Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2823-W/02
Kein Eigenanspruch des in Österreich studierenden Kindes, wenn der den Unterhalt leistende Elternteil in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt ist und dort auch wohnt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2823-W/02vom 25.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adresse1, vertreten durch WTH,
vom 24. August 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom 23. Juli
2001 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
ab Oktober 1995 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (im folgenden Bw.), vertreten durch
den ausgewiesenen Wirtschaftstreuhänder, beantragte mit Eingabe vom 11.
Oktober 2000 (beim Finanzamt eingelangt am 16. Oktober 2000) die Gewährung
der Familienbeihilfe für sich selbst. Sie verwies in ihrem Antrag auf einen
in Kopie beiliegenden Bescheid der Finanzlandesdirektion L., GZ 000 vom 21.
August 2000 (mit dem über die Abweisung eines Antrages des Vaters der Bw.
auf Gewährung der Familienbeihilfe für die Bw. entschieden wurde) und
legte Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Meldezettel und
Studienblatt in Ablichtung vor.
Über Aufforderung des Finanzamtes reichte die Bw. mit
Eingabe vom 16.07.2001 zusätzliche Unterlagen (Bestätigung des Vaters
über Unterhaltszahlungen, Bestätigung über den gemeinsamen
Haushalt der Eltern, Einkommenserklärung der Bw., Bescheid über den
Studienabschluss) als Beweismittel nach.
Mit Bescheid vom 23. Juli 2001 wies das Finanzamt den
Antrag der Bw. auf Gewährung der Familienbeihilfe vom 16. Oktober 2000 ab
und führte in der Begründung aus, dass gemäß
§ 6 Abs.
5 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 Kinder nur dann einen eigenen
Anspruch auf Familienbeihilfe haben, wenn deren Eltern trotz bestehender
Unterhaltspflicht ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und sie
sich daher weitgehend selbst erhalten müssen. Da der Vater der Bw. laut den
vorgelegten Bestätigungen für den gesamten Lebensunterhalt der Bw.
während des Studiums aufgekommen sei und somit die genannte gesetzliche
Bestimmung nicht zum Tragen komme, sei der Antrag der Bw. abzuweisen.
Mit Eingabe vom 23. August 2001 erhob die Bw. Berufung
gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes und führte in der
Begründung aus:
"Mein Vater ist wohl aus
moralischen und sittlichen Gründen (und auch gesetzlichen nach dem ABGB)
für meinen Lebensunterhalt aufgekommen. Ich schulde ihm jedoch nach wie vor
die von ihm bevorschusste Familienbeihilfe, die kalkulatorisch ein Teil seiner
Unterhaltszahlungen waren. Da weder mein Vater oder meine Mutter noch ich bis
dato in Österreich oder in MS einen
Schilling an Familienbeihilfe erhalten haben, werde ich sicherlich zur Wahrung
meiner Rechte als österreichischer Staatsbürger den Rechtsweg (u.a.
Gleichheitsgrundsatz) ...
ausschöpfen.
Ich stelle daher
das Berufsbegehren, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und mir die beantragte
Familienbeihilfe zu gewähren."
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung wie folgt als unbegründet ab:
"Wie bereits im ho.
Bescheid vom 23. Juli 2001 festgestellt, haben Kinder (Personen)
gemäß
§ 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz
nur dann einen eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn deren Eltern trotz
der - auch in Ihrer Berufung angeführten - bestehenden Unterhaltspflicht
ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und sie sich daher weitgehend
selbst erhalten müssen. Die Voraussetzung für einen Selbstbezug ist
somit nicht gegeben, wenn der Lebensunterhalt nicht überwiegend aus eigenen
Mitteln finanziert werden muss, sondern von den Eltern getragen
wird.
Im gegenständlichen Fall
werden aber Ihre Unterhaltskosten zur Gänze von Ihrem Vater bestritten, so
dass mangels Vorliegen der Voraussetzung gemäß oben zitierter
gesetzlicher Bestimmung ein Anspruch auf Familienbeihilfe nicht festzustellen
ist und daher der Berufung nicht stattgegeben werden kann. Bemerkt wird, dass
die in Ihrer Berufung angeführte Bevorschussung von Ihrem Vater in
Höhe der Familienbeihilfe keinen Beihilfenanspruch begründen kann.
Ebenso muss bemerkt werden, dass, um eben den in der Berufung zitierten
Gleichheitsgrundsatz zu wahren, bestimmte gesetzliche Vorgaben für die
Gewährung der Familienbeihilfe bei jedem Antragsteller erfüllt sein
müssen, wobei persönliche oder sonstige subjektive Umstände nicht
berücksichtigt werden können."
Die Bw. beantragte ohne weiterem Vorbringen die Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zum strittigen Zeitraum im gegenständlichen Fall ist
vorerst auszuführen, dass mit dem Spruch des angefochtenen Bescheides vom
23. Juli 2001 "der Antrag vom 16. Oktober 2000" abgewiesen wurde. Die durch
einen Wirtschaftstreuhänder/Steuerberater vertretene Bw. hat diesen Antrag
unter Bezugnahme auf eine abweisende Berufungsentscheidung der damals
zuständigen Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 21. August 2000 -
mit diesem Bescheid wurde über den Anspruch des Vaters der Bw. auf die
Familienbeihilfe für die Bw. als Kind ab September 1995 abgesprochen - ohne
nähere Angabe des Zeitraumes, für den die Familienbeihilfe beantragt
wird, gestellt. Das Finanzamt konnte im vorliegenden Fall davon ausgehen, dass
die Bw. die Gewährung der Familienbeihilfe für den nach § 10 Abs.
3 FLAG 1967 höchst möglichen Zeitraum rückwirkend (fünf
Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung) beantragt hat
und der Spruch des angefochtenen Bescheides, mit dem "der Antrag vom
16. Oktober 2000" abgewiesen wurde, den Zeitraum "ab Oktober 1995" umfasst.
(Anmerkung: Für den rückwirkend
über die fünf Jahre hinausgehenden Monat September 1995 wäre der
Antrag vom Finanzamt als unzulässig zurückzuweisen
gewesen.)
Im Berufungsfall ist laut den Angaben der Bw. bzw. laut den
vorgelegten Unterlagen von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Die Bw.
- ist laut Geburtsurkunde des
Standesamtes S. Nr. 999 am Datum1 in Österreich geboren und damit im
strittigen Zeitraum bereits volljährig,
- ist österreichische
Staatsbürgerin (laut Staatsbürgerschaftsnachweis Zl. 99/99 ausgestellt
in A, am Datum2),
- wohnte vor dem Studienbeginn
bei ihrer in MS lebenden Eltern und besuchte dort die Schule (laut Studienblatt
der Universität P. für das Sommersemester 1999 hat er die
ausländische Reifeprüfung im Mai 1995 abgelegt),
- verfügt laut eigener
Erklärung vom 20. 6.2001 über kein eigenes Einkommen,
- erhielt während des
Studiums in Österreich von ihrem Vater monatlich 10.000 ATS
(€ 726.73); eine Bestätigung des Vaters des Bw. vom 19.6.01 mit
folgendem Wortlaut wurde vorgelegt:
"...... (=Vater des Bw.)
bestätigt hiermit, dass er für seine Tochter ..... (= Bw.) 10.000 ATS
monatlich zur Deckung der Lebensunterhaltskosten während des Studiums in
Wien bezahlt hat. Nach Auszahlung der beantragten Familienbeihilfe für die
Studienzeit ist dieser Betrag an den Vater zurückzuzahlen, da in den
monatlichen Unterhaltszahlungen die Familienbeihilfe in obigen Betrag inkludiert
wurde.")
- wohnte während des
Studiums in Österreich in einer seit 1983 im Eigentum der Eltern des Bw.
stehenden Wohnung in Adresse1 (ident Adresse1a), laut vorgelegtem Meldezettel
ist sie seit der Vollendung des 19. Lebensjahres in dieser Wohnung der Eltern
gemeldet (ordentlicher Wohnsitz, vorher Adresse-MS),
- ist weiters mit Nebenwohnsitz
in einem im Eigentum der Mutter stehenden Haus in Adresse2 gemeldet,
- war laut vorgelegtem
Studienblatt für das Sommersemester 1999 an der Universität P. wie
folgt inskribiert:
25.09.1995 bis 13.03.1997 StudiumA
/ StudiumB , - ab 13.03.1997 StudiumB / StudiumA ,
- hat das kombinationspflichtige
Studium StudiumB / StudiumA laut vorgelegtem Bescheid mit 10.12.1999
abgeschlossen.
Die Bw. beruft sich in ihrem Antrag ohne weitere
Ausführungen explizit auf den bereits erwähnten Bescheid vom 21.
August 2000, mit dem der Anspruch des Vaters der Bw. auf Familienbeihilfe in
Österreich (für die Bw. als Kind) im Hinblick darauf, dass der
(Familien)Wohnort und die Ausübung der Beschäftigung in einem anderen
Mitgliedstaat vorliegt, wie folgt verneint wurde (auszugsweise
Wiedergabe):
"...
Hat eine Person den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes (Wohnort) in einem
Mitgliedstaat und übt nur dort eine Beschäftigung aus, so gelten die
innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates. Wenn nach diesen
innerstaatlichen Vorschriften unter gewissen Voraussetzungen kein Anspruch auf
Familienleistungen besteht, (weil z.B. Einkommensobergrenzen überschritten
werden oder nicht jede Form der Ausübung einer Beschäftigung einen
Anspruch begründet), so gilt dies für alle Einwohner dieses Landes.
Laut Bestätigung der ... Behörden ist die Bw. ... "freiberuflich
tätig" und gehört somit nicht dem Personenkreis "abhängiger
Arbeit" leistender Arbeitnehmer an, denen nach der ... Gesetzeslage
Familienbeihilfe gewährt werden kann. Die Bw. hat in Anwendung der
Bestimmungen der Verordnung die gleichen Rechte und Pflichten wie ein ...
Staatsbürger auf Grund der ... Rechtsvorschriften, eine Schlechterstellung
der Bw. als Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates ist dadurch
nicht gegeben.
Ergibt
sich durch die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen in
MS für eine allgemein definierte
Personengruppe (der auch die Bw. angehört) der Ausschluss von bestimmten
Leistungen in MS , kann dadurch für
die Bw. kein Anspruch auf Familienbeihilfe in Österreich bewirkt werden.
..."
Dieser Bescheid wurde von der Bw. mit ihrem Antrag in Kopie
vorgelegt und damit darf für die gegenständlichen Entscheidung der im
erwähnten Bescheid vom 21. August 2000 wiedergegebenen Sachverhalt
(hinsichtlich der Wohn- und Beschäftigungsverhältnisse der Eltern der
Bw.) ebenfalls als unstrittig sowie die Begründung für die Verneinung
des Anspruches des Vaters der Bw. als der Bw. bekannt vorausgesetzt werden,
sodass hiermit ausdrücklich darauf verwiesen sei. Zusammenfassend wird
festgehalten, dass die Eltern der Bw. österreichische Staatsbürger
sind und seit 1981 in MS im gemeinsamen Haushalt leben. Der - laut einer im
gegenständlichen Verfahren vorgelegten Bestätigung des
Bürgermeisters der Gemeinde von D. vom 20.06.2001 - aufrechte Wohnort der
Eltern der Bw. in MS wurde bereits 1983 beim Kauf einer Wohnung in
Österreich von den Eltern als Wohnort angegeben (und auch im Grundbuch
eingetragen). Die Bw. sowie ihr älterer Bruder besuchten die Pflichtschule
bzw. das Gymnasium in Griechenland. Der Vater ist als C. der XY AG in MS
tätig, die Mutter der Bw. ist nicht berufstätig.
Im gegenständlichen Fall erhielt der Bw. laut den
vorgelegten Bestätigungen monatliche Unterhaltszahlungen von seinem Vater
in Höhe von ATS 10.000/€ 726,73 und verfügte selbst
über kein eigenes Einkommen. Auch wohnte er laut Aktenlage während des
Studiums in Österreich in der im Eigentum der Eltern stehenden Wohnung.
Laut Berufungsvorbringen ist unbestritten, dass dem Bw. mit den monatlichen
Zahlungen der Unterhalt durch die Eltern geleistet wurde.
(Zitat:
"Mein Vater ist wohl aus
moralischen und sittlichen Gründen (und auch gesetzlichen nach dem ABGB)
für meinen Lebensunterhalt
aufgekommen
. ...").
Zu dem von der Bw. in der Berufung vorgebrachten Argument,
die Familienbeihilfe sei kalkulatorisch ein Teil der Unterhaltszahlungen des
Vaters und die Bw. schulde nun dem Vater die bevorschusste Familienbeihilfe, ist
auszuführen: Auch wenn ein Teil der von den Eltern unbestritten geleisteten
Unterhaltszahlungen als "bevorschusste Familienbeihilfe" bezeichnet wird, werden
dadurch die erbrachten Unterhaltsleistungen nicht nachträglich aufgehoben
und es kann dadurch auch nicht der nur subsidiär bestehende Anspruch auf
Familienbeihilfe für das Kind selbst entstehen. Abgesehen davon ergäbe
sich selbst bei rechnerischer Berücksichtigung der
Familienbeihilfenbeträge nach § 8 Abs. 2 FLAG 1967 im Sinne der
Bw. jedenfalls eine überwiegende Kostentragung durch die
unterhaltspflichtigen Eltern, da die Höhe der monatlichen Familienbeihilfe
nur etwa 20 % der monatlich geleisteten Unterhaltszahlungen entspricht.
Somit steht somit im Berufungsfall zweifelsfrei fest, dass
die Eltern den Unterhalt der Bw. während des Studiums in Österreich
getragen haben.
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die
volljährige Bw. als österreichischer Staatsbürger mit einem
Wohnsitz in Österreich während ihres Studiums in Österreich
für sich selbst Anspruch auf Familienbeihilfe hat, wenn die in einem
anderen EU - Mitgliedstaat lebenden Eltern der Bw. den Unterhalt leisten und der
Vater der Bw. in diesem anderen Mitgliedstaat eine selbständige
Tätigkeit ausübt.
Aufgrund des gegebenen Sachverhaltes im
gegenständlichen Fall ist vorerst zu prüfen, welcher Mitgliedstaat
nach EU- Recht (als unmittelbar anzuwendendes Recht) vorrangig die
Familienleistungen zu erbringen hat. Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates
zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer und
Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern, gilt nach ihrem Art. 4 Abs. 1 Buchstabe h
für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit,
welche Familienleistungen betreffen.
Unter Familienleistungen sind nach Art. 1 Buchstabe u
sublit. i der VO Nr. 1408/71 alle Sach- oder Geldleistungen zu verstehen, die
zum Ausgleich von Familienlasten im Rahmen der in Art. 4 Abs. 1 Buchstabe h
genannten Rechtsvorschriften bestimmt sind. Familienbeihilfen sind nach Art. 1
Buchstabe u sublit. ii der VO Nr. 1408/71 regelmäßige Geldleistungen,
die nach Maßgabe der Zahl und gegebenenfalls des Alters von
Familienangehörigen gewährt werden. Die Familienbeihilfe iSd
FLAG 1967 ist eine regelmäßige Geldleistung und fällt damit
zweifelsfrei unter Art. 1 Buchstabe u sublit. ii der Verordnung (EWG) Nr.
1408/71.
Unter Titel II ("Bestimmung der anzuwendenden
Rechtsvorschriften") bestimmt Art. 13 der Verordnung, dass - vorbehaltlich hier
nicht interessierender Sonderbestimmungen - Personen, für die diese
Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates unterliegen.
Soweit die hier nicht in Betracht kommenden Art. 14 bis 17 der zitierten
Verordnung nicht etwas anderes bestimmen, gilt gemäß Art. 13 Abs. 2
Folgendes:
b) eine Person, die im
Gebiet eines Mitgliedstaats eine selbständige Tätigkeit ausübt,
unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie
im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt;
f) eine Person, die den
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates nicht weiterhin unterliegt, ohne dass
die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gemäß einer der
Vorschriften in den vorhergehenden Buchstaben oder einer der Ausnahmen bzw.
Sonderregelungen der Art. 14 bis 17 auf sie anwendbar würden, unterliegt
den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet sie wohnt, nach
Maßgabe allein dieser Rechtsvorschriften."
Normzweck des Art 42 EG und der auf Grund dieser Bestimmung
ergangenen Verordnung (EWG) Nr 1408/71 ist nur die Koordinierung, nicht die
Harmonisierung der verschiedenen sozialrechtlichen Systeme der Mitgliedsstaaten
für Personen mit grenzüberschreitendem Berufsverlauf. Diese Regelungen
sollen nicht ein einheitliches gemeinschaftsweit gültiges
Sozialversicherungssystem schaffen; sie sollen vielmehr die Freizügigkeit
durch eine Koordinierung nationaler Regeln sicherstellen. Grundvoraussetzung
für die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 ist deshalb das Vorliegen
eines grenzüberschreitenden Sachverhalts im EWR.
Zu den Familienangehörigen zählt Art. 1
lit.f der Verordnung jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die
Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt, anerkannt
oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet ist. Wird nach diesen
Rechtsvorschriften eine Person nur dann als Familienangehöriger oder
Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Arbeitnehmer oder dem
Selbstständigen oder dem Studierenden in häuslicher Gemeinschaft lebt,
so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der
betreffenden Person überwiegend von diesem bestritten wird.
Da die Eltern der Bw. während ihres Studiums in
Österreich den Unterhalt geleistet haben, gilt die Bw. somit als
Familienangehöriger iSd VO 1408/71.
Der EuGH hat in der Rs C-85/99 vom 15. März 2001 in
Person des Anspruchsberechtigten betont, dass die Unterscheidung zwischen
eigenen und (aus der Stellung als Familienangehöriger) abgeleiteten Rechten
grundsätzlich nicht für Familienleistungen gilt. Folglich sind Kinder
- wie im vorliegenden Fall die Bw. -, die als Mitglieder der Familie eines
Arbeitnehmers oder Selbstständigen in den persönlichen Geltungsbereich
der Verordnung Nr 1408/71 fallen, wie er in Art 2 Abs. 1 dieser Verordnung
festgelegt ist, in Bezug auf Familienleistungen als Personen anzusehen, für
die diese Verordnung für die Zwecke ihres Art 3 Abs. 1 gilt.
Nach Art. 3 der Verordnung 1408/71 haben die im Gebiet
eines Mitgliedstaats wohnenden Personen unter denselben Bedingungen wie
Inländer Anspruch auf eine im Recht dieses Mitgliedsstaats vorgesehene
Leistung, sofern sie in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen.
Die Eltern der Bw. leben unbestritten in MS und das
"Beschäftigungsland" des Vaters ist MS. Der geforderte
grenzüberschreitende Bezug wird im Berufungsfall dadurch hergestellt, dass
der unterhaltsverpflichtete und den Unterhalt der Bw. auch tatsächlich
leistende Vater als österreichischer Staatsbürger von der
Freizügigkeit als Selbständiger Gebrauch macht und die Bw. als
Familienangehöriger eines Selbstständigen und dessen Ehefrau in den
persönlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr 1408/71 fällt.
Anspruch auf Familienbeihilfe aufgrund der Verordnung Nr
1408/71 kann somit für die Bw. grundsätzlich nur bestehen, wenn der
zum Unterhalt verpflichtete und den Unterhalt auch leistende Elternteil den
Rechtsvorschriften (iSd Art. 13 der Verordnung Nr. 1408/71) Österreichs
unterliegt. Dies ist nach den vorstehenden Ausführungen im vorliegenden
Fall nicht zutreffend (diesbezüglich wird auch auf die Verneinung des
Anspruches des Vaters der Bw. in der bereits erwähnten und
rechtskräftig gewordenen Entscheidung vom 21. August 2000
verwiesen).
Zum Inhalt der Art 13ff der Verordnung (EWG) des Rates vom
14. Juni 1971, Nr. 1408/71, gehört es, die Kumulierung von
Rechtsvorschriften zu vermeiden (vgl Rs C- 34/98). Die genannten Regelungen der
Verordnung schaffen aber nicht einen Anspruch auf Familienbeihilfe für
sich, es müssen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf
Familienbeihilfe nach nationalem Recht bestehen. (VwGH 19.03.2008.
2006/15/0115).
Im gegenständlichen Fall liegt kein "Zusammentreffen"
von Ansprüchen vor, sondern im zuständigen
Beschäftigungsmitgliedstaat der leistungsberechtigten Person wird nach dem
Recht dieses Mitgliedstaates aufgrund der Form der Ausübung der
Beschäftigung kein Anspruch begründet. Es müssen daher die
Voraussetzungen für einen Anspruch auf Familienbeihilfe nach nationalem
Recht bestehen.
Nach der österreichischen Rechtslage besteht der
Anspruch auf Familienbeihilfe für das Kind
selbst nur unter folgenden Voraussetzungen:
Gemäß
§ 6
Abs. 5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht
überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der
Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter
denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine
Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).
Gemäß
§ 6 Abs. 1 FLAG 1967
haben minderjährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie a.)
im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, b.)
ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu
leisten ist und c.) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu
gewähren ist.
Volljährige Vollwaisen haben gemäß
§ 6
Abs. 2 FLAG 1967 Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die
Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf
ausgebildet werden, wobei § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz FLAG
1967 (nach § 50 leg.cit. bis zum Wintersemester 1996/97 idF BGBl 297/1995,
auf Basis des vorangehenden Studienerfolges erstmalig ab dem
Sommersemester 1997 idF BGBl 433/1996) anzuwenden sind.
Der Anspruch auf Familienbeihilfe in Österreich ist
somit durch § 6 Abs. 5 FLAG 1967 einem Kind nur eingeräumt, wenn
dem Kind zivilrechtlich ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern zusteht, das
Kind aber weder im Haushalt der Eltern wohnt noch von diesen überwiegend
Unterhalt erhält. (VwGH 12.12.1995, 95/14/0066).
Im Hinblick darauf, dass ein Kind, dem der Unterhalt von
den Eltern überwiegend bzw. zur Gänze geleistet wird, selbst keinen
Anspruch auf Familienbeihilfe hat, hat die Bw. nach § 6 Abs. 5 FLAG
1967 keinen Anspruch auf Familienbeihilfe für sich selbst, da der Vater
für den Lebensunterhalt der Bw. während ihres Studiums in
Österreich aufgekommen ist.
Nach der Rechtsprechung des VwGH steht es im Übrigen
dem nationalen Gesetzgeber frei, welchen von mehreren möglichen
Anspruchsberechtigten (einen bestimmten Elternteil oder etwa unmittelbar das
Kind) er für eine solche Familienleistung vorsieht, und etwa den den
gemeinsamen Haushalt überwiegend Führenden vorrangig, den den
Unterhalt überwiegend Leistenden ersatzweise und schließlich nur
unter bestimmten Voraussetzungen das Kind selbst als Anspruchsberechtigten zu
normieren (u.a. VwGH 2004/15/0049).
Nach den vorstehenden Ausführungen besteht nach der
österreichischen Rechtslage, unabhängig davon, wo sich die
Kindeseltern aufhalten und ob diese einen Anspruch auf Familienbeihilfe haben,
für die Bw. nach § 6 Abs.5 FLAG 1967 kein Anspruch auf
Familienbeihilfe, weil die unterhaltspflichtigen Eltern der Bw. den Unterhalt
geleistet haben. Damit es auch nicht weiter erforderlich auf die
gemäß
§ 6 Abs. 2 FLAG 1967 für einen
Anspruch auf Familienbeihilfe zudem erforderlichen besonderen Voraussetzungen
hinsichtlich der Berufsausbildung der Bw. (§ 2 Abs. 1 lit.b zweiter
bis letzter Satz FLAG 1967) näher einzugehen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 25.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2823-W/02
- Stammnummer
- 41058
- Gültig
- 25.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF