Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0345-I/07
Aufwendungen für eine Haushaltshilfe eines berufstätigen, verwitweten Vaters von 2 mj. Kindern als außergewöhnliche Belastung?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0345-I/07vom 15.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Steuerpflichtiger, der eine Begünstigung, somit auch eine Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung, in Anspruch nimmt, hat gemäß § 119 Abs. 1 BAO selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen jener Umstände dazulegen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (vgl. VwGH 10.8.2005, 2001/13/0191). Weist der Abgabepflichtige (ein verwitweter Vater mit 2 mj. Kindern) seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse (trotz Aufforderung) nicht nach, können die beantragten Aufwendungen für eine Haushaltshilfe nicht als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Adresse, vertreten durch P-GmbH,
vom 22. Dezember 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel
Lienz vom 29. November 2006 betreffend Einkommensteuer für 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) erzielt als Prokurist bei der
Baufirma B GmbH, an der er mit 9,1% am Stammkapital beteiligt ist,
Einkünfte aus nichtselbständige Arbeit. Daneben erzielt er noch
Einkünfte aus nicht endbesteuerten Kapitalvermögen und (negative)
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Seine Ehegattin A ist im Jahr
2003 verstorben. Die beiden aus dieser Ehe stammenden minderjährigen Kinder
C und D, die im Berufungsjahr 11 und 8 Jahre alt waren, leben im Haushalt des
Bw. Nach dem vorliegenden Lohnkonto hat der Bw im Jahr 2005 für 25 bis 30
Wochenstunden eine "Hausgehilfin m.
Kochen" beschäftigt. In der elektronisch eingereichten
Einkommensteuererklärung für 2005 beantragte der Bw für die
Kinderbetreuung die Berücksichtigung von 14.664,54 € als
außergewöhnliche Belastung.
In dem am 29. November 2006 erlassenen
Einkommensteuerbescheid für 2005 versagte das Finanzamt die Anerkennung
dieser Aufwendungen als außergewöhnlichen Belastung mit der
Begründung, nach der Rechtsprechung des VwGH (VwGH 24.2.2000, 96/15/0197)
könne die Beschäftigung einer Haushaltshilfe nur ausnahmsweise bei
vorliegen besonderer Umstände eine Belastung nach sich ziehen, die für
eine Steuerermäßigung gemäß
§ 34 EStG 1988 in
Betracht komme. Insbesondere seien die Aufwendungen kein Grund für eine
Steuerermäßigung, wenn die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse des Steuerpflichtigen in der Regel die
Beschäftigung einer Haushaltshilfe nicht mehr als
außergewöhnlich erscheinen lassen. Grundsätzlich würden
allen Alleinerziehern Kinderbetreuungskosten zwangsläufig erwachsen. Ob
diese Belastung außergewöhnlich sei und steuerlich anerkannt werden
könne, hänge von einem Vergleich innerhalb gleicher Einkommens- und
Vermögensverhältnisse ab. Unter Einbeziehung der ausbezahlten
Familienbeihilfe und der Halbweisenrenten für seine Kinder, ergebe sich ein
Jahresnettoeinkommen für 2005 in der Höhe von 51.587 €. Im
Hinblick auf diese Einkommensverhältnisse seien die Kosten für die
Haushaltshilfe zur Gänze im Bereich der privaten Lebensführung gelegen
und daher nicht außergewöhnlich.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung vom 22.
Dezember 2006 brachte der Bw vor, das der Entscheidung zugrunde gelegte
Erkenntnis des VwGH vom 24. Februar 2000 gehe von Einkommens- und
Vermögensverhältnissen sowie
Familienverhältnissen aus, die die Regel bedeuten. Er sei verwitwet und
müsse daher zwangsläufig auf eine Haushaltshilfe zurückgreifen,
da seine schulpflichtigen Kinder im Alter von zwölf und neun Jahren noch
nicht in der Lage seien, den Haushalt selbst zu führen. Die Beaufsichtigung
der Kinder in diesem Alter sei unbedingt erforderlich. Auf der anderen Seite sei
er nicht in der Lage seine Arbeit auf Teilzeit und Randzeiten zu
beschränken. Es sei daher aus seiner Sicht auf Grund der
Familienverhältnisse und der auszuübenden beruflichen Tätigkeit
die Beantragung der außergewöhnlichen Belastung nicht zu verwehren.
Mit Schreiben vom 29. Jänner 2007 ersuchte das
Finanzamt den Bw zur Überprüfung der Frage, ob die Kosten für die
Haushaltshilfe im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse im Bereich der
normalen Lebensführung lagen, seine Einkommensverhältnisse und seine
Lebenshaltungskosten detailliert dazustellen.
Da der Bw diesem Ersuchen nicht nachgekommen ist wies das
Finanzamt die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 19. März 2007 als
unbegründet ab und führte im Wesentlichen aus, die Kosten für die
Haushaltshilfe, welche auch für die Betreuung zweier Kinder zuständig
sei, entstehe bei einem allein erziehenden, verwitweten Vater zweifelsohne
zwangsläufig. Es fehle jedoch an der Außergewöhnlichkeit, da
alle minderjährigen Kinder betreuungsbedürftig seien und es fehle auch
das Merkmal der Beeinträchtigung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit. Da der schriftliche Vorhalt bezüglich der
Darstellung der Einkommenssituation nicht beantwortet worden sei, werde davon
ausgegangen, dass die im Erstbescheid angeführte Begründung
stichhaltig sei.
Mit Schreiben vom 18. April 2007 beantrage der Bw die
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und kündigte an, eine genaue Darstellung der Lebenshaltungskosten
für das Jahr 2005 nachzureichen, die er aber trotz telefonischer Urgenz des
Finanzamtes nicht beibrachte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des
Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der
Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung
muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss
außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss
zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
(Ab. 4).
Die Belastung darf zudem
weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Die Belastung
erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus
tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann (Abs. 3).
Gemäß
§ 34 Abs 7 EStG 1988 gilt
für Unterhaltsleistungen folgendes:
1. Unterhaltsleistungen
für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den
Kinderabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4
Z 3 lit. a und c abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht
der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt
lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese
Beträge hat.
4. Darüber hinaus
sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von
Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine
außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt
(Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist
nicht zu berücksichtigen.
Im Hinblick auf die Einschränkung der
Abzugsfähigkeit von Aufwendungen, die in der gesetzlichen Unterhaltspflicht
wurzeln, verbleiben unter Beachtung des § 34 Abs. 7
EStG 1988 als außergewöhnliche Belastung nur mehr Aufwendungen,
die durch Krankheit, Pflegebedürftigkeit, einen Unglücksfall uä
bedingt sind und die, würden sich nicht getätigt, die Erfüllung
der Unterhaltspflicht beeinträchtigen würden
(vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer-Kommentar,
§ 34 EStG , Einzelfälle, Stichwort: Haushaltshilfe-
Kinderbetreuung).
Kosten für die Beaufsichtigung und Betreuung von
Kindern sind somit regelmäßig keine außergewöhnliche
Belastung (vgl. VwGH 13.12.1995, 93/13/0272). In ständiger Rechtsprechung
hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die im Familienrecht ganz
allgemein verankerte Verpflichtung der Eltern zur Beaufsichtigung ihrer
Kleinkinder für dieselben in jedem Fall Belastungen mit sich bringt, die
keinesfalls außergewöhnliche, sondern im Gegenteil der gerade
typische Fall einer "gewöhnlichen", d.h. unter gleichen Umständen alle
Steuerpflichtigen treffende Belastung sind.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(vgl. etwa VwGH 24.2.2000, 96/15/0197, mwN) kann die Beschäftigung
einer Haushaltshilfe somit nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer
Umstände eine Belastung nach sich ziehen, die für eine
Steuerermäßigung nach § 34 EStG in Betracht
kommt.
Zwangsläufig erwachsen die Aufwendungen für eine
Haushaltshilfe ua dann, wenn ein allein stehender Steuerpflichtiger bei
sonstiger Gefährdung des Unterhalts gezwungen ist, einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen und die haushaltszugehörigen Kinder auf
Grund ihres Alters betreuungsbedürftig sind (vgl. VwGH vom 2.8.1995,
94/13/0207; Doralt,
EStG-Kommentar4,
§ 34, Tz 78, Stichwort Haushaltshilfe und die dort
angeführte Judikatur).
Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass die
beiden minderjährigen Kinder des Bw im Hinblick auf ihr niedriges Alter
noch betreuungsbedürftig gewesen sind und der Bw zur Sicherung des
Unterhalts der Familie zur Erwerbstätigkeit genötigt war und ihm die
Aufwendungen für die Haushaltshilfe somit zwangsläufig erwachsen
sind.
Zwangsläufig entstandene Aufwendungen sind jedoch
grundsätzlich auch dann nicht abzugsfähig, wenn auf Grund der
Einkommens- oder Vermögensverhältnisse auf die Beschäftigung
einer Haushaltshilfe üblicherweise nicht verzichtet wird (mangelnde
Außergewöhnlichkeit; VwGH 19.9.1989, 86/14/0192; 11.5.1993,
90/14/0019). Allgemein ist auch hier zu prüfen ob eine Einkommens- oder
Vermögenssituation vorliegt, bei der die Beschäftigung einer
Haushaltshilfe ohnedies üblich ist.
Aufwendungen sind nach § 34 Abs. 2 EStG 1988
nur insoweit außergewöhnlich, als sie höher sind als jene, die
der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens und
Vermögensverhältnisse erwachsen. Der Bw ist daher mit anderen
Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu
vergleichen und nicht mit Steuerpflichtigen die die gleiche Belastung zu tragen
haben.
Soweit der Bw in der Berufung unter Verweis auf das
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.2.2000, 96/15/0197, einwendet,
dass bei der Prüfung der Außergewöhnlichkeit nicht nur auf die
Einkommens- und Vermögensverhältnisse sondern auch auf die
Familienverhältnisse bedacht zu nehmen sei, ist darauf hinzuweisen, dass
sich die Rechtslage infolge des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom
12. Dezember 1991, G 290/91, insofern geändert hat, als in
§ 34 Abs. 2 EStG die Wortfolge "und gleichen
Familienstandes" entfallen ist und es sohin nur mehr auf den Vergleich innerhalb
gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse ankommt. Für die
Einbeziehung weiterer Sachverhaltselemente in diesen Vergleichsmaßstab
etwa in der Form, dass auch die besonderen Umstände des zu beurteilenden
Einzelfalles beim vergleichbaren Personenkreis unterstellt werden, bietet der
Gesetzeswortlaut keinen Raum (vgl. Hofstätter/Reichel, aaO,
§ 34 Abs. 2 bis 5 EStG 1988,
Tz 3).
Im strittigen Fall ist daher zu prüfen, ob eine
Einkommens- oder Vermögenssituation vorliegt, bei der die
Beschäftigung einer Haushaltshilfe ohnedies üblich ist.
Betrachtet man die Judikatur zu dieser Frage, so hat der
Verwaltungsgerichtshof bei einer allein stehenden Steuerberaterin bei
Einkünften in den Jahren 1988 bis 1991 zwischen 277.000 ATS und
377.000 ATS und nicht unbeträchtlichem Vermögen (VwGH 20.11.1996)
sowie bei einer allein erziehenden Mutter (Ärztin) von 2 Kindern mit
einem im Jahr 1992 bezogenen Netteeinkommen (einschließlich der
Familienbeihilfe und den Alimentationszahlungen für die beiden Kinder) von
ca. 700.000 ATS (VwGH 24.2.2000, 96/15/0197) es nicht als rechtswidrig
angesehen, dass die Abgabenbehörde beim beschriebenen Nettoeinkommen die
Beschäftigung einer Haushaltshilfe (zur Gänze) nicht als
außergewöhnlich angesehen hat.
Nach der Aktenlage bezog der Bw im Berufungsjahr
(einschließlich der Familienbeihilfe und der Waisenpension seiner
minderjährigen Kinder in der Höhe von jährlich 6.090 €)
ein Jahresnettoeinkommen von rd. 52.000 €.
Für die Beurteilung der Einkommensverhältnisse
ist aber als Vergleichsmaßstab das gesamte Einkommen über das die Bw.
wirtschaftlich verfügen kann und nicht nur das für die Ermittlung des
Selbstbehaltes relevante einkommensteuerpflichtige Einkommen
(Wiesner-Atzmüller-Grabner-Leitner-Wanke, EStG § 34 Anm 23; VwGH
19.9.1989, 86/14/0192) maßgebend.
Nach dem vorliegenden Beschluss des Bezirksgerichtes
Kitzbühel vom 13. Dezember 2004 über die Verlassenschaft der
verstorbenen Ehegattin des Bw haben sowohl der Bw als auch ihre
minderjährigen Kinder C und D Liegenschaften bzw. Liegenschaftsanteile,
Sparguthaben und Vermögenswerte auf Depotkonten von ihr geerbt, deren Wert
der Aktenlage nicht zu entnehmen ist.
Der Bw wurde daher mit Vorhalt vom 19. Dezember 2007
ersucht, seine Einkünfte, insbesondere die nicht erklärungspflichtigen
endbesteuerten Einkünfte (wie z.B. Zinsen aus Spareinlagen,
Ausschüttungen, Dividenden, udg) und die Vermögenslage
(Grundstücke, Beteiligungen, Spareinlagen, Finanzanlagen usw.)
vollständig und detailliert darzustellen aber auch zu den von ihm und
seinen Kindern geerbten Liegenschaften nähere Angaben zu machen.
Insbesondere ob diese bebaut oder unbebaut sind, wie sie genutzt werden und ob
aus diesen Liegenschaften Einnahmen erzielt werden.
Diesem Ersuchen ist der Bw
nicht nachgekommen, sondern hat dazu ohne nähere Erläuterungen
lediglich zwei Depotauszüge einer Bank mit einem ausgewiesenen Tagessaldo
von 5.213 € bzw. von 4.077 €
übermittelt, aus denen
sich zur Einkommens- und Vermögenslage des Bw aber nichts gewinnen
lässt. Auch hat der Bw trotz Aufforderung, die geltend gemachten Ausgaben
für die Haushaltshilfe von 14.664,54 € nur in Höhe von
5.571,95 € nachgewiesen. Ebenso blieb die Frage nach der Anschrift der
Haushaltshilfe, zu ihrem Tätigkeitsbereich, wie viele Wochenstunden, an
welchen Tagen in der Woche und im welchem Zeitraum pro Tag sie tätig war
(siehe Pkt. 4 des Vorhaltes vom 19. Dezember 2007), unbeantwortet.
Gemäß
§ 119 Abs. 1 BAO wäre es aber Sache des Bw gewesen, diese
für die abgabenrechtliche Begünstigung bedeutsamen Umstände
vollständig und wahrheitsgemäß offen zu legen. Ein
Steuerpflichtiger der eine Begünstigung, somit auch eine
Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung, in
Anspruch nimmt, hat selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das
Vorliegen jener Umstände dazulegen, auf welche die abgabenrechtliche
Begünstigung gestützt werden kann (vgl. VwGH 10.8.2005, 2001/13/0191).
Werden diese entscheidungswesentlichen Umstände für eine
außergewöhnliche Belastung nicht zweifelsfrei dargelegt, kann die
beantragte steuerliche Begünstigung nicht gewährt werden.
Da der Bw trotz Aufforderung durch das Finanzamt und den
Unabhängigen Finanzsenat keine Angaben zu seiner Einkommens- und
Vermögenslage gemacht hat, vermochte der Unabhängige Finanzsenat
allein aufgrund der Aktenlage nicht zu beurteilen, ob die Beschäftigung der
Haushaltshilfe zur Gänze im Bereich der normalen Lebensführung gelegen
und daher nicht außergewöhnlich ist oder ob eine Einkommens- oder
Vermögenslage vorliegt bei der eine Haushaltshilfe nur für einige
Stunden pro Woche üblich ist, sodass der Aufwand zum Teil als
außergewöhnlich anzuerkennen gewesen wäre.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 15. Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0345-I/07
- Stammnummer
- 33128
- Gültig
- 15.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF