…sämtliche innerhalb eines Jahres durchschnittlich im Einsatz befindlichen Container-Chassis in Anspruch genommen, da diese nach Ansicht des Unternehmens auf Grund ihrer Beschaffenheit sinnvollerweise ausschließlich im Vor- und Nachlaufverkehr eingesetzt werden könnten. Eine Einzelbetrachtung zum Zwecke des Nachweises der Befreiungsvoraussetzungen sei daher schon allein aus…
… 2 Abs. 1 Z 14 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KfzStG) 1992 in Anspruch genommen habe, wonach "Vor- und Nachläufe" unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer befreit seien. Diese Voraussetzungen würden jedoch nach den Feststellungen der Betriebsprüfung nicht in allen Fällen vorliegen, da von der Beladestelle nicht - wie gefordert…
… 2 Abs. 1 Z 14 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KfzStG) 1992 in Anspruch genommen habe, wonach "Vor- und Nachläufe" unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer befreit seien. Diese Voraussetzungen würden jedoch nach den Feststellungen der Betriebsprüfung nicht in allen Fällen vorliegen, da von der Beladestelle nicht - wie gefordert…
…diese Steuerbefreiung für folgende sonstige Leistungen in Betracht: für grenzüberschreitende Güterbeförderungen und Beförderungen im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr ins Drittlandsgebiet; steuerbefreit ist die Beförderung vom Gemeinschaftsgebiet ins Drittland, nicht jedoch die Beförderung von einem Drittland in ein anderes Drittland; für Vor- und Nachläufe zu solchen grenzüberschreitenden Güterbeförderungen…
…bei Vor- und Nachläufen (etwa Umkleiden des Arbeitnehmers vor Arbeitsbeginn und nach Arbeitsende) wären nach der Verwaltungspraxis noch längere Abwesenheitszeiten zumutbar. Auch dies kann nicht im Sinn des Gesetzes sein. Ergänzend ist noch auf die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes…
…Geruch nach Obstdestillat, ermittelter Alkoholgehalt: 44,5 %vol., Dichte: 0,940 g/cm³) um einen Obstbranntwein mit einem hohen Anteil an Vor- und Nachlaufkomponenten. Laut Untersuchungsbefund 4429/2002 der TUA vom 21. Oktober 2002 handle es sich bei der gegenständlichen Ware (farblose, klare Flüssigkeit mit…
…bei Vor- und Nachläufen (etwa Umkleiden des Arbeitnehmers vor Arbeitsbeginn und nach Arbeitsende) wären nach der Verwaltungspraxis noch längere Abwesenheitszeiten zumutbar. Auch dies kann nicht im Sinn des Gesetzes sein. Ergänzend ist noch auf die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes…
…bei Vor- und Nachläufen (etwa Umkleiden des Arbeitnehmers vor Arbeitsbeginn und nach Arbeitsende) wären nach der Verwaltungspraxis noch längere Abwesenheitszeiten zumutbar. Auch dies kann nicht im Sinn des Gesetzes sein. Ergänzend ist noch auf die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes…
…bei Vor- und Nachläufen (etwa Umkleiden des Arbeitnehmers vor Arbeitsbeginn und nach Arbeitsende) wären nach der Verwaltungspraxis noch längere Abwesenheitszeiten zumutbar. Auch dies kann nicht im Sinn des Gesetzes sein. Ergänzend ist noch auf die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes…
…zB gebrochene Güterbeförderung; Vor- und Nachläufe) UID (zB Antrag auf Erteilung, Sonder-UID der Spediteure, Bestätigungsverfahren) Auf eine Verteilung des vollständigen Textes der UStR 2000 in Papierform wird verzichtet, da die UStR 2000 im Internet zur Verfügung gestellt und im AÖF verlautbart werden. Überdies ist…
…soll. Bei erweiterter Normalarbeitszeit, bei längeren Pausen, bei Vor- und Nachläufen wären nach der Verwaltungspraxis noch längere Abwesenheitszeiten zumutbar. Auch dies kann - nach Ansicht des UFS - nicht im Sinn des Gesetzes sein. Sollten Sie für Ihre Entscheidung noch weitere Informationen, Unterlagen oder Auskünfte benötigen, stehe…
…bei Vor- und Nachläufen (etwa Umkleiden des Arbeitnehmers vor Arbeitsbeginn und nach Arbeitsende) wären nach der Verwaltungspraxis noch längere Abwesenheitszeiten zumutbar. Auch dies kann nicht im Sinn des Gesetzes sein. Ergänzend ist noch auf die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes…
…bei Vor- und Nachläufen (etwa Umkleiden des Arbeitnehmers vor Arbeitsbeginn und nach Arbeitsende) wären nach der Verwaltungspraxis noch längere Abwesenheitszeiten zumutbar. Auch dies kann nicht im Sinn des Gesetzes sein. Ergänzend ist noch auf die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes…
…bei Vor- und Nachläufen (etwa Umkleiden des Arbeitnehmers vor Arbeitsbeginn und nach Arbeitsende) wären nach der Verwaltungspraxis noch längere Abwesenheitszeiten zumutbar. Auch dies kann nicht im Sinn des Gesetzes sein. Ergänzend ist noch auf die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes…
…werden, sind unabhängig von der Beförderungsstrecke und dem Abgangsort des Beförderungsmittels stets am Empfängerort, dh. dort, wo der die Leistung empfangende Unternehmer sein Unternehmen betreibt, steuerbar (§ 3a Abs. 6 UStG 1994). Keine Sonderregelungen bestehen für in- und ausländische Vor- und Nachläufe sowie für Umschlag, Lagerung…
…bei Vor- und Nachläufen (etwa Umkleiden des Arbeitnehmers vor Arbeitsbeginn und nach Arbeitsende) wären nach der Verwaltungspraxis noch längere Abwesenheitszeiten zumutbar. Auch dies kann nicht im Sinn des Gesetzes sein. Ergänzend ist noch auf die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes…
…1 Z 14 KfzStG 1992 (Vor- und Nachlaufverkehr) begründet. Auf Verlangen des Bf wurde die Berufung am 11.02.2013 dem UFS (seit 1.1.2014 liegt die Zuständigkeit beim Bundesfinanzgericht) vorgelegt. Über die Beschwerde wurde erwogen: Aus dem vorliegenden Akteninhalt ergibt sich folgender unstrittiger…
…als 3,5 Tonnen als Kraftfahrzeug im Sinne dieses Gesetzes. Unter dem Begriff "Anhänger" sind auch Sattelanhänger (siehe Rz 28) und Nachläufer zu verstehen. Eintragung in der Zulassungsbescheinigung (Feld J "Art des Kraftfahrzeuges/Klasse"): Klasse O: Anhänger (einschließlich Sattelanhänger), diese unterteilen sich in: Klasse O1 …
…für "***Spirituose***-Automat") und einer gravierenden Übereinstimmung mit dem Sortiment der Bf. zu einer weitaus überwiegenden, sehr großen Wahrscheinlichkeit, dass all diese Inkassovorgänge die Bf. betreffen. Für den erkennenden Senat steht es deshalb außer Zweifel, dass alle der Kundennummer der Bf. vor- oder nachlaufenden Inkassovorgänge…
…in Österreich liege nur der bereits übermittelte "Calender Report" vor, der vom Bw. selbst erstellt worden sei. Demnach habe er 2008 keine Aufenthaltstage und keine Arbeitstage in Österreich gehabt. Eine zu wertende Gesamtschau der bereits dargelegten Umstände (vorzeitige Beendigung der Entsendung aufgrund interner Unstimmigkeiten) bzw…