Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0340-G/06
Badezimmerumbau als außergewöhnliche Belastung?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0340-G/06vom 01.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Erwin Csaszar und die weiteren
Mitglieder Mag. Roland Setina, Dr.Ingo-Jörg KÜHNFELS und Mag. Walter
ZAPFL im Beisein der Schriftführerin Dagmar Brus über die Berufung der
Bw., vertreten durch DSG WirtschaftstreuhandgmbH, 8010 Graz,
Heinrichstraße 97,vom 19. April 2005 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Graz-Stadt, vertreten durch Katharina Deak, vom 22. Februar
2005 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 nach der am 1.
Juni 2007 in 8018 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw., eine Ärztin, begehrte in ihrer Erklärung
zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 unter dem Titel der
außergewöhnlichen Belastungen ua. den Abzug der Kosten für einen
Badezimmerumbau (als nicht regelmäßige Ausgaben für Hilfsmittel)
iHv. insgesamt € 21.205,66.
Der Abgabenerklärung war ein an die Bw. adressiertes
Schreiben der bauausführenden Fa. F Bäder-Wärme-Klimatechnik-GmbH
vom 2. März 2004 mit folgendem Text beigelegt:
"Hiermit bestätigen
wir, dass das Bad [der Bw.] ..... entsprechend der Behinderung unserer Kundin
umgebaut wurde. Der Waschtisch ist rollstuhlunterfahrbar. Eine Mauer wurde
entfernt, sodass das WC mit einem Dusch- und WC-Rollstuhl leicht erreichbar ist.
Die Badewanne wurde entfernt und durch eine große, extraflache, bodeneben
eingebaute Duschtasse ersetzt. Weiters wurde ein Fönplatz mit Spiegel
für einen eventuellen Rollstuhlgebrauch eingerichtet. Durch die zuvor
beschriebenen Maßnahmen entstand in der Badezimmermitte ein
großzügiger Rangierbereich für einen Rollstuhl bzw. für
Personen, die zu einer eventuellen Hilfestellung erforderlich
wären."
In der Rechnung der Fa. F vom 14. Oktober 2003 wurden
der Bw. im Wesentlichen folgende Positionen verrechnet:
Rohinstallation:
komplette Kalt- und Warmwasserleitungen ab Wasserzähler, komplette
Abflussanschlussleitungen von den Einrichtungsgegenständen bis zum
Abfallstrang, Badheizkörper als Raumteiler samt Ventilgarnitur
Sanitäre
Ausstattungen: Duschanlage (bestehend aus Duschtasse 100 x 100 cm, extraflach;
Duschpaneel mit Regenbrause und Licht; Duschabtrennung mit Schiebetüren;
Eckeinstieg), Waschtischanlage (Waschtisch; Spiegelschrank; Sifon; Eckventile;
Chromablage), Wandbidet, Tiefspül-WC, Möbel (bestehend aus
Abdeckplatte, Unterschrank, Ladenelement mit zwei Schubladen, Oberschrank,
Spiegel, Leuchte), Wäscheabwurf
Diverses
Material (Armaturen, Klappsitz samt Sitzfläche, Scherenspiegel,
Lotionsspender, Fönhalter, Elektroheizpatrone mit Schaltuhr ua.)
Verfliesung
des Bades und der Küche
Montage
(Arbeit betreffend De- und Wiedermontage)
Küchenanschluss
(Spülkasten, Kupferrohr, Kartusche, Schelleckventil etc.)
Aktenkundig ist weiters eine Kopie einer vom
Gesundheitsamt des zuständigen Magistrates ausgestellten Bescheinigung
("zur Vorlage beim
Finanzamt")vom
7. Dezember 1999, welcher zufolge bei der Bw. folgende
Gesundheitsbeeinträchtigungen bestehen:
Blutfetterhöhung
(fettarme Diät erforderlich)
Untere
Plexusparese rechts (Gebrauchsarm)
Subclavia-(=Schlüsselbein-)Thrombose
links
Höhergradige
degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule.
Die diesbezügliche Minderung der
Erwerbsfähigkeit der Bw. beträgt laut Bescheinigung 70% (dauernd seit
1996).
Im angefochtenen Bescheid versagte das Finanzamt den
geltend gemachten Aufwendungen für die Badrenovierung die
Abzugsfähigkeit. Begründend wurde ausgeführt, dass derartige
Aufwendungen nur dann eine außergewöhnliche Belastung darstellen
würden, wenn es sich um einen verlorenen Aufwand handelt. Die komplette
Sanierung des Badezimmers mit Austausch sämtlicher
Sanitäreinrichtungen sowie neuer Möblierung stelle hingegen bloß
eine Vermögensumschichtung dar, weil sich dadurch der Wohnungswert
erhöht habe.
In der dagegen erhobenen Berufung macht die Bw. im
Wesentlichen geltend, dass ihr (altes) Bad nicht sanierungsbedürftig
gewesen und der Umbau nur auf Grund ihrer Behinderung erfolgt sei. Die Kosten
eines behindertengerechten Badezimmerumbaues würden jedoch laut
Lohnsteuerprotokoll außergewöhnliche Belastungen darstellen. Ein
"Behindertenbad" erhöhe entgegen der Ansicht des Finanzamtes auch nicht den
Verkehrswert eines Hauses, sondern vermindere diesen vielmehr.
Der Berufung war wiederum ein Schreiben der Fa. F - datiert
mit 11. April 2005 - beigefügt, mit welchem "bestätigt"
wird, dass das im Jahr 2003 eingebaute Bad
"den neuen Anforderungen" der Bw.
entspreche. Da die Bw. seit einer Operation unter gewissen motorischen
Einschränkungen leide, sei das bestehende Badezimmer mit einer Badewanne
und einer Dusche mit hohem Einstieg nicht mehr brauchbar gewesen. Die Wanne sei
entfernt sowie die Dusche vergrößert und
"barrierefrei" gemacht worden. Die
Duschkabine erlaube eine Benützung mit einem
"eventuell notwendigen Rollstuhl". WC
und Bidet seien auf die barrierefreie Normhöhe von 48 bis 50 cm angehoben
worden. Das Bidet könne erforderlichenfalls sofort abmontiert und der
dadurch gewonnene Platz als Rangierplatz für einen Rollstuhl verwendet
werden.
In seiner Berufungsvorentscheidung anerkannte das Finanzamt
von den beantragten Kosten nunmehr einen Betrag von € 282,60 (für
einen Klappsitz mit Sitzfläche) als außergewöhnliche Belastung.
Der Abzug der übrigen Kosten wurde mit der Begründung verwehrt, dass
nur behinderungsbedingte Mehraufwendungen abzugsfähig seien, nicht aber
Aufwendungen für die Standardausstattung, da diese einen Gegenwert
hätten und daher diesbezüglich nur eine Vermögensumschichtung
vorliege. Zudem lasse der laut Rechnung erfolgte Austausch sämtlicher
Leitungen den Schluss zu, dass nicht bloß ein Umbau, sondern vielmehr eine
Generalsanierung des Bades vorgenommen worden sei. Mit Ausnahme des Klappsitzes
handle es sich bei den Sanitätsgegenständen um Standardeinrichtungen,
und nicht um Zusatzeinrichtungen, die nur für einen Behinderten von Nutzen
wären. Überdies sei aus der (bereits seit 1999 bestehenden)
Bestätigung des Magistrates nicht erkennbar, dass auf Grund der darin
angeführten Erkrankungen ein Rollstuhl notwendig sei.
Mit ihrem Vorlageantrag rügt die Bw. ua., das
Finanzamt habe die genauen Beschreibungen bzw. Bestätigungen der
bauausführenden Firma in keiner Weise gewürdigt. Entgegen der Ansicht
des Finanzamtes sei keine Generalsanierung, sondern der Umbau in ein
behindertengerechtes Bad erfolgt. In diesem Fall würden sowohl die
Aufwendungen für durch die Behinderung unmittelbar veranlasste Einbauten
als auch Kosten für weitere mittelbare Maßnahmen
außergewöhnliche Belastungen darstellen. Hinsichtlich der Anmerkung
im angefochtenen Bescheid, wonach auf Grund der vorliegenden Erkrankungen ein
Rollstuhl nicht notwendig sei, führt die Bw. aus, dass sie als Ärztin
über den Verlauf ihrer Behinderung genauestens Bescheid wisse und die
Notwendigkeit eines Rollstuhles jedenfalls drohe. Es sei auch nicht einsichtig,
das Bad erst im fortgeschrittenen Stadium der Behinderung zu adaptieren.
Am 26. März 2007 nahm der Referent des UFS
einen Ortsaugenschein im Wohnhaus der Bw. vor, in dessen Verlauf auch einige
Fotos gemacht wurden. Im Zuge der unter Einem durchgeführten Befragung gab
die Bw. an, dass sie keinen Rollstuhl habe bzw. derzeit auch keinen
benötige. Auf Grund ihrer körperlichen Einschränkung
(Armlähmung) sei es ihr nicht möglich, "auf Krücken" zu gehen. In
den letzten Jahren habe sie sich ca. vier Mal verletzt und infolgedessen jeweils
- leihweise - einen Rollstuhl benötigt. Auf Grund ihrer Erkrankung bestehe
eine erhöhte Sturzneigung.
Per 2. Mai 2007 legte die Bw. schließlich
ein Schreiben eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie (Dr. CP) vom
24. April 2007 vor. Diesem zufolge bestehe bei der Bw.
"im Rahmen einer Gefäßerkrankung
nach einigen Schlaganfällen eine erhöhte Sturzneigung, die in den
letzten zwei Jahren vier Mal zu Stürzen mit behandlungsbedürftigen
Verletzungen geführt hat. Da [die Bw.] krankheitsbedingt auch nicht in der
Lage ist mit Stützkrücken zu gehen, war sie in den letzten zwei Jahren
zwei Mal darauf angewiesen, vorübergehend einen Rollstuhl zu
benutzen."
Die Bw. bzw. deren steuerlicher Vertreter sind der am 1.
Juni 2007 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung ohne Angabe von
Gründen fern geblieben (Zustellung der Ladungen ausgewiesen).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Mit dem berufungsgegenständlichen Bescheid wurden die
von der Bw. geltend gemachten Aufwendungen für die - ihren Angaben zufolge
durch ihre eigene Behinderung bedingte - Errichtung eines behindertengerechten
Badezimmers nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt.
Die im Berufungsfall maßgebende Rechtslage stellt
sich wie folgt dar:
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sieht vor, dass bei
Ermittlung des Einkommens ua. so genannte außergewöhnliche
Belastungen abzuziehen sind. Diese müssen
1. außergewöhnlich
sein,
2. zwangsläufig
erwachsen und
3. die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Nach Abs. 2 der vorzitierten Bestimmung ist eine Belastung
außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl
der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- bzw. Vermögensverhältnisse
erwächst.
Gemäß
§ 34 Abs. 6
EStG können unter dem Titel der außergewöhnlichen
Belastungen ua. Aufwendungen iSd. § 35, die an Stelle der
Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5) sowie
Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn der Steuerpflichtige selbst
(.....) pflegebedingte Geldleistungen erhält, soweit sie die Summe dieser
pflegebedingten Geldleistungen übersteigen, ohne Berücksichtigung
eines Selbstbehaltes abgezogen werden.
Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung
festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus
dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach
§ 35 Abs. 3 leg. cit. und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte
Geldleistung zu berücksichtigen sind.
§ 35 EStG sieht für den Fall von
behinderungsbedingten außergewöhnlichen Belastungen unter bestimmten
Voraussetzungen die Gewährung eines Steuerfreibetrages vor.
Gemäß
§ 35 Abs. 5 leg. cit. können an Stelle
dieses Freibetrages auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der
Behinderung geltend gemacht werden (§ 34 Abs. 6).
Die auf die §§ 34 und 35 EStG gestützte
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über
außergewöhnliche Belastungen, BGBl. 303/1996, ordnet - auszugsweise -
Folgendes an:
"§1. (1) Hat der
Steuerpflichtige Aufwendungen (ua.) durch eine eigene körperliche oder
geistige Behinderung (.....), so sind die in den §§ 2 bis 4
dieser Verordnung genannten Mehraufwendungen als außergewöhnliche
Belastung zu berücksichtigen.
(.....)
§ 4. Nicht
regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB
Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der
Heilbehandlung sind im nachgewiesenen Ausmaß zu
berücksichtigen."
Unter den vorangeführten Begriff "Hilfsmittel" fallen
auch sanitäre Einrichtungsgegenstände, die auch oder
ausschließlich für Behinderte konzipiert und bestimmt sind (VfGH vom
13. März 2003, B785/02).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
stellen Aufwendungen für den Erwerb von Wirtschaftsgütern im Regelfall
allerdings keine außergewöhnliche Belastung dar, da durch sie ein
entsprechender Gegenwert erlangt wird, und somit bloß eine
Vermögensumschichtung und keine Vermögensminderung eintritt (vgl. zB
VwGH vom 10. September 1998, 96/15/0152). Eine andere Beurteilung könnte
nur dann geboten sein, wenn Wirtschaftsgüter beschafft werden, die infolge
Verwendbarkeit für nur bestimmte individuelle Personen (zB deren Prothesen
oä.) oder wegen ihrer spezifisch nur für Behinderte geeigneten
Beschaffenheit keinen oder nur einen sehr eingeschränkten allgemeinen
Verkehrswert haben (zB VwGH vom 22. Oktober 1996, 92/14/0172).
Voraussetzung für den Abzug von derartigen Aufwendungen aus dem Titel der
außergewöhnlichen Belastung ist sohin, dass diese Aufwendungen
ausschließlich durch die Behinderung bedingt sind. Nur für den
ausschließlich behinderungsbedingten Mehraufwand kann der oa.
Gegenwertgedanke nicht greifen (s. nochmals zB VfGH vom
13. März 2003, B 785/02).
Für den Berufungsfall bedeutet dies, dass allenfalls
ausschließlich durch die amtlich bestätigten Behinderungen der Bw.
bedingte Anschaffungskosten für diverse
Sanitäreinrichtungsgegenstände (bzw. damit zusammenhängende
Errichtungskosten) als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden
könnten. Die Kosten der jeweiligen Standardausstattung wären diesfalls
jedoch - auf Grund der Gegenwerttheorie - von den Gesamtkosten in Abzug zu
bringen.
In Anbetracht dieser Rechtslage gelangte der Senat aus
folgenden Gründen zu der Ansicht, dass den strittigen Kosten im
angefochtenen Bescheid die Abzugsfähigkeit zu Recht - und zwar zur
Gänze - versagt geblieben ist:
Der geltend gemachte Aufwand stellt nach Auffassung des
Senates keinen - ausschließlich oder überwiegend -
behinderungsbedingten Mehraufwand dar.
Die neu angeschafften bzw. eingebauten Sanitäreinrichtungsgegenstände,
wie insbesondere Waschtischanlage, Schrank mit Spiegel und Laden, WC und Bidet,
lassen nicht erkennen, dass diese behinderungsspezifisch konzipiert bzw.
ausschließlich für Behinderte bestimmt wären. Auch die
Duschanlage weist keine behinderungsbedingten Besonderheiten auf und kann
überdies auf Grund der am Boden verlaufenden, erhöhten
Schiebetürleisten - wenn überhaupt - nur erschwert mit einem Rollstuhl
befahren werden. Das Duschpaneel mag zwar von gehobener Qualität
(Regenbrause, Licht etc.) und Preisklasse sein, weist aber ebenso wenig
behindertengerechte Spezifika auf. Der Umstand, dass Bidet und Handtuchablage
(unter dem Waschtisch) schnell und einfach abmontierbar sind, ist aus Sicht
eines "Nicht-Behinderten" nicht als wertmindernd (bzw. gar als wertlos) zu
erachten. Die übrigen (kleineren) Anschaffungen wie zB Sifon, Armaturen,
Ventile, Fönhalter, Lotionsspender, Scherenspiegel etc. können
ebenfalls nicht als über das Ausmaß einer Standardausstattung eines
"Nicht-Behinderten" hinausgehend eingestuft werden, sondern sind zum Teil sogar
zwangsläufig mit der Errichtung eines Badezimmers verbunden (Armaturen,
Sifon, Ventile uä.). Auch der Klappsitz allein kann - nicht zuletzt
angesichts der vorangeführten Umstände wie insbesondere dem Mangel an
Haltemöglichkeiten und der nicht vorhandenen Barrierefreiheit der
Duschkabine - nicht als behinderungsbedingter Aufwand betrachtet werden.
Auffallend ist überdies das völlige Fehlen von typisch
behinderungsbedingten Vorrichtungen, wie insbesondere Haltegriffen.
Es handelt sich daher bei den gegenständlichen Kosten
- im Vergleich mit anderen Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und
Vermögensverhältnisse - um keine atypischen, außerhalb der
normalen Lebensführung gelegenen Belastungen. Ein behinderungsgerechter
Mehraufwand - wie vom VfGH im bereits zitierten Erkenntnis B 785/02 vom
13. März 2003 gefordert - liegt im Berufungsfall nicht vor. Durch
den Badezimmerumbau hat das Haus der Bw. zweifelsohne eine entsprechende
Wertsteigerung erfahren, welche auch von einem potenziellen -
"nicht-behinderten" - Käufer entsprechend abzugelten wäre. Dass das
Bad in seiner konkreten Ausgestaltung für einen "gesunden" Dritten keinen
bzw. nur einen eingeschränkten Wert hätte, ist nicht erkennbar. Es
mangelt daher am für die Abzugsfähigkeit unabdingbaren
Tatbestandsmerkmal der Außergewöhnlichkeit.
Ergänzend sei zudem angemerkt, dass es offenbar auch
am erforderlichen - unmittelbaren - kausalen Zusammenhang zwischen den
Behinderungen der Bw. und dem Badezimmerumbau mangelt. Die vom Gesundheitsamt
bescheinigten Einschränkungen (Blutfetterhöhung, Gebrauchsarm,
Thrombose im Bereich des Schlüsselbeines sowie Veränderungen der
Halswirbelsäule) indizieren keine zwingende Notwendigkeit der Verwendung
eines Rollstuhles bzw. nicht einmal eine Einschränkung der
Gehfähigkeit. Dass auf Grund der vorhandenen Behinderungen in weiterer
Folge irgendwann einmal die Verwendung eines Rollstuhles erforderlich sein werde
- wie von Seiten der Bw. behauptet -, ist weder aus der Bestätigung des
Gesundheitsamtes noch aus dem nachgereichten Schreiben Dris. CP zu entnehmen. In
Letzterem wird die zweimalige - jeweils vorübergehende - Verwendung eines
Rollstuhles auch nicht unmittelbar auf die Behinderungen der Bw. zurück
geführt, sondern als Folge von erlittenen Sturzverletzungen dargestellt.
Auch wenn die Bw. auf Grund von
Verletzungen in den letzten Jahren
zweimal auf die vorübergehende Verwendung eines Rollstuhles angewiesen war,
so ist dies nicht ausreichend, um den für eine Abzugsfähigkeit
erforderlichen ursächlichen Zusammenhang der ausgewiesenen
Behinderungen mit dem erfolgten
Badezimmerumbau herzustellen. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Angaben
der Bw. (im Zuge des Ortsaugenscheines) zu verweisen, wonach sie derzeit (rund
acht Jahre nach Bescheinigung der
Behinderungen) keinen Rollstuhl benötige.
Aus den dargestellten Gründen war daher
spruchgemäß zu entscheiden und den geltend gemachten Aufwendungen die
Abzugsfähigkeit zur Gänze -auch hinsichtlich des Klappsitzes - zu
versagen.
Graz, am 1.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
Außergewöhnliche BelastungenBadezimmerumbauBehinderungGegenwerttheorieSanitäreinrichtungsgegenstände.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0340-G/06
- Stammnummer
- 28767
- Gültig
- 01.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF