…die Erläuterung, ob in den im angefochtenen Steuerbescheid festgesetzten Abgaben eine Leistungsverpflichtung enthalten sei, die dem Anwendungsbereich des Artikel 14a Ziff.2 der EG-Verordnung 1408/71 zugänglich sei. Die Beschwerdeführerin betreibt auch in Deutschland Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe. Nach der am 4. November 2010…
…die als Wanderarbeitnehmerin nach Art. 13 Abs. 2 lit a der Verordnung 1408/71 dem System der sozialen Sicherheit des Beschäftigungsmitgliedstaats unterliegt, ist durch den Leistungsausschluss aufgrund der bestehenden Altersgrenze in Ms im konkreten Fall ebenfalls nicht gegeben, da unabhängig von der Staatsbürgerschaft alle den…
…Berufungswerber (Bw), ein ungarischer Staatsbürger, machte mit Antrag vom 28. Jänner 2008 für das Jahr 2007 Differenzzahlungen nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 574/72, inklusive Kinderabsetzbetrag geltend. Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom 4. April 2008…
…FLAG 1967 österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Die innerstaatlichen Normen werden zugleich durch die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen überlagert. 3.2.1 Anwendbarkeit des Unionsrechtes: Die Verordnung 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu…
…in den Eingaben der rechtlichen Vertretung (siehe hiezu die dort angeführte EuGH- und VfGH-Rechtsprechung) aufgrund Berücksichtigung obigen Rechts bzw. der Ergänzungsabkommen nicht vorgenommen. Laut Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige und deren Familienangehörige…
…Familienleistungen bis zu dem in den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats vorgesehenen Betrag." Die Verordnung EWG 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der VO EWG 1408/71 idgF mit Vorschriften für das Zusammentreffen von Ansprüchen auf Familienleistungen oder -beihilfen für Arbeitnehmer…
…53 Abs. 1 FLAG 1967) vom Anwendungsvorrang des Art. 73 der Verordnung Nr. 1408/71 verdrängt wurde und nach dieser Bestimmung der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des EWR dem ständigen Aufenthalt in Österreich gleich zu halten ist. Nach § 2 Abs. 1 lit…
…1 Buchst. A der Verordnung (EWG) 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des…
…höher als die der Bw. in Österreich gewesen seien. Gemäß der Verordnung 1408/71 sei daher für diese Zeit Deutschland vorrangig zuständig für die Auszahlung der Familienbeihilfe. Die Bw. brachte gegen den Abweisungsbescheid fristgerecht Berufung ein und führte darin aus, dass man ihr die Familienbeihilfe…
…der Rechtssache C 363/08, Romana Slanina, auch entschieden, dass Art 73 der Verordnung 1408/71 in der durch die Verordnung 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung dahin auszulegen ist, dass eine geschiedene Person, die von dem zuständigen Träger des Mitgliedstaats, in dem sie gewohnt…
…gestellt worden sei. Auf Grund dieser Bescheinigung wurden mit Bescheid vom 25.2.2009 die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für die Monate September bis Dezember 2008 zurückgefordert. Als Begründung wurde auf die Verordnung 1408/71 der Europäischen Kommission verwiesen, wonach für den Fall, dass beide…
…prüfen, welcher Mitgliedstaat nach EU- Recht (als unmittelbar anzuwendendes Recht) vorrangig die Familienleistungen zu erbringen hat. Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern…
…1408/71 vom zuständigen Träger des Staates gewährt werden, dessen Rechtsvorschriften für mich als Arbeitnehmer gelten. Dies sind somit die österreichischen Rechtsvorschriften. In der Berufungsentscheidung des UFSG vom 23.09.2008, RV/0573-G/07 wird weiters angeführt: Im Zusammenhang mit den oben genannten Verordnungen…
…10 (Waldemar Hudzinski und Jaroslaw Wawrzyniak), Rn 40 und 41, darauf hinwies, dass die Vorschriften des Titels II der Verordnung Nr. 1408/71, nach denen sich die auf innerhalb der Europäischen Union zu- und abwandernde Erwerbstätige anzuwendenden Rechtsvorschriften bestimmten, nach ständiger Rechtsprechung u.a. bezweckten…
…Text securite sociale) etwa in Art. 4 Abs. 1 der für den Streitzeitraum noch maßgeblichen Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu-…
…Mitgliedsstaaten, welche in einem anderen Mitgliedstaat als Arbeitnehmer oder selbständig Erwerbstätige versichert sind, die VO 1408/71 anwendbar, danach ist die VO 883/2004 auf Angehörige von Mitgliedsstaaten anwendbar, welche in einem anderen Mitgliedstaat erwerbstätig sind. Dass diese Verordnungen zur Anwendung kommen, wurde nicht bestritten…
…prüfen, welcher Mitgliedstaat nach EU- Recht (als unmittelbar anzuwendendes Recht) vorrangig die Familienleistungen zu erbringen hat. Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern…
… 53 Abs 1 FamLAG zu lesen, wonach EWR-Staatsbürger mit Österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt werden und hierbei der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des EWR nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen (wie die EU-Verordnung 1408/71), dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten…
…eines anderen Mitgliedstaats wohnt;" Artikel 14a ("Sonderregelung für andere Personen als Seeleute, die eine selbständige Tätigkeit ausüben") der Verordnung 1408/71 lautet auszugsweise: "Vom Grundsatz des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe b) gelten folgende Ausnahmen und Besonderheiten: 1. a) Eine Person, die eine selbständige Tätigkeit…
…auch mit Nebenwohnsitz angemeldet. Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab und führt dazu aus: "Gemäß Art. 73 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit haben Arbeitnehmer oder Selbständige, die den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates unterliegen…