Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0026-F/03
Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe einer im Ausland lebenden Antragstellerin für deren ebenfalls im Ausland lebenden Kinder
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0026-F/03vom 17.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wohnen Antragstellerin betreffend Gewährung von Familienbeihilfe des österreichischen Staates und deren Kinder im Ausland, ist zu prüfen, inwieweit ein Anspruch auf österreichische Leistungen entsprechend der EWG-Verordnung Nr. 1408/71 besteht.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Wilfried Ludwig Weh, gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz betreffend
Gewährung von Familienbeihilfe ab Mai 1997
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 10. Juli 2001 beantragte die Bw. die
Gewährung von Familienbeihilfe für ihre drei studierenden Kinder. Die
Bw. und ihre Kinder seien österreichische Staatsbürger und lebten
gemeinsam in Spanien. Die zwischen der Bw. und dem für seine drei Kinder
unterhaltspflichtigen österreichischen Staatsbürger W. H. geschlossene
Ehe sei mit Urteil des BG F. vom 5. September 1993 aus dem überwiegenden
Verschulden des W. H. geschieden worden. Der Kindesvater W. H. käme seiner
monatlichen Unterhaltspflicht von monatlich ATS 800 nach. Anspruch auf
Familienbeihilfe bestehe, wenn eine Schul- oder Berufsausbildung betrieben
werde. Bis zum Februar 1997 sei die Familienbeihilfe an die Bw. ausbezahlt
worden. Anspruch auf Familienbeihilfe hätten neben österreichischen
Staatsbürgern sämtliche Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz
oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Wenn also eine spanische Familie
ihren Wohnsitz in Österreich nehme, hat diese Anspruch auf
Familienbeihilfe. Umso mehr müsse also auch eine österreichische
Staatsbürgerin, die in Spanien lebt, österreichische Sozialhilfe
bezieht, und deren Kinder in Spanien studieren, Anspruch auf Familienbeihilfe
haben. Es werde daher beantragt, die seit Februar 1997 ausständigen
Familienbeihilfezahlungen im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren und auf
das Konto des Einschreiters zu treuen Handen zu überweisen.
Mit Bescheid vom 20. August 2001 wurde der obgenannte
Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass nur Personen, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hätten
Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder bzw.
volljährige Kinder haben, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Anspruch auf
Familienbeihilfe habe die Person, bei der das Kind haushaltszugehörig ist.
Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehöre, die jedoch die
Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, habe dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz
anspruchsberechtigt ist. Die Familienbeihilfe sei bis einschließlich April
1997 auf Grund der nachgewiesenen Unterhaltszahlungen an W. H. und nicht wie im
Antrag angegeben, an die Bw. ausbezahlt worden. Da die Bw. im Bundesgebiet weder
einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenhalt habe, besteht kein
Anspruch auf Familienbeihilfe in Österreich.
Gegen obgenannten Bescheid berief der rechtliche Vertreter
der Bw. form- und fristgerecht und führte hiezu aus, dass der Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe ohne Durchführung eines ordentlichen
Ermittlungsverfahrens und ohne hinreichende Sachverhaltsdarstellungen abgewiesen
worden sei. Die Familienbeihilfe sei bis einschließlich April 1997 an den
Kindesvater W. H. ausbezahlt worden. Um Streitigkeiten über die
Weiterleitung der Familienbeihilfe an die Kinder zu vermeiden, habe die Bw.
direkt die Familienbeihilfe beantragt. Es sei eine außerordentliche
unbillige Betrachtungsweise, dass die Zweit- bis Viertberufungswerber - die nach
der Intention des Gesetzgebers ja wirtschaftlich Empfänger der
Familienbeihilfe sind - die Familienbeihilfe nur deshalb nicht zuerkannt
bekommen sollten, weil sie unzumutbaren Streitigkeiten mit ihrem Vater aus dem
Weg gehen wollten. Aufgrund der Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens habe
das Finanzamt weder einen entscheidungswesentlichen Sachverhalt festgestellt,
noch sei nachvollziehbar, aus welchen Feststellungen aufgrund welcher
Beweisergebnisse das Finanzamt zur Beurteilung gelangt, dass kein Anspruch auf
Familienbeihilfe bestehe. Dadurch dass die belangte Behörde den
angefochtenen Bescheid nicht hinreichend begründet habe, hat sie
wesentliche Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren
Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid gekommen wäre. Allein aus diesem
Grund werde der angefochtene Bescheid zu beheben sein. Die Beschränkung des
Bezuges von Familienbeihilfe auf im Inland wohnhafte Kinder widerspreche zudem
der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit. Der Europäische Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 8.
März 2001, C-215/99, in einem vom LG F. vorgelegten
Vorabentscheidungsersuchen ausgesprochen, dass eine innerstaatliche Regelung
dann gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 verstößt, wenn die
Auszahlung von Sozial- und Versicherungsleistungen - zu denen die Gewährung
von Familienbeihilfe unzweifelhaft zählt - vom gewöhnlichen Aufenthalt
in Österreich abhängt. Das alleinige Abstellen der Bezugsberechtigung
auf den Wohnsitz und Aufenthalt der anspruchsberechtigten Personen sei daher
gemeinschaftswidrig.
Auch der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis
vom 30. November 2000, B 1340/00, ausgesprochen, dass die Familienbeihilfe
für das jeweilige Kind zu verwenden ist und denjenigen entlasten soll, der
den überwiegenden Aufwand für die Erziehung und Pflege des Kindes
erbringt. Es stehe den Eltern daher frei, die Auszahlung der Familienbeihilfe
selbst zu bestimmen. Der Vater der Zweit- bis Viertberufungswerber, dem bis
einschließlich April 1997 die Familienbeihilfe ausbezahlt worden sei, kann
gemäß
§ 2 a Abs. 2 FLAG zu Gunsten des anderen Elternteiles auf
seinen vorrangigen Anspruch verzichten. Auch dies habe das Finanzamt
pflichtwidrig nicht geprüft.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2001 wurden vom rechtlichen
Vertreter der Bw. folgende Unterlagen vorgelegt:
Schreiben
der österreichischen Botschaft in M. vom 20. November 2001, woraus
hervorgeht, dass von den Universitäten, Universidad Pontificia in Santiago
de Compostela und der Escola Universitaria Politecnica in Ferrol,
Bestätigungen über die Studienerfolge von C. und J. H. eingeholt
wurden. Hinsichtlich der Voraussetzungen zur Inskribierung an den spanischen
Universitäten ab dem 2. Studienjahr habe lediglich in Erfahrung gebracht
werden können, dass diese unterschiedlich sind. Grundsätzlich
könne davon ausgegangen werden, dass zumindest ein Drittel des
vorhergehenden Studienjahres bestanden sein muss.
Eine
auszugsweise Arbeitsübersetzung betreffend einer Bestätigung des
Generalsekretärs der Theologischen Fakultät in Santiago de Compostela
(undatiert), woraus hervorgeht, dass C. W. H. in den Jahren 1995/96 und 1996/97
Student des Priesterseminars gewesen ist. Die Seminaristen könnten auch als
außerordentliche Hörer diesen Studien nachgehen und Prüfungen
ablegen. So habe auch dieser Student, ohne den Curso de Orientacion
Universitaria (entspreche ungefähr dem Maturajahr) absolviert zu haben,
Prüfungen ablegen können und praktisch alle Fächer des ersten und
zweiten Studienjahres bestanden. Danach habe er das Priesterseminar verlassen
müssen, um seine kranke Mutter zu betreuen, die auch heutzutage ans Bett
gefesselt ist. Trotz allem habe er im Studienjahr 1998/99 an der "Universidad
Pontificia de Salamanca" die Aufnahmeprüfung an der Universität
für Hörer über 25 Jahre bestehen können und sei so ab dem
Studienjahr 1999/2000 zum ordentlichen Hörer der Theologischen
Fakultät geworden. Im folgenden Studienjahr habe er wieder seine Mutter
betreut und inskribierte gleichzeitig in der Theologischen Fakultät in
Santiago de Compostela im 3. Studienjahr, allerdings mit einigen nicht
bestandenen Fächern aus den beiden Vorjahren. Ende des Studienjahres
1999/2000 seien es sechs Fächer der ersten drei Studienjahre gewesen, die
er nicht bestanden habe, und aus diesem Grund sei ihm nicht gestattet worden,
2000/2001 zu inskribieren, aber auch weil festgestellt worden sei, dass er nicht
regelmäßig am Unterricht teilnehmen konnte, da er seine Mutter zu
betreuen hatte und zu diesem Zwecke nach Hause fahren musste (90 km Entfernung).
Er habe allerdings weiter als Student der Fakultät gegolten und bereitete
sich auf die Prüfungen der nicht bestandenen Fächer vor.
Schließlich habe er die Prüfungen der sechs genannten Fächer am
Ende des Studienjahres bestanden. Angesichts seiner Situation seien seine
Resultate in diesem Jahr nicht so schlecht gewesen. Im Studienjahr 2001/2002
habe er die dem 4. Jahr entsprechenden Fächer belegen können und habe
alle Fächer der ersten drei Studienjahre bestanden. Er besuche derzeit alle
Vorlesungen.
Inskriptionsbestätigungen
WS 1996, SS 1997, WS 1998/99, WS 1999/2000, WS 2000/01 betreffend C. W. H.
Bestätigung
auf Antrag der Österreichischen Botschaft in M. vom 8. November 2001 zwecks
Beantragung von Sozialhilfe in Österreich für J. M. H., die im
Studienjahr 2001/02 Fächer des zweiten und dritten Studienjahres
inskribiert habe; Die Dauer des gewählten Studiums sei drei Jahre, von
denen die genannte Studentin die Fächer des ersten Studienjahres zur
Gänze bestanden hat. Sie konnte auch Fächer des dritten Studienjahres
inskribieren, da sie mehr als ein Drittel der Fächer des zweiten
Studienjahres bestanden habe. Ausgewiesen wurden in dieser Bestätigung die
anrechenbaren "credits" sowie die "credits" zur Errechnung des
Notendurchschnitts.
Eine
auszugsweise Arbeitsübersetzung der Bestätigung des Ärztezentrums
Couciero vom 16. November 2001, woraus hervorgeht, dass bei J. M. H. das dort
dargestellte Krankheitsbild festzustellen war (Tumorbildung rechtes Schienbein
etc.). Die Patientin sei daher im Mai 1991 einer Osteochondrose des rechten
Kondylus unterzogen worden. Ende Juni 2001 habe die Patientin an einem
fieberhaften Affekt mit starken Schmerzen in den Gelenken gelitten. Der
Patientin sei es daher während des vergangenen Jahres häufig nicht
möglich gewesen, ihren Studienverpflichtungen nachzukommen.
Eine
auszugsweise Arbeitsübersetzung der Bestätigung des Sekretärs der
Technischen Lehranstalt der Universität La Coruna, woraus hervorgeht, das
J. M. H. Studentin des Lehrganges für Elektrotechnik, ärztliches
Zeugnisse vorgelegt habe, die ihre Krankheit bestätigen und die der Grund
für den Leistungsabfall in ihren Studien sein könnte. Durch
Rückfragen bei einigen Professoren, die J. M. H. Unterricht erteilen, habe
festgestellt werden können, dass alle ihren Arbeitseifer und ihr Interesse,
aktiv an den Lehrveranstaltungen teilzunehmen, bestätigt haben. Die
Bestätigung sei auf Antrag der Studentin am 19. November 2001 ausgestellt
worden.
Inskriptionsbestätigungen
für 1996/97, 1997/98, 1998/99, 1999/2000, 2000/01, betreffend das Kind J.
M. H.;
Mit Schreiben vom 11. März 2002 ersuchte das
Finanzamt um Vorlage eines Bescheides der zuständigen spanischen
Behörde bzw. um Beantwortung der Frage, wie lange in Spanien ein Anspruch
auf Familienleistungen bestanden habe bzw. aus welchen Gründen im Wohnland
der Kinder kein Anspruch auf die spanischen Familienleistungen bestehen
würde.
Mit Eingabe vom 10. Mai 2002 wurden vom rechtlichen
Vertreter der Bw. vier Schriftstücke, nämlich ein Telefax der
österreichischen Botschaft in M., eine Bestätigung der
Arbeitslosenversicherung, der Gesundheitsvorsorge sowie der
Familienbeihilfenstelle vorgelegt. Nach der kaum lesbaren Beilage 1 würde
die Bw. nach Ansicht ihres Rechtsvertreters seit 7. April 1992
Arbeitslosenbeihilfe beziehen. Nach der gut lesbaren Beilage 2 sei die Bw.
zwischen dem 25. Juni 1985 und 7. April 1992 Bezieherin von
Gesundheitsbeihilfeleistungen gewesen. Aus Beilage 3 ergebe sich, dass die Bw.
für keines ihrer drei genannten Kinder Familienbeihilfe in Spanien beziehe
bzw. bezogen habe.
Laut Angaben im Telefax vom 24. April 2002 der
österreichischen Botschaft in M. werden die vorgelegten, teils unlesbaren
und in spanischer Sprache abgefassten Unterlagen wie folgt dokumentiert:
Bestätigung
des Ministeriums für Arbeit und Soziales, Nationales,
Beschäftigungsinstitut, Büro-Cee, dass die Bw. seit 7. April 1992
keine Arbeitslosenunterstützung mehr erhalte (Beilage 1);
Bestätigung
des Ministeriums für Arbeit und Soziales, Nationales,
Beschäftigungsinstitut, Büro-Cee, dass der Bw. zwischen 25. Juni 1985
und 7. April 1992 medizinische Unterstützung als im Arbeitslosenregister
eingetragene Leistungsberechtigte zuteil geworden sei (Beilage 2);
Bestätigung
des Nationalen Sozialversicherungsinstituts in Corcubion (La Coruna), dass die
Bw. seit 1. April 1996 für keines ihrer Kinder Kinder- bzw.
Familienbeihilfe bezogen habe (Beilage 3); von Seiten der Botschaft wird
bemerkt, dass Kinderbeihilfen nach spanischem Recht im allgemeinen
tatsächlich nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes
vorgesehen seien;
Mit Berufungsvorentscheidung vom 8. Oktober 2002 wurde die
Berufung vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen. Gemäß
§
2 Abs. 1 FLAG 1967 hätten nämlich nur Personen Anspruch auf
Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben. Der Anspruch auf Familienbeihilfe sei nicht
von der Staatsbürgerschaft des Antragstellers abhängig, auch
nichtösterreichische Staatsbürger hätten einen Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet beschäftigt sind oder sich seit
mindestens sechzig Kalendermonaten ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalten.
Anspruchsvoraussetzung sei in erster Linie der Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt im Bundesgebiet. Da diese Voraussetzungen im vorliegenden
Berufungsfall nicht erfüllt würden, können die Familienleistungen
in Österreich nicht gewährt werden. Lediglich der in Österreich
lebende Vater der Kinder könnte bei nachgewiesener überwiegender
Kostentragung und entsprechender Antragstellung einen Anspruch auf
Familienbeihilfe begründen.
Mit seiner Eingabe vom 30. Oktober 2002 stellte der
rechtliche Vertreter der Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte hiezu aus, dass
die Beschränkung des Bezuges von Familienbeihilfe auf im Inland wohnhafte
Kinder wie jede Wohnsitzklausel grundsätzlich dem den Grundfreiheiten
zentral zugrundeliegenden Diskriminierungsverbot und den klaren Vorgaben der
Verordnung 1408/71/EWG zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit
widerspreche. Der Europäische Gerichtshof habe in seinem Urteil Jauch vom
8. März 2001, C-215/99, in einem vom LG F. vorgelegten
Vorabentscheidungsersuchen ausgesprochen, dass eine innerstaatliche Regelung
dann gegen die Verordnung 1408/71/EWG verstoße, wenn die Auszahlung von
Sozial- und Versicherungsleistungen - zu denen die Gewährung von
Familienbeihilfe unzweifelhaft zählt - vom gewöhnlichen Aufenthalt in
Österreich abhängt. Das alleinige Abstellen der Bezugsberechtigung auf
den Wohnsitz und Aufenthalt der anspruchsberechtigten Person sei daher glatt
gemeinschaftswidrig. In seinem Urteil Anna Humer vom 5. Feber 2002, C-255/99,
habe der EuGH das oben genannte Urteil bestätigt. Der Gerichtshof stelle
dabei unter Hinweis auf die Rechtssache Offermanns vom 15. März 2001,
C-85/99, fest, dass als Ausgleich von "Familienlasten" jeder staatliche Beitrag
zum Familienbudget zu behandeln sei, der die Kosten des Unterhalts von Kindern
verringern soll. Nach der Begründung des österreichischen Gesetzgebers
solle die Regelung den Unterhalt der Kinder in den Fällen sicherstellen, in
denen Mütter allein mit ihren Kindern dastünden und sie neben der
Aufgabe, sie aufzuziehen, auch noch die Schwierigkeiten hätten, den
Unterhalt vom Vater zu bekommen.
Nach obiger Definition handle es sich bei der
Familienbeihilfe ebenfalls um eine Familienleistung. Die Familienbeihilfe sei
bis einschließlich April 1997 an den Kindesvater W. H. ausbezahlt worden.
Um Streitigkeiten über die Weiterleitung der Familienbeihilfe an die Kinder
zu vermeiden, hätten die Antragsteller direkt die Familienbeihilfe
beantragt. Es stelle auch eine außerordentlich unbillige Betrachtungsweise
dar, dass die Zweit- bis Viertantragsteller - die nach der Intention des
Gesetzgebers ja wirtschaftlich Empfänger der Familienbeihilfe sind - die
Familienbeihilfe nur deshalb nicht zuerkannt bekommen sollten, weil sie
unzumutbaren Streitigkeiten mit ihrem Vater aus dem Weg gehen wollten. Diese
willkürliche Behandlung widerspreche dem oben zitierten Urteil C-255/99.
Der EuGH hat weiter ausgesprochen, dass das Recht auf
Freizügigkeit beeinträchtigt wäre, wenn die Gewährung von
Familienleistungen vom Wohnsitz abhängig wäre. Die Gewährung
einer Familienleistung dürfe daher nicht deshalb versagt werden, weil der
Berechtigte in einem anderen Mitgliedstaat lebe.
Auch der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis
vom 30. November 2000, B 1340/00, ausgesprochen, dass die Familienbeihilfe
für das jeweilige Kind zu verwenden sei und denjenigen entlasten solle, der
den überwiegenden Aufwand für die Erziehung und Pflege des Kindes
erbringt. Es stehe den Eltern frei, die Auszahlung der Familienbeihilfe selbst
zu bestimmen. Der Vater der Zweit- bis Viertantragsteller, dem bis
einschließlich April 1997 die Familienbeihilfe ausbezahlt wurde,
könne gemäß
§ 2 a Abs. 2 FLAG zu Gunsten des anderen
Elternteiles auf seinen vorrangigen Anspruch verzichten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass die Bw. und
ihre drei Kinder im strittigen Zeitraum ihren Wohnsitz in Spanien hatten und
immer noch haben.
§ 5 Abs. 3 FLAG 1967 besagt, dass kein Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder besteht, die sich ständig im Ausland
aufhalten.
Gemäß
§ 50 g Abs. 2 FLAG 1967 tritt §
5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.Nr. 201/1996 an dem der
Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 folgenden Tag in Kraft. Soweit
bestehende Staatsverträge die Gewährung von Familienbeihilfe für
Kinder vorsehen, die sich ständig in einem anderen Staat aufhalten, ist
§ 5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 weiter
anzuwenden, bis völkerrechtlich anderes bestimmt ist.
Gemäß
§ 5 Abs. 4 FLAG 1967 besteht für
Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, grundsätzlich kein
Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern es nicht entsprechende zwischenstaatliche
Regelungen gibt.
Ein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich
ständig im Ausland aufhalten, besteht somit nur insoweit, als EU/EWR-Recht
bzw. Ergänzungsabkommen hiezu einen solchen Anspruch vorsehen. Eine
Beschränkung des Bezuges von Familienbeihilfe einzig und allein auf im
Inland wohnhafte Kinder wird daher entgegen sämtlicher Ausführungen in
den Eingaben der rechtlichen Vertretung (siehe hiezu die dort angeführte
EuGH- und VfGH-Rechtsprechung) aufgrund Berücksichtigung obigen Rechts bzw.
der Ergänzungsabkommen nicht vorgenommen.
Laut Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung
der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige und
deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern,
kommen gemäß Kapitel 7 die dort angeführten Artikel betreffend
Gewährung von Familienleistungen zur Anwendung.
Im vorliegenden Berufungsfall ist zunächst zu
überprüfen inwieweit die Artikel 72 a ff anwendbar sind.
Artikel 72 a betreffend vollarbeitslose Arbeitnehmer
bestimmt, dass ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer, für den Artikel 71 Abs. 1
Buchstabe a) Ziffer ii) oder Buchstabe b) Ziffer ii) erster Satz gilt, für
seine in demselben Mitgliedstaat wie er wohnenden Familienangehörigen die
Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates bezieht, als ob
diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten
Beschäftigung gegolten hätten.
Gemäß Artikel 71 Abs. 1 Buchstabe b) Ziffer ii)
gilt für die Gewährung der Leistungen an einen arbeitslosen
Arbeitnehmer, der während seiner letzten Beschäftigung im Gebiet eines
anderen Mitgliedstaates als des zuständigen Staates wohnte,
folgendes:
Arbeitnehmer, die nicht Grenzgänger sind und die sich
der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaates zur Verfügung stellen, in dessen
Gebiet sie wohnen, oder in das Gebiet dieses Staates zurückkehren, erhalten
bei Vollarbeitslosigkeit Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates,
als ob sie dort zuletzt beschäftigt gewesen wären;
Buchstabe a) Ziffer ii) bezieht sich auf eine
Grenzgängerbestimmung, die auf den vorliegenden Berufungsfall nach der
Aktenlage nicht zutrifft.
Die Artikel 73 und 74 beziehen sich auf Arbeitnehmer oder
Selbständige sowie Arbeitslose, deren Familienangehörige in einem
anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wohnen. Diese Artikel
treffen auf den hier vorliegenden Sachverhalt nicht zu, da die Bw. Leistungen
vom spanischen Staat erhalten hat und aufgrund der geschilderten Situation den
Rechtsvorschriften jenes Staates unterliegt, indem auch ihre Kinder
wohnen.
Aufgrund der vorgelegten Unterlagen und der von der
rechtlichen Vertretung gemachten Aussagen erhielt die Bw. zwischen 25. Juni 1985
und 7. April 1992 als im Arbeitslosenregister eingetragene Leistungsberechtigte
medizinische Unterstützung und seit 7. April 1992 keine
Arbeitslosenunterstützung mehr. Weitere Nachweise über erhaltene
Bezüge bzw. Unterlagen betreffend erhaltener Unterstützungen wurden
nicht vorgelegt.
Aufgrund der Ermittlungen des Unabhängigen
Finanzsenates wurde mittels vom 16. Dezember 2003 datiertem
Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung
bescheinigt, dass weder für die Bw. noch für deren Kinder Daten
vorhanden sind.
Ein Anknüpfungspunkt, weshalb die Bw. aufgrund
zwingender Anwendungen österreichischer Rechtsvorschriften laut obiger
Verordnung Familienleistungen von Österreich erhalten sollte, kann daher
nach Überprüfung sämtlicher Artikel der Verordnung nicht erblickt
werden. Denn Artikel 13 der in Rede stehenden Verordnung, welcher über die
anzuwendenden Rechtsvorschriften abspricht, sieht unter Buchstabe f) vor, dass
eine Person, die den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht weiterhin
unterliege, ohne dass die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates
gemäß einer der Vorschriften in den vorhergehenden Buchstaben oder
einer der Ausnahmen bzw. Sonderregelungen der Artikel 14 bis 17 auf sie
anwendbar würden, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates unterliegt, in
dessen Gebiet sie wohnt, nach Maßgabe allein dieser Rechtsvorschriften.
Diese Ausführungen stellen jedoch eindeutig klar, dass die Bw. unter
Berücksichtigung aller Einwendungen und vorgelegten Unterlagen sowie eigens
vom Unabhängien Finanzsenat angestellter Erhebungen den Rechtsvorschriften
des spanischen Staates unterliegt.
Auch das Abkommen zwischen der Republik Österreich und
Spanien über soziale Sicherheit verweist laut Abschnitt III, Besondere
Bestimmungen, Kapitel 5, Familienbeihilfen, auf das sogenannte
"Beschäftigungslandprinzip". Dies bedeutet - wie z. B. in Artikel 28 des
Abkommens definiert - dass Dienstnehmer für den Anspruch auf
Familienbeihilfe so behandelt werden, als hätten sie ihren Wohnort
ausschließlich in dem Vertragsstaat, in dem die Beschäftigung
ausgeübt wird. Nach Abs. 3 dieses Artikels sind Dienstnehmer, die
Ansprüche auf Geldleistungen aus der Kranken- oder Arbeitslosenversicherung
eines Vertragsstaates haben, in bezug auf den Anspruch auf Familienbeihilfen so
zu behandeln, als ob sie in dem Vertragsstaat, aus dessen Versicherung sie die
Geldleistungen erhalten, beschäftigt wären.
Nachdem im Gegenstandsfall die Bw. im strittigen Zeitraum
nach der Aktenlage weder eine Beschäftigung in Österreich ausübt
bzw. ausübte, noch Geldleistungen aus der Kranken- oder
Arbeitslosenversicherung in Österreich erhält bzw. erhalten hat, kann
der Berufung nicht zum Erfolg verholfen werden und war sie daher als
unbegründet abzuweisen.
Dem Einwand, der Vater der Zweit- bis Viertantragsteller,
dem bis einschließlich April 1997 die Familienbeihilfe ausbezahlt wurde,
könne gemäß
§ 2 a Abs. 2 FLAG 1967 zu Gunsten des anderen
Elternteiles auf seinen vorrangigen Anspruch verzichten ist folgendes
entgegenzuhalten:
Gemäß
§ 2 a Abs. 1 FLAG 1967 geht unter der
Voraussetzung, dass ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern gehört,
der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem
Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird
vermutet, dass die Mutter den Haushalt überwiegend führt. Nach Abs. 2
kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, in den Fällen des
Abs. 1 zugunsten des anderen Elternteiles verzichten.
Aufgrund dieser exakt definierten Gesetzesbestimmung kann
es im vorliegenden Berufungsfalle nie zu einer Verzichtserklärung im Sinne
des § 2 a Abs. 2 FLAG 1967 kommen, da die Voraussetzung, dass das bzw. die
Kinder zum gemeinsamen Haushalt der Eltern gehört bzw. gehören,
unstrittig nicht erfüllt ist.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Feldkirch,
17. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
FamilienbeihilfeWohnsitzregelung unter Beachtung der EWG-Verordnung 1408/71Kinder und Antragstellerin im Ausland
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0026-F/03
- Stammnummer
- 7467
- Gültig
- 17.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF