Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103174/2016
Außergewöhnliche Belastungen iZm behindertem Kind, keine direkte Anwendung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen auf die Einkommensbesteuerung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103174/2016vom 20.01.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
- Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
- In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
(3) Es wird jährlich gewährt
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bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
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ein Freibetrag von Euro
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25% bis 34%
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75
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35% bis 44%
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99
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45% bis 54%
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243
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55% bis 64%
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294
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65% bis 74%
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363
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75% bis 84%
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435
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85% bis 94%
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507
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ab 95%
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726
(4) Haben mehrere Steuerpflichtige Anspruch auf einen Freibetrag nach Abs. 3, dann ist dieser Freibetrag im Verhältnis der Kostentragung aufzuteilen. Weist einer der Steuerpflichtigen seine höheren Mehraufwendungen nach, dann ist beim anderen Steuerpflichtigen der Freibetrag um die nachgewiesenen Mehraufwendungen zu kürzen.
(5) Anstelle des Freibetrages können auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden (§ 34 Abs. 6).
(6) Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn von zwei oder mehreren Arbeitgebern, steht der Freibetrag nur einmal zu.
(7) Der Bundesminister für Finanzen kann nach den Erfahrungen der Praxis im Verordnungsweg Durchschnittssätze für die Kosten bestimmter Krankheiten sowie körperlicher und geistiger Gebrechen festsetzen, die zu Behinderungen im Sinne des Abs. 3 führen.
(8) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat mit ausdrücklicher Zustimmung des Betroffenen dem zuständigen Finanzamt und dem Arbeitgeber, der Bezüge aus einer gesetzlichen Sozialversicherung oder Ruhegenussbezüge einer Gebietskörperschaft im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 auszahlt, die vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gespeicherten und für die Berücksichtigung von Freibeträgen im Sinne der Abs. 1 bis 3 und 7 erforderlichen Daten elektronisch zu übermitteln. Die Übermittlung der genannten Daten ist auch hinsichtlich jener Personen zulässig, die einen Freibetrag im Sinne der Abs. 1 bis 3 und 7 bereits beantragt haben. Die Datenübermittlung ersetzt für den betroffenen Steuerpflichtigen den Nachweis gemäß Abs. 2 und die Bescheinigung gemäß § 62 Z 10. Eine Verwendung dieser Daten darf nur zu diesem Zweck stattfinden. Daten, die nicht mehr benötigt werden, sind zu löschen.“
Unmittelbar anwendbar - wenngleich nur in einer Gesamtbetrachtung mit den vorher wiedergegebenen §§ 34 und 35 EStG sowie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - ist die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idF BGBl. II Nr. 91/1998, BGBl. II Nr. 416/2001 und BGBl. II Nr. 430/2010:
„Auf Grund der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, wird verordnet:
§ 1.
(1) Hat der Steuerpflichtige Aufwendungen
- durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,
- bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe-)Partners (§ 106 Abs. 3 EStG 1988),
- ohne Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe-)Partners (§ 106 Abs. 3 EStG 1988), wenn dieser Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 von höchstens 6000 Euro jährlich erzielt, oder
- bei Anspruch des Steuerpflichtigen selbst oder seines (Ehe-)Partners auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag, durch eine Behinderung des Kindes (§ 106 Abs. 1 und 2 EStG 1988), für das keine erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird,
so sind die in den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.
(2) Eine Behinderung liegt vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) mindestens 25% beträgt.
(3) Die Mehraufwendungen gemäß §§ 2 bis 4 dieser Verordnung sind nicht um eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) oder um einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu kürzen.
§ 2
. (1) Als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei
- Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids 70 Euro
- Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit 51 Euro
- Magenkrankheit oder einer anderen inneren Krankheit 42 Euro
pro Kalendermonat zu berücksichtigen. Bei Zusammentreffen mehrerer Krankheiten ist der höhere Pauschbetrag zu berücksichtigen.
(2) Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 25% sind die angeführten Beträge ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten nach Abzug des Selbstbehaltes gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 zu berücksichtigen.
§ 3
. (1) Für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, ist zur Abgeltung der Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, daß ein Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt werden kann, ein Freibetrag von 190 Euro monatlich zu berücksichtigen. Die Körperbehinderung ist durch eine Bescheinigung gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 oder einen Bescheid über die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 2 Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1952, gemäß § 2 Abs. 1 Z 12 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 oder gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953 nachzuweisen.
(2) Bei einem Gehbehinderten mit einer mindestens 50%igen Erwerbsminderung, der über kein eigenes Kraftfahrzeug verfügt, sind die Aufwendungen für Taxifahrten bis zu einem Betrag von monatlich 153 Euro zu berücksichtigen.
§ 4.
Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung sind im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.
§ 5.
(1) Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für unterhaltsberechtigte Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten mit monatlich 262 Euro vermindert um die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) zu berücksichtigen.
(2) Bei Unterbringung in einem Vollinternat vermindert sich der nach Abs. 1 zustehende Pauschbetrag pro Tag des Internatsaufenthaltes um je ein Dreißigstel.
(3) Zusätzlich zum (gegebenenfalls verminderten) Pauschbetrag nach Abs. 1 sind auch Aufwendungen gemäß § 4 sowie das Entgelt für die Unterrichtserteilung in einer Sonder- oder Pflegeschule oder für die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.
§ 6.
Haben mehrere Steuerpflichtige Anspruch auf einen Pauschbetrag nach §§ 2, 3 oder 5, dann ist dieser Pauschbetrag im Verhältnis der Kostentragung aufzuteilen. Weist einer der Steuerpflichtigen seine höheren Mehraufwendungen nach, dann ist beim anderen Steuerpflichtigen der Pauschbetrag um die nachgewiesenen Mehraufwendungen zu kürzen.
§ 7.
(1) Diese Verordnung ist anzuwenden:
1. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig für die Veranlagung für das Kalenderjahr 1996,
2. wenn die Einkommensteuer im Wege des Abzugs vom Arbeitslohn erhoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1995 enden.
(2) Der Pauschbetrag gemäß § 5 ist im Jahr 1996 für den Zeitraum 1. Jänner bis 31. Mai nicht um eine pflegebedingte Geldleistung zu vermindern.
(3) § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 1, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 416/2001, sind anzuwenden,
1. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002,
2. wenn die Einkommensteuer im Wege des Abzugs vom Arbeitslohn erhoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2001 enden.
(4) § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 430/2010 sind anzuwenden,
1. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung 2011,
2. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) im Wege des Abzugs von Arbeitslohn erhoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2010 enden.
§ 8.
Die Verordnung vom 5. Dezember 1988, BGBl. Nr. 675, tritt mit 31. Dezember 1995 außer Kraft.“
Zur Beurteilung der Zwangsläufigkeit sind die Regelungen des ABGB zum Kindesunterhalt, insb. § 231 ABGB (früher: § 140 ABGB) von Belang.
§ 231 Abs. 3 ABGB idF BGBl. I 15/2013 (früher § 140 Abs. 3 ABGB) zum Kindesunterhalt: „(3) Der Anspruch auf Unterhalt mindert sich insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist.“
Im vorliegenden Fall ist die (volljährige) Tochter nicht selbsterhaltungsfähig, sodass die Bf. für sie unterhaltspflichtig ist. Der Begriff ´Kind´ in § 231 ABGB ist im Sinne von ´Nachkomme´ aufzufassen und stellt keinen Gegensatz zu ´Erwachsener´ dar.
Das Abgabenrecht, zu welchem das Einkommensteuerrecht gehört, sieht in Zusammenhang mit Behinderten direkte Auszahlungen vor, indem
gemäß § 8 Abs. 4 ff. Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) unter bestimmten Voraussetzungen eine Erhöhung der Familienbeihilfe gewährt wird,
gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG die solcherart erhöhte Familienbeihilfe auch für ein volljähriges Kind gewährt wird,
gemäß § 33 Abs. 3 EStG als Folge der Gewährung von (erhöhter) Familienbeihilfe über die Volljährigkeit des Kindes hinaus auch der Kinderabsetzbetrag in Höhe von monatlich 58,40 Euro im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der (erhöhten) Familienbeihilfe gewährt wird,
und in gewisser Hinsicht auch, dass bei niedrigem Einkommen der in Zusammenhang mit einem volljährigen, behinderten Kind steuermindernd berücksichtigte Alleinverdienerabsetzbetrag oder Alleinerzieherabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 8 EStG gegebenenfalls zu einer negativen Einkommensteuer (vor Lohnsteueranrechnung) führen kann (hier nicht relevant).
Darüber hinaus sind im Abgabenrecht keine direkten Auszahlungen in Zusammenhang mit Behinderten ersichtlich.
Insbesondere ist es kein Regelungsgegenstand des Einkommensteuerrechtes, als Hauptfrage die Höhe bzw. den Umfang des Unterhaltsanspruches der behinderten Tochter gegenüber der Bf. festzusetzen. Dass die gegenständlich geltend gemachten Positionen von in Summe 15.037,44 € den (zivilrechtlichen) Unterhaltsanspruch der Tochter gegenüber der Bf. im Jahr 2014 darstellen, ist bereits zuvor als Vorfrage bejaht worden. Inwieweit die zivilrechtliche Unterhaltsverpflichtung der Bf. im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung steuermindernd berücksichtigt wird, ist im Rahmen des Einkommensteuerrechtes zu entscheiden, und nicht anhand der direkten Anwendung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.
Unstrittig ist hier die Berücksichtigung von Unterhaltslasten mittels des Alleinerzieherabsetzbetrages, welcher die Einkommensteuer der Bf. des Jahres 2014 (vor Lohnsteueranrechnung) um 494 € vermindert.
Unstrittig ist hier auch die Berücksichtigung von Unterhaltslasten mittels des Kinderfreibetrages gemäß § 106a EStG, welcher die Bemessungsgrundlage (Einkommen) für die Einkommensteuer 2014 der Bf. um 220 Euro vermindert.
Strittig ist hier, inwieweit der Abzug von außergewöhnlichen Belastungen die Bemessungsgrundlage (Einkommen) für die Einkommensteuer 2014 der Bf. vermindert.
Eine außergewöhnliche Belastung muss folgende Kriterien erfüllen, um absetzbar zu sein:
Belastung (des Einkommens);
keine Betriebsausgaben, keine Werbungskosten, keine Sonderausgaben: Dieses Kriterium ist hier offensichtlich stets erfüllt, weshalb darauf in der Folge nicht mehr eingegangen wird;
Außergewöhnlichkeit;
Zwangsläufigkeit;
wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
Die folgende Untersuchung der Kriterien (mit Ausnahme der wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) wird im Sinne des § 34 Abs. 7 Z 4 EStG sowohl aus der Perspektive der Steuerpflichtigen, d.h. der Bf., als auch aus der Perspektive der Unterhaltsberechtigten, d.h. der Tochter, durchgeführt. Zur Erfüllung des jeweiligen Kriteriums muss es aus beiden Perspektiven erfüllt sein.
Zum Kriterium der Belastung:
Aus der Perspektive der Bf. stellen alle gegenständlichen Positionen eine Belastung dar. Jedoch ist die Belastung aus dem Aufenthalt der Tochter bei der Bf. im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen im Ergebnis mit einem Tagsatz von 8,73 € pauschaliert, wie dies schon in der Berufungsentscheidung des UFS vom 25.10.2013, GZ. RV/1892-W/13 und RV/2558-W13 ausgeführt wurde. Die den 100 Tagen im Jahr 2014 entsprechenden 873 € wurden mit dem angefochtenen ESt-Bescheid 2014 berücksichtigt.
Aus der Perspektive der Tochter, d.h. wenn sie im Sinne des § 34 Abs. 7 Z 4 EStG die Taschengeldzahlung an sich selbst getragen hätte, wäre diese mangels Auszahlung keine Belastung im Sinne des § 34 EStG. Die anderen Positionen stellen auch aus der Perspektive der Tochter eine Belastung dar.
Zur Außergewöhnlichkeit gemäß § 34 Abs. 2 iVm Abs. 7 EStG:
Die gegenständlichen Belastungen, die der Bf. erwachsen sind, sind höher als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse erwachsen. Aus der Perspektive der Bf. sind die Belastungen daher außergewöhnlich.
Beurteilung aus der gemäß § 34 Abs. 7 Z 4 EStG zusätzlich zu untersuchenden Perspektive der Tochter, wenn sie die Belastungen selbst getragen hätte: Die Außergewöhnlichkeit ist zunächst (gemäß § 34 EStG) für diejenigen Ausgaben erfüllt, die von der nicht-behinderten Mehrzahl der Personen für sich selbst nicht verausgabt werden muss: Pilgrim-Freizeitbetreuung, Kostenanteil für Lebenshilfe, 100 Tage Aufenthalt bei der Mutter im Jahr, Abholung von und Rückbringung zur Lebenshilfe (vgl. auch VfGH 22.9.2016, E2556/2015), Hundetraining und sonstige Unternehmungen/Lebenshilfe. Weiters ist die Außergewöhnlichkeit in Zusammenhang mit den Binden (vgl. Berufungsentscheidung des UFS vom 25. Oktober 2013), Arztbesuchen und der Blutabnahme jedenfalls gegeben (vgl. Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, Anm. 24 zu § 34 EStG).
Da im Sinne des VfGH-Erkenntnisses vom 22.9.2016, Zahl E2556/2015, die zur Erzielung eines therapeutischen Zweckes dienenden Kosten unter § 4 der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen zu subsumieren sind, sind auch folgende Positionen als außergewöhnlich aus der Perspektive der Tochter einzustufen: Ausflüge, Urlaube.
Nicht erfüllt ist die Außergewöhnlichkeit aus der Perspektive der Tochter für folgende Positionen: Bekleidung, Putzerei, Friseur, Getränke, Toilettenpapier, Seifen, Cremen, Wäschewaschen und –trocknen, Zeitschriften, Telefon/Handy. (Mangels Erfüllung des Kriteriums der Belastung braucht das Taschengeld nicht weiter untersucht zu werden, aber aufgrund seiner Verwendung für Getränke und Süßigkeiten wäre die Außerordentlichkeit auch nicht gegeben.)
Zur Zwangsläufigkeit gemäß § 34 Abs. 3 iVm Abs. 7 EStG:
Die Zwangsläufigkeit aus rechtlichen Gründen erwächst aus dem Verhältnis des Steuerpflichtigen zu anderen Personen. Die Zwangsläufigkeit aus der Erfüllung einer Rechtspflicht erfordert, dass bereits die Übernahme der Rechtspflicht das Merkmal der (rechtlichen oder sittlichen) Zwangsläufigkeit aufweist (vgl. Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, Anm. 28 zu § 34 EStG). Da die gegenständlichen Belastungen der Bf. aus ihrer Unterhaltspflicht gegenüber ihrer Tochter resultieren, ist bereits diese Unterhaltspflicht der Bf. zwangsläufig – und zwar aus § 231 ABGB – erwachsen. Aus der Perspektive der Bf. sind ihr die Belastungen daher zwangsläufig aus rechtlichen Gründen erwachsen.
Beurteilung aus der gemäß § 34 Abs. 7 Z 4 EStG zusätzlich zu untersuchenden Perspektive der Tochter: Die gegenständlichen Belastungen hätte die Tochter, wenn sie sie selbst getragen hätte, nicht aufgrund einer rechtlich oder sittlich zwangsläufigen Übernahme von Rechtspflichten getragen, sondern aus tatsächlichen Gründen.
Auch die Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen erwächst aus dem Verhältnis des Steuerpflichtigen zu anderen Personen (vgl. Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, Anm. 31 zu § 34 EStG). Da die gegenständlichen Belastungen aus der Perspektive der Bf. ihr bereits aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen sind, bleibt für die Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen kein Anwendungsbereich.
Aus der Perspektive der Tochter würde, wenn sie die Belastungen selbst getragen hätte, mangels der Belastungs-Tragung aufgrund der Beziehung zu anderen Personen, ebenfalls keine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen vorliegen.
Tatsächliche Gründe für die Zwangsläufigkeit sind solche, die unmittelbar den Steuerpflichtigen selbst betreffen, z.B. eigene Krankheitskosten (vgl. Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, Anm. 27 zu § 34 EStG). Dies trifft aus der Perspektive der Bf. nicht zu.
Aus der Perspektive der Tochter würde, wenn sie die Belastungen selbst getragen hätte, die Belastungs-Tragung zwangsläufig aus tatsächlichen Gründen resultiert haben.
Zur wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, welches Kriterium nur aus der Perspektive der Bf. zu untersuchen ist und – wegen des Ausschlusses eines Selbstbehaltes auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten – nicht auch aus der Perspektive der Tochter:
Gemäß § 34 Abs. 4 iVm Abs. 5 EStG ist die Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (zunächst) nur anhand des Selbstbehaltes zu beurteilen: Der Selbstbehalt der Bf. für das Jahr 2014 beträgt 8% (=10% minus 1% für Alleinerzieherabsetzbetrag minus 1% für ein § 106-Kind) von folgender Basis: Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen (26.860,56 €) plus sonstige Bezüge (Kennzahl 220 minus Kennzahl 225 laut Lohnzettel) iHv 5.167 € = 32.027,56 €. Davon 8% sind 2.562,20 €. Dieser Selbstbehalt hat aber im Endeffekt nur für die eigenen Krankheitskosten der Bf. (92,88 €) Bedeutung, welche durch den Selbstbehalt neutralisiert werden.
Denn die wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wird gemäß § 34 Abs. 6 vierter Teilstrich EStG für die Ausgaben der Bf. für ihre Tochter, für welche erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, ohne Selbstbehalt bestimmt. Zwar sieht § 34 Abs. 6 vierter Teilstrich EStG vor, dass die Ausgaben der Bf. für ihre Tochter nur so weit ohne Selbstbehalt abgezogen werden könnten, als diese Ausgaben („Mehraufwendungen“) das Pflegegeld übersteigen. Jedoch ist im Sinne des VfGH-Erkenntnisses vom 22.9.2016, Zahl E2556/2015, das Pflegegeld nur dann abzuziehen, wenn es überhaupt für diese Ausgaben zur Verfügung steht. Im vorliegenden Fall wurde das Pflegegeld aber zur Gänze zur Finanzierung der Unterbringung der Tochter bei der Lebenshilfe (Wohnung und Behindertenwerkstätte) verwendet, sodass es nicht für die gegenständlichen Ausgaben zur Verfügung stand.
Somit ist das Kriterium der wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit für die Gesamtheit der von der Bf. im Jahr 2014 im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht für ihre Tochter getätigten Ausgaben („Mehraufwendungen“) erfüllt.
Die Voraussetzungen für steuerlich abzugsfähige außergewöhnliche Belastungen müssen kumulativ erfüllt sein, d.h. jede Position ist darauf zu untersuchen, ob alle Kriterien erfüllt sind. Bereits die Nichterfüllung eines Kriteriums bedeutet die Nichtabsetzbarkeit:
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Kriterium
Belastung
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Kriterium
Außergew.
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Kriterium
Zwangslfg.
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Kriterium
B.Leistf.
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Kumulierte
Erfüllung
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Pilgrim-Freizeitbetr.f.beh. Menschen
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ja
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ja
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ja
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ja
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ja
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Kosten f. Lebenshilfe NÖ
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ja
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ja
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ja
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ja
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ja
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Taschengeld
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nein
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nein
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Binden und Slipeinlagen
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ja
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ja
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ja
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ja
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ja
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100 Tage pro Jahr bei der Bf.
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Tagsätze
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ja
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ja
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ja
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Tagsätze
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Abholg./Rückbringung Wohnhaus Ort1
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ja
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ja
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ja
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ja
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ja
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Ausflüge mit Tochter 2014
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ja
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ja
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ja
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ja
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ja
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Urlaube mit Tochter
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ja
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ja
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ja
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ja
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ja
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Urlaubskilometergeld
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ja
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ja
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ja
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ja
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ja
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Bekleidung
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ja
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nein
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ja
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ja
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nein
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Putzerei
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ja
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nein
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ja
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ja
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nein
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Friseur
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ja
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nein
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ja
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ja
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nein
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Hundetraining etc.
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ja
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ja
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ja
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ja
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ja
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Getränke für Beh.-Werkst. u. Wohnh.
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ja
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nein
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ja
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ja
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nein
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Toilettenpapier, Seifen, Cremen
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ja
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nein
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ja
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ja
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nein
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Wäschewaschen + Trocknen
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ja
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nein
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ja
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ja
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nein
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Zeitschriften
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ja
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nein
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ja
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ja
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nein
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Telefon/Handy
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ja
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nein
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ja
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ja
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nein
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Fahrten z.ärztl.Kontr./Psych, km-Geld
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ja
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ja
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ja
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ja
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ja
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1x jährl.Kontr.b.Internistin, km-Geld
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ja
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ja
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ja
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ja
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ja
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1x jährl.Blutabnahme, km-Geld
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ja
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ja
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ja
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ja
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ja
Als außergewöhnliche Belastung betr. die Tochter ist daher Folgendes absetzbar:
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Pilgrim-Freizeitbetreuung für behinderte Menschen
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570,00 €
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Kosten für Lebenshilfe NÖ
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1.848,00 €
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Binden und Slipeinlagen
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416,00 €
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100 Tage pro Jahr bei der Bf.
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873,00 €
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Abholung und Rückbringung Wohnhaus Ort1
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2.514,64 €
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Ausflüge mit Tochter 2014
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840,00 €
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Urlaube mit Tochter
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1.480,00 €
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Urlaubskilometergeld
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630,00 €
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Hundetraining und sonstige Unternehmungen/Lebenshilfe
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480,00 €
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Notwendige Fahren zur ärztlichen Kontrolle/Psychiater, Kilometergeld
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1.108,80 €
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1 x jährliche Kontrolle bei Internistin Klosterneuburg, Kilometergeld
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84,00 €
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1 x jährliche Blutabnahme in Eisenstadt, Kilometergeld
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84,00 €
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Summe
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10.928,44 €
Aus Art. 2 StGG und Art. 7 Abs. 1 Satz 1 B-VG wird der sogenannte Gleichheitssatz abgeleitet. Gleiches soll gleich behandelt werden. Ungleiches soll nicht gleich behandelt werden. Die Bf. hat einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gleichbehandlung, was bei der Einkommensbesteuerung einen Anspruch auf die sogenannte Gleichmäßigkeit der Besteuerung bedeutet. Unter anderem in diesem Sinne ist das bereits mehrfach zitierte Erkenntnis des VfGH vom 22.9.2016, Zahl E2556/2015 ergangen, an welchem sich auch das vorliegende Erkenntnis des BFG orientiert.
Im Vergleich mit einer anderen Person mit derselben Einkommenshöhe, aber ohne Unterhaltsbelastung, soll die Bf. nicht gleich besteuert werden, sondern die Unterhaltsbelastung soll nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) der letzten Jahrzehnte - jedoch unter Einbeziehung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag - insgesamt berücksichtigt werden.
Die Anwendung der innerstaatlichen Rechtslage unterhalb der Verfassungsebene – freilich unter Einbeziehung der Interpretation dieser Rechtslage durch den VfGH – ergibt, wie das beigefügte Berechnungsblatt zeigt, eine Einkommensteuerbelastung der Bf. (vor Anrechnung der Lohnsteuer) mit 1.498,74 €. Es wird jetzt abschließend überprüft, ob die Belastung der Bf. mit Einkommensteuer in dieser Höhe unter Einbeziehung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag den aus den Erkenntnissen des VfGH vom 17.10.1997, Zahlen G168/96 und G285/96, sowie vom 30.11.2000, Zahl B1340/00, ableitbaren Kriterien entspricht:
Nach diesen Kriterien ist die Familienbeihilfe theoretisch als negative Einkommensteuer aufzufassen. Im Falle der Bf. machten die (erhöhte) Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag im Jahr 2014 insgesamt 4.300,20 € (=6 x 349,40 + 6 x 367,30) aus. Damit ist die Bf. nach den Kriterien, welche zur Beurteilung nach dem Gleichheitssatz maßgebend sind, im Jahr 2014 per Saldo gar keiner Einkommensbesteuerung unterzogen worden. Somit entstehen keine Zweifel an der Verfassungskonformität der im vorliegenden Fall angewendeten innerstaatlichen Rechtslage.
Zum Vorbringen der Bf. mit der UNO-Resolution, insb. deren Artikel 28 C und E sowie Artikel 25 A und B, sowie der Argumentation, wonach aus Artikel 28 der UNO-Resolution die Familienbeihilfe für eine eventuelle Pension der Tochter zurückgelegt werden müsse, ist anzumerken:
Es handelt sich nicht um eine UNO-Resolution, denn eine solche könnte von der Republik Österreich nicht ratifiziert werden. Aus den im folgenden zitierten Bestimmungen des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, welches auch als UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen bezeichnet wird, geht klar hervor, dass die Bf. mit dem Begriff ´UNO-Resolution´ genau jenes Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen meint, welches am 23. Oktober 2008 in BGBl. III 155/2008 samt den diesebezüglichen Beschlüssen des Nationalrates kundgemacht worden ist.
Auszüge aus Art. 25 dieses Übereinkommens (UN-Konvention):
„Artikel 25
Gesundheit
Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen, das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit ohne Diskriminierung aufgrund von Behinderung zu genießen. Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen Zugang zu geschlechtsspezifischen Gesundheitsdiensten, einschließlich gesundheitlicher Rehabilitation, haben. Insbesondere
a) stellen die Vertragsparteien Menschen mit Behinderungen eine unentgeltliche oder erschwingliche Gesundheitsversorgung in derselben Bandbreite, von derselben Qualität und auf demselben Standard zur Verfügung wie anderen Menschen, einschließlich sexual- und fortpflanzungsmedizinischer Gesundheitsleistungen und der Gesamtbevölkerung zur Verfügung stehender Programme des öffentlichen Gesundheitswesens;
b) bieten die Vertragsstaaten die Gesundheitsleistungen an, die von Menschen mit Behinderungen speziell wegen ihrer Behinderungen benötigt werden, soweit angebracht, einschließlich Früherkennung und Frühintervention, sowie Leistungen, durch die, auch bei Kindern und älteren Menschen, weitere Behinderungen möglichst gering gehalten oder vermieden werden sollen;
…“
Auszüge aus Art. 28 dieses Übereinkommens (UN-Konvention):
„Artikel 28
Angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz
(1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf einen angemessenen Lebensstandard für sich selbst und ihre Familien, einschließlich angemessener Ernährung, Bekleidung und Wohnung, sowie auf eine stetige Verbesserung der Lebensbedingungen und unternehmen geeignete Schritte zum Schutz und zur Förderung der Verwirklichung dieses Rechts ohne Diskriminierung aufgrund von Behinderung.
(2) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf sozialen Schutz und den Genuss dieses Rechts ohne Diskriminierung aufgrund von Behinderung und unternehmen geeignete Schritte zum Schutz und zur Förderung der Verwirklichung dieses Rechts, einschließlich Maßnahmen, um
…
c) in Armut lebenden Menschen mit Behinderungen und ihren Familien den Zugang zu staatlicher Förderung bei behinderungsbedingten Aufwendungen, einschließlich ausreichender Schulung, Beratung, finanzieller Unterstützung sowie Kurzzeitbetreuung, zu sichern;
…
e) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigten Zugang zu Leistungen und Programmen der Altersversorgung zu sichern.“
Auszüge aus der Kundmachung in BGBl. III 155/2008 vom 23. Oktober 2008:
„Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
2. Der Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
3. Die arabische, chinesische, russische und spanische Sprachfassung1 dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.
Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
…
Die vom Bundespräsidenten unterzeichneten und vom Bundeskanzler gegengezeichneten Ratifikationsurkunden wurden am 26. September 2008 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; laut Mitteilung des Generalsekretärs treten das Übereinkommen gemäß seinem Art. 45 Abs. 2 und das Fakultativprotokoll gemäß dessen Art. 13 Abs. 2 für Österreich mit 26. Oktober 2008 in Kraft.
…“
§ 50 Abs. 2 Z 3 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautete am Tag der Kundmachung, am 23. Oktober 2008, in der Fassung BGBl. I 2/2008: „3. Anlässlich der Genehmigung eines Staatsvertrages kann der Nationalrat beschließen, in welchem Umfang dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.“ (Diese Bestimmung ist heute, in der Fassung des BGBl. I Nr. 51/2012, die Ziffer 4 des Art. 50 Abs. 2 B-VG.)
Der in BGBl. III 155/2008 kundgemachte Beschluss des Nationalrates, dass der Staatsvertrag … im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, bedeutet, dass der gesamte Staatsvertrag im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG idF BGBl. I 2/008 durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist. Somit steht der gesamte Staatsvertrag unter einem Erfüllungsvorbehalt: Damit entfaltet der gesamte Staatsvertrag (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen) keine unmittelbaren innerstaatlichen Rechtswirkungen (Mayer/Muzak, B-VG5, 247 f, mit Verweis auf OGH 6.5.2008, 1 Ob 8/08 w).
Die innerstaatliche Regelung des Kindesunterhaltes – seit 1. Februar 2013 durch §§ 231 ff. ABGB idF BGBl. I 15/2013 (davor durch die §§ 140 ff. ABGB aF) – verpflichtet die Unterhaltsverpflichteten nur zum laufenden Unterhalt für ihre Kinder und nicht zum Aufbau von Ersparnissen als Altersvorsorge für die Kinder (vgl. Limberg in Kletecka/Schauer, ABGB-ON, § 231 ABGB, Rz 2: Leistungen zur Vermögensbildung zählen nicht zum Unterhalt.)
Unter Kind ist hier auch ein volljähriges Kind zu verstehen. Der Unterhaltsanspruch von nicht selbsterhaltungsfähigen Kindern endet im Sinne von § 231 Abs. 3 ABGB nicht (bzw. lebt bei wegfallender Selbsterhaltungsfähigkeit wieder auf). Der Begriff ´Kind´ ist hier nicht als Gegensatz zu ´Erwachsener´ aufzufassen; sondern umfasst Kind im Sinne von Nachkomme.
Die Bf. ist daher nicht dazu verpflichtet, die Familienbeihilfe angesichts der fehlenden Pensionsversicherung ihrer Tochter zurückzulegen. Eine Zwangsläufigkeit aus rechtlichen Gründen liegt daher nicht vor. Auch wenn das von der Bf. vorgebrachte Zurücklegen der Familienbeihilfe menschlich verständlich, wünschens- und lobenswert erscheint, ist es nicht objektiv durch die Sittenordnung geboten, und es liegt daher auch keine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen vor.
(vgl. Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke Anm. 34 zu § 34 EStG). Es besteht keine sittliche Pflicht zum Tragen unverhältnismäßiger Belastungen (Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, § 34 EStG Tz 42).
Im Übrigen kann das Zurücklegen, also das Aufbauen von Ersparnissen aus der Familienbehilfe nicht das Kriterium der ´Belastung des Einkommens´ erfüllten, welches für das Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung jedenfalls erfüllt werden muss. Denn das Aufbauen von Ersparnissen ist nicht mit einem Abfluss von Geld verbunden.
Zum Vorbringen der Bf., dass die ´UNO-Resolution´ - womit offenbar das Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, welches auch als UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen bezeichnet wird, gemeint ist – mit dem gesamten Inhalt einen Teil des Bundesbehinderten-Gesetzes darstelle, ist anzumerken:
Gemäß § 8 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz obliegen dem Bundesbehindertenbeirat
…
4. die Überwachung der Einhaltung der UN-Konvention „Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ vom 13. Dezember 2006 in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind, durch einen unabhängigen und weisungsfreien Monitoringausschuss (§ 13).
Gemäß § 13 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz ist zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 8 Abs. 2 Z 4 … ein Ausschuss zur Überwachung der UN-Konvention „Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ (Monitoringausschuss) zu bilden.
Gemäß § 13 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz obliegt es dem Ausschuss…
1. dem Bundesbehindertenbeirat regelmäßig über seine Beratungen zu berichten,
2. im Einzelfall Stellungnahmen von Organen der Verwaltung einzuholen,
3. Empfehlungen und Stellungnahmen betreffend die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Zusammenhang mit Angelegenheiten im Sinne des § 8 Abs. 2 Z 4 gegenüber dem Bundesbehindertenbeirat abzugeben
Durch die solcherart im Bundesbehindertengesetz vorgesehene Überwachung der UN-Konvention „Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ wird der Inhalt der UN-Konvention nicht zu einem Bestandteil des Bundesbehindertengesetzes und damit des innerstaatlichen Rechtes, dass er für Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG als Gesetz beachtet werden darf. Durch die Verweise im Bundesbehindertengesetz auf die UN-Konvention „Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ wird dieses Übereinkommen nur für den Bundesbehindertenrat und den Monitoringausschuss zum Maßstab für deren Überwachungstätigkeit gemacht. Die anderen Verwaltungsbehörden und damit im Instanzenzug auch die Verwaltungsgerichte können die UN-Konvention hingegen nicht direkt anwenden.
Zum Ausspruch über die (Un)Zulässigkeit einer Revision:
Die zu lösenden Rechtsfragen wurden im Einklang mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung gelöst. Daher handelt es sich nicht um Rechtsfragen vor, deren Lösung noch grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Wien, am 20. Jänner 2017
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103174/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7103174.2016
- Stammnummer
- 113582
- Gültig
- 20.01.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF