…Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens und Vermögensverhältnisse erwachsen. Der Stpfl ist daher mit anderen Stpfl gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu vergleichen und nicht mit Stpfl, die die gleiche Belastung zu tragen haben; daher ist beispielsweise der Kranke nicht mit einem anderen Kranken, sondern mit einem…
…der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse erwachsen. Der Beschwerdeführer ist daher mit anderen Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu vergleichen und nicht mit Steuerpflichtigen, die die gleiche Belastung zu tragen haben. Im beschwerdegegenständlichen Fall ist daher zu prüfen, ob eine Einkommens- oder Vermögenssituation…
…Außergewöhnlichen bestimme sich ausschließlich durch den Vergleichsmaßstab des § 34 Abs. 2 EStG (1988). Der Steuerpflichtige sei in diesem Fall mit anderen Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu vergleichen und nicht mit Steuerpflichtigen, die die gleichen Belastungen zu tragen hätten (vgl. Doralt, EStG, Rz 30 zu …
…bei den Kosten - im Vergleich mit anderen Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse - um keine atypischen, außerhalb der normalen Lebensführung gelegenen Belastungen (BFG 9.4.2020, RV/2101426/2019, Abweisung der Beschwerde eines Behinderten ebenfalls betreffend Komplettsanierung eines Badezimmers mit Ersetzung der Badewanne durch eine barrierefrei…
…Wohnungskosten der Mehrheit der Steuerpflichtigen mit gleichen Einkommensverhältnissen in annähernd gleicher Höhe erwachsen, kann im Beschwerdefall auch das Merkmal der Außergewöhnlichkeit als nicht gegeben erachtet werden. Es handelt sich daher bei den geltend gemachten Kosten - im Vergleich mit anderen Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse - um…
…Es wird nicht in Abrede gestellt, dass solche Umbauten kostspielig sind. Dennoch handelt es sich bei den Kosten - im Vergleich mit anderen Steuerpflichtigen gleicher Einkommens - und Vermögensverhältnisse - um keine atypischen, außerhalb der normalen Lebensführung gelegenen Belastungen. Es mangelt am für die Abzugsfähigkeit unabdingbaren Tatbestandsmerkmal der…
…geltend gemachte Trampolin habe nichts mit den modernen Geräten zu tun, die in manchen großen Gärten herumstünden. Dazu ist festzustellen, dass es sich bei den Kosten für ein Trampolin - abgesehen davon, dass diese im Vergleich mit anderen Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht außergewöhnlich erscheinen …
…an Haltemöglichkeiten und der nicht vorhandenen Barrierefreiheit der Duschkabine - nicht als behinderungsbedingter Aufwand betrachtet werden. Auffallend ist überdies das völlige Fehlen von typisch behinderungsbedingten Vorrichtungen, wie insbesondere Haltegriffen. Es handelt sich daher bei den gegenständlichen Kosten - im Vergleich mit anderen Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse …
…des Badezimmers - vorzunehmen. Unstrittig ist, dass solche Umbauten kostspielig sind. Dennoch handelt es sich bei den Kosten - im Vergleich mit anderen Steuerpflichtigen gleicher Einkommens - und Vermögensverhältnisse - um keine atypischen, außerhalb der normalen Lebensführung gelegenen Belastungen. Es mangelt an der Außergewöhnlichkeit. Die beantragten Aufwendungen sind nicht…
…Wohnungskosten der Mehrheit der Steuerpflichtigen mit gleichen Einkommensverhältnissen in annähernd gleicher Höhe erwachsen, kann im Berufungsfall auch das Merkmal der Außergewöhnlichkeit als nicht gegeben erachtet werden. Es handelt sich daher bei den geltend gemachten Kosten - im Vergleich mit anderen Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse - um…
…der Schiebetür betrifft, so erweist sich diese auf Grund der gegebenen Platzverhältnisse generell - und somit nicht nur für Körperbehinderte - als zweckmäßig. Es handelt sich daher bei den geltend gemachten Kosten - im Vergleich mit anderen Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse - um keine atypischen, außerhalb der normalen…
…Unstrittig ist, dass solche Umbauten kostspielig sind. Dennoch handelt es sich bei den Kosten - im Vergleich mit anderen Steuerpflichtigen gleicher Einkommens - und Vermögensverhältnisse - um keine atypischen, außerhalb der normalen Lebensführung gelegenen Belastungen. Insbesondere da aus den vorgelegten Unterlagen hervorgeht, dass es sich bei den vorgelegten…
…um so Unfälle in der Wohnung zu vermeiden und dadurch auch länger in ihrer gewohnten Umgebung leben zu können. Unstrittig ist, dass solche Umbauten kostspielig sind. Dennoch handelt es sich bei den Kosten - im Vergleich mit anderen Steuerpflichtigen gleicher Einkommens - und Vermögensverhältnisse - um keine atypischen…
…der sie zu tragen hat, mehr als die Mehrzahl der übrigen Steuerpflichtigen gleicher Einkommens - und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes. Krankheitskosten des Steuerpflichtigen selbst erwachsen ihm aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig. Die Belastung muss nicht nur dem Grunde nach, sondern auch der Höhe nach vom Begriff der…
…2 EStG 1988 dann außergewöhnlich, wenn sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse erwächst. Persönliche Verhältnisse wie etwa das Alter sind vom gegenständlichen Tatbestand nicht umfasst. Nun ist es aber so, dass Aufwendungen für die Befriedigung des Wohnbedürfnisses…
…die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens und Vermögensverhältnisse erwachsen. Der Bw ist daher mit anderen Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu vergleichen und nicht mit Steuerpflichtigen die die gleiche Belastung zu tragen haben. Soweit der Bw in der Berufung unter Verweis auf das Erkenntnis…
…Merkmal der Außergewöhnlichkeit vor. Eine Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie bezogen auf das Kalenderjahr - höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse erwächst. Auf die Außergewöhnlichkeit des - den Aufwand auslösenden - Ereignisses kommt es hingegen nicht an (vgl. Jakom/Baldauf EStG…
…EStG: Die gegenständlichen Belastungen, die der Bf. erwachsen sind, sind höher als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse erwachsen. Aus der Perspektive der Bf. sind die Belastungen daher außergewöhnlich. Beurteilung aus der gemäß § 34 Abs. 7 Z 4 EStG zusätzlich zu…
…der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse erwächst. Auf die Außergewöhnlichkeit des - den Aufwand auslösenden - Ereignisses kommt es hingegen nicht an (Jakom/Peyerl, EStG12, § 34 Rz 36 und die dort angeführte Judikatur). Das Merkmal der Außergewöhnlichkeit dient der Abgrenzung atypischer Aufwendungen. Es erfordert einen Vergleich mit…
…Behinderung geltend macht, mit (kranken und gesunden) Abgabepflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu vergleichen. Aufwendungen, die bei der Mehrzahl der Abgabepflichtigen auftreten, die also im täglichen Leben üblich sind, stellen keine außergewöhnliche Belastung dar. Unzulässig wäre es, den Vergleich nur zwischen Personen anzustellen, die Krankheitskosten…