Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0759-S/02
Familienurlaub mit Kuranwendungen in Bad Waltersdorf keine außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0759-S/02vom 04.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird anlässlich einer Erholungsreise eine ärztliche Behandlung bei Anfall von Kurmitteln durchgeführt, sind zwar aber die Behandlungs- und Kurmittelkosten abzugsfähig, nicht aber die übrigen Kosten, wie insbesondere Fahrt- und Aufenthaltskosten (hier: dreiwöchiger Erholungsurlaub mit Ehegatten in einem "Wellnesshotel" in einem Kurort).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Th.L., vom 5. Juli 1999 und
16. Juni 2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom
22. Juni 1999 und 31. August 2000 betreffend Einkommensteuer 1998 und 1999
entschieden:
1. Der Berufung
für das Jahr 1998 wird im Sinne der Berufungsvorentscheidung vom
31. August 2000 teilweise Folge gegeben.
2. Die Berufung für das
Jahr 1999 wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
für das Jahr 1999 bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw beantragte für das Jahr 1998 neben
anderen-nicht strittigen- Aufwendungen Kostenersatz für zwei Kuraufenthalte
sowie Medikamente und setzte die Höhe der Kosten wie folgt an:
Kuraufenthalt in
Bad Waltersdorf (Hotel Steigenberger):-10.5.-31.5.1998:
|
Hausarzt
|
S 40.00
|
Kurmittel, Massagen
|
S 6.000.00
|
Hotel Halbpension
|
S 25.336.00
|
Fahrtkosten
|
S 4.116.00
|
gesamt
|
S
35.492.00
Kuraufenthalt in
Bad Waltersdorf 6.9.-27.9.1998:
|
Hausarzt
|
S 40.00
|
Kurmittel, Massagen
|
S 5.780.00
|
Aufenthaltskosten
|
S 27.125.00
|
Fahrtkosten
|
S 4.116.00
|
gesamt
|
S
37.061.00
|
Medikamente lt. ärztlicher Verordnung
betr.Halswirbelsäule
|
S 1.681.00
|
gesamt
|
S 74.234.00
|
abzügl. Ersätze BVA
|
S 2.643.00
|
gesamt
bezahlt
|
S
71.591.00
Für das Jahr 1999 machte die Bw folgende Kosten
geltend:
Kuraufenthalt in
Bad Waltersdorf ( Hotel Steigenberger ):-9.5.-30.5.1999:
|
Hausarzt
|
S 40.00
|
Kurmittel, Massagen
|
S 2.880.00
|
Hotel Halbpension
|
S 27.312.00
|
Fahrtkosten
|
S 4.116.00
|
gesamt
|
S
34.348.00
Kuraufenthalt in
Bad Waltersdorf 5.9.-26.9.1999:
|
Hausarzt
|
S 40.00
|
Kurmittel, Massagen
|
S 2.880.00
|
Aufenthaltskosten
|
S 28.691.00
|
Fahrtkosten
|
S 4.116.00
|
gesamt
|
S
35.727.00
|
Medikamente lt. ärztlicher Verordnung
betr.Halswirbelsäule
|
S 8.850.00
|
gesamt
|
S 78.925.00
|
abzügl. Ersätze BVA
|
S 5.632.00
|
gesamt
bezahlt
|
S
73.293.00
Mit den Bescheiden vom 22. Juni 1999 und vom 31. August
2000 lehnte das Finanzamt die Berücksichtigung der Kosten für die
Kuraufenthalte (Hotelkosten, Fahrtkosten) als außergewöhnliche
Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988 ab und anerkannte -für
das Jahr 1998 lediglich die Kosten für Medikamente betreffend
Halswirbelsäule von S 1.681.-, -für das Jahr 1999 die
Aufwendungen für Kurmittel (Massagen), Hausarzt und Medikamente ohne
Anrechnung auf den Selbstbehalt in Höhe von S 9.058.- an.
Die Bw legte das Rechtsmittel der Berufung ein und
führte aus, dass es sich bei dem Hotel um eine Kuranstalt handle und das
Hotel Bad Waltersdorf eine eigene Kurabteilung im Haus habe und es sich bei den
Kuraufenthalten keineswegs um Hotelaufenthalte mit Urlaubscharakter handle, es
handle sich dabei vielmehr um private bzw. öffentliche Kuranstalten, die
von den Krankenkassen als solche anerkannt seien. Sämtliche Kurmittel seien
vom Chefarzt der BVA bewilligt worden. Sämtliche Kuranwendungen
seien unter ärztlicher Kontrolle erfolgt.
Die Behörde I. Instanz gab der Berufung für das
Jahr 1998 mittels Berufungsvorentscheidung vom 31. August 2000 teilweise statt
und anerkannte die Aufwendungen für Kurmittel (Massagen) und Hausarzt,
vermindert um die von der BVA erhaltenen Ersätze, als zusätzliche
Kosten (ohne Anrechnung auf den Selbstbehalt).
Die Berufungen für die Jahre 1998 und 1999 wurden in
weiterer Folge der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bw sieht sich
durch den angefochtenen Bescheid insofern in ihren Rechten verletzt, als eine
gänzliche steuerliche Anerkennung der Kurkosten 1998 und 1999 nicht
erfolgte, obwohl sämtliche Voraussetzungen gemäß
§ 34 EStG
1988 vorhanden gewesen wären:
Für
die Kuraufenthalte in Bad Waltersdorf wären triftige medizinische
Gründe vorgelegen (Verweis auf ein amtsärztliches Zeugnis aus dem Jahr
1986).
Die
Kuraufenthalte wären stets vor Beginn der Kur verordnet worden.
Die
Kuraufenthalte Bad Waltersdorf würden grundsätzlich unter
ärztlicher Kontrolle (Kurarzt) erfolgen. Sämtliche Kuranwendungen
wären in den hoteleigenen Kurabteilungen durchgeführt
worden.
Der
Chefarzt habe die Kurmittel schriftlich bewilligt und die BVA habe
Kostenersätze
geleistet.
Dazu
wird ausgeführt:
Unter
außergewöhnlicher Belastung, die zu einer Ermäßigung der
Lohnsteuer führt, versteht man gemäß
§ 34 Abs. 2
EStG 1988, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig höhere
Aufwendungen als der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse und gleicher Vermögensverhältnisse
entstehen und diese Aufwendungen die Leistungsfähigkeit des
Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigen.
Der Anspruch auf
Ermäßigung nach § 34 hängt demnach davon ab,
ob
a) der Aufwand ein
außergewöhnlicher ist, also über die regelmäßig
wiederkehrenden Kosten der Lebensführung hinausgeht,
b) der Aufwand
zwangsläufig erwächst,
c) die
Aufwendungen die Grenzen des Selbstbehaltes übersteigen, wenn nicht die
Berücksichtigung des Selbstbehaltes entfällt.
Eine
Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung muss
dann abgelehnt werden, wenn auch nur eine der im § 34 bezeichneten
Voraussetzungen nicht erfüllt
ist.
Eine
außergewöhnliche Belastung ist dann zwangsläufig, wenn sich der
Steuerpflichtige aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen
Gründen dieser Belastung nicht entziehen kann oder auf Grund gesetzlicher
Bestimmungen (§34 Abs.8) die Zwangsläufigkeit unterstellt
wird.
Ausgaben, die auf
eine Krankheit zurückgehen, sind im täglichen Leben keine
regelmäßigen Ausgaben, sie belasten den, der sie zu tragen hat, mehr
als die Mehrzahl der übrigen Steuerpflichtigen gleicher Einkommens -
und Vermögensverhältnisse und gleichen
Familienstandes.
Krankheitskosten
des Steuerpflichtigen selbst erwachsen ihm aus tatsächlichen Gründen
zwangsläufig.
Die
Belastung muss nicht nur dem Grunde nach, sondern auch der Höhe nach vom
Begriff der Zwangsläufigkeit umfasst
sein.
Zu den als
außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen Krankheitskosten
zählen nur solche, die unmittelbar zur Heilung oder Linderung der Krankheit
aufgewendet werden.
Zu
den Krankheitskosten zählen unter anderem auch
Heil-und
Kurkosten
.
Kurkosten
können nach Anrechnung von Leistungen Dritter nur insoweit als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, als sie nach
den Umständen des Einzelfalles zwangsläufig und
außergewöhnlich sind.
Kurkosten
können dann zu einer außergewöhnlichen Belastung führen,
wenn der Kuraufenthalt
in
direktem Zusammenhang mit einer Krankheit stehen,
-aus
medizinischen Gründen erforderlich ist und
-grundsätzlich
unter ärztlicher Begleitung und Aufsicht
erfolgt.
Die
Kurbedürftigkeit ist regelmäßig durch die Vorlage eines
ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen, sofern sich die Notwendigkeit der Kur
z.B. bei Pflichtversicherten nicht aus der Bescheinigung der
Versicherungsanstalt offensichtlich
ergibt.
Außerdem
muss sich der Steuerpflichtige am Kurort grundsätzlich in ärztlicher
Behandlung begeben.
Im Mittelpunkt der
Betrachtung steht die Frage, ob die Reise eine krankheitsbedingte Kurreise oder
bloß eine heutzutage übliche Erholungsreise ist (vgl. VwGH
v.18.12.1973, 1792/72,OStZB 1974,120)
Unter Heranziehung
und Abwägung der obigen Ausführungen wird zu den
Berufungsausführungen Folgendes ausgeführt:
Die Bw leidet an Osteochondrose und an Osteoporose und ist
zu 30% erwerbsvermindert.
Die Bw machte für die Jahre 1998 und 1999 unter
anderem Aufwendungen für " 2 Kuraufenthalte" im Kurhotel Bad Waltersdorf in
Höhe von gesamt S 144.884.- geltend.
Bei dem genannten Hotel handelt es aber nach den
Ausführungen der von der Behörde II. Instanz angeforderten Prospekte
um ein so genanntes Wohlfühlhotel (Eigenbezeichnung) mit
abwechslungsreichen Freizeit-und Wellnessprogramm. Die Spezialangebote des
"Wohlfühl"-Hotels reichen von so genannten "Kuschltagen", "Thermentraum",
Wochenangeboten, über Steirerhof-"Wohlfühl"-Halbpension-Arrangements,
bis hin zu Massagen aller Art (Fußreflexmassagen, Lymphdrainagen),
Duftölbäder, Beauty-Farm, Fangopackungen, Wirbelsäulengymnastik
und dergleichen.
" Eintauchen in die Wohlfühl-Welt, Seele-baumeln
lassen, Stressabbau, Durchatmen und Entspannen " sind nur einige der
Schlagwörter aus den Prospekten.
Nach Ansicht der Behörde handelt es sich daher bei
diesen Hotelarrangements um Urlaubsdomizile, die ein abwechslungsreiches
Freizeit-und Wellnessprogramm solcher Natur aufweisen, das von allgemeinem
Interesse und daher für jedermann wohltuend und entspannend ist. Das
Angebot weist Entspannungs-und Wohlfühlelemente für jedermann auf und
hat als solches absoluten Urlaubscharakter. Erholungsurlaube in
Wellnesshotels erfreuen sich zunehmend großer Beliebtheit,
die Inanspruchnahme solcher Hotelarrangements
mit so genannten Wohlfühlangeboten entbehren infolge hoher allgemeiner
Nachfrage und Interesse daher jeglicher
Außergewöhnlichkeit.
Es bleibt der Bw
natürlich unbenommen, diese Massagen (Schwimmtherapie) im Rahmen eines
dreiwöchigen Aufenthaltes in einem sog. Wellnesshotel zu
konsumieren.
Es kann aber
nicht dazu führen, dass Massagen einen dreiwöchigen Kuraufenthalt
rechtfertigen, dessen Kosten ( für Aufenthalt, Verpflegung und Fahrten ) in
weiterer Folge als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34
EStG 1988 steuerlich in Abzug gebracht werden.
Dazu wird
festgehalten, dass nicht jede Reise, die nach medizinischen Grundsätzen
angebracht ist, zu einer außergewöhnlichen Belastung führen
kann.
Bei der Abgrenzung
zwischen abzugsfähigen Kurkosten und nicht abzugsfähigen Kurkosten
einer Erholungsreise ist ein strenger Maßstab
anzulegen.
Die Beurteilung,
ob die Aufwendungen einer der Behandlungen der Krankheit dienenden Reise
außergewöhnlich und zwangsläufig sind, hängt vom
Gesamtcharakter der Reise ab (FJ Nr. 2/1987).
Wenn die Bw einen
Aufenthalt in einem Hotel wählt, das für jeden erholungssuchenden
Urlauber zugänglich ist, dann obliegt es der Bw, nachzuweisen, dass sich
ihr Aufenthalt von jenen der anderen Urlauber im Hotel
unterscheidet.
Für einen
Aufenthalt mit schwerpunktmäßigem Urlaubscharakter spricht auch der
Umstand, dass die Bw diese Aufenthalte alle mit ihrem Gatten und dies 2 x pro
Jahr während der allgemeinen Urlaubszeit (Ende April bis Ende September)
verbringt. Ein Vergleich mit den davor liegenden Jahren 1995, 1996 und 1997
brachte das gleiche Ergebnis (2 x Kuraufenthalte pro Jahr, mit dem Gatten,
Sommermonate, Wellnesshotels).
Die Gestaltung und
Ablauf der Aufenthalte der Bw unterscheiden sich in keiner Weise von jenen
anderer erholungssuchenden Hotelgäste.
Es gibt daher auch
keinen-wie bei eigentlichen Kuren üblich-fixen, von der Kuranstalt
erstellten Kurplan, der verpflichtend ist.
So sind von
vornherein die täglichen Wirbelsäulengymnastik -und Schwimmherapien im
Hotelpreis inkludiert. Eine ärztliche Aufsicht und Begleitung dieser
Maßnahmen für jedermann kann daher nach Ansicht der Behörde in
diesem Rahmen nicht wirklich erfolgen.
Der Umstand, dass
sich die Bw zu den Aufenthalten in solchen "Entspannungshotels" entschloss, ist
kein ausreichender Grund um deren Aufwendungen anders zu behandeln als die
Aufwendungen aller anderen Gäste, für die der Aufenthalt in diesen
Hotels ebenfalls der Erholung und damit letztlich der Erhaltung und Verbesserung
der Gesundheit oder Linderung bestehender Beschwerden
diente.
Unter ihnen sind
sicherlich viele, denen der Arzt bescheinigen würde, dass es ihren
gesundheitlichen Zustand günstig beeinflusst, wenn sie einige Wochen in
diesen Wohlfühlhotels verbringen.
" Lassen sie sich
treiben, tauchen sie ab in die Quellen des Wohlbefindens und tauchen wie neu
geboren auf." (Zitat aus dem Prospekt))
Unterscheidet sich
der Aufenthalt hinsichtlich seiner möglichen Gestaltung und
Durchführung durch nichts von dem anderen Teilnehmer (Gäste), so liegt
eine außergewöhnliche Belastung nicht vor.
Die Bw wendet
weiters ein, dass es sich bei beiden Hotels um solche mit eigenen Kurabteilungen
handelte, mit einem eigenen Kurarzt und Thermalbäder. Sie führt
weiters aus, dass in den hoteleigenen Kurabteilungen unter ärztlicher
Kontrolle Kuren durchgeführt werden. Dazu ist zu sagen, dass eine vom Hotel
angebotene medizinische Betreuung (siehe Prospekt, Der Steirerhof "Dr. Anton
Putz ist ihr medizinischer Betreuer im Haus") aus einem Hotelaufenthalt noch
keinen Kuraufenthalt iSd § 34 EStG 1988 macht.
Es ändert
auch nichts an dem Umstand, dass die Abgabenbehörde die konkreten
Aufenthalte der Bw zu beurteilen hat und im vorliegenden Fall lediglich
Verordnungen oder Empfehlungen hinsichtlich Massagen und Schwimm-und
Bewegungstherapie vorlagen.
Schwimm-und
Bewegungstherapie ist eine Therapie so allgemeiner Natur, dass sie von keiner
Krankenkasse kostenmäßig getragen werden würde. Dies beweist
auch der Umstand, dass diese Leistung im Hotelpreis bereits inkludiert war und
von jedem Gast daher in Anspruch genommen werden konnte und somit jeglicher
Außergewöhnlichkeit entbehrte.
In der Berufung
wird ausgeführt, dass sämtlichen "Kuranwendungen" unter
ärztlicher Kontrolle erfolgt seien. Zum Nachweis dafür verweist die Bw
in der Berufung auf die Rechnungen, auf denen die Kuranwendungen vom Kurarzt
bestätigt worden wären.
Dazu ist
auszuführen, dass in diesen Rechnungen in keinster Weise von einem Kurarzt
bestätigt wurde, dass die "Kuranwendungen" unter ärztlicher Kontrolle
erfolgt seien. Es handelt sich aber vielmehr um ein "Massagepaket" mit den
entsprechenden Terminen, dessen Bezahlung von Dr. Putz bestätigt
wurde.
Es gibt kein
-wie bei eigentlichen Kuren üblich-ärztliches Antrittszeugnis
und auch kein Abschlusszeugnis, das über den Verlauf der Kur und über
weitere Maßnahmen Auskunft gibt.
Die medizinische Betreuung durch einen hauseigenen
Hotelarzt, Thermalbäder und die Unterwasser-Bewegungstherapie waren in den
Pauschalarrangements
enthalten. Die Hotelrechnungen
unterscheiden sich dadurch in keinster Weise von Rechnungen anderer
erholungssuchender Urlauber. Vielmehr enthalten sie die Abrechnungen über
sog. "Thermentraum" Wochen Arrangements unter Berücksichtigung eines 5%igen
"Stammgastbonus" (siehe Vorjahre).
Die Bw hat sich
aus freien Stücken entschlossen, diese Therapie im Rahmen eines
dreiwöchigen Aufenthaltes im Hotel Bad Waltersdorf zu machen. Die damit
verbundenen Kosten für Aufenthalt, Verpflegung und Anreise sind daher nicht
zwangsläufig erwachsen und können daher nicht als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt
werden.
Der Aufenthalt der
Bw mit ihrem Gatten im Hotel Bad Waltersdorf stellt sich für die
Rechtsmittelbehörde als ein Erholungsurlaub dar, der vornehmlich auf
Entspannung und Kräftesammlung gerichtet war und somit Ziel eines jeden
Urlaubes ist und daher nichts Außergewöhnliches
darstellt.
Was die
Verordnungen der Massagen betrifft, so gilt hier:
Das Angebot von
Kurzentren und Massageinstitute in Salzburg und Salzburg-Umgebung ist groß
(z. B. Kurhaus Salzburg, Vigaun.....)
Wird trotz
vielseitiger Möglichkeiten zur Durchführung der verordneten Massagen
in Salzburg und deren Nahbereich, eine solche nicht in Erwägung gezogen und
vielmehr die Behandlung anlässlich eines Aufenthaltes in einem
Wellnesshotel vornehmen lassen, so ist anzunehmen, dass nicht der
gesundheitliche Aspekt. sondern der Erholungszweck im Vordergrund gestanden
ist.
Wird
anlässlich einer Erholungsreise eine ärztliche Behandlung bei Anfall
von Kurmittel durchgeführt, sind zwar nicht die übrigen Kosten aber
die Behandlungs- und Kurmittelkosten abzugsfähig.
Die von den Hotels
in Rechnungen gestellten Kurmittel -Massagen - wurden für die
Jahre 1998 und 1999 steuerlich berücksichtigt und von der Behörde
erster Instanz bereits in Abzug gebracht.
Zusammenfassend
kann daher Folgendes gesagt werden:
Nicht jede auf
ärztliches Anraten und aus medizinischen Gründen durchgeführte "
Kurreise " führt zu einer außergewöhnlichen Belastung. Es ist
vielmehr erforderlich, dass die im Gesetz normierten Voraussetzungen wegen der
im Allgemeinen schwierigen Abgrenzung solcher Reisen von den ebenfalls der
Erhaltung und - oder Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes dienenden
Erholungsreisen strenge Anforderungen zu stellen sind.
Die
Rechtsmittelbehörde ist der Ansicht, dass es sich bei den Aufenthalten der
Bw im Hotel Bad Waltersdorf um Erholungsaufenthalte mit Urlaubscharakter
darstellen, im Rahmen derer kurähnliche Therapien (Massagen,
Schwimmtherapie) durchgeführt wurden.
Die Aufenthalte
unterscheiden sich in keinster Weise von solchen anderen erholungssuchenden
Hotelgästen.
Der
Nachweis über eine dringende medizinische Erforderlichkeit, den
Kurcharakter dieser Aufenthalte als auch über die erforderliche
ärztliche Kontrolle und Betreuung während der Kuranwendungen im Sinne
der gesetzlichen Bestimmungen konnte durch die Bw nicht geführt werden. Die
Reise ist nach ihrem Gesamtcharakter ein Erholungsaufenthalt, welcher der
Gesundheit letztlich auch förderlich ist. Ein steuerliche
Berücksichtigung der damit verbundenen Aufenthaltskosten im Sinne der
Bestimmung des § 34 EStG 1988 kann aber nicht erfolgen.
In der
Berufungsvorentscheidung vom 31. August 2000 betreffend das Jahr 1998
berücksichtigte das Finanzamt bereits die im Rahmen der beiden in den
Hotels absolvierten Kuren angewandten Kurmittel, vermindert um die von der BVA
erhaltenen Ersätze sowie die Aufwendungen für die verordneten
Medikamente, als zusätzliche Kosten (ohne Anrechnung auf den Selbstbehalt),
sodass der Berufung für das Jahr 1998 im Sinne der Berufungsvorentscheidung
stattzugeben war.
Die Berufung
für das Jahr 1999 war als unbegründet abzuweisen, da die Behörde
1. Instanz die Aufwendungen für die Kurmittel (Massagen) und Medikamente
antragsgemäß bereits im Einkommensteuerbescheid 1999
berücksichtigt hat.
Salzburg, am
4. April 2005
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0759-S/02
- Stammnummer
- 15173
- Gültig
- 04.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF