Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3973-W/08
Anspruch auf Differenzzahlung betreffend Familienbeihilfe nach der Verordnung 1408/71, wenn Kindesvater im Inland nichtselbständig erwerbstätig und Kindesmutter mit den Kindern in Ungarn wohnt und erwerbstätig iSd Verordnung ist.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3973-W/08vom 02.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., R., gegen die Bescheide des
Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vom 31.7.2008 betreffend
Abweisung der Differenzzahlung für den Zeitraum Jänner 2007 -
März 2007 und Differenzzahlung für den Zeitraum April 2007 - Dezember
2007 bezüglich der Kinder G. T. , geb 2002 und D. T. , geb 2006,
entschieden:
Der Berufung
wird betreffend Abweisung der Differenzzahlung für den Zeitraum Jänner
2007 - März 2007 im Sinne der Berufungsvorentscheidung vom 14.10.2008
insofern teilweise stattgegeben, als die Differenzzahlung für Jänner
und Februar 2007 gewährt wird. Die Berufung betreffend
Differenzzahlung für den Zeitraum April 2007 - Dezember 2007 wird im Sinne
der Berufungsvorentscheidung vom 14.10. 2008 als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw), ein ungarischer
Staatsbürger, machte mit Antrag vom 28. Jänner 2008 für das Jahr
2007 Differenzzahlungen nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der
Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 574/72, inklusive Kinderabsetzbetrag
geltend.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom 4. April
2008 mit der Begründung ab, dass der Bw die abverlangten Unterlagen nicht
eingebracht habe, weshalb angenommen werden müsse, dass im oben genannten
Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe bzw bestanden habe.
Mit Bescheid vom 31. Juli 2008 hob das Finanzamt den
Bescheid vom 4. April 2008 gemäß
§ 299 BAO auf und
erließ mit selben Tag einen neuen Bescheid, mit dem es die
Differenzzahlung für die Monate Jänner bis März 2007 mit der
Begründung abwies, dass diese mangels Vorliegen einer
Beschäftigungsbewilligung für diesen Zeitraum nicht
berücksichtigt werden könne. Betreffend die Monate April bis Dezember
2007 erging am 31.Juli 2008 ein Differenzzahlungsbescheid.
Der Bw brachte sowohl gegen den Abweisungsbescheid vom 31.
Juli 2008 (Abweisung der Differenzzahlung für die Monate Jänner bis
März 2007) als auch gegen den Differenzzahlungsbescheid (betreffend April
2007 bis Dezember 2007) fristgerecht Berufung ein.
In der Berufung gegen den Abweisungsbescheid wies der Bw
auf die nicht vorliegende Beschäftigungsbewilligung für die genannte
Zeit hin und legte diese vor (Beschäftigungsbewilligung des AMS vom 28.
November 2006 über den Zeitraum 2. Dezember 2006 bis 15. Mai
2007).
Betreffend den Differenzzahlungsbescheid führte er
aus, dass das beim Finanzamt vorhandene E 411 bestätigen würde,
dass seine Familie im Jahr 2007 nur für den Monat April Beihilfe aus Ungarn
bekommen hätte. Mit der Berechnung des Differenzbetrages würde aber
für alle Monate in 2007 dieser Betrag abgezogen.
Mit der am 14. Oktober 2008 erlassenen
Berufungsvorentscheidung gab das Finanzamt der Berufung vom 21. August 2008
betreffend Abweisung der Differenzzahlung für die Monate Jänner bis
März 2007 auf Grund der vorgelegten Unterlagen nunmehr insofern teilweise
statt als dem Bw für seine beiden Kinder für die Monate Jänner
und Februar 2007 die Differenzzahlung gewährt wurde. Für März
2007 wurde der Berufung mangels Vorliegen einer rechtmäßigen
Beschäftigung in Österreich nicht stattgegeben.
Mit der ebenfalls am 14. Oktober 2008 erlassenen
Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die Berufung vom 21. August 2008
betreffend Differenzzahlungsbescheid für die Monate April bis Dezember als
unbegründet ab.
Der Bw stellte - betreffend den "Differenzzahlungsbescheid
vom 21. August 2008" (er meint offenbar beide Berufungsvorentscheidungen) -
fristgerecht einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und machte dazu folgende
Ausführungen:
"Ich nehme an Sie
glauben, dass meine Frau einen Arbeitgeber gehabt hat in 2007 nach den
Bestätigungen von der ungarischen Krankenkasse. Es ist nicht wahr. Meine
Frau Kinderpflegegeld als Leistung hat bekommen, Pensionsbeitrag und
Mitgliedsbeitrag der Pensionsvorsorge sind davon abgezogen worden. So wie
aufgelistet an dem entsprechenden Dokument. In der 2. Zeile steht als
Arbeitgeber "K.P." also meine Frau selbst die die
Beiträge bezahlt hat, von Ihrem Kinderpflegegeld. Die Zeile heißt
wohl Arbeitgeber, selbstverständlich wird hier diejenige gemeint wer
einbezahlt hat. Außerdem dieses Dokument ist nicht dafür geschaffen
worden, internationale Angelegenheiten zu erledigen. Dafür haben wir ja ein
E 411 abgegeben. Dort steht auch auf schwarz und weiß dass wir nur dann
Familienbeihilfe bekommen haben wann ich in Ungarn war. Wann wir die E 411 in
Ungarn eingebracht haben ist natürlich auch unser Status
überprüft worden ob uns Familienbeihilfe in Ungarn zusteht oder nicht,
also gilt ebenfalls wie ein Antrag. Somit beweist sich es auch dass wir einen
Antrag in Ungarn auch gestellt haben, jedoch ist es teilweise (für 11
Monate in 2007) abgewiesen worden.
Ein
Versicherungsverhältnis hat meine Frau in 2007 nicht gehabt. Hätte ja
sich selbst nicht Beschäftigungen können, da müsste sie
Unternehmer gewesen sein, und dann hätte sie Versicherung auch zahlen
müssen, so wäre es dann auch aufgelistet, außerdem hätte
sie auch Familienbeihilfe bekommen.
Das Kinderpflegegeld hat
Sie nach passivem Recht bekommen. Ihr Versicherungsverhältnis hat sich am
30.04.2006 beendet.
Ich habe diese Woche
persönlich nachgefragt beim gleichen Amt in Ungarn über die 1408/71
Gesetz und habe die Antwort bekommen, dass Österreich solange
Familienbeihilfe in voller Höhe bezahlen muss bis meine Frau nicht wieder
in Ungarn arbeiten geht.
Auf Wunsch kann ich den
Abweisungsbescheid aus Ungarn auch einbringen, brauche aber 1-2 Wochen für
die Übersetzung. Es steht lediglich nur ein Haufen ausschnitt von 1407/71
und 574/72 drinnen.
In dem Dokument wird
für meine Frau Familienbeihilfe in der Höhe von 24.000 Ft von
01.05.2006 bis 31.07.2006, für Dezember 2006 und 25.400 Ft für April
2007 bezahlt. Es ist schon überwiesen. Weiters wird Familienbeihilfe von
01.08.2006 bis 30.11.2006 und von 01.01.2007 bis 31.03.2007 und ab 01.05.2007
festgestellt aber eine Auszahlung erfolgt nicht, eben weil nur ich ein
Arbeitsverhältnis habe. Meine Frau ist versichert in Österreich seit
Mitte 2007."
Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) richtete an den Bw
einen Vorhalt folgenden Inhalts.
"1. Laut Bestätigung
der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsamtes in
V. vom 9. Mai 2008 bezogen
Sie vom 13. März 2007 bis 12. April 2007
Arbeitslosengeld. Warum haben Sie aus Ungarn Arbeitslosengeld
bezogen?
Waren Sie zu dieser
Zeit in Österreich nicht versichert?
2. Wie oft fahren Sie zu
Ihrer Familie nach Ungarn? Wie viel Zeit verbringen Sie bei Ihrer Familie in
Ungarn?
3. Wo befindet sich der
Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen? (Bitte mit Begründung).
4. Sind Sie verpflichtet,
Unterhalt für Ihre Kinder zu zahlen? Wenn ja, in welcher
Höhe?
5. Wie hoch sind die
gesamten Unterhaltskosten für die Kinder? Woraus setzen sich diese
zusammen? Wie hoch ist der Betrag, den Sie als Unterhalt für Ihre Kinder
leisten? Bitte weisen Sie die Zahlungen durch geeignete Belege
nach!
6. Laut
Einkommensbestätigung der regionalen Geschäftsstelle des Finanzamtes
in V. von
K.P. für das Jahr 2007 hat sie in
diesem Jahr Ft 1,012.295,-- erhalten. Sie bezog in diesem Zeitraum
Kinderpflegegeld (GYED). Diese Leistung ist an eine vorangegangene
Erwerbstätigkeit geknüpft. Diese Zuwendung soll den Verdienstausfall
der versicherten Eltern ersetzen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen und
wegen der Geburt mit einem erheblichen Einkommensausfall rechnen müssen.
Das Kinderbetreuungsgeld ist steuer- und rentenversicherungspflichtig; die Dauer
der Zahlung wird als Beitragszeit für die Rente angerechnet. Die
Kindesmutter war demnach im Jahr 2007 in Ungarn versichert.
Um Stellungnahme wird
gebeten!
7. Laut dem von Ihnen
vorgelegten Beschluss betreffend Familienbeihilfe für Fr
P.K. war diese bis zum 30.4.2006 in
Ungarn nicht versichert. Ist es richtig, dass sie nachher in Ungarn
sozialversichert war? Wann hat sie in Ungarn gearbeitet?
8. Sie bringen vor, dass
Ihre Lebensgefährtin in Österreich seit Mitte 2007 versichert ist. Um
welche Art von Versicherung handelt es sich? ZB Freiwillige Krankenversicherung,
Pensionsversicherung, Unfallversicherung? Bitte um Nachweise!
9. Laut dem von Ihnen
vorgelegten Beschluss betreffend Familienbeihilfe für Fr
P.K. ist ab dem 1.5.2007 erneut Ungarn
zuständig. Aus diesem Grund wird ab diesem Zeitpunkt für Fr
P.K. der Anspruch auf Familienbeihilfe
festgestellt, aber die Auszahlung aufgehoben. Um Stellungnahme wird
gebeten!
10. Sie sind Mitglied bei
einer ungarischen Pensionsvorsorgekasse. Handelt es sich dabei um freiwillige
Zahlungen?
11. Fr
P.K. lebte im Jahr 2007 gemeinsam mit den
Kindern in Ungarn, hat dort ihren ständigen Wohnsitz und den Mittelpunkt
ihrer Lebensinteressen.
Um Stellungnahme wird
gebeten!
Der Bw beantwortete den Vorhalt wie folgt:
"... 1. Im genannten
Zeitraum war ich in Ungarn, und arbeitslos. In Österreich habe ich nicht
mehr gearbeitet, darum war ich auch nicht versichert. Für den Zeitraum habe
ich keine Familienbeihilfe aus Österreich bekommen und es ist so in
Ordnung. (Berufungsvorentscheidung von 14.10.2008).
... 2. Ich fahre
regelmäßig nach Ungarn fast jede Woche für 2 Tage. Ich arbeite
hier 45 Stunden pro Woche, also es geht sich nicht mehr aus. Urlaub verbringe
ich auch dort.
... 3. Ich arbeite seit
18 Monaten ununterbrochen in Österreich und deshalb seit September 2008
habe ich die EU-Freizügigkeitsbestätigung, was den Mittelpunkt der
Lebensinteressen bestätigt. (Kopie liegt bei).
... 4. ich habe insgesamt
drei Kinder davon 2 (G.T. geb...
2002,
D.T. geb
2006) erziehe ich mit meiner
Lebensgefährtin in Ungarn. Eines
(C.T. geb.
1996) wird von seiner Mutter allein
erzogen.
Ich bin für keine
verpflichtet Unterhalt zu bezahlen! Jedoch überweise ich für die
Mutter meines Sohnes (C.T. ) jedes Monat von Geburt an, einen
kleinen Betrag was für ca. 30 € entspricht.
(Kontoauszüge von
jedem Monat in 2008 liegen bei - Bestätigungen der kontoführenden Bank
in Ungarn).
...5. Vielleicht verstehe
ich diese frage falsch!
Ich
weiss nicht, wa mir meine Kinder kosten, habe noch nie nachgerechnet, die sind
nämlich keine Arbeiter bei mir, denen man Lohn zahlt jedes monat und durch
Belege nachweisen kann was die kosten. Welche Kosten müsste ich hier
rechnen???? Dass ich sie hin und wieder anrufe und dadurch Telefonkosten
entstehen? Oder wieviel Semmel und wieviel Fleisch sie gegessen haben? Kinder
sind natürlich nicht umsonst, aber das wäre schon eine wahnsinn wenn
jeder Elter das rechne würde. Ausserdem unterhalte ich noch meine Frau
auch.
Also man kann davon
ausgehen, dass alles was mir überbleibt, gebe ich für meine Familie
aus, aber nicht für Alkohol, Zigaretten und andere
Drogen!!
Die Kinder kosten
wahrscheinlich soviel wie auch andere ganz normale ungarische Kinder.
... 6. Meine Frau hat in
Ungarn eine Freiwillige Krankenversicherung abgeschlossen 6-7 Monate vor dem
Geburt meines kleinsten Kindes, also ca. in Oktober 2005. Diese Versicherung
hätte sie berechtigt für GYED (Kinderbetreuungsgeld!!! Kriegt jede
Frau auch mit gesunden Kinder!!) genauso wie auch andere die eine
Erwerbstätigkeit gehabt haben. Mit dieser Versicherung hat man das im
Prinzip kaufen können. Den Vertrag hat der Ungarische Staat für
jedermann auch für meine Frau gekündigt mit 1.5.2006. Die Bezahlung
hat aber weiterhin erfolgt und wir haben gedacht es wäre in Ordnung.
In 2007 habe ich
Österreich Antrag für Familienbeihilfe gestellt. In Ungarn werden
einige Sachen (wie zB E 411) sehr sehr lang und oft gar nicht bearbeitet bis man
nicht selber auf Budapest fahrt und nachfragt was los ist. Damals gab es sogar
keine persönliches Kundenservice und Telefon hat auch nie einer abgehoben.
Deshalb hat es bis mitte 2007 gedauert dass man in Ungarn daraufgekommen ist
dass uns nichts zusteht da meine Frau nur bis 30.4.2006 versichert war. Dann hat
man uns erst aufgeklärt dass uns (aus EU-sozialrechtlichen Gründen ab
1.5.2006) das Kindergeld in Österreich zusteht. Das auszahlen von GYED hat
die Sozialversicherung abgestellt. Durch unsere sofortige Berufung hat man aber
später wieder weiterbezahlt, da wir aus Österreich zu dieser noch gar
nichts erhalten haben. Daraufhin habe ich in Österreich die nötige
Krankenversicherung (in St. Pölten) abgeschlossen. Ungefähr mitte
2007. Es muss zum nachgewiesen sein da wir Differenzbetrag des
Kinderbetreuungsgeldes für 2007 schon bekommen haben. Das in Ungarn
ausbezahlte Leistung ist zwar steuer- und rentenversicherungspflichtig aber eine
Krankenversicherung ist es aus die bis jetzt genannten Gründe nicht
gewesen. Versichert war sie also in Österreich.
(Kopien der geleisteten
Zahlungen der NÖGKK für 2007 liegt bei).
...7. In dem beschluss
bei Begründung 1. Absatz steht klar und deutlich dass sie bis 30.4.2006
versichert war!! Nach dem nicht mehr. Begründung ist die Kündigung der
Freiwilligen Kranken(Sozial)versicherung durch den Staat. Habe in der vorigen
Antwort auch erklärt. Das letzte mal hat sie in Österreich gearbeitet
in 2002. In Ungarn hat sie das letzte mal in 1999 gearbeitet.
...8. Sie ist durch das
Kinderbetreuungsgeld versichert. Ich weiss nicht wie es jetzt heisst.
(Kopien der geleisteten
Zahlungen der NÖGKK für 2007 liegt
bei).
... 9. In der
Begründung steht ja auch dass laut 574/72/EWG Artikel 10.1.abs a) punkt
(1) a) Der Anspruch auf
Familienleistungen oder -beihilfen, die nach den Rechtsvorschriften eins
Mitgliedstaats geschuldet werden, nach denen der Erwerb des Anspruchs auf diese
Leistungen oder Beihilfen nicht von einer Versicherung, Beschäftigung oder
selbständigen Tätigkeit abhängig ist, ruht, wenn während
desselben Zeitraums für dasselbe Familienmitglied Leistungen allein
aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates
oder Artikel 73,74,77 oder 78 der Verordnung geschuldet werden, bis zur
Höhe dieser geschuldeten Leistungen.
Gesetze gelten für alle
mehr begründen kann man das nicht. Die übersetzung der Gesetz auf
ungarisch drückt es einfach anders aus. Es heisst jedoch das gleiche. In
Ungarn muss man nicht versichert sein, um Familienleistungen zu bekommen. Wenn
von der Familie nur eine arbeitet, dann das tragende Land wo eben gearbeitet
wird. Der Anspruch wird festgestellt, aber auszahlen muss das Land wo ich
arbeite, darum wird die Bezahlung eingestellt.
...10. Die private
Pensionsvorsorgekasse ist in Ungarn Pflicht für jeder seit über 10
Jahre. Wenn man arbeitet wird ein Teil vom Pensionsbeitrag in die
selbstgewählte Kasse überweisen ein Teil schluckt der Staat.
Anzahlungen nur nach meine Löhne in Ungarn habe ich geleistet nicht
freiwillig.
... 11. Meine
Lebensgefährtin hat auch in 2007 mit meine Kinder in Ungarn gelebt, mit
ständigem Wohnsitz und den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat sie auch
dort."
Beigelegt waren (in Kopie) eine
EU-Freizügigkeitsbestätigung vom 4.9.08; Mitteilungen der
NÖGKK an Fr K. P. vom 4.9.08 und 2.12.06 über den Leistungsanspruch
nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz für D. T. im Jahr 2007; Auszug
aus dem Geburtsregister betreffend den Sohn des Bw, für den er keine
Familienbeihilfe beansprucht, nämlich C. T. , geb 1995; Reisepass
des C. T. ; Bankbestätigung vom 23.2.09 über getätigte
Überweisungen iHv HUF 96.000,-- vom 1.1.08 - 31.12.08 an H., die mit C. T.
in Ungarn lebende Kindesmutter (in ungarisch und in nicht beglaubigter deutscher
Übersetzung)
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt steht fest.
- der Bw ist ungarischer Staatsbürger;
- er ist mit der Mutter seiner beiden Kinder G. T., geb am
2002 und D. T., geb am 2006, nicht verheiratet; für die beiden Kinder
beansprucht er Familienbeihilfe;
- die Kindesmutter K. P. ist ebenfalls ungarische
Staatsbürgerin, die beiden Kinder leben bei ihr in Ungarn; die Kindesmutter
und die beiden Kinder haben einen ständigen Wohnsitz und den Mittelpunkt
der Lebensinteressen in Ungarn;
- der Bw war im Jahr 2007 - bis auf die Zeit 31. März
bis 15. April - mit einem Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet;
- laut Sozialversicherungsauszug war der Bw. im Jahr 2007
wie folgt beschäftigt: vom 1. Jänner bis 17. Februar, vom
13. April bis 31. August und seit 11. September (laufend);
- Bescheidausfertigung (§ 20 Abs. 6 AuslBG) des AMS
Scheibbs vom 28. November 2006 über die Erteilung einer
Beschäftigungsbewilligung vom 2. Dezember 2006 bis 15. Mai 2007;
- Bescheidausfertigung (§ 20 Abs. 6 AuslBG) des AMS
St. Pölten vom 12. April 2007 über die Erteilung einer
Beschäftigungsbewilligung vom 12. April 2007 bis 11. April 2008;
- seit 4.9.2008 ist der Bw im Besitz einer
EU-Freizügigkeitsbestätigung;
- laut Bestätigung der Regionalen Geschäftsstelle
des Arbeitsamtes in V. vom 9. Mai 2008 bezog der Bw. im Streitjahr vom 13.
März 2007 bis 12. April 2007 ungarisches Arbeitslosengeld; er war in
Österreich in dieser Zeit nicht versichert;
- persönliche Registerkarte der Kindesmutter K. P.
über ausbezahlte Leistungen der Sozialversicherung der Landeskrankenkasse
V. vom 1. Jänner 1999 bis 29. September 2008 und
Einkommensbestätigung der regionalen Geschäftsstelle des Finanzamtes
in V. von K. P. für das Jahr 2007 iHv Ft 1,012.295,-- (ca
€ 4.000,-- jährlich, das entspricht ca € 333
monatlich). Sie bezog vom 23.9.2006 bis 6.5.2008 durchgehend
Kinderbetreuungsgeld (GYED). Diese Leistung ist an das
Versicherungsrechtsverhältnis gebunden (versicherungsabhängig). Das
Kinderbetreuungsgeld ist steuer- und rentenversicherungspflichtig; die Dauer der
Zahlung wird als Beitragszeit für die Rente angerechnet. Die Kindesmutter
unterliegt im Jahr 2007 in Ungarn einer gesetzlichen Pflichtversicherung;
die Kindesmutter bezog im Jahr 2007 (ungarisches)
Kindergeld, eine vom Versicherungsrechtsverhältnis unabhängige
Zuwendung (versicherungsunabhängig) nur für das Monat April 2007 iHv
HUF 25.400,-- (ca € 100,--) für beide Kinder sowie für die
(vorhergehenden) Zeiträume 1.5.2006 - 31.7.2006 und 12/2006.
Für die Zeiträume 1-3/2007 und 5-12/2007 wurde der Anspruch
auf Kindergeld gemäß Beschluss der Abteilung für internationale
Beziehungen in Budapest "aufgehoben", wobei ab 1.5.2007 erneut Ungarn
zuständig sei; aus diesem Grund bestehe ein Anspruch der Kindesmutter auf
die Zuwendung, die Auszahlung werde aber "aufgehoben";
die Kindesmutter ist in Österreich 2007
krankenversichert durch den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes für D. T.,
zugesprochen von der NÖGKK, und zwar vom 27.1. - 28.2, vom 1.5. - 31.8. und
vom 1.10. - 31.12, wobei in den Zeiträumen bis 1.7.2007 nur ein
(Differenz)betrag von € 3,80,-- täglich ausbezahlt wurde,
während ab 1.7. der volle Betrag iHv € 14,53,-- täglich
geleistet wurde;
- der Bw ist Mitglied bei einer ungarischen
Pensionsvorsorgekasse;
- zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der
Bw die Unterhaltskosten für die beiden Kinder überwiegend trägt
Der festgestellte Sachverhalt beruht auf folgender
Beweiswürdigung.
Die persönlichen Daten des Bw, seiner
Lebensgefährtin und seiner Kinder sind aktenkundig und entsprechen dem
Vorbringen des Bw.
Dass die Kindesmutter und die beiden Kinder einen
ständigen Wohnsitz und den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Ungarn
haben, wird vom Bw selbst vorgebracht.
Die Beschäftigungszeiten und die
Wohnsitzverhältnisse des Bw laut ZMR sind aktenkundig.
Der Erhalt ungarischen Arbeitslosengeldes vom 13.3.2007 bis
12.4.2007 wurde vom Bw durch die Vorlage des genannten Dokuments nachgewiesen.
Dass er zu dieser Zeit in Österreich nicht versichert war, ist aktenkundig
und entspricht dem Vorbringen des Bw.
Die persönliche Registerkarte der Kindesmutter und die
Einkommensbestätigung des ungarischen Finanzamts wurden vom Bw vorgelegt
und damit sind die genannten Leistungen nachgewiesen.
Dass die Kindesmutter im Jahr 2007 in Ungarn einer
gesetzlichen Pflichtversicherung, nämlich der Pensionsversicherung
unterliegt, ist ggstdl Dokumenten entnehmbar und wird auch vom Bw
bestätigt, wenn er vorbringt, die in Ungarn an die Kindesmutter ausbezahlte
Leistung sei rentenversicherungspflichtig.
Aus der vorgelegten Registerkarte der Kindesmutter geht
eindeutig hervor, dass sie vom 23.9.2006 - 6.5.2008 durchgehend
Kinderbetreuungsgeld (GYED) bezogen hat, sodass den diesbezüglichen
Ausführungen des Bw nicht gefolgt werden kann.
Der Bezug von ungarischem Kindergeld im Monat April 2007
wurde durch entsprechende Dokumente nachgewiesen.
Der Beschluss der Abteilung für internationale
Beziehungen in Budapest wurde vom Bw in ungarischer Sprache vorgelegt.
Dass die Kindesmutter in Österreich krankenversichert
ist und (auch) österreichisches Kinderbetreuungsgeld erhält, ist durch
vorgelegte Unterlagen des Bw erwiesen.
Dass der Bw Mitglied bei einer ungarischen
Pensionsvorsorgekasse ist, beruht auf seinen Angaben und den von ihm vorgelegten
Dokumenten.
Dass der Bw die Unterhaltskosten für die beiden Kinder
überwiegend trägt, ist im vorliegenden Fall eine Voraussetzung
für den Erhalt der Familienbeihilfe bzw der Differenzzahlung. Offenbar
gehen die Parteien von dieser Voraussetzung aus, da das FA ansonsten die
Differenzzahlung nicht zusprechen hätte können. Da zwischen den
Parteien diesbezüglich Übereinstimmung herrscht, sieht der UFS keinen
Anlass, diese Voraussetzung von sich aus zu prüfen.
In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen wie folgt.
Nach § 2 Abs 1 lit a FLAG 1967 haben Personen, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
für minderjährige Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe. Nach Abs 2 leg
cit hat jene Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs 1
genanntes Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren
Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten
überwiegend für das Kind trägt, hat dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz
anspruchsberechtigt ist.
§ 4 Abs 1 FLAG 1967 normiert, dass Personen, die
Anspruch auf eine gleichartige Beihilfe haben, keinen Anspruch auf
österreichische Familienbeihilfe haben.
In § 4 Abs 2 FLAG 1967 ist vorgesehen, dass
österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs. 1 und § 5
Abs 5 vom Anspruch auf Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, eine
Ausgleichszahlung erhalten, wenn die Höhe der gleichartigen
ausländischen Beilhilfe, auf die sie oder eine andere Person Anspruch
haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz
ansonsten zu gewähren wäre.
§ 4 Abs 6 FLAG normiert, dass die Ausgleichszahlung,
mit Ausnahme der Bestimmungen über die Höhe der Familienbeihilfe, als
Familienbeihilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt.
Gemäß
§ 5 Abs 3 FLAG 1967 besteht kein
Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland
aufhalten.
In diesem Zusammenhang bestimmt
jedoch § 53 Abs 1 FLAG 1967, dass Staatsbürger von Vertragsparteien
des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR),
soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem
Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind.
Hierbei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des
Europäischen Wirtschaftsraumes nach Maßgabe der
gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes
in Österreich gleichzuhalten. Nach
Wittmann/Papacek, Der Familienlastenausgleich,
Kommentar § 53, wird dadurch die Gebietsgleichstellung mit
Österreich bezüglich des ständigen Aufenthaltes der Kinder im EWR
bzw in der EU im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen hervorgehoben.
Im Berufungsfall sind nicht nur die innerstaatlichen
Bestimmungen des FLAG 1967 zu beachten. Vielmehr ist der Bw als in
Österreich nichtselbständig Erwerbstätiger von der Verordnung
(EWG) Nr 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 idgF (id Folge
"VO") umfasst. Die VO hat allgemeine
Geltung, ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedsstaat ("Durchgriffswirkung").
Die VO geht dem nationalen Recht in ihrer Anwendung vor
("Anwendungsvorrang des
Gemeinschaftsrechts").
Gemäß Artikel 1 der VO EWG 1408/71 ist
"Arbeitnehmer" oder
"Selbständiger" u.a. jede Person,
die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines
Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige
oder einem Sondersystem für Beamte erfasst werden, pflichtversichert oder
freiwillig weiterversichert ist.
Im Artikel 2 der VO ist der persönliche
Geltungsbereich geregelt. Demnach gilt diese VO nach Abs 1 für
Arbeitnehmer, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer
Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines
Mitgliedstaates sind oder als Staatenlose, Flüchtlinge im Gebiet eines
Mitgliedstaates wohnen, sowie für deren Familienangehörige und
Hinterbliebene.
Gemäß Artikel 3 der VO EWG 1408/71 haben
Personen, die im Gebiet eines Mitgliedsstaats wohnen und für die diese
Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, wie die Staatsangehörigen dieses
Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nicht anderes vorsehen.
Gemäß Artikel 4 der VO EWG 1408/71 gilt diese
Verordnung für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen
Sicherheit, u.a. die, die Familienleistungen betreffen.
Nach Artikel 1 Buchstabe f) i) gilt als
"Familienangehöriger" jede Person,
die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden,
oder in den Fällen des Artikels 22 Abs. 1 Buchstabe a) und des Artikels 31
in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet sie wohnt, als
Familienangehöriger bestimmt, anerkannt oder als Haushaltsangehöriger
bezeichnet ist; wird nach diesen Rechtsvorschriften eine Person jedoch nur dann
als Familienangehöriger oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie
mit dem Arbeitnehmer oder dem Selbständigen oder dem Studierenden in
häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt,
wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von diesem
bestritten wird.
Der Bw ist als in Österreich nichtselbständig
Erwerbstätiger Arbeitnehmer iSd Art 1 der VO.
Die in Rede stehende Familienbeihilfe ist als
Familienleistung iSd Art. 1 Buchstabe u sublit i der VO, welche einen Ausgleich
von Familienlasten bezweckt und in einem staatlichen Beitrag zum Familienbudget
besteht, der die Kosten des Unterhalts von Kindern verringern soll
(siehe auch Urteil des
EuGH vom 5.02.2002, Rs C-255/99 Anna Humer), zu qualifizieren.
Die VO ist daher sowohl persönlich als auch sachlich
im vorliegenden Fall anwendbar.
Artikel 13 der VO EWG 1408/71 bestimmt:
"(1) ... Personen,
für die diese Verordnung gilt, [unterliegen] den Rechtsvorschriften nur
eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften diese sind, bestimmt sich nach
diesem Titel.
(2)...a) Eine
Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist,
unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie
im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt ...;
Nach Artikel 73 der VO hat ein Arbeitnehmer oder ein
Selbständiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt,
vorbehaltlich der Bestimmungen in Anhang VI, für seine
Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen,
Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates,
als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten.
Familienleistungen werden in diesem Fall gemäß
Art 75 der VO vom zuständigen Träger des Staates gewährt, dessen
Rechtsvorschriften für den Arbeitnehmer oder Selbständigen
gelten.
Die Tatsache, dass der Bw nicht im gemeinsamen Haushalt mit
der Kindesmutter und den Kindern lebt, ist unbestritten. Der Bw hat seinen
ständigen Wohnsitz im Inland, während seine Lebensgefährtin und
die beiden Kinder den ständigen Wohnsitz in Ungarn haben.
Aus dem Zusammenhalt der o.a. Bestimmungen ergibt sich,
nachdem eine gemeinsame Haushaltsführung im gegenständlichen Fall
nicht besteht, dass dem Bw unter der Voraussetzung, dass er im
streitgegenständlichen Zeitraum den Unterhalt für die beiden Kinder
überwiegend getragen hat, die österreichische Familienbeihilfe
grundsätzlich auch dann zusteht, wenn sich die Kinder ständig im
Gemeinschaftsgebiet aufhalten. In diesem Fall gelten die Kinder nach der VO als
Haushaltsangehörige und ist der Anspruch darüber hinaus aus § 2
Abs 2 FLAG abzuleiten, da keine andere Person Anspruch auf österreichische
Familienbeihilfe hat.
Die Bestimmung
des § 4 Abs 2 FLAG 1967 (siehe oben), wonach nur österreichische
Staatsbürger Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben, findet im Bereich
der VO auf Bürger von Mitgliedstaaten der EU keine Anwendung.
Dass im vorliegenden Fall überwiegende Kostentragung
durch den Bw vorliegt, ist zwischen den Parteien unbestritten (siehe
oben).
Weiters ist unbestritten, dass der Bw im März 2007
keinen Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe hat. Er hat in diesem
Monat (nach dem Überwiegensgrundsatz: 13.3. - 12.4.) ungarisches
Arbeitslosengeld bezogen und war in Österreich in dieser Zeit nicht
versichert. Die VO ist daher in diesem Monat nicht anwendbar. Er war in
Österreich in dieser Zeit nicht versichert und wohnte in Ungarn; er hatte
keinen Inlandsbezug und beansprucht die Familienbeihilfe bzw die
Differenzzahlung auch nicht; siehe dazu seine Ausführungen, wonach er
für diesen Zeitraum keine Familienbeihilfe aus Österreich bekommen
habe und es sei so in Ordnung.
Der Bw hat daher im Jahr 2007 - ausgenommen März -
grundsätzlich Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe nach Art
1, 73 der VO iVm § 2 Abs 2 FLAG.
Allerdings ist zu prüfen, ob
für die Kinder auch Anspruch auf ungarische Familienbeihilfe
besteht.
Vorweg ist festzuhalten, dass die
Kindesmutter als Empfängerin von Kindesbetreuungsgeld im Jahr 2007
durchgehend der gesetzlichen Pensionsversicherung unterliegt (siehe oben) und
somit unter den Arbeitnehmerbegriff der VO fällt. Beim ungarischen
Kinderbetreuungsgeld handelt es sich um eine Familienleistung, und zwar um ein
aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen finanziertes obligatorisches
Sozialversicherungssystem mit Sachleistungen und einkommensbezogenen
Geldleistungen für Personen, die gegen alle Risken versichert sind.
Berechtigte Personen sind Erwerbstätige (Arbeitnehmer und
Selbständige) und diesen Gleichgestellte. Das Kinderbetreuungsgeld
beträgt 70% des durchschnittlichen Bruttotageslohns des vorangegangenen
Jahres, höchstens jedoch 70%des Zweifachen des Mindestlohns.
(Quelle: MISSOC, Gegenseitiges
Informationssystem zur Sozialen Sicherheit in den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, herausgegeben von der Europäischen Kommission im
Internet).
Der (zeitweilig gleichzeitige) Bezug von
österreichischem Kinderbetreuungsgeld im Jahr 2007 und damit das Vorliegen
einer Krankenversicherung in Österreich vermag nichts daran zu ändern,
dass die Kindesmutter unter den Arbeitnehmerbegriff der VO fällt (wobei es
nicht Aufgabe des UFS ist, zu überprüfen, ob gleichzeitige
Ansprüche auf Kindesbetreuungsgeld sowohl in Österreich als auch in
Ungarn zu Recht bestehen).
Es liegt der für die VO idealtypische Fall vor, dass
ein Elternteil und die Kinder in einem Mitgliedstaat wohnen und der andere
Elternteil als Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat erwerbstätig ist
und dort wohnt.
Für die Kindesmutter, die in Ungarn mit den Kindern
den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat und diese dort im gemeinsamen
Haushalt erzieht und pflegt, sind die Bestimmungen aus ungarischer Sicht
heranzuziehen, da sie den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats Ungarn
unterliegt, während für den Bw als im Inland nichtselbständig
Erwerbstätigen die Bestimmungen aus inländischer Sicht gelten, da er
den Rechtsvorschriften Österreichs unterliegt.
Nach der Entscheidung des
EuGH v 24.2.2005, Zl C-543/03, ist Arbeitnehmer oder Selbständiger
iSd VO EWG 1408/71, wer auch nur gegen ein einziges Risiko im Rahmen eines
allgemeinen oder besonderen Systems der sozialen Sicherheit pflichtversichert
oder freiwillig versichert ist, und zwar unabhängig vom Bestehen eines
Arbeitsverhältnisses.
Der Arbeitnehmerbegriff der VO EWG 1408/71 hat nämlich
einen gemeinschaftsspezifischen Inhalt und wird vom EuGH
sozialversicherungsrechtlich und nicht arbeitsrechtlich definiert. Demnach ist
jede Person als Arbeitnehmer bzw Selbständiger anzusehen, die, ob sie eine
Erwerbstätigkeit ausübt oder nicht, die Versicherteneigenschaft nach
den für die soziale Sicherheit geltenden Rechtsvorschriften eines oder
mehrerer Mitgliedstaaten besitzt. Entscheidend ist lediglich, ob jemand in einem
für Arbeitnehmer oder Selbständige geschaffenen System der sozialen
Sicherheit pflicht- oder freiwillig versichert ist.
Demnach ist erwiesen, dass dies für die
Lebensgefährtin des Bw zutrifft.
Zur Klärung der Frage, ob und in welcher Höhe die
Kindesmutter einen Anspruch auf der österreichischen Familienbeihilfe
äquivalente ungarische Familienleistungen hat, hat der UFS Ermittlungen
angestellt (siehe MISSOC, aaO).
Demnach ist dem Finanzamt Recht zu geben, dass das
ungarische Kindergeld der österreichischen Familienbeihilfe vergleichbar
ist, weil es allgemein und regelmäßig gezahlt wird. Das ungarische
Kinderbetreuungsgeld ist, obzwar unbestritten eine Familienleistung und somit
ebenfalls dem Regime der VO unterliegend, mit dem früheren
österreichischen Karenzurlaubsgeld vergleichbar. Die Höhe des
ungarischen Kindergeldes wurde vom Finanzamt richtig angesetzt und es ist
unbestritten, dass es bei zwei Kindern HUF 12.700,-- beträgt. Es handelt
sich bei ungarischem Kindergeld um ein steuerfinanziertes universelles System
für alle Einwohner. Anspruchsberechtigt sind u.a. Personen mit
ständigem Wohnsitz in Ungarn und ungarische Staatsbürger. Das Kind
muss grs im Haushalt der Eltern leben.
Für die Kindesmutter treffen alle Voraussetzungen zu.
Die Rechtsauslegung der ungarischen Behörden (s E
411), dass Ungarn keine Familienbeihilfe auszahlen müsse, weil der
Kindesvater im Ausland beschäftigt bzw versichert sei, wird vom UFS nicht
geteilt. Diese Rechtsauffassung entzöge den Bestimmungen der VO über
die Differenzzahlung die Rechtsgrundlage, denn Voraussetzung für die
Differenzzahlung nach der VO ist stets, dass ein Elternteil im Ausland
beschäftigt ist und Anspruch auf die ausländische Beihilfe hat,
während der andere Elternteil, der im Inland wohnt und die Kinder betreut,
nach den innerstaatlichen Vorschriften anspruchsberechtigt ist. Die
Anspruchsberechtigung des anderen Elternteils ist in einem ersten Schritt nach
den innerstaatlichen Vorschriften zu prüfen. Erst in einem zweiten Schritt
kommen die Kollisionsnormen der VO zur Anwendung. Dies negieren die ungarischen
Behörden. Eine Abwälzung der gesamten Familienbeihilfenlast auf einen
Staat ist in derartigen Fällen jedoch nicht zulässig.
Da nicht anzunehmen ist, dass die VO Rechtsvorschriften wie
diejenigen über die Differenzzahlung statuiert, die keinen normativen
Gehalt haben, sieht sich der UFS in seiner Rechtsauffassung bestätigt. Es
widerspräche jedem, auch dem ungarischen familienbeihilfenrechtlichen
Konzept, Mütter, die mit ihren Kindern in Ungarn wohnen, diese betreuen und
da den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen haben, vom Bezug der Familienbeihilfe
auszuschließen. Eine derartige Auslegung widerspricht auch fundamental den
europarechtlichen Intentionen der VO.
Darüber hinaus wird ja auch die Formulierung
gewählt, dass ab 1.5.2007 der Anspruch auf Familienbeihilfe für die
Kindesmutter besteht (der Anspruch wurde
"festgestellt"), jedoch wurde die
Auszahlung "aufgehoben."
Entscheidend ist jedoch nach der VO der Anspruch
(Siehe VwGH 9.6.1978, Zl 1019/77; 23.5.2007,
Zl 2006/13/0074). Dieser Anspruch besteht unabhängig von einer
Erwerbstätigkeit, denn es handelt sich um Leistungen für alle
Einwohner, deren Kinder bei ihnen haushaltszugehörig sind.
Der UFS stellt daher fest, dass die Kindesmutter nach den
innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Wohnstaats, der nicht von einer
Voraussetzung in Bezug auf die Erwerbstätigkeit abhängt, Anspruch auf
ungarisches Kindergeld, welches der österreichischen Familienbeihilfe
entspricht, hat.
Im Übrigen kann dem Bw bzw der Kindesmutter nur
empfohlen werden, diesen Anspruch in Ungarn durchzusetzen.
Im vorliegenden Fall besteht also das Risiko einer
Kumulierung des Anspruchs aus Art 73 der VO EWG 1408/71 (österreichische
Familienbeihilfe) und des Anspruchs auf Familienleistungen nach den
innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Wohnstaats, der nicht von einer
Voraussetzung in Bezug auf die Erwerbstätigkeit abhängt (ungarisches
Kindergeld).
In diesem Fall ist nach dem Erk des
EuGH, Zl
C-543/03, Christine Dodl, Petra
Oberhollenzer, Art 10 der VO EWG 574/72 (Verordnung EWG 574/72 des Rates
vom 21. März 1972 über die Durchführung der VO EWG 1408/71 idgF
mit Vorschriften für das Zusammentreffen von Ansprüchen auf
Familienleistungen oder -beihilfen für Arbeitnehmer und Selbständige)
anwendbar.
Demnach gilt: Räumen die Rechtsvorschriften
des Beschäftigungsmitgliedstaats und die des Wohnmitgliedstaats eines
Arbeitnehmers diesem für denselben Familienangehörigen und für
denselben Zeitraum Ansprüche auf Familienleistungen ein, so ist der
für die Gewährung dieser Leistungen zuständige Mitgliedstaat nach
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung EWG 574/72 des
Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der VO EWG 1408/71
in der durch die Verordnung EG 410/2002 der Kommission vom 27. Februar 2002
geänderten und aktualisierten Fassung grundsätzlich der
Beschäftigungsmitgliedstaat.
Übt jedoch eine Person, die das Kind betreut, eine
Erwerbstätigkeit iSd VO EWG 1408/71 im Wohnmitgliedstaat aus, so sind die
Familienleistungen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b
Ziffer i der VO EWG 574/72 in der durch die VO EG 410/2002 geänderten
Fassung von diesem Mitgliedstaat zu gewähren, unabhängig davon, wer
der in den Rechtsvorschriften dieses Staates bezeichnete unmittelbare
Empfänger dieser Leistungen ist.
In diesem Fall ruht die Gewährung der
Familienleistungen durch den Beschäftigungsmitgliedstaat bis zur Höhe
der in den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats vorgesehenen
Familienleistungen. (So auch Art 76 der VO EWG 1408/71).
Wie oben festgestellt, ist die Lebensgefährtin des Bw
Erwerbstätige iSd VO EWG 1408/71.
Im vorliegenden Fall ist daher gem Art 10 Abs 1 Buchstabe b
Z i der VO EWG 574/72 der Wohnsitzstaat Ungarn für die Gewährung von
Familienleistungen wie der Kinderbeihilfe (Kindergeld) vorrangig
zuständig.
Im Beschäftigungsmitgliedstaat Österreich besteht
gem Art 76 der VO EWG 1408/71 iVm Art 10 der VO EWG 574/72 Anspruch auf die
Differenzzahlung im Jahr 2007, ausgenommen im Monat März.
Das Finanzamt ist somit in den
Berufungsvorentscheidungen vom 14.10.2008 zum richtigen Ergebnis gelangt, sodass
über die Berufungen iSd der Berufungsvorentscheidungen abzusprechen
war.
Wien, am 2.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 53 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- Art. 1 VO 1408/71, ABl. Nr. L 149 vom 05.07.1971 S. 2
- Art. 2 VO 1408/71, ABl. Nr. L 149 vom 05.07.1971 S. 2
- Art. 3 VO 1408/71, ABl. Nr. L 149 vom 05.07.1971 S. 2
- Art. 4 VO 1408/71, ABl. Nr. L 149 vom 05.07.1971 S. 2
- Art. 13 VO 1408/71, ABl. Nr. L 149 vom 05.07.1971 S. 2
- Art. 73 VO 1408/71, ABl. Nr. L 149 vom 05.07.1971 S. 2
- Art. 76 VO 1408/71, ABl. Nr. L 149 vom 05.07.1971 S. 2
- Art. 10 VO 574/72, ABl. Nr. L 74 vom 27.03.1972 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3973-W/08
- Stammnummer
- 40197
- Gültig
- 02.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF