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Findok · Richtlinien

KfzBStR 2021 Rz 1–7

A. Definitionen und übergreifende Themen

geltende FassungRichtlinie2024-0.450.492gilt ab 19.06.2024

Inhaltsverzeichnis der KfzBStR 2021

Wortlaut laut Findok

A. Definitionen und übergreifende Themen A.1. Allgemeine Definitionen Rz 1: Die Begriffe des Kraftfahrrechtes im Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 (KfzStG 1992) richten sich nach den jeweils geltenden kraftfahrrechtlichen Vorschriften (§ 9 Abs. 2 KfzStG 1992). Gleiches gilt für die Begriffe des Kraftfahrrechtes im Versicherungssteuergesetz 1953 (VersStG 1953). Abweichend davon richten sich im Normverbrauchsabgabegesetz 1991 (NoVAG 1991) einzelne Begriffe nach den Definitionen der Kombinierten Nomenklatur (KN). Anhänger (§ 2 Z 2 KFG 1967) Rz 2: Ein nicht unter den Begriff Kraftfahrzeug fallendes Fahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, mit einem Kraftfahrzeug auf Straßen gezogen zu werden, oder mit einem Kraftfahrzeug auf Straßen gezogen wird; als leichter Anhänger gilt ein Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg. Gemäß § 1 Abs. 2 KfzStG 1992 gelten Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen als Kraftfahrzeug im Sinne dieses Gesetzes. Unter dem Begriff "Anhänger" sind auch Sattelanhänger (siehe Rz 28) und Nachläufer zu verstehen. Eintragung in der Zulassungsbescheinigung (Feld J "Art des Kraftfahrzeuges/Klasse"): Klasse O: Anhänger (einschließlich Sattelanhänger), diese unterteilen sich in: Klasse O1 (≤ 750 kg), Klasse O2 (> 750 kg bis 3.500 kg), Klasse O3 (> 3.500 kg bis 10.000 kg), O4 (> 10.000 kg) Klasse O1 (≤ 750 kg), Klasse O2 (> 750 kg bis 3.500 kg), Klasse O3 (> 3.500 kg bis 10.000 kg), O4 (> 10.000 kg) Klasse R1 bis R4: Land- und forstwirtschaftliche Anhänger Bei diesen beiden Arten von Anhängern unterliegen grundsätzlich jeweils die Klassen O3/R3 und O4/R4 auf Grund des höchsten zulässigen Gesamtgewichts der Kraftfahrzeugsteuer. Bei ausschließlicher oder vorwiegender Verwendung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben siehe Rz 1415 bis 1417. Klasse S1/S2: Gezogene auswechselbare land- und forstwirtschaftliche Maschinen Mögliche Bezeichnungen in der Zulassungsbescheinigung sind zum Beispiel Anhänger, Anhängewagen, Sattelanhänger, Zentralachsanhänger, Starrdeichselanhänger, Sonderanhänger, Omnibusanhänger, Anhänger-Arbeitsmaschine, Tankanhänger, Satteltankanhänger, Einachs-/Zentralanhänger, Omnibusanhänger, Wohnwagenanhänger. Betriebsstätte Rz 3: Der Begriff der Betriebsstätte ergibt sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs zur festen Niederlassung. Voraussetzung einer festen Niederlassung ist ein ständiges Zusammenwirken von Personal und Sachmitteln, die für die Erbringung der betreffenden Leistungen erforderlich sind, sowie ein hinreichender Grad an Beständigkeit und eine Struktur, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der Leistung ermöglicht (EuGH 04.07.1985, Rs 168/84, Berkholz, EuGH 28.06.2007, Rs C-73/06, Planzer, ebenso VwGH 29.04.2003, 2001/14/0226 - vgl. UStR 2000 Rz 639o). CO2-Werte Rz 4: NEFZ NEFZ (engl. NEDC) bedeutet "Neuer Europäischer Fahrzyklus" und dieser Fahrzyklus galt seit 1992 für alle in der Europäischen Union zugelassenen Neufahrzeuge. Die Grenzwerte für Schadstoffe, die ausgestoßen werden durften, wurden inzwischen schon mehrfach gesenkt (sogenannte Euro-Norm), das Testverfahren blieb aber gleich. Beim NEFZ mussten alle Kraftfahrzeuge vor der eigentlichen Markteinführung der Neuwagen exakt definierte Fahrzyklen auf Prüfständen durchlaufen. Allerdings wurde dabei nicht jedes Kraftfahrzeug einzeln gemessen, sondern es wurde ein Prüffahrzeug mit Grundausstattung verwendet. Die Ergebnisse wurden dann für alle Kraftfahrzeuge desselben Typs verwendet. Rz 5: WLTP Die Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicles Test Procedure (kurz: WLTP, weltweit harmonisiertes Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge) ist ein neues Messverfahren zur Bestimmung der Abgasemissionen (Schadstoff- und CO2-Emissionen) und des Kraftstoff-/Stromverbrauchs von Kraftfahrzeugen. Das Testverfahren ist seit 1. September 2017 in der Europäischen Union eingeführt und gilt für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge. Hierzu gehört auch der neue Prüfzyklus WLTC (Worldwide Harmonized Light-Duty Test Cycle). Der CO2-Ausstoß wird für jedes Kraftfahrzeug auf Grund der gewählten Ausstattung individuell festgestellt, weshalb beispielsweise andere Reifen oder sonstige Ausstattung, die zu einer Änderung des Gewichts oder des Luftwiderstandes beitragen, zu einer Änderung des Wertes führen können. Vergleich der Messverfahren WLTP (WLTC) und NEFZ (NEDC) | Messwert | WLTP (WLTC) | NEFZ (NEDC) | Starttemperatur 25 °C | Kaltstart | Kaltstart (ab Euro 3)/Kaltstart nach 40 s (bis Euro 2) | Zykluszeit | 30 Minuten | 20 Minuten | Standzeitanteil | 13% | 25% | Zykluslänge | 23.250 Meter | 11.000 Meter | Geschwindigkeit mittel | 46,6 km/h | 34 km/h | Höchstgeschwindigkeit | 131 km/h | 120 km/h | Antriebsleistung mittel | 11 kW | 7 kW | Antriebsleistung maximal | 42 kW | 34 kW | Einfluss von Sonderausstattung und Klimatisierung | Keine Klimaanlage. Sonderausstattungen für Gewicht, Aerodynamik und Bordnetzbedarf (Ruhestrom) werden berücksichtigt | Keine Berücksichtigung Rz 6: WMTC Der Worldwide Motorcycle Test Cycle (kurz WMTC, deutsch etwa "Weltweiter Motorrad-Test-Zyklus") ist ein System von Fahrzyklen, die zur Messung des Kraftstoffverbrauchs und der Emissionen von Motorrädern verwendet werden. Die Methoden sind in der Globalen Technischen Regelung des Weltforums für die Harmonisierung von Fahrzeugvorschriften der Vereinten Nationen festgelegt. Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert Rz 7: Zur Ermittlung des gemeinen Wertes für Kraftfahrzeuge können laut Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH 29.4.2004, Rs C-387/01, Weigel und Weigel) und des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.05.2004, 2004/15/0061) die inländischen Eurotax-Notierungenim Inland anerkannte Fahrzeugbewertungslisten herangezogen werden. Bei Vorliegen eines Händler-Einkaufspreises und Händler-Verkaufspreises ist der gemeine WertAls gemeiner Wert gilt dabei der Mittelwert zwischen diesen beiden Preisendem Händler-Einkaufspreis und dem Händler-Verkaufspreis (jeweils ohne Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente). Dieser Mittelwert entspricht in der Regel jenem Preis, der bei einer Veräußerung des importierten Kraftfahrzeuges an einen privaten inländischen Abnehmer (= Einzelveräußerungspreis im Sinne des § 10 BewG 1955) zu erzielen ist. Daneben können jedoch auch andere im Inland anerkannte Fahrzeugbewertungslisten, wie zum Beispiel der Autopreisspiegel, herangezogen werden. Die Fahrzeugbewertung muss enthalten: das konkret bewertete Kraftfahrzeug (Fahrzeugidentifikationsnummer, Marke, Modell, Typ, Baureihe, Baujahr, Erstzulassungsdatum, Kilometerstand); den Bewertungsstichtag; die Wertbestimmungsmerkmale, insbesondere ob im Bewertungsergebnis eine Umsatzsteuer- bzw. Normverbrauchsabgabekomponente enthalten ist und wie diese berechnet wurde; den Mittelwert zwischen dem Händler-Einkaufspreis und dem Händler-Verkaufspreis. Sofern diese Kriterien erfüllt werden, können daher bspw. die Notierungen auf Fahrzeugbewertungslisten wie Eurotax oder Autopreisspiegel herangezogen werden.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.450.492
GZ der Erstfassung
2021-0.410.665
Amtl. Veröffentlichung
AV Nr. 89/2021
Stammnummer
80026
Enthalten in Fassung
2 (geltend: 2)
Gültig
19.06.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF