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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103350/2018

Verlängerte Verjährungsfrist wegen hinterzogener Abgaben - ausländische Kapitaleinkünfte aus Stiftungen in Liechtenstein

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7103350/2018vom 09.11.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

2. 10-jährige Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben gemäß § 207 Abs. 2 BAO Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 ist bewirkt, mit Bekanntgabe des Bescheides oder Erkenntnisses, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder wenn diese infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten (§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG). Für die Frage einer verlängerten Verjährungsfrist nach § 207 Abs. 2 BAO ist zu beurteilen, ob von der Bf. durch die wahrheitswidrige Nichtangabe ihrer ausländischen Kapitalerträge in den Einkommensteuerklärungen 2006, 2007, 2008 und 2009 vorsätzlich die Einkommensteuer verkürzt worden ist. Einigkeit besteht, dass der objektive Tatbestand der Abgabenhinterziehung von der Bf. verwirklicht worden ist. Bestritten ist jedoch die Tatfrage, ob die Bf. wusste und wollte, dass sie durch ihr Tun die Einkommensteuer verkürzt, also mit Wissen und Willen die Festsetzung der gesetzlich geschuldeten Einkommensteuer verhindert hat. Die subjektive Tatseite kann in der Regel T, aus den bekannten Tatumständen erschlossen werden. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass diejenigen, die größeres Vermögen haben, sich über ihr Vermögen informieren und deshalb auch über die potentielle Steuerpflicht von den daraus erzielten Erträgen Bescheid wissen. Bereits 2004 und in den Folgejahren hat es intensive mediale Berichterstattungen und öffentliche Diskussionen zur Steuerpflicht ausländischer Kapitalerträge gegeben. Beispielsweise wurde dieses Thema anlässlich des Rechtsfalles "Lenz, EuGH, C-315/02" in Tageszeitungen behandelt (z.B. Der Standard, 28.7.2004, Diskriminierende Kapitalertragsbesteuerung). Erheblich war ab dem Jahr 2006 das Medieninteresse auf Grund der von Deutschland erworbenen Steuersünder-CD. Es gab dazu Berichterstattungen in nahezu allen Zeitungen, im Radio und Fernsehen. Auch die Strafverfolgung prominenter deutscher Staatsangehöriger wegen Abgabenhinterziehung, weil sie ihr auf schweizer und liechtensteinischen Bankkonten gehaltenes Kapitalvermögen vor dem deutschen Fiskus verborgen haben, stand im Blickpunkt der Öffentlichkeit. Die umfangreiche Medieninformation zur Steuerpflicht ausländischem Kapitalvermögens konnte damals kaum jemanden entgangen sein. Erst recht nicht denjenigen, deren Aufmerksamkeit sensibilisiert sein musste, weil sie ein solches Vermögen in der Schweiz oder Liechtenstein hatten. Aus den Angaben der Bf. und den Kindern (T,. und S,,) bei ihren niederschriftlichen Befragungen und der Auskunft des FA für Gebühren sowie des Nachlassgerichtes ist zu schließen, dass das in den drei liechtensteinischen Stiftungen für sie bereitgehaltene Kapitalvermögen von insgesamt rund 9 Mio. Euro bereits im Verlassenschafts- und Erbschaftssteuerverfahren nicht angegeben worden ist. Die Bf. und die beiden Kinder erklärten anlässlich ihrer Einvernahme von dem Vermögen in Liechtenstein nichts gewusst zu haben und auch nicht zu wissen, woher dieses Kapitalvermögen stamme. Bei einem solchen Geschehen, stellt sich für jedermann die Frage, ob dieses in den liechtensteinischen Stiftungen angelegte Geld womöglich aus illegaler Quelle herrührt (z.B. unversteuertes Schwarzgeld). Bei dieser objektiven Verdachtslage würde jeder um Redlichkeit bemühte Erwerber selbstverständlich fachliche Erkundigungen einholen. Dazu gehört auch die steuerrechtliche Frage, ob und wie die mit dem beträchtlichem Auslandsvermögen künftig erwirtschafteten Erträge in Österreich zu versteuern wären. Das behauptete blinde Vertrauen der Bf. und der Kinder auf das stets rechtstreue Verhalten des Ehemannes und Vaters, weshalb die Stiftungsbegünstigten vermeint hätten, die ausländischen Kapitalerträge in Österreich nicht versteuern zu müssen, ist bei einer derart objektiv verdächtigen Sachlage einfach nicht glaubwürdig. Hier liegen schon am Geschehensbeginn für jedermann erkennbare Zweifel vor, die nach allgemeiner Lebenserfahrung selbstverständlich zur Erkundigung und Einholung von Informationen über die Steuerpflicht für das erworbene Großvermögen führen. Die Bf. sowie die Kinder hatten nach dem Tode von G. über einen Rechtsanwalt in Wien die Kontaktdaten der für die Stiftungen zuständigen Personen bei der L. Bank AG in Vaduz erhalten. Sie waren dann gemeinsam zur Regelung ihrer Stiftungsangelegenheiten im Jahr 2001 bei der L. Bank in Vaduz. Dort wurden sie von Anwälten der Bank über die ihnen zuzurechnende Stiftung, die Vermögensverwaltung und ihre Verfügungsmacht über das Stiftungsvermögen informiert. Mittels Beistatuten vom September 2001 (also nach dem Tode von G.) sind die Bf. und ihre beiden Kinder als Erstbegünstigte jeweils einer Stiftung durch die Domar Treuhand- und Verwaltungsanstalt Vaduz (Stifterin) eingesetzt worden und haben damit ausdrücklich Verfügungsmacht über Ertrag und Substanz dieses Stiftungsvermögens erhalten. Diese Beistatuten enthalten die Unterschrift der Angehörigen und es ist deshalb mit Sicherheit anzunehmen, dass die Bf. sowie T,. und S,, vom Inhalt dieser Stiftungsregelungen Kenntnis hatten. Bei der niederschriftlichen Einvernahme haben die Begünstigten unmissverständlich dargelegt, dass sie von den Beratern der L. Bank 2001 von ihrer Verfügungsmacht über das Stiftungsvermögen informiert worden sind. Unter anderem teilte T,. auch mit, anfangs mehrmals Geld aus der Stiftung entnommen zu haben. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass die Bf. sowie die Kinder sowohl bei der Kontaktperson in Wien (Rechtsanwalt) und insbesondere von den Mitarbeitern der L. Bank AG, welche zunächst die weitere Vermögensverwaltung für das Stiftungsvermögen im Auftrag der Begünstigten vorgenommen haben, sogleich S,, fachkundigen Informationen, auch über die Steuerpflicht des von ihnen erworbenen Kapitalvermögens erhielten und soweit noch erforderlich Erkundigungen eingeholt haben. Zudem waren S,, drei Begünstigten seit 2002 durch einen berufsbefugten Steuerberater durchgehend steuerlich vertreten und haben Abgabenerklärungen beim Finanzamt eingereicht. In den aktenkundigen Bankunterlagen wurde ausdrücklich auf die Steuerpflicht der ausländischen Kapitalerträge im Wohnsitzstaat hingewiesen und empfohlen deshalb den Steuerberater zu kontaktieren. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich jemand zumindest grundsätzlich über sein Kapitalvermögen und deren Entwicklung im Verlauf der Jahre informiert und daher in die für ihn relevanten Bankbelege - allenfalls auch durch Reisen nach Liechtenstein - Einsicht nimmt. Bei dieser Sachlage ist es deshalb undenkbar, dass die Bf. über die Steuerpflicht der ausländischen Kapitalerträge in ihrem Wohnsitzstaat Österreich, nicht Bescheid wusste. Soweit sie von ihren fachkundigen Beratern keine (weiteren) Information über Steuer- und Erklärungspflicht dieser Kapitaleinkünfte in Österreich eingeholt haben sollte, hat sie mit Sicherheit auch kein Wissensdefizit gehabt. Der Bf. standen von Beginn an laufend ein Vermögensberater (zunächst Bankfachleute der L. Bank und anschließend V. von Vermögensverwaltung Sch. AG) und insbesondere der zur Steuerberatung befugte und bevollmächtigte steuerliche Vertreter) für kompetente steuerliche Information zur Verfügung und waren diese Personen auch zur Information verpflichtet. Vielmehr ist aus einem allfälligen Verschweigen der ausländischen Kapitalerträge gegenüber dem mit der Erstellung der Abgabeerklärung beauftragten Steuerberater zu schließen, dass dieser von der Bf. bewusst nicht zum Mitwisser einer Abgabenhinterziehung gemacht werden sollte. Im gegenständlichen Fall ist auch erwiesen, dass die Bf. und ihre beiden Kinder sich in der Vorgehensweise hinsichtlich ihres ausländischen Kapitalvermögens abgestimmt und dann auf gleiche Weise gehandelt haben. Es hätten daher S,, drei Personen - wie in den Beschwerden auch behauptet - demselben Rechtsirrtum über viele Jahre hinweg (2002 bis 2009) unterliegen müssen. Ein derartiges Unwissen ist bei der erwiesenen Sachlage (Vermögensberater, ständige StV, jährliche Abgabenerklärungen, nachweisliche Informationen zur Steuerpflicht der Kapitalerträge auf den Bankdokumenten) bei handlungsfähigen und mit durchschnittlicher Vernunft begabten Personen nicht denkbar. Der Einwand des Irrtums über die Steuerpflicht der Kapitalerträge stellt sich eindeutig als Schutzbehauptung dar. Bereits die Aussagen der Bf. bei der niederschriftlichen Einvernahme vermitteln den Eindruck, dass nicht versucht wurde aufrichtig die Fragen zu beantworten, sondern bewusst vage und ausweichende Antworten gegeben wurden, um die Wahrheit zu verbergen. Die Verantwortung der Bf. erfolgte sinngemäß und auszugsweise wie folgt: "Habe in Vaduz T, einige Sachen unterschrieben, weil es von der Bank verlangt wurde […]. Ich kann dazu keine Unterlagen vorlegen […] Ich hatte keinen Berater. Habe keine Auskunft erhalten, mir wurde nichts erklärt. Glaube eine Stiftung übernommen zu haben, weiß den Namen nicht mehr. Ich habe mich nicht ausgekannt. Ich hatte den Berater V.. Er hat mir nichts erklärt. Er hat es gemacht. Ich kann mich nicht erinnern, eine Stiftung gegründet zu haben." Die Bf. stand jahrelang im Berufsleben und hat auch inländische Bankkonten gehabt. Sie verfügt über eine zumindest intellektuell durchschnittliche Begabung. Der gleiche Beurteilungsmaßstab trifft auch auf ihre beiden mithandelnden Angehörigen zu. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass sie wesentliche Urkunden, die sie im Zusammenhang mit den ihnen zuzurechnenden Stiftungen und der von ihnen beauftragten Vermögensverwaltung unterzeichneten, vorgelegt oder erhalten haben, auch gelesen und verstanden haben. Die Kapitalerträge waren im Verhältnis zu den übrigen Einkünften der Bf. von einer erheblichen Größenordnung (rd. € 100.000 bis € 145.000). Bei einer inländischen KESt von 25% (z.B. für Erträge inländischer Kapitaleinlagen) ist es nicht glaubwürdig, dass die Bf. (und ihre Kinder) ernsthaft vermeinen hätte können, mit der einbehaltenen Quellensteuer in Höhe von 0,3% bis 1,4% (siehe Tabelle 1) wären diese Kapitalerträge in Liechtenstein, bzw. der Schweiz endbesteuert worden und in Österreich nicht mehr zu versteuern. Es ist davon auszugehen, dass die Bf. und ihre beiden Kinder über die wirtschaftliche Entwicklung ihres Vermögens und somit auch über ausländische Quellensteuern jährlich informiert wurden. In der Beschwerde wurde dazu auch vorgebracht, dass die Bf. vermeinte mit der ausländischen Quellensteuer ihrer Steuerpflicht vollkommen entsprochen zu haben, was eine Kenntnis von dieser Auslandssteuer voraussetzt. Dass die Bf. sich mit ihrem Vermögen beschäftigt hat, beweist auch der Umstand, dass sie gemeinsam mit den beiden Kindern einen anderen Vermögensverwalter im Ausland gesucht und mit der Verwaltung ihres Stiftungsvermögens beauftragt haben. Es erfolgte ein Wechsel der Vermögensberatung von der L. Bank AG Vaduz zur schweizerischen Vermögensberatungsgesellschaft Sch. AG in der Person von V.. Es liegt in der Natur der Sache, dass sich der Eigentümer für seine Geldangelegenheiten interessiert und daher wissen und verstehen will, warum eine Stiftung, in der sein Kapital verborgen gehalten wird, geändert werden soll, ebenso warum die Bankkonten und Wertpapierdepots von einer liechtensteinischen Bank zu einer schweizer Bank verlagert werden sollen oder eine neue Stiftung in Panama errichtet und von dieser das Vermögen vorübergehend gehalten werden soll. Kein vernunftbegabter Anleger, sagt bei diesen Umgestaltungen zu seinem Berater einfach "mache Sam!", ohne dass ihm erklärt wurde und er weiß, warum das gemacht werden soll. Die Gründe für die vorgenommenen Dispositionen liegen offensichtlich auf der Hand und müssten der Bf. und den beiden anderen Begünstigten bekannt sein. Die Behauptung, dass sie den Zweck dieser Handlungen nicht kennen, obwohl sie sie in Auftrag gegeben und bezahlt haben, ist als bewusste Unwahrheit einzustufen. Die Handlungen wurden offenkundig vom Vermögensberater vorgeschlagen, um die wirtschaftlichen Eigentümer dieses Vermögens vor dem Hintergrund zunehmender Prüfungsstandards der Banken und steuerlicher Konteninformationen besser zu verschleiern. Auch diese wirtschaftlichen Dispositionen und die unglaubwürdige angebliche Unwissenheit über die Gründe dafür, sind ein Beweiselement, dass auf den Vorsatz der Bf., die Einkommensteuer von ihren Kapitalerträgen zu hinterziehen, deutlich hinweist. Aus den aufgezeigten Umständen ist mit Sicherheit festzustellen, dass die Bf. keinem Irrtum bei der Abgabe ihrer Steuererklärungen unterlegen ist. Sie hat mit vollem Wissen und Willen, die Einkommensteuer von ihren hohen ausländischen Kapitaleinkünften hinterzogen. Grundsätzlich genügt für das Vorliegen einer Abgabenhinterziehung bedingter Vorsatz (dolus eventualis). Nach Auffassung des BFG ist aus den gesamten Umständen und dem Verhalten der Bf. aber mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu schließen, dass sie es nicht T, für möglich hielt durch ihr Handeln die Einkommensteuer zu verkürzen, sondern dass es ihr sogar darauf ankam diesen Erfolg herbeizuführen. Mit Absicht hat die Bf. in voller Kenntnis von der Steuerpflicht der ausländischen Kapitalerträge diese hohen Einkünfte S,, Jahre vor der Abgabenbehörde gezielt verschleiert und vertuscht und bewusst unrichtige Steuererklärungen (AN-Erklärungen, anstatt ESt-Erklärung unter Angabe der Kapitalerträge) durch den beauftragten Steuerberater einreichen lassen. Der Bf. war das Unrecht der vorgenommenen Abgabenhinterziehung bewusst und sie wäre auch in der Lage gewesen, gemäß dieser Einsicht anders zu handeln. Dass die Steuervermeidung ein wesentliches Handlungsmotiv der Bf. war, indiziert auch die Nichterklärung ihrer Witwen-Pension im Jahr 2008 und ihre wirtschaftlichen Dispositionen im Juli 2010. Die Bf. und v.a. ihre beiden Kinder haben in der Folge wiederum gemeinsam handelnd einen beträchtlichen Teil des aus ihren Stiftungen entnommenen Kapitalvermögens steuerschonend in ausländische fondsgebundene Lebensversicherungen investiert. Derartige hybride Finanzvehikel haben den Zweck die Kapitalertragssteuer zu umschiffen. Sie gehen in ihrer Gestaltung gezielt an die Grenzen einer Steuerpflicht und riskieren damit auch eine allfällige Überschreitung. Auch diese Investitionen der Angehörigen im Jahr 2010 waren schließlich vom Ziel der Steuervermeidung bestimmt. Vom BFG wurden bereits mehrere ähnlich gelagerte Fälle zur Frage der Verjährung entschieden, in denen die Steuerpflichtigen in der Schweiz oder in Liechtenstein angelegtes Kapitalvermögen im Erbschaftswege erworben und die daraus bezogenen Kapitalerträge in Österreich nicht erklärt haben. Das BFG gelangte bei den nach Sach- und Beweislage vergleichbaren Fällen zu dem übereinstimmenden Ergebnis, dass die Stpfl. mit zumindest bedingten Vorsatz die Einkommensteuer von den Kapitalerträgen verkürzt haben (z.B. BFG, 25.04.2018, RV/7100942/2018; BFG, 13.02.2019, RV/7101350/2014; BFG, 02.12.2019, RV/4100411/2014; BFG, 17.06.2019, RV/7102637/2014). Diese Entscheidungen des BFG stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH und es wurde diese Judikatur im Erkenntnis des VwGH, 13.09.2018, Ro 2016/15/0005 (Rz 33) auch ausdrücklich bestätigt. 3. Zusammenfassung Verjährung der angefochtenen Einkommensteuebescheide Festzuhalten ist, dass die Einkommensteuer der streitgegenständlichen Jahre hinterzogen worden ist und die Verjährungsfrist daher gemäß § 207 Abs. 2 BAO auf 10 Jahre verlängert wurde. Zudem ist wie in Punkt 1. dargelegt, bei den Einkommensteuerbescheiden 2008 und 2009 die Verjährungsfrist auch durch außenwirksame Amtshandlungen gemäß § 209 Abs. 1 BAO bis um 31.12.2016 verlängert worden. Bei der Festsetzung der Einkommensteuer mit den geänderten ESt-Bescheiden 2006, 2007, 2008 und 2009, die nachweislich am 23.11.2016 rechtswirksam zugestellt worden sind, ist daher keine Verjährung vorgelegen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. 4. Fehlende Mängelbehebung betr. Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide und Anspruchszinsenbescheide Gemäß § 250 Absatz 1 BAO hat die Bescheidbeschwerde zu enthalten: a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet; b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird; c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden; d) eine Begründung. Die Bestimmung des § 85 Abs. 2 BAO lautet: "Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen T, dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht." Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 8.04.2019 wurde der Bf. betreffend ihrer Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide und gegen die Anspruchszinsenbescheide gemäß § 85 Abs. 2 iVm §§ 2a, § 269 Abs. 1 und § 250 Abs. 1 BAO aufgetragen, den inhaltlichen Mangel der fehlenden Erklärung, welche Änderung begehrt wird und die fehlende Begründung, warum die angefochtenen Bescheide als rechtswidrig erachtet werden, binnen einer Frist von vier Wochen ab Zustellung des Beschlusses zu beheben, andernfalls die Beschwerde als zurückgenommen gelte. Der vorgenannte Beschluss (Mängelbehebungsauftrag) wurde dem Zustellungsbevollmächtigten der Bf. am 10.04.2019 rechtswirksam zugestellt. Die beschwerdefühende Partei hat mit Anbringen vom 8.5.2019, eingebracht mit Telefax am 8.5.2019, zu dem Beschluss Stellung genommen. Zum Mängelbehebungsauftrag betreffend die Beschwerde gegen Anspruchszinsenbescheide erfolgte keine Äußerung und zur Mängelbehebung betreffend die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide gab die Bf. folgende Erklärung ab: "Die Wiederaufnahmebescheide betreffend die Einkommensteuerveranlagungsverfahren 2004 bis 2012 werden S,, in jenem Punkt angefochten, dass die Wiederaufnahmen der Einkommensteuerverfahren zu Unrecht erfolgten." Eine Bescheidbeschwerde gegen einen Wiederaufnahmebescheid, die T, die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und die Erklärung enthält, dass die Wiederaufnahme der Veranlagungsverfahren zu Unrecht erfolgte, entspricht nicht den Inhaltserfordernissen einer Bescheidbeschwerde gemäß § 250 Abs. 1 BAO. Der Bf. wurde daher vom BFG nach dem zwingenden Recht des § 85Abs. 2 BAO die Behebung der bezeichneten Mängel mit Beschluss vom 8.4.2019 rechtswirksam aufgetragen. Die Bf. ist mit ihrem Anbringen vom 8.5.2019 dem erteilten Auftrag zur Mängelbehebung betreffend die Beschwerde gegen die Anspruchszinsenbescheide überhaupt nicht und betreffend die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide nicht ausreichend nachgekommen. Aus der Beschwerdebegründung sollen die belangte Behörde und das Verwaltungsgericht erkennen können, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin ihr Rechtsmittel für erfolgversprechend hält, also weshalb sie den angefochtenen Bescheid für rechtswidrig erachtet. Der Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide fehlt eine solche Begründung. Die als Mängelbehebung von der Bf. abgegebene Erklärung "die Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren sei zu Unrecht erfolgt" ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH keine hinreichende Begründung iSd § 250 Abs. 1 lit. d BAO (vgl. Ritz, BAO6, § 250 Rz. 15 sowie die st.Rsp. des VwGH, z.B. VwGH 23. 4. 2001, 99/14/0140; VwGH 28.4.1993, 91/13/0223; VwGH 15.1.1969, 1410/68; VwGH 8.11.1983, 82/14/0031; 83/14/0172; 27.6.2013, 2010/15/0213; 10.3.1994, 93/15/0137). Das somit dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen wurde, tritt die Rechtsfolge der Beschwerdezurücknahme nach § 85 Abs. 2 BAO, auf welche im Beschluss ausdrücklich hingewiesen wurde, ein. Der Ausspruch, dass die Beschwerde als zurückgenommen gilt, erfolgt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO mit Beschluss. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis und gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Beurteilung des vorsätzlichen Handelns der Bf. bei der Verkürzung der Einkommensteuer ist eine Tatfrage, die nicht zum Gegenstand einer ordentlichen Revision erhoben werden kann. Die Zurücknahme gemäß § 85 Abs. 2 BAO folgt aus dem klaren Gesetzeswortlaut und steht auch im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des VwGH. Wien, am 9. November 2021

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103350/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7103350.2018
Stammnummer
134886
Gültig
09.11.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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