Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1237-W/05
Für Forderungen wurde Haftung vor dem Todestag geltend gemacht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1237-W/05vom 09.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auf Grund der Geltendmachung der Haftung wurden die Forderungen solche, welche eine tatsächliche und wirtschaftliche Belastung des Erblassers darstellten. Da es sich bei diesen Forderungen bereits um Schulden des Erblassers handelte, für welche er zur Rückzahlung herangezogen wurde, sind diese bei der Berechnung der Erbschaftssteuer als Schuldposten abzugsfähig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn T.S., W., vertreten durch C.W.,
gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien vom 6. März 2003 betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
In der Verlassenschaft nach dem am
3. März 2000 verstorbenen Herrn D.S. war auf Grund des
Testamentes vom 20. Mai 1997 dessen Sohn Herr T.S., der
Berufungswerber, zum Alleinerben berufen. Die von ihm am 30. April 2001 zum
gesamten Nachlass bedingt abgegebene Erbserklärung wurde vom Bezirksgericht
D.G. angenommen und ihm der Nachlass mit Einantwortungsurkunde vom
19. November 2001 zur Gänze ins Eigentum eingeantwortet. Daneben
wurden vom Erblasser noch Legate ausgesetzt.
In einer vom Testamentsvollstrecker am
5. November 2001 abgegebenen Erklärung wird auszugsweise
festgehalten:
"Der erbl.
Alleinerbe nimmt den überschuldeten Erbwunsch unter folgenden
Voraussetzungen zur Kenntnis bzw.
an:
Die Gläubiger, incl.
Banken, stimmen einem "Überschuldungsverzicht" insoferne zu, als die
Bankenkreditierung (B=Bank3.) als
Sicherheit sich auf eine reine Sachhaftung betr. Ges.Ant.
F=Firma2. beschränkt, und
T.S. hiemit in keine persönl.
Haftung kommt."
Mit Schenkungsvertrag auf den Todesfall vom
17. Juni 1997 wurden dem Berufungswerber von Herrn D.S. a) 60
% seiner Kommanditanteile an der Firma1 (Wert laut Inventar anteilig
S 0,60) b) sein Kommanditanteil an der Firma2 (Wert laut Inventar
S 18,800.000,--) c) sein Kommanditanteil an der Firma3 (Wert laut
Inventar S 1,--) d) sein Geschäftsanteil an der Firma4. (Wert
laut Inventar S 3,680.000,-- sowie Dividendenansprüche in der
Höhe von S 304.837,63) und e) sein Kommanditanteil an der
Firma5 (Wert laut Inventar S 264.000,--) als Schenkung auf
den Todesfall versprochen. Ebenfalls mit Schenkungsvertrag auf den Todesfall vom
17. Juni 1997 wurden von Herrn D.S. 40 % seiner Kommanditanteile an
der Firma1 (Wert laut Inventar anteilig S 0,40) seinem weiteren Sohn Herrn
D.M. als Schenkung auf den Todesfall versprochen.
Im Inventar vom 5. November 2001 stehen Aktiven
in der Höhe von S 23,518.542,22 Passiven in der Höhe von
S 63,358.400,10 gegenüber. Die mit den Schenkungsverträgen auf
den Todesfall übertragenen Geschäftsanteile scheinen im Inventar
sowohl auf der Aktivseite als auch auf der Passivseite auf. In den Passiven sind
weiter Forderungen a) der Bank1 in der Höhe von
S 6,089.806,77 b) der Bank2 in der Höhe von
S 2,684.436,39 c) der Bank3 in der Höhe von
S 10,266.273,72 und d) der Bank4 in der Höhe von
S 10,209.326,75 enthalten. Der Gesamtbetrag dieser Forderungen
beträgt S 29,249.843,63.
Vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien wurde dem Berufungswerber mit Bescheid vom 6. März 2003 die
Erbschaftssteuer in der Höhe von S 2,970.302,-- (entspricht
€ 215.860,26) vorgeschrieben. Die Bemessungsgrundlage wurde wie folgt
ermittelt:
|
"Guthaben bei
Banken
|
113.793,59
|
S
|
Guthaben beim
Finanzamt
|
143.909,00
|
S
|
sonstige
Forderungen
|
304.837,63
|
S
|
Betriebsvermögen
- Anteil an Personengesellschaft
|
19.064.001,60
|
S
|
Betriebsvermögen
- Anteil an Kapitalgesellschaft
|
3.892.000,00
|
S
|
Kosten der
Bestattung
|
-
80.903,00
|
S
|
Kosten der
Regelung des Nachlasses
|
-
351.327,20
|
S
|
sonstige
Kosten
|
-
38.901,10
|
S
|
sonstige
Verbindlichkeiten
|
-
55.128,12
|
S
|
Freibetrag
gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG
|
-
30.000,00
|
S
|
Freibetrag
gemäß
§ 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG
|
-
113.793,59
|
S
|
steuerpflichtiger
Erwerb
|
22.848.488,81
|
S
(entspricht 1.660.464,44
€)."
Der Bescheid enthält folgende Begründung:
"Die
Forderungen, die den Wert des Aktivnachlasses übersteigen, können
insoweit sie übersteigen nicht anerkannt werden, da die Gläubiger,
inklusive der Banken einem Überschuldungsverzicht zugestimmt haben und der
Alleinerbe die Verlassenschaft auch nur unter dieser Vorgabe angetreten hat. Die
Schenkungen auf den Todesfall wurden von den Gläubigern nicht angefochten
und fallen dem Beschenkten zur Gänze zu. Ein Abzug von weiteren Passiven
über den Wert der Aktiva (ohne Schenkung auf den Todesfall) ist daher nicht
möglich. Außerdem steht der Forderung der Fa
F=Firma1 von ATS 5.990.966,- der in der
Verlassenschaft befindliche Wert des KG Anteils mit einem Wert v. ATS 1.-
gegenüber, in dem auch diese Forderung mitbewertet ist, sodass sich
Forderung und Gegenforderung ausgleichen."
Gegen diesen Bescheid wurde am 8. April 2003 eine
Berufung eingebracht, in der festgehalten wurde, dass die Begründung bis
12. Mai 2003 nachgereicht werde, da noch einige Unterlagen seitens des
Steuerpflichtigen beizubringen wären. Nach mehreren
Fristverlängerungsansuchen wurde die Berufung am 21. Oktober 2004
wie folgt ergänzt:
"Angefochten
wird die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer in folgenden
Punkten:
1)
Bei den Aktivposten "Betriebsvermögen" wurde der Freibetrag
gemäß
§ 15a ErbStG für die Anteile an Personen- und
Kapitalgesellschaften nicht berücksichtigt. Eine Zusammenstellung der
Beteiligungen legen wir bei, wir begehren die Berücksichtigung des
Freibetrages in der Höhe von ATS 476.001,60.
2)
Bankverbindlichkeiten wurden aufgrund eines Überschuldungsverzichts zur
Gänze nicht anerkannt. Wir beantragen die Berücksichtigung einer
Bankverbindlichkeit in Höhe von ATS 16.675.000,00 als
Passivposten.
Begründung:
ad
1) Die Voraussetzungen für die Anerkennung der anteiligen Freibeträge
sind gegeben.
ad
2) Die Kommanditanteile des Erblassers an der F=Firma2
waren zum Stichtag an das Bankenkonsortium
verpfändet. Vor bedingter Annahme der Erbschaft hat sich Herr
T.S. gegenüber dem
Bankenkonsortium verpflichtet, eine Abschlagszahlung in Höhe von ATS
16.675.000,00 zu leisten, damit die Banken nicht auf die Unternehmensanteile
zugreifen. Dem Wert des Kommanditanteils an der
Firma2 steht somit eine
Bankverbindlichkeit in Höhe von ATS 16.675.000,00 gemäß
beiliegendem Kreditvertrag gegenüber."
Beigelegt wurde eine Zusammenstellung der Beteiligungen, in
welcher der Freibetrag nach § 15a ErbStG mit S 476.001,60
errechnet. wurde. Dieser Freibetrag wurde vom Finanzamt für Gebühren
und Verkehrsteuern Wien auch in der Berufungsvorentscheidung vom
11. März 2005 berücksichtigt, wodurch sich der
steuerpflichtige Erwerb auf S 22,372.487,21 reduzierte (entspricht
€ 1,625.872,05) und die Erbschaftssteuer auf S 2,908.422,--
(entspricht € 211.363,27). Hinsichtlich der Bankverbindlichkeiten
wurde auf die Ausführungen in der Bescheidbegründung verwiesen.
Nach mehreren Ansuchen um Verlängerung der
Rechtsmittelfrist wurde am 6. Juli 2005 ein "Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz"
eingebracht. Dieser Antrag lautet auszugsweise:
".....
Tatsache ist,
dass sich aufgrund des Verlassenschaftsverfahrens nach
D.S. ein überschuldeter Nachlass
ergeben hat. Das Inventar weist eine Nachlassüberschuldung in nicht
unbeträchtlichem Ausmaß aus. Tatsache ist weiters, dass die im
Inventar angeführten Nachlassverbindlichkeiten bereits persönliche
Verbindlichkeiten des Erblassers waren für die er aufgrund von abgegebenen
Haftungen von Banken persönlich in Anspruch genommen worden ist. Aufgrund
des überschuldeten Nachlasses hat unser Mandant auch nur eine bedingte
Erbserklärung abgegeben.
Aufgrund des
überschuldeten Nachlasses, der bedingten Erbserklärung und der bereits
vor dem Todestag bestehenden persönlichen Verbindlichkeiten (aus der
Inanspruchnahme von Haftungen) des Erblassers kann sich eine Bemessungsgrundlage
für die Festsetzung einer Erbschaftssteuer nicht ergeben.
Darüber
hinaus waren Teile der Erbmasse, nämlich die Kommanditanteile des
Erblassers an der F=Firma2 zum Stichtag
verpfändet und unser Mandant hat sich vor bedingter Annahme der Erbschaft
verpflichtet, eine Abschlagszahlung zu leisten (und diese auch geleistet) damit
das Bankenkonsortium nicht auf die Unternehmensanteile greifen kann. Unser
Mandant hat damit wirtschaftlich und tatsächlich belastetes Vermögen
(KG-Anteile) erworben. Die Belastung (Verpfändung) hat bereits zu Lebzeiten
des Erblassers bestanden. Die Belastung war somit vorhanden und ist von unserem
Mandanten bedient worden.
Die Erbschafts-
und Schenkungsbesteuerung ist vom Bereicherungsprinzip beherrscht. Dieses
Prinzip besagt, dass nur der, dem Erwerber tatsächlich verbleibende
Reinerwerb der Steuer unterliegt.
Unser Mandant
hat aufgrund der Nachlassüberschuldung eine bedingte Erbserklärung
abgegeben. Die im Inventar angeführten Nachlassverbindlichkeiten waren
bereits persönliche Verbindlichkeiten des Erblassers, da dieser aufgrund
von Haftungen von den Banken persönlich in Anspruch genommen worden ist.
Darüber hinaus hat unser Mandant wirtschaftlich und tatsächlich
belastete KG-Anteile erworben für die er eine Abschlagszahlung (aufgrund
der Verpfändung) an die Banken geleistet hat. Auch dies ist zu
berücksichtigen, sodass sich keine Bemessungsgrundlage für die
Festsetzung einer Erbschaftssteuer ergeben kann.
....."
Über Aufforderung wurden dem Unabhängigen
Finanzsenat eine Vereinbarung vom 29. Dezember 1996, abgeschlossen
zwischen sieben Banken einerseits und den Herren D.S. und D.M. andererseits und
eine Finanzierungsvereinbarung, abgeschlossen zwischen der Bank3 und dem
Berufungswerber, vom 29. November 2001 vorgelegt.
Im Punkt I. der Vereinbarung vom
29. Dezember 1996 wird festgehalten, dass die Banken Herrn D.S. auf
Grund der abgegebenen Haftungen für D.M. und zwei Firmen aus seinen
Haftungen in Anspruch genommen haben. Die Haftungssummen des Herrn D.S. stellen
sich laut der in dieser Vereinbarung enthaltenen Aufstellung wie folgt
dar: 1) C=Bank3 (später Bank3) S 12,000.000,-- 2) Bank4
S 11,500.000,-- 3) B=Bank1 (später Bank1) S 7,000.000,--
und 4) B=Bank2 (später Bank2) S 3,700.000,--, insgesamt
daher S 34,200.000,--. In der Folge wird in dieser Vereinbarung
festgehalten, in welcher Höhe Rückzahlungen des Herrn D.S. aus welchen
Einkünften zu leisten sind und welche Beträge ihm monatlich verbleiben
dürfen.
Die Finanzierungsvereinbarung mit der Bank3 wurde bereits
vom Erben abgeschlossen. In dem Punkt Auszahlungsmodalitäten findet sich
folgender Absatz:
Weiters halten
wir einvernehmlich fest, dass die Flüssigstellung dieses Kredites bis
spätestens 10 (zehn) Tage nach der rechtskräftigen Einantwortung der
Verlassenschaft zur Gänze auf Ihr Konto Nr. ..... erfolgen wird und sodann
die Kreditvaluta (abzüglich der Bearbeitungsgebühr) an das
Bankenkonsortium gemäß Vereinbarung vom 30.04.2001 aufgeteilt
wird."
Vom Berufungswerber wurde die bedingte Erbserklärung
erst am 30. April 2001, dem Tag des Abschlusses der Vereinbarung,
abgegeben
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 12 Abs. 1 Z. 1 ErbStG bestimmt, dass bei Erwerben
von Todes wegen die Steuerschuld mit dem Tode des Erblassers entsteht (die in
dieser Bestimmung weiter angeführten Zeitpunkte sind im
gegenständlichen Fall ohne Bedeutung). Nach § 18 ErbStG ist für
die Wertermittlung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, der
Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgebend. Gemäß
§ 20 Abs. 1 ErbStG gilt als Erwerb der gesamte Vermögensanfall an den
Erwerber.
Die Erbschaftssteuer ist somit vom Erbanfall zu bemessen.
Bei der Besteuerung der Erbschaft ist von den Verhältnissen am Todestag des
Erblassers auszugehen. Änderungen in der Zusammensetzung des
Nachlassvermögens, die nach dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers
eintreten, sind für die Erbschaftsbesteuerung grundsätzlich ohne
Bedeutung (vgl. VwGH 9.9.1993, 92/16/0190). Gegenstand des Erwerbes von Todes
wegen ist demnach das Nachlassvermögen in dem Umfang und mit den Werten im
Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld.
Im vorliegenden Fall ist der Erblasser am
3. März 2000 verstorben, weshalb die Wertermittlung des
erworbenen Vermögens zu diesem Stichtag vorzunehmen ist.
Strittig ist, ob die Forderungen der Bank1, der Bank2, der
Bank3 und der Bank4 bei der Berechnung der Erbschaftssteuer als Schuldposten zu
berücksichtigen sind.
Nach der grundsätzlichen Anordnung des § 19 Abs.
1 ErbStG ist die Bewertung der Wirtschaftsgüter, die durch einen dem
Erbschaftssteuergesetz unterliegenden Vorgang erworben werden, nach den
Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes 1955 (§§ 2
bis 17 BewG) vorzunehmen. Die für die Errechnung der Abgabe zu ermittelnde
Höhe der Bereicherung, daher die Bemessungsgrundlage der Abgabe, richtet
sich also nach den Allgemeinen Bewertungsvorschriften des
Bewertungsgesetzes.
Nicht berücksichtigt werden zu Folge der Vorschrift
des § 6 Abs. 1 BewG Lasten oder Schulden, deren Entstehung vom Eintritt
einer aufschiebenden Bedingung abhängt. Aus § 6 Abs. 1 BewG
ergibt sich, dass insbesondere Verpflichtungen aus Garantieverträgen,
Gewährleistungsverpflichtungen und andere Haftungen, aus denen der
Steuerpflichtige noch nicht in Anspruch genommen worden ist, nicht
abzugsfähig sind.
Für die Abzugsfähigkeit einer Schuld ist nicht
nur der rechtliche Bestand entscheidend, es muss auch eine tatsächliche und
wirtschaftliche Belastung des Leistungsverpflichteten vorliegen, weshalb auch
eine bürgerlich-rechtlich bestehende Schuld nur dann eine steuerlich zu
berücksichtigende Vermögensminderung darstellt, wenn der
Abgabepflichtige am Stichtag mit der Geltendmachung der gegenüberstehenden
Forderung ernsthaft rechnen muss (vgl. VwGH 19.9.1989, 88/14/0173).
Im gegenständlichen Fall wurde der Erblasser noch vor
seinem Todestag von den Banken auf Grund seiner abgegebenen Haftungen in
Anspruch genommen. Er musste nicht mehr auf eine Geltendmachung dieser
Forderungen rechnen, denn diese Forderungen wurden schon vor seinem Todestag von
den Banken ihm gegenüber geltend gemacht. Es handelt sich bei diesen
Forderungen nicht mehr um Schulden, deren Entstehung vom Eintritt einer
aufschiebenden Bedingung abhängig ist. Auf Grund der Geltendmachung der
Haftung wurden diese Forderungen solche, welche eine tatsächliche und
wirtschaftliche Belastung des Erblassers darstellten. Da es sich bei diesen
Forderungen bereits zum Todestag um Schulden des Erblassers handelte, für
welche er zur Rückzahlung herangezogen wurde, sind diese bei der Berechnung
der Erbschaftssteuer auch als Schuldposten abzugsfähig.
Im Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer gilt das
Stichtagsprinzip. Die Bewertung des erworbenen Vermögens erfolgt nach
§ 18 ErbStG grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Entstehens der
Steuerschuld. Der Stichtag, auf den die Wertermittlung vorzunehmen ist, richtet
sich also nach den Vorschriften des § 12 ErbStG, da dort der Zeitpunkt
festgelegt wird, in dem die Schuld entsteht (vgl. Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 1a f zu § 18
ErbStG). In Folge der im § 18 ErbStG normierten Stichtagsbewertung
können nach dem Stichtag liegende Wertänderungen nicht
berücksichtigt werden (vgl. Fellner aaO, Rz 5 zu § 18 ErbStG).
Bei einem Erwerb durch Erbanfall bildet das angefallene
Vermögen den Gegenstand der Besteuerung in dem Zustand, in dem es sich
entsprechend der Vorschrift des § 18 ErbStG im Zeitpunkt der Entstehung der
Steuerschuld befunden hat. Da die Steuerschuld mit dem Tode des Erblassers
entsteht, muss auch die Ermittlung des ererbten Vermögens sowohl dem Umfang
nach als auch hinsichtlich der Bewertung auf diesen Tag als Stichtag erfolgen.
Eine von dem Erben nach dem Todestag mit dem Bankenkonsortium abgeschlossene
Vereinbarung ist daher für die Bewertung unerheblich. Es sind hier die
Forderungen mit den zum Todestag aushaftenden Beträgen als Schuldposten
abzuziehen. Bei Abzug dieser Forderungen im Gesamtbetrag von
S 29,249.843,63 bleibt für eine Vorschreibung einer Erbschaftssteuer
kein Raum mehr.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 9.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 18 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1237-W/05
- Stammnummer
- 39158
- Gültig
- 09.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF