…als 6 Monate genutzt wird, sonst die Hälfte dieses Betrages. | - | Gemäß § 686 ABGB kommen bei dem Vermächtnisse eines einzelnen Verlassenschaftsstückes dem Legatar auch die seit dem Tode des Erblassers laufenden Zinsen, entstandenen Nutzungen und jeder andere Zuwachs zu Statten. Er trägt hingegen auch…
…0138). Umfang und Zusammensetzung des erworbenen Vermögens sind im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld zu beurteilen. Die Erbschaftssteuer ist somit vom Erbanfall zu bemessen. Bei der Besteuerung der Erbschaft ist dabei von den Verhältnissen am Todestag der Erblasserin auszugehen (VwGH vom 25.9.1997, 96…
… Entscheidungsgründe Strittig ist, ob der gemeine Wert einer Briefmarkensammlung für Zwecke der Erbschaftssteuer der Wert ist, der mit Gutachten geschätzt wurde oder dem tatsächlichen Verkaufserlös nach dem Todestag des Erblassers entspricht? Bemerkt wird, dass das Verfahren der Beschwerdeführerin (Bf.) vom Unabhängigen Finanzsenat auf das Bundesfinanzgericht…
… Entscheidungsgründe Strittig ist, ob der gemeine Wert einer Briefmarkensammlung für Zwecke der Erbschaftssteuer der Wert ist, der mit Gutachten geschätzt wurde oder dem tatsächlichen Verkaufserlös nach dem Todestag des Erblassers entspricht? Bemerkt wird, dass das Verfahren der Beschwerdeführerin (Bf.) vom Unabhängigen Finanzsenat auf das Bundesfinanzgericht…
… Entscheidungsgründe Strittig ist, ob der gemeine Wert einer Briefmarkensammlung für Zwecke der Erbschaftssteuer der Wert ist, der mit Gutachten geschätzt wurde oder dem tatsächlichen Verkaufserlös nach dem Todestag des Erblassers entspricht? Bemerkt wird, dass das Verfahren der Beschwerdeführerin (Bf.) vom Unabhängigen Finanzsenat auf das Bundesfinanzgericht…
…mehr als zwei Jahre nach dem Tod des Erblassers (11/05) verkauft wurden. Wegen dieser langen Zeitspanne, in welcher nach dem Gutachter ein Preisverfall auf dem Briefmarkensammlermarkt stattfand, entspricht der Kaufpreis der Briefmarkensammlung nicht dem gemeinen Wert zum Todestag und kann nicht in die Bemessungsgrundlage…
…Abgaben, die den Erblasser vor seinem Tod betreffen. Die Verlassenschaft existiert nur bis zur Einantwortung an die Erben. Mit der Einantwortung treten die Erben rückwirkend auf den Todestag als Gesamtrechtsnachfolger (§ 19 Abs. 1 BAO) in die von der Verlassenschaft fortgeführte Rechtsposition des Erblassers ein. Abgabenbescheide…
…weswegen von einem Erwerb durch Erbanfall durch die Bw. auszugehen ist. Die Steuerschuld entstand mit dem Todestag des Erblassers, nämlich am 4. Dezember 1989. Die Wertermittlung, die Bewertung der Besitz und Schuldposten, erfolgt daher zum Todestag des Erblassers. Mit Erkenntnis vom 23. Jänner 2003…
…offensichtlich eine Schuld des Erblassers per Todestag nicht vorlag, kann aus diesem Titel auch keine Passivpost bei der Bemessung der ErbSt berücksichtigt werden." Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde 2. Instanz wies der Bw. noch darauf hin, dass der Erblasser und Bürge…
…weniger Schuldposten, das am Stichtag (§ 18 ErbStG) dem Erblasser gehörte. § 18 ErbStG ordnet an, dass für die Wertermittlung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgebend ist (das ist im vorliegenden Fall der Todestag des Erblassers). Gemäß § 6…
…15/0102 treten die Erben mit dem Todestag des Erblassers ertragsteuerlich in dessen Rechtstellung ein (und bilden im Weg der Gesamtrechtsnachfolge eine Miteigentumsgemeinschaft). Angewendet auf den berufungsgegenständlichen Fall bedeutet das, dass B als unbestrittener Erbe von A mit deren Todestag (TT.6.2006) ertragsteuerlich hinsichtlich…
…den Aktiven zählt unter anderem ein Abrechnungsguthaben in Höhe von € 94.533,63 aus dem Rückkauf eines Versicherungsvertrages, das nach dem Todestag des Erblassers auf dessen Bankkonto gebucht wurde, sowie Wohnungseinrichtung im Wert von € 605,00 (laut Schätzungsgutachten). Vom Finanzamt für Gebühren und…
…dem Tode des Erblassers. Entsprechend dem Bereicherungsprinzip entsteht die Erbschaftssteuerschuld jeweils in dem Zeitpunkt zu dem die Bereicherung des Erwerbers tatsächlich eingetreten ist. Die Erbschaftssteuer ist somit vom Erbanfall zu bemessen. Daher ist bei der Besteuerung der Erbschaft von den Verhältnissen am Todestag des Erblassers …
…entsprechende Ersparnisse vorhanden sein. Tatsächlich verfügte der Erblasser zum Todestag im Wesentlichen nur über ein Pensionskonto mit einem Guthaben von 30.688,84 S. Es ist daher schlüssig davon auszugehen, dass auch die bis zum Bezug des Pflegegeldes von Frau B. erbrachten Leistungen nicht unentgeltlich…
…mit dem Todestag des Übergebers (di 29. April 2008) auf den Erwerber über. Zu diesem Zeitpunkt entsteht gemäß § 12 ErbStG auch die Steuerschuld für die Erbschaftssteuer. Die im Übergabsvertrag auf den Todesfall ausbedungenen lebenslänglichen Leistungen wurden vom Übernehmer jedoch noch zu Lebzeiten des Übergebers erbracht…
…eine Schuld der Erblasserin per Todestag nicht vorlag, kann aus diesem Titel auch keine Passivpost bei der Bemessung der Erbschaftssteuer berücksichtigt werden." Gegen diese abweisende Berufungsvorentscheidung brachte der Berufungswerber einen Vorlageantrag ein. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 des Erbschafts-…
…eine Schuld der Erblasserin per Todestag nicht vorlag, kann aus diesem Titel auch keine Passivpost bei der Bemessung der Erbschaftssteuer berücksichtigt werden." Gegen diese abweisende Berufungsvorentscheidung brachte die Berufungswerberin einen Vorlageantrag ein. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 des Erbschafts-…
…Todestag als Eigentümer oder sonst Berechtigten zugestanden sind. Änderungen in der Zusammensetzung des Nachlassvermögens, die nach dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers eintreten, sind für die Erbschaftsbesteuerung grundsätzlich ohne Bedeutung. Für die Wertermittlung ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt des…
…Todestag von den Banken ihm gegenüber geltend gemacht. Es handelt sich bei diesen Forderungen nicht mehr um Schulden, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängig ist. Auf Grund der Geltendmachung der Haftung wurden diese Forderungen solche, welche eine tatsächliche und wirtschaftliche Belastung des Erblassers…
…der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgebend. Die Erbschaftssteuer ist somit vom Erbanfall zu bemessen. Bei der Besteuerung der Erbschaft ist dabei von den Verhältnissen am Todestag des Erblasers auszugehen. Laut den durchgeführten Ermittlungen bestand die Forderung gegen Frau H.K. zum Todestag des Herrn…