…der Lebensinteressen nach Österreich verlegt. Dieses Sachverhaltsbild wird durch unvorhersehbare Folgeereignisse (wie etwa auch der Eintritt des Todes bei einem nicht schwerkranken 90jährigen Menschen) nicht mehr beeinflusst. Wurde der Lebensmittelpunkt daher (bei "Wegdenken" des kurz darnach eingetretenen Todes) unbestrittenermaßen am 1. Juli 2001 nach Österreich…
Hat eine Österreicherin, die bisher als Grenzgängerin ihre schweizerischen Arbeitnehmereinkünfte in Österreich versteuert hat, einen in der Schweiz lebenden - und dort ansässig gewordenen - Österreicher geheiratet und lebt sie fortan dauerhaft am gemeinsamen schweizerischen Wohnsitz, dann wird davon auszugehen sein, dass sich ihre Ansässigkeit von Österreich…
…Nachweis, dass seine Ehegattin nicht erwerbstätig ist, legte der Bf. das Formular E9 vor. Hinsichtlich der Unzumutbarkeit einer Verlegung des Hauptwohnsitzes von Ungarn nach Österreich wurden vom Bf. keine Gründe beziehungsweise Nachweise vorgebracht. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs…
…einzugehen, da das Gericht im Sinne der VwGH-Judikatur (2007/15/0297) die Unzumutbarkeit der Verlegung des Hauptwohnsitzes des Bf. von I. nach Wien festgestellt hat. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Bf. gewichtige Gründe aufzuzeigen vermochte, die für eine Beibehaltung seines Hauptwohnsitzes (Familienwohnsitzes) in D…
…3***, ***4*** und ***8*** zwecks Klärung des Mittelpunktes der Lebensinteressen von ***Bf1*** zu einer schriftlichen Zeugenaussage auf, die von den Zeuginnen wie folgt mit Schriftsatz vom 4. Juni 2021 beantwortet wurde: a) ***3***: Die Verlegung des Hauptwohnsitzes von Russland nach Österreich sei eine Familienentscheidung gewesen…
…2015; BFG 26.11.2018, RV/7101346/2014; weiters EStR 6638). Die 24-Stunden-Pflege im Haus der Eltern begründet für sich alleine nicht die Verlegung des Hauptwohnsitzes aus der Ehewohnung in das Elternhaus (BFG 23.12.16, RV/5100341/2013). (Jakom, Kanduth Kristen, EStG…
…die Beibehaltung des Hauptwohnsitzes sprechen(vgl. VwGH 24.6.2010, 2007/15/0297; 20.9.2007, 2006/14/0038). Ebenso kann der Betrieb einer Kleinstlandwirtschaft, welche die Basis für die Familienversorgung darstellt, gemeinsam mit einer beengten wirtschaftlichen Situation und anderen Umständen eine Verlegung des Familienwohnsitzes…
…Februar 2023) - ausdrücklich dazu aufgefordert worden war, zum Nachweis einer tatsächlichen Verlegung des Wohnsitzes weg von der der Adresse ***Bf1-Adr*** zweckdienliche Beweismittel vorzulegen. Dass der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz an der Adresse ***Bf1-Adr*** im Zuge der Veräußerung der Liegenschaft EZ ***1***, KG ***2*** ***Ort1…
…Wurde vorerst im Schreiben des Notars_A vom 17. Februar 2015, AZ_1, ein bestehender Hauptwohnsitz in Adresse_2, noch "tatsächlich bis einschließlich 20. Mai 2010" (sohin bis zum Vortag der Wohnungsübergabe an die Mieter laut Übergabeprotokoll) erklärt, wird diese Verlegung in der Beschwerde vom…
…Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in der Erwerbstätigkeit des Ehegatten (vgl. etwa VwGH 22.11.2006, 2005/15/0011). Im Erkenntnis vom 27.5.2003, 2001/14/0121, sprach der Gerichtshof aus, dass die Pflegebedürftigkeit der Mutter einen gewichtigen Grund für die Beibehaltung des Hauptwohnsitzes darstellt…
…der Verlegung des Familienwohnsitzes u.a. mit der Pflegebedürftigkeit seiner Mutter und mit der beabsichtigten (Wieder)Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit an diesem Ort begründet. Der Gerichtshof hat erkannt, dass beide Umstände zumindest für die Streitjahre gewichtige Gründe darstellen, die für die Beibehaltung des Hauptwohnsitzes sprechen…
…erstmalig ein Familienwohnsitz in XXXX A. , A. XX , dem bisherigen Hauptwohnsitz der Ehegattin des Bw, begründet. Ergänzend sei dazu auszuführen, dass er geplant habe seine Beschäftigung ebenfalls ins Waldviertel zu verlegen. Ein diesbezügliches, unterschriftsreifes, Angebot einer Steuerberatungskanzlei in C. habe sich allerdings im letzten Moment…
…ausgeschieden. Mit der am 30.09.2010 erhobenen Berufung wurde die Versagung der Kosten für die doppelte Haushaltsführung und das Ausscheiden eines 40%igen Privatanteils von den Computerkosten bekämpft. Begehrt wurde weiters die Berücksichtigung des bisher nicht geltend gemachten Kinderfreibetrages für die Tochter. Der Bw…
…seit dem Jahre 1990 verheiratet ist, kein eigenes Einkommen bezieht. Diese Gründe reichen im Sinne vorstehender Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Beibehaltung der doppelten Haushaltsführung nicht aus. Eine Unzumutbarkeit der Verlegung des Hauptwohnsitzes kann nicht damit begründet werden, dass die Tochter des Bf. minderjährig ist…
…dass eine Verlegung des (Haupt-)Wohnsitzes an den (neuen) Beschäftigungsort zumutbar wäre. Eine länger andauernde bzw. dauernde doppelte Haushaltsführung wäre nur dann steuerlich anzuerkennen, wenn der Steuerpflichtige beispielsweise wesentliche Einkünfte am Ort des Hauptwohnsitzes erzielen würde. Im gegenständlichen Fall sei die Bw zwar ausschließlich befristete…
…Berufung wird folgendes eingewendet: Das streitgegenständliche Fahrzeug wurde 2003 in D gekauft, zum Verkehr in Deutschland zugelassen und im zeitlichen Nahbereich auch im Inland verwendet. Unstrittig sei der Hauptwohnsitz des Bw bis 30.9.2010 in Österreich, sodass kraft der gesetzlichen Vermutung gemäß § 82 Abs…
…in der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 25.5.2010, RV/0684-I/09 - vorgelegen war. Die zum gegenständlichen Streitjahr abgeführten Ermittlungsergebnisse des Finanzamtes lassen nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates keine entscheidungsrelevanten Gründe erkennen die gegen eine Zumutbarkeit der Verlegung des Hauptwohnsitzes (Ledigenhaushaltes) des Bw…
…12*** nicht auf Dauer ausüben möchte und daher jährlich um eine Versetzung in die Nähe des Familienwohnsitzes angesucht wird (bis dato ohne Zusage). Lt. Vorlageantrag ist auch von einer unzumutbaren Verlegung des Hauptwohnsitzes auszugehen, weil sich durch die Verlegung des Familienwohnsitzes erhebliche Vermögenseinbuße ergeben würden…
…Mitte 20 gesprochen werde, sie hingegen alleinerziehende Mutter mit einem Sohn sei. Das Erkenntnis sei daher im gegenständlichen Sachverhalt nicht anzuwenden. Die Verlegung des Familienwohnsitzes von E***** nach Wien sei der Bw nicht zumutbar, da sonst Familie und Beruf nicht vereinbar wären. Der Herr Landeshauptmann…
…und würde zu keinen berücksichtigungswürdigen Werbungskosten führen, weil es sich bei der Wegverlegung des Hauptwohnsitzes vom Beschäftigungsort um keinen in der beruflichen Sphäre der Bw. gelegenen Anlass handelt. Erst recht kann daher die Verlegung ihres Hauptwohnsitzes von St. in das nahe gelegene U aufgrund der…