…aber eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre (§ 207 Abs 2 BAO). Hinterziehung (§ 33 FinStrG) bedarf des Vorsatzes, wofür der Täter die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes zumindest ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden muss (§ 8 Abs 1 FinStrG). Eine Abgabenhinterziehung liegt…
…war die allgemeine Verjährungsfrist von fünf Jahren unstrittig bereits abgelaufen, somit wäre unter Anwendung der um ein Jahr verlängerten Fünfjahresfrist des § 207 Abs. 2 erster Satz BAO bereits Festsetzungsverjährung eingetreten. Streit besteht darüber, ob nach Lage des Falles die Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben von sieben…
…bzw. seine steuerliche Vertretung die Wiederaufnahme der gegenständlichen Einkommensteuerverfahren allein aufgrund der ihrer Ansicht nach zu Unrecht herangezogenen verlängerten Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben. Zur eingewendeten (allein strittigen) Wiederaufnahmeverjährung ist Folgendes zu sagen: § 304 BAO lautet: "Nach Eintritt der Verjährung ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur…
… daher war der Tatbestand der hinterzogenen Abgaben im Sinne des § 207 Abs. 2 BAO erfüllt, sodass die Erlassung der angefochtenen Bescheide innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist erfolgte und daher die Beschwerden gegen die in Rede stehenden Wiederaufnahmebescheide abzuweisen waren. Damit stand auch der mit den Bescheiden…
…9.2014, RV/7100483/2013, verwiesen, in welchen ebenfalls die Anwendbarkeit der verlängerten Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben bejaht wurde. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil…
…lediglich mit den - im Verwaltungsgeschehen ausführlich dargestellten - Feststellungen der Betriebsprüfung bei der zwischenzeitig aufgelösten x GmbH & atypisch stille Gesellschaft begründet wurden. Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, bildet eine Vorfrage gemäß § 116 Abs. 1 BAO für die Frage, ob die längere Verjährungsfrist des § 207 Abs…
…vorgesehene längere Verjährungsfrist maßgeblich war. Mit Recht macht das Finanzamt aber geltend, dass das Bundesfinanzgericht bei der Beurteilung der Frage, ob die Abgabe hinterzogen war, von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, wonach nicht der Abgabepflichtige selbst für die Hinterziehung der Abgabe verantwortlich sein…
…33 Abs. 1 FinstrG nicht erfüllt. Damit scheidet die Anwendung der zehnjährige Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben (§ 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO) aus. Eine Bescheidberichtigung gemäß § 293b BAO setzt zwar voraus, dass die aus der Abgabenerklärung übernommene Unrichtigkeit offensichtlich in dem Sinn ist, dass sich…
…Verspätungszuschlagsbescheide 2003 bis 2011. In Bezug auf die Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2006 wendet sich die Berufung unter Wiederholung der gegen einen Abgabenverkürzungsvorsatz des Verstorbenen in der Sachverhaltsdarstellung vom 24.4.2013 vorgetragenen Argumente gegen die Anwendung der verlängerten Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben. Auch sei das…
…dargestellten Umstände hinreichend erhärtet erscheint, geht auch der UFS davon aus, dass für das Jahr 1993 die zehnjährige Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben zur Anwendung zu kommen hat. Somit bleibt die Frage der Befugnis zur Wiederaufnahme des ESt-Bescheides 1993 zu klären. Die Erstbehörde hat sowohl…
…der gesamten Umstände des vorliegenden Falles somit zum Schluss, dass die verlängerte Verjährungsfrist nach § 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO von zehn Jahren für hinterzogenen Abgaben für die gegenständliche Abgabe (Einkommensteuer 2004) nicht zur Anwendung gelangt. Daher war der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 Folge…
…um hinterzogene Abgaben im Sinn des § 207 Abs. 2 BAO. Die Abgabenbehörde hat die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer und Einkommensteuer jeweils für das Jahr 2011 innerhalb offener Verjährungsfrist verfügt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen stellt das Gesetz nicht darauf ab, wann die Tathandlung der Abgabenhinterziehung gesetzt…
…verlängerte Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben des Veranlagungszeitraumes 2008 endete auf Grund der dargelegten Rechtslage mit Ablauf des Kalenderjahres 2018, jene des Veranlagungszeitraumes 2011 mit Ablauf des Kalenderjahres 2021 und jene des Veranlagungszeitraumes 2012 mit Ablauf des Kalenderjahres 2022. Im Falle des Vorliegens von hinterzogenen Abgaben…
…Dezember 1993 die freiwillige Auflösung des Vereines per 31. Dezember 1993 beschlossen worden wäre) zur Kenntnis genommen. Die gegenständliche Berufung wurde der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich als damaliger Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt. Inzwischen wurden sämtliche den Prüfungszeitraum 1987 bis 1993 betreffenden Steuerbescheide (Umsatzsteuer, Alkoholabgabe…
…wurde ausgeführt, dass die Finanzbehörde mit Schreiben vom 12. Jänner 2004 eine Unterbrechungshandlung gesetzt habe. Die Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben betrage sieben Jahre und verlängere sich durch die Unterbrechungshandlung um ein Jahr. Die entsprechenden Einkommensteuerbescheide seien aber erst am 19. Jänner 2006 erlassen worden, sodass…
…haben (vgl. VwGH 30.4.2003, 2002/16/0076). Mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2004 wurden ua. die Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben (§ 207 Abs. 2 BAO) sowie die absolute Verjährungsfrist (§ 209 Abs. 3 BAO) verkürzt. Gemäß § 323 Abs. 16 erster Satz BAO sind ua…
2. 10-jährige Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben gemäß § 207 Abs. 2 BAO Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 ist bewirkt, mit…
…Bundesfinanzgericht unbestritten - aus nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden sein: Dem nicht näher begründeten Einwand des Bf. im Vorlageantrag, für die Anwendung der zehnjährigen Verjährungsfrist bestehe keine Rechtsgrundlage, ist Nachstehendes zu entgegnen: Der Tatbestand der hinterzogenen Abgaben im Sinne des § 207 Abs. 2 BAO ist nach …
…2005 wurde die Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben von zehn auf sieben Jahre verkürzt. Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2010, BGBl. Nr. 105/2010, wurde diese Frist wieder auf zehn Jahr ausgedehnt. Gemäß § 323 Abs. 27 BAO ist diese Verlängerung der Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben erstmals auf nach…
…und Einkommensteuer der Streitjahre vom Bf vorsätzlich verkürzt worden seien. Mit den ihm vorgeworfenen Verfehlungen habe er eine gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung begangen, sodass die verlängerte Verjährungsfrist für hinterzogenen Abgaben anzuwenden sei. Der Bf stellte durch seinen steuerlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2012 einen Vorlageantrag…