also am 15. November 2017, ausreichend liquide Mittel vorhanden sein würden, um die Lohnsteuer für die ausbezahlten Löhne an das Finanzamt überweisen zu können. Dass der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht die entsprechenden Vorkehrungen getroffen hat, stellt eine Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten…
…die geltend gemachten Arbeiten von wem auch immer, aber nicht von den als Rechnungsaussteller aufscheinenden Firmen durchgeführt wurden) 50% der beantragten Aufwendungen anerkannt. Soweit das tatsächliche Vorhandensein ausreichender Mittel für die iW behaupteten Barzahlungen nicht im Entferntesten glaubhaft erschien, wurde vom Finanzamt der Werbungkostenabzug versagt…
…Pflichten der X GmbH gehindert gewesen wäre. Nicht die Abgabenbehörde trifft die Nachweispflicht für das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Abgabenentrichtung, sondern der Vertreter ist gehalten im Sinn einer qualifizierten Mitwirkungspflicht (Ritz, BAO, 6.A., Rz 27 zu § 9), das Fehlen ausreichender Mittel und die gleichmäßige…
…Die Behörde habe sich vielmehr damit begnügt, Vermutungen anzustellen. Die Vermutung, dass auf Grund der von der Gesellschaft erklärten Umsätze vom Vorhandensein ausreichender finanzieller Mittel bei Fälligkeit der Abgaben auszugehen sei, sei keine taugliche Begründung. Ebenso wenig reiche der Umstand der Konkurseröffnung über das Vermögen…
…Beh hat diesfalls den Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen (VwGH 04.09.2008, 2007/17/0118). Das Vorhandensein ausreichender flüssiger Mittel oder auch nur veräußerbaren oder belastungsfähigen Vermögens kann zur Verneinung der "erheblichen Härte " führen, wobei lediglich eine Verschleuderung des Vermögens nicht verlangt werden darf (VwGH…
…den Beschwerdeführer keine erhebliche Härte bei der Entrichtung vorliegen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH könne nämlich das Vorhandensein ausreichender flüssiger Mittel oder auch nur von veräußerbarem oder belastungsfähigem Vermögen zu einer Verneinung einer erheblichen Härte führen. Eine Verschleuderung des Vermögens des Beschwerdeführers werde vom Finanzamt…
…91/17/0041; VwGH 20.9.2001, 2001/15/0056). Das Vorhandensein ausreichender flüssiger Mittel (VwGH 5.4.1957, 0975/55) oder auch nur veräußerbaren oder belastungsfähigen Vermögens kann zur Verneinung der "erheblichen Härte" führen. Dieses Ergebnis wird selbst dann vertreten, wenn Zinsverluste zu endgültigen…